810.011

Standeskommissionsbeschluss über die Amtsdauer der Mitglieder des Spitalrates

vom 10.08.2009 (Stand 10.08.2009)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Spitalgesetzes vom 27. April 2003 (SpitG) und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell vom 23. Juni 2003 (SpitV),

beschliesst:

Art. 1 Amtsdauer

Die Mitglieder des Spitalrates werden von der Standeskommission auf einjährige Dauer gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den Zeitpunkt der Rekonstitution der Kommissionen für das Amtsjahr 2010/2011 in Kraft.

cGS -