823.110

Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 28.11.1988 (Stand 25.10.2004)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,

gestützt auf Art. 15 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 1985 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 sowie Art. 31 Abs. 4 des Steuergesetzes (StG) vom 25. April 1999,

beschliesst:

Art. 1

Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden («Reserven»).

Kanton, Bezirke und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Art. 2

Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand

Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens Fr. 10’000.-- erreichen.

Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Die Standeskommission kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent erhöhen.

Art. 4 Freigabe und Verwendung der Reservevermögen

Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die Bundesbehörden die Mitwirkung der Kantone vorsieht, gilt das Volkswirtschaftsdepartement als zuständige Behörde.

Art. 5 Bemessung der Steuervergünstigung

Die jährlichen Einlagen in die Reserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebildet werden.

Art. 6 Nachträgliche Besteuerung

Kanton, Bezirke und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen:

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

  2. die Betriebstätigkeit einstellt oder

  3. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

Art. 7 Vollzugsvorschriften

Die Standeskommission erlässt die zu dieser Verordnung erforderlichen Vollzugsvorschriften.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

cGS -