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Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
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Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 31. Oktober 2005
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom 21. März 1997 (IHG), die Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete vom 26. November 1997 (IHV) sowie Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton unterstützt die Bestrebungen des Bundes zur Förderung der Berggebie- Zweck te im Sinne des Bundesgesetzes über Investitionshilfe für Berggebiete. Er trifft die zum Vollzug notwendigen Massnahmen.
Art. 2
Der Kanton übernimmt die Trägerschaft für das Entwicklungskonzept der Region Trägerschaft Appenzell I. Rh. (innerer Landesteil) im Sinne von Art. 16 IHG.
Er sorgt dafür, dass auch der äussere Landesteil einer Entwicklungsregion angeschlossen wird. Zu diesem Zwecke kann die Standeskommission mit einem Nachbarkanton entsprechende Vereinbarungen treffen.
Art. 3
Die Standeskommission sorgt für die Erarbeitung, den Erlass, die Genehmigung Entwicklungs- und späteren Revisionen des Entwicklungskonzeptes. konzept
In der Regel ist das Gesamtentwicklungskonzept alle 10 - 15 Jahre, das Realisierungsprogramm alle 4 - 5 Jahre zu überarbeiten.
Das Entwicklungskonzept ist vom Grossen Rat zu genehmigen.
Art. 4
Der Kanton beteiligt sich an der Restfinanzierung von Infrastrukturvorhaben durch Beteiligung des Vermittlung von Darlehen und durch Übernahme von Zinskosten. Kantons
Die Beteiligung im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels setzt voraus, dass die Infrastrukturvorhaben dem genehmigten Entwicklungskonzept entsprechen und der Bund in Anwendung des Investitionshilfegesetzes mitwirkt. Die Beteiligung des Kantons aufgrund anderer Erlasse kann an die Leistungen des Kantons gemäss dieser Verordnung angerechnet werden.
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Die Leistung des Kantons entspricht der zur Auslösung des Bundesbeitrages erforderlichen Höhe. Ausnahmsweise kann die Standeskommission einen höheren Kantonsbeitrag bewilligen.
Art. 5
Beteiligung der Die Standeskommission ist berechtigt, bei Beteiligungen des Kantons an privaten Bezirke Vorhaben und Vorhaben öffentlich-rechtlicher Korporationen und Genossenschaften den Bezirk der gelegenen Sache mit höchstens 25% zu belasten.
In Fällen, bei denen der zuständige Bezirk zur Mitfinanzierung herangezogen wird, ist dieser vor der Beschlussfassung anzuhören.
Art. 6
Verfahren Über Gesuche um Investitionshilfe entscheidet die Standeskommission. Sie bestimmt die Art und die Bedingungen der kantonalen Beteiligung und leitet die Gesuche an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zur Genehmigung weiter.
Die Beteiligung des Kantons und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen werden in einem Vertrag mit dem jeweiligen Gesuchsteller geregelt.
Art. 7
Budget Die unter dem Titel Investitionshilfe zu leistenden Kantonsbeiträge werden jährlich in das Budget aufgenommen.
Art. 8
Rückforderung Die Standeskommission entscheidet über die Rückforderung von Leistungen und Vermögenswerten Vorteilen aus dieser Verordnung.
Art. 9
Ausführungs- Die Standeskommission erlässt, sofern notwendig, Ausführungsbestimmungen. bestimmungen
Art. 10
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.