221.310
Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht
vom 25.11.1986 (Stand 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG) sowie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren im Vollzug des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
Art. 2 Bodenrechtskommission
Die Bodenrechtskommission ist zuständig für
die Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer (Art. 7 f. LPG);
die Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben (Art. 30–32 LPG);
Entscheide gegen übermässige Zupacht und Fernpacht (Art. 33–35 LPG);
Feststellungsverfügungen (Art. 49 LPG);
die Bewilligung neuer und geänderter Pachtverträge über Alpen und Alprechte (Art. 4a VLP).
Art. 3 Grundstückschätzungskommission
Die Grundstückschätzungskommission für landwirtschaftliche Grundstücke ist zuständig für:
die Bewilligung des Pachtzinses für ganze Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG);
Entscheide über Einsprachen gegen Pachtzinse für einzelne Grundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
Die Schätzungen richten sich nach der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB) sowie der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses vom 11. Februar 1987 (Pachtzinsverordnung).
Die Kosten der Schätzung gehen in der Regel zulasten des Auftraggebers1.
Art. 4 Einspracheberechtigung
Zur Einsprache gegen übermässige Zupacht und Fernpacht ausserhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches (Art. 33 LPG) sowie gegen den Pachtzins für Grundstücke (Art. 43 LPG) sind berechtigt:
der Bezirksrat der gelegenen Sache;
die Bodenrechtskommission.
Die Standeskommission ist ermächtigt, allenfalls notwendige Verfahrensbestimmungen zu erlassen.
Art. 4a Pachtverträge über Alpen und Alprechte
Neu abgeschlossene oder geänderte Pachtverträge über Alpen und Alprechte sind schriftlich zu fassen und unterliegen der Bewilligungspflicht.
Sie müssen
die für die Bewirtschaftung notwendigen Gebäude und Anlagen bezeichnen, insbesondere zur Unterbringung der Tiere und des Hofdüngers;
den betrieblich erforderlichen Wohnraum für die Bewirtschafter umfassen;
die Sömmerungsflächen oder die Bestossungsrechte angeben.
Die Bewilligung neuer oder geänderter Pachtverträge ist im Voraus einzuholen.
Art. 5 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Bodenrechtskommission und der Grundstückschatzungskommission im Sinne dieser Verordnung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der Standeskommission Rekurs erhoben werden.
Entscheide der Standeskommission unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD (Art. 51 LPG).
Art. 6 …
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat2 in Kraft.
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cGS -