822.020

Verordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit

vom 22.06.2015 (Stand 22.06.2015)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den kantonalen Vollzug für das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981.

Art. 2 Vollzugsbehörde

Kantonale Vollzugsbehörde ist das Arbeitsamt.

Art. 3 Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Das Volkswirtschaftsdepartement ist die kantonale Behörde, die in Zweifelsfällen von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines Beteiligten entscheidet.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 28. Mai 1942 wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -