173.510

Verordnung über die Anstellung des Bezirksgerichtspräsidenten

vom 14.02.2005 (Stand 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 29bis Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 (KV),

beschliesst:

Art. 1 Ausschreibung, Pensenfestlegung und Antragstellung

Die Ausschreibung der Stelle des Bezirksgerichtspräsidenten1 wird durch die Gerichtskommission des Grossen Rates vorgenommen.

Sie stellt dem Grossen Rat nach Anhörung des Kantonsgerichtspräsidenten und des Bezirksgerichts Antrag und legt in Absprache mit der Standeskommission den Lohn fest.

Bei Wiederwahlen oder allfälligen Kündigungen ist sie für die Antragstellung verantwortlich. Sie nimmt die erforderlichen Abklärungen vor.

Sie ist im Rahmen der Vorgaben gemäss dieser Verordnung für die Festlegung des Anstellungsgrads als Gerichtspräsident zuständig.

Das Personalamt und die Ratskanzlei stehen der Gerichtskommission für fachliche Fragen beratend zur Verfügung.

Art. 2 Wahlfähigkeit und Wohnsitzpflicht

Wahlfähig als Bezirksgerichtspräsident ist jeder Schweizerbürger mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Lizentiats- oder Masterstudium einer schweizerischen Universität oder einer gleichwertigen Ausbildung.

Im Zeitpunkt des Amtsantrittes und während der Amtsdauer besteht Wohnsitzpflicht im Kanton Appenzell I.Rh.

Art. 3 Unvereinbarkeit

Der Bezirksgerichtspräsident kann nicht gleichzeitig einer anderen Behörde im Kanton Appenzell I.Rh. angehören.

Er darf während seiner Amtszeit im Kanton nicht als Rechtsanwalt tätig sein. Eine ausserkantonale Tätigkeit als Rechtsanwalt unterliegt der Bewilligung durch die Gerichtskommission.

Art. 4 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Bezirksgerichtspräsidenten beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Gesamterneuerung des Grossen Rates.

In begründeten Fällen kann der Grosse Rat von der Amtsdauer abweichen, insbesondere bei Anstellungen während einer Amtsdauer oder beim Erreichen des ordentlichen Pensionsalters während der Amtsdauer.

In begründeten Fällen kann der Bezirksgerichtspräsident unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen.

Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten während der Amtsdauer auflösen.

Ist die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar, kann es früher aufgelöst werden.

Art. 5 Pensum

Das Pensum als Bezirksgerichtspräsident umfasst 80% bis 100%.

Auf Wunsch des Bezirksgerichtspräsidenten kann die Standeskommission bis zu einem Vollpensum eine ergänzende Verwaltungsanstellung vornehmen, sofern dadurch die Unabhängigkeit als Gerichtspräsident nicht betroffen ist.

Art. 6 Ergänzendes Recht

Die Personalverordnung und die Ausführungserlasse finden als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung.

Die Durchführung des Mitarbeitergesprächs obliegt dem Kantonsgerichtspräsidenten, der hierzu weitere Mitglieder des Kantonsgerichts beiziehen kann. Die gesetzlichen Grenzen für die Aufsicht sind zu beachten.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 25. April 2005 in Kraft.

cGS -