814.001

Standeskommissionsbeschluss über den Vollzug der Schall- und Laserverordnung

vom 22.01.2008 (Stand 22.01.2008)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 12 der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV) vom 28. Februar 2007,

beschliesst:

Art. 1

Der Vollzug der Schall- und Laserverordnung obliegt dem Bau- und Umweltdepartement, soweit dieser Beschluss nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet.

Art. 2

Die wegen wiederholtem Verstoss gegen die Schall- und Laserverordnung allenfalls erforderliche Einrichtung einer elektronischen Schallüberwachung oder -begrenzung gemäss Art. 15 Abs. 3 der Schall- und Laserverordnung wird auf Antrag des Bau- und Umweltdepartementes vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement angeordnet.

Art. 3

Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnungsvorschriften durch die Veranstalter können vertraglich Dritten übertragen werden. Diesbezügliche Verträge bedürfen der Genehmigung des Bau- und Umweltdepartementes.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -