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Verordnung über die Führung der Waisen- und Erbschaftslade

vom 09.12.1968 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell l. Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB),

beschliesst:

Art. 1

Zur Aufbewahrung des Vermögens einer verbeiständeten Person besteht im innern wie im äussern Landesteil eine Waisenlade, die unter der Aufsicht des Präsidenten und des Sekretariats der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde steht.

Art. 2

Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit dies die Verwaltung des Vermögens einer verbeiständeten Person gestattet, in der Waisenlade bei der Appenzeller Kantonalbank in Appenzell bzw. bei deren Agentur in Oberegg sicher aufzubewahren.

Art. 3

Über die für die verbeiständeten Personen eingelegten Wertsachen hat das Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein übersichtliches Protokoll zu führen. Die Appenzeller Kantonalbank bestätigt zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die bei ihr aufbewahrten Wertsachen mit einem Depotschein. Ein Doppel des Depotscheines ist dem Beistand auszuhändigen. Die Mutationen sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie auch dem Beistand mitzuteilen.

Art. 4

Die Depotgebühren gehen zu Lasten der verbeiständeten Person oder der für sie berechtigten Person und werden nach dem Gebührentarif der Appenzeller Kantonalbank festgesetzt.

Art. 5

Die Überprüfung der Waisenlade erfolgt periodisch durch eine Abordnung der für den Kindes- und Erwachsenenschutz verantwortlichen Aufsichtsbehörde. Die Abordnung hat zu kontrollieren, ob der Inhalt der Waisenlade mit den geführten Protokollen übereinstimmt. Sie hat der Aufsichtsbehörde über den Befund Bericht zu erstatten.

Art. 6

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für die Führung und Kontrolle der Erbschaftslade. Die Erbschaftslade untersteht der Aufsicht des Präsidenten und des Aktuars der Erbschaftsbehörde.

Art. 7

Die hinterlegten letztwilligen Verfügungen sind auf dem Erbschaftsamt in Appenzell bzw. auf der Bezirkskanzlei Oberegg sicher aufzubewahren.

Art. 8

Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Grossen Rat auf 1. Januar 1969 in Kraft.

cGS -