823.302

Standeskommissionsbeschluss über die Entsendung und die Schwarzarbeit

vom 18.12.2007 (Stand 01.01.2008)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

in Vollzug des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz, EntsG) vom 8. Oktober 1999 und Art. 360b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1991 sowie des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005,

beschliesst:

Art. 3 Tripartite Kommission

Der Tripartiten Kommission gemäss Art. 360b OR gehören je ein Vertreter der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Volkswirtschaftsdepartementes an.

Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Kommission.

Die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können der Standeskommission ihre Vertreter zur Wahl vorschlagen.

Der Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes führt den Vorsitz, das Protokoll und das Sekretariat.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 2008 in Kraft.

cGS -