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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 25.04.2010 (Stand 01.06.2021)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) und Art. 20 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich der ZPO

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden auch auf das kantonale Zivilrecht Anwendung, sofern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

Art. 2 Anwendung des GOG

Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

Art. 3 Schlichtungsbehörden

Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 197 ZPO ist der Vermittler1 des Bezirks.

Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht eine kantonale Schlichtungsstelle mit paritätischer Vertretung gemäss Art. 200 Abs. 1 ZPO.

Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsstelle mit paritätischer Vertretung nach Art. 200 Abs. 2 ZPO.

Art. 5

Art. 6 c) Gesamtgericht

Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO), soweit die kantonale Gesetzgebung keine Ausnahmen vorsieht.

Art. 7 Kantonsgericht
a) Präsident

Der Kantonsgerichtspräsident ist:

  1. zuständig für summarische Verfahren vor Kantonsgericht (Art. 248 lit. a-d ZPO);

  2. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten und der Schlichtungsbehörden (Art. 308 ff. ZPO und Art. 319 ff. ZPO);

  3. einzige Instanz am Sitz des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 2 ZPO);

  4. Zentralbehörde für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.

Art. 8 b) Kommission für allgemeine Beschwerden

Die Kommission für allgemeine Beschwerden ist:

  1. einzige kantonale Instanz über Beschwerden im Sinne von Art. 10 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB);

  2. Rechtsmittelinstanz gegen erstinstanzliche Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten (Art. 319 ZPO);

  3. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der bezirksgerichtlichen Kommissionen (Art. 308 ff. und Art. 319 ff. ZPO).

Art. 9 c) Abteilungen

Das Kantonsgericht, Abteilung Zivil- und Strafgericht, ist:

  1. einzige kantonale Instanz (Art. 5 ZPO) bzw. oberes Gericht (Art. 8 ZPO);

  2. Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide des Bezirksgerichtes (Art. 308 ff. ZPO und Art. 319 ff. ZPO);

  3. oberes Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Art. 356 Abs. 1 ZPO).

Das Kantonsgericht, Abteilung Verwaltungsgericht, ist einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO).

Art. 10 Entscheid über den Ausstand

Es entscheiden Anstände über die Ausstandspflicht:

  1. des Vermittlers sowie der Mitglieder der Schlichtungsstelle der Bezirksgerichtspräsident;

  2. von Richtern und von Gerichtsschreibern eines Gerichtes dessen Präsident;

  3. des Bezirksgerichtspräsidenten der Kantonsgerichtspräsident;

  4. des Kantongerichtspräsidenten dessen Stellvertreter.

Art. 10a Zuständige Behörde für die Vollstreckungshilfe

Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen (Art. 343 Abs. 3 ZPO).

Art. 11 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen Zeitpunkt wie die Zivilprozessordnung2 in Kraft.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (ZPO).

cGS -