831.011
Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 16.10.1972 (Stand 30.08.2005)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 69 des Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) sowie Art. 8 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 30. November 1959,
beschliesst:
Art. 1
Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge von 3% der Beitragssumme.
Art. 2
Der Kassenvorsteher ist berechtigt, den Verwaltungskostenbeitrag generell oder für einzelne Abrechnungspflichtige bis auf 1% zu ermässigen, sofern dies die finanziellen Erfordernisse der Kasse gestatten.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 1973 in Kraft.
cGS -