817.401

Standeskommissionsbeschluss über den Gebührentarif für das Interkantonale Labor

vom 07.01.1997 (Stand 15.07.2024)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Einführungsverordnung zum Lebensmittelgesetz vom 4. Dezember 2023 (EV LMG),

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren für die Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen werden nach Massgabe des bundesrechtlich zulässigen Rahmens auf Basis von Aufwandpunkten erhoben.

Art. 2

Für die technischen Untersuchungen gelten die Bestimmungen des Gebührentarifs des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz. Die entsprechenden Positionen können auf der Website des Interkantonalen Labors eingesehen werden.

Art. 3

Für den Aussendienst (Lebensmittelinspektorat) sowie das Sekretariat gelten folgende Ansätze:

  • a) Inspektionen: für die erste angebrochene Stunde:

  • 1. Lebensmittelinspektor: 80 Aufwandpunkte

  • 2. Lebensmittelkontrolleur: 50 Aufwandpunkte

  • b) Inspektionen: für jede weitere angebrochene halbe Stunde:

  • 1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

  • 2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

  • c) Wegpauschale:

  • 1. Lebensmittelinspektor: 30 Aufwandpunkte

  • 2. Lebensmittelkontrolleur: 15 Aufwandpunkte

  • d) Einzelne Inspektionskriterien, die wiederholt nicht der «Guten Praxis» entsprechen: 50 Aufwandpunkte

  • e) Inspektionsberichte, Gutachten etc.: im Büro, pro halbe Stunde:

  • 1. Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

  • 2. Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

  • f) Beurteilung

  • 1. einfache Baugesuche: 50 Aufwandpunkte

  • 2. komplexe Baugesuche: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten

  • g) Beschlagnahme: vgl. Inspektion

  • h) Probenahme: Lebensmittel: pro Betrieb, inkl. Wegpauschale 50 Aufwandpunkte

  • i) Probenahme: Trinkwasser:

  • 1. Einzelprobe: 15 Aufwandpunkte

  • 2. Mehrfachproben, Stufenkontrollen etc.: nach Aufwand gemäss obigen Aufwandpunkten

  • j) Dienstleistungen Bauabnahmen etc.:

  • 1. Aufwand unter einer Stunde: --

  • 2. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelinspektor: 40 Aufwandpunkte

  • 3. Aufwand über einer Stunde, nach Zeitaufwand, pro halbe Stunde: Lebensmittelkontrolleur: 25 Aufwandpunkte

  • k) Sekretariat: pro Stunde: 40 Aufwandpunkte

Bei gemeinsamen Amtshandlungen von Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur der Ansatz für die Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren verrechnet. Bei gemeinsamen Amtshandlungen von zwei Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleuren wird nur ein Ansatz verrechnet.

Art. 4

Der Aufwandpunkt beträgt Fr. 2.20.

Art. 5

Art. 6

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -