910.210

Verordnung über Qualität und Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft

vom 07.10.2002 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 sowie auf Art. 3 lit. a des Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die finanzielle Unterstützung der Bestrebungen zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt. Auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche werden für ökologische Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität bzw. deren Vernetzung Beiträge an den Bewirtschafter1 ausbezahlt.

Sie legt die Kriterien der biologischen Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen und deren Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.

Art. 2 Vollzug

Der Vollzug obliegt dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt).

Für den Vollzug kann das Departement Dritte beiziehen.

Art. 3 Beitragsberechtigung

Die Beitragsberechtigung richtet sich nach Art. 2 ff. ÖQV und den Bedingungen nach Ziff. II. dieser Verordnung.

II. Biologische Qualität und Vernetzung

Art. 4 Biologische Qualität

Die Standeskommission legt gemäss Art. 3 ÖQV die Mindestanforderungen fest.

Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung werden für die Flächen ausbezahlt, welche die festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 5 Kantonale Vernetzung

Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV die Gebiete der Vernetzungsflächen fest.

Die Vernetzungsflächen werden gemäss ökologischen Kriterien in Parzellengenauigkeit festgelegt.

Beiträge gemäss Art. 7 f. dieser Verordnung können Bewirtschafter geltend machen, deren ökologische Ausgleichsflächen in den ausgeschiedenen Vernetzungsflächen liegen.

Art. 6 Weitere Vernetzungsprojekte

Die Standeskommission legt gemäss Art. 4 ÖQV Vorgaben für weitere Vernetzungsprojekte fest.

Projektträger für weitere Vernetzungsprojekte können der Kanton, einzelne oder mehrere Bezirke zusammen, aber auch Organisationen oder Privatpersonen sein.

Die Projektträgerschaft ist verantwortlich für die Planung und deren Finanzierung.

III. Beiträge

Art. 7 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach den Maximalbeiträgen gemäss Art. 7 ÖQV.

Die Beiträge sind sowohl untereinander wie auch mit anderen Flächenbeiträgen kumulierbar.

Die Beitragsauszahlungen sind direkt mit den Bundesbeiträgen gekoppelt und werden solange gewährleistet, wie auch die entsprechenden Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden.

Art. 8 Beitragskürzungen

Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge richtet sich nach Art. 14 ÖQV.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 9 Gesuch und Auszahlung

Für jegliche Auszahlungen basierend auf dieser Verordnung ist im Rahmen der alljährlichen Betriebs- und Viehzählungen dem Landwirtschaftssekretariat ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

Art. 10 Gebühren

Das Departement kann für Aufwendungen der Gesuchsprüfung und entsprechender Folgearbeiten (Kontrolle, Kartierung etc.) max. Fr. 1.-- pro Are dem Gesuchsteller in Rechnung stellen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft und gilt erstmals für das Beitragsjahr 2003.

cGS -