502.010

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

vom 22.02.1999 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Vollzug

Die Standeskommission bezeichnet die zuständigen Instanzen für den Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnung.

Die Aufsicht über den Vollzug des Waffengesetzes und der dazugehörenden Verordnung obliegt dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt).

Art. 2 Waffenhandelsbewilligungen

Für die Erteilung von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Art. 17 WG und Art. 18 Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 (Waffenverordnung, WV) sowie für den Entzug von Waffenhandelsbewilligungen gemäss Art. 30 WG ist das Departement zuständig.

Es bezeichnet die geeignete Stelle für die Abnahme der Prüfungen zur Erlangung von Waffenhandels- und Waffentragscheinbewilligungen.

Art. 3 Beschlagnahme

Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gemäss Art. 31 WG ist die Kantonspolizei zuständig.

Art. 4 Strafverfahren

Das Verfahren bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Waffengesetzes und der gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Bestimmungen richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -