173.810

Verordnung über die Gebühren der Gerichte

vom 01.10.2001 (Stand 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 45 Abs. 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25. April 2010 (GOG),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif gilt für die amtlichen Kosten des Verfahrens vor Vermittler, Schlichtungsstellen und Gerichten.

Er regelt die Entschädigung an Dritte.

Durch die Bundesgesetzgebung festgesetzte Gebühren bleiben vorbehalten.

Die in diesem Tarif genannten Beträge lauten auf Schweizer Franken.

Art. 2 Bemessung

Enthält dieser Tarif einen Mindest- und einen Höchstansatz, so werden bei der Bestimmung der Gebühr die Art des Falls, die finanziellen Interessen der Beteiligten, die Umtriebe, die Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen und die Art der Prozessführung der Beteiligten berücksichtigt.

Wenn der Aufwand mit der Bearbeitung oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich gross sind, kann die Gebühr innerhalb des Rahmens von Art. 45 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 25. April 2010 (GOG) bis auf das Vierfache erhöht werden.

Art. 3 Kostenvorschuss

Die mutmasslichen amtlichen Kosten sind durch die Partei, welche eine Prozesshandlung anbegehrt, zu bevorschussen. Der Kostenvorschuss darf die Streitwertgrenze nicht überschreiten.

Die Kosten eines allfälligen Beweisverfahrens hat der Beweisführer vorzuschiessen.

Im erstinstanzlichen Strafprozess finden Abs. 1 und 2 grundsätzlich keine Anwendung.

Art. 4 Kostenspruch

Der Kostenspruch ist Bestandteil einer Verfügung oder eines Entscheids und umfasst die Entscheidgebühr und allfällige zusätzliche Gerichtskosten.

Werden einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten Kosten auferlegt oder eine beanspruchte Entschädigung verweigert, so ist ihm vor Erlass des Kostenspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Art. 5 Fälligkeit

Die Kosten werden mit Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheids fällig.

Ein allfälliger Überschuss aus dem geleisteten Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft des zugrundeliegenden Entscheides zurückerstattet.

Art. 6 Verzugszins

Für amtliche Kosten nach diesem Tarif, die aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids geschuldet werden, wird im Betreibungsfall zusätzlich ein Verzugszins von 5% ab Fälligkeit berechnet.

II. Schlichtungsbehörden

Art. 7 Vermittler und Schlichtungsstellen

  1. Erteilung einer Klagebewilligung: 200.-- bis 1'000.--

  2. Urteilsvorschlag oder Entscheid: 300.-- bis 1'000.--

  3. Kosten bei Einigung, Rückzug oder Säumnis: 100.-- bis 600.--

Art. 8

III. Entscheidgebühren der Gerichte

Art. 9 Entscheidgebühr

Die Entscheidgebühr wird für schriftlich eröffnete Entscheide erhoben.

Art. 10 Bezirksgerichtspräsident oder Einzelrichter

  1. Endentscheid und Zwischenentscheid: 300.-- bis 5'000.--

  2. Prozessleitende Verfügung und Summarentscheid: 200.-- bis 3'000.--

Art. 11 Bezirksgericht als Kollegialgericht in Zivilsachen

  1. Endentscheid und Zwischenentscheid: 500.-- bis 6'000.--

  2. Prozessleitende Verfügung (Kollegialgericht): 300.-- bis 3'000.--

  3. Prozessleitende Verfügung, vorsorgliche Massnahmen (Verfahrensleitung): 200.-- bis 2'000.--

Art. 11bis Bezirksgericht als Kollegialgericht in Strafsachen

  1. Urteil: 500.-- bis 15'000.--

  2. Beschluss: 500.-- bis 5'000.--

  3. Verfügung (Verfahrensleitung): 200.-- bis 2'000.--

Art. 12 Kantonsgerichtspräsident oder Einzelrichter

  1. Endentscheid und Zwischenentscheid: 300.-- bis 5'000.--

  2. Prozessleitende Verfügung, vorsorgliche Massnahmen: 200.-- bis 3'000.--

Art. 13 Kantonsgericht als Kollegialgericht in Zivilsachen

  1. Endentscheid und Zwischenentscheid: 800.-- bis 8'000.--

  2. Prozessleitende Verfügung (Kollegialgericht): 400.-- bis 4'000.--

  3. Prozessleitende Verfügung, vorsorgliche Massnahmen (Verfahrensleitung): 200.-- bis 2'000.--

Art. 13bis Kantonsgericht als Kollegialgericht in Strafsachen

  1. Urteil: 500.-- bis 15'000.--

  2. Beschluss: 500.-- bis 5'000.--

  3. Verfügung (Verfahrensleitung): 200.-- bis 2'000.--

Art. 13ter Kantonsgericht als Kollegialgericht in Verwaltungssachen

  1. Endentscheid: 500.-- bis 15'000.--

  2. Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung: 300.-- bis 3'000.--

  3. Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung (Verfahrensleitung): 200.-- bis 2'000.--

Art. 14

Art. 15 Gebührenerhöhung

Die Gebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert innerhalb des Rahmens von Art. 45 GOG wie folgt erhöht:

  1. bei einem Streitwert über 50'000.-- bis 100'000.-- auf höchstens 200%

  2. bei einem Streitwert über 100'000.-- bis 250'000.-- auf höchstens 300%

  3. bei einem Streitwert von je weiteren 250'000.-- je weitere 100%

Eine weitere Erhöhung nach Art. 2 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 16 Kostenermässigung

Die amtlichen Kosten werden grundsätzlich um einen Drittel ermässigt, wenn bei Entscheiden keine Begründung erfolgt. In Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn die Begründung einen ausserordentlich grossen Aufwand verursachen würde, kann die Kostenermässigung über den Drittel hinaus erhöht werden.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann auf das Erheben von Kosten verzichtet werden.

Art. 17 Ausnahmen bei kostenlosen Verfahren

  1. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung: 100.-- bis 2'000.--

IV. Zusätzliche Gerichtskosten

Art. 18 Beweiserhebung

Die Kosten für mitwirkende Dritte werden entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen tatsächlich ausgerichteten Entschädigungen belastet.

Art. 19 a. Zeugen und Auskunftspersonen

Zeitaufwand:

  1. bis vier Stunden: bis 160.--

  2. über vier Stunden: bis 320.--

Die Entschädigung kann bis zur Höhe des Verdienstausfalls erhöht werden.

Für ausgewiesene Spesen wird das Reglement über Spesen und weitere Vergütungen vom 21. November 2017 sachgemäss angewendet.

Art. 20 b. Sachverständige sowie Übersetzer

Sachverständige sowie Übersetzer werden grundsätzlich nach branchenüblichen Tarifen entschädigt.

Die Spesen werden wie bei den Zeugen entschädigt.

Art. 21

Art. 22 c. Übrige

Dritte, die auf Anordnung des Richters am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen.

Art. 23

Art. 24 Amtliche Veröffentlichung

Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Insertionstarif des Publikationsorgans berechnet.

V. Kanzleigebühren

Art. 25 Grundsatz

Kanzleigebühren werden für Leistungen erhoben, die nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsganges eines Verfahrens sind.

Art. 26 Gebührenpflichtige Verrichtungen

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Vollstreckbarkeitsbescheinigung: 25.--

  • b) Weitere Bescheinigungen: 10.-- bis 100.--

  • c) Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken pro Seite: 5.--

  • d) Kopien

  • 1. Fotokopien bis 5 Kopien je Kopie 1.--

  • 2. für jede weitere Kopie 0.50

  • 3. Datenträger 30.--

  • 4. Bereitstellung der Daten pro Stunde 80.--

  • e) Einsichtgabe in Akten an Gesuchsteller ohne Parteistellung: 50.-- bis 500.--

VI. Schlussbestimmung

Art. 27

Art. 27bis Übergangsbestimmungen

Auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Revision dieser Verordnung vom 23. Oktober 2023 vor einer Gerichtsinstanz hängig sind, wird vor dieser Gerichtsinstanz die vor dem Inkrafttreten der Änderung gültige Fassung dieser Verordnung angewendet.

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -