550.911

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

vom 14.06.1976 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 bei.

Art. 2

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.

Bei geringfügigen Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -

Grossratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit – Appenzell Innerrhoden, 550.911 | Lexipedia