817.401
Standeskommissionsbeschluss über den Gebührentarif für das Interkantonale Labor
vom 07.01.1997 (Stand 15.07.2024)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 4. Dezember 2023 (EV LMG),
beschliesst:
Art. 1
Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf Basis von Aufwandpunkten erhoben.
Art. 2
Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. Die entsprechenden Positionen können auf der Website des Interkantonalen Labors eingesehen werden.
Art. 3
Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze:
a) Inspektionen: für die erste angebrochene Stunde:
1. Lebensmittelinspektor: 80 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 50 Aufwandpunkte
b) Inspektionen: für jede weitere angebrochene halbe Stunde:
1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte
c) Wegpauschale:
1. Lebensmittelinspektor: 30 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 15 Aufwandpunkte
d) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 Aufwandpunkte
e) Inspektionsberichte, Gutachten etc.: im Büro, pro halbe Stunde:
1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte
2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte
f) Beurteilung
1. einfache Baugesuche: 50 Aufwandpunkte
2. komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
g) Beschlagnahme: vgl. Inspektion
h) Probenahme: Lebensmittel: pro Betrieb, inkl. Wegpauschale 50 Aufwandpunkte
i) Probenahme: Trinkwasser:
1. Einzelprobe: 15 Aufwandpunkte
2. Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten
j) Dienstleistungen Bauabnahmen etc.:
1. Aufwand unter einer Stunde: --
2. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte
3. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte
k) Sekretariat: pro Stunde: 40 Aufwandpunkte
Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.
Art. 4
Der Aufwandpunkt beträgt Fr. 2.20.
Art. 5
Art. 6
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
cGS -