446.002
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für kulturelle Zwecke
vom 16.08.1999 (Stand 14.08.2006)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Aus dem Fonds für kulturelle Zwecke können Beiträge an kulturelle Bedürfnisse des Kantons sowie an nichtstaatliche Organisationen kultureller Zweckbestimmung ausgerichtet werden.
Art. 2
Zuständig für die Zusprechung von Beiträgen ist die Standeskommission.
Art. 3
Die bei der Landesbuchhaltung angelegten Fondsgelder werden nicht verzinst.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -