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Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 22. Oktober 2007
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie gestützt auf Ziff. I. Abs. 2 des Landsgemeindebeschlusses betreffend die Umsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 29. April 2007 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
l. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung Grundsatz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Art. 2
Die Standeskommission bestimmt die maximal anrechenbaren Tagestaxen für in Heimaufenthalt Heimen oder Spitälern lebende Personen.
Bei der Bemessung der Tagestaxen sind die Art des Aufenthaltes und die Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Heimähnliche Situationen können den Heimen gleichgestellt werden. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.
Art. 3
Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen wird ein Betrag für persönliche Aus- Persönliche lagen anerkannt. Er beträgt bei Aufenthalt: Auslagen
in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim: 27 Prozent
in einem Pflegeheim oder Spital: 16 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende.
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Art. 4
Vermögens- Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 verzehr Prozent des den bundesgesetzlichen Freibetrag übersteigenden Reinvermögens angerechnet.
Art. 5
Krankheits- und Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen der Behinderungs- Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und kosten Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Ansätzen.
Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Die Standeskommission regelt die Einzelheiten.
II. Zuständigkeit und Finanzierung
Art. 6
AHV-Ausgleichs- Gesuche um Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse kasse Appenzell Appenzell I.Rh. (nachfolgend Ausgleichskasse genannt) oder deren Zweigstelle in I.Rh. Oberegg einzureichen.
Zuständig für die Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse.
Sie sorgt für eine angemessene Information der anspruchsberechtigten Personen.
Art. 7
Auskunft Heime und Spitäler sind verpflichtet, der Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.
Art. 8
Finanzierung Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.
III. Schlussbestimmungen
Art. 9
Aufhebung bis- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenherigen Rechts den Erlasse aufgehoben, insbesondere
a) die Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 14. September 1998;
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b) die Verordnung über ausserordentliche Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 28. November 1989.
Art. 10
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt Inkrafttreten der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2008 in Kraft.
Sie wird mit der Annahme eines gleichlautenden Gesetzes durch die Landsgemeinde aufgehoben.
Die Standeskommission hebt den Art. 9 dieser Verordnung nach deren Vollzug auf.
Vom Bundesamt für Sozialversicherungen genehmigt am 16. November 2007.