922.201
Standeskommissionsbeschluss über den Treffsicherheitsnachweis
vom 30.06.2015 (Stand 30.06.2015)
Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV),
beschliesst:
Art. 1 Nachweis der Treffsicherheit
Der Treffsicherheitsnachweis kann im Kanton nur im Rahmen des jährlich festgesetzten Jagdschiessens und nur in den dafür bestimmten Anlagen erbracht werden. In begründeten Fällen kann die Jagdverwaltung Ausnahmen machen.
Das Kugel- und Schrotprogramm kann wiederholt werden, bis der Nachweis erfüllt ist. Der Beginn einer Passe muss vom Schützen1 vor dem ersten Schuss angekündigt werden.
Das Standblatt für den Treffsicherheitsnachweis ist vom Schützen sowie der Standaufsicht zu unterzeichnen.
Art. 2 Schiessprogramm Kugelwaffe
Das Schiessprogramm für die Kugelwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse (4-Schuss-Passe) auf die stehende DJV-Gamsscheibe mit der Punkte-Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10 in der Position „liegend aufgestützt“. Als Treffer gelten die Punkte 8, 9 und 10. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.
Art. 3 Schiessprogramm Schrotwaffe
Das Schiessprogramm für die Schrotwaffe umfasst vier einzeln gezeigte Schüsse auf den dreiteiligen, laufenden Kipphasen. Dabei sind zwei Schüsse auf den von links kommenden und zwei Schüsse auf den von rechts kommenden Hasen abzugeben. Als Treffer gilt, wenn mindestens der vordere oder mittlere Teil des Kipphasen fällt. Der Treffsicherheitsnachweis gilt als erfüllt, wenn vier aufeinanderfolgende Schüsse Treffer sind.
Art. 4 Waffen und Munition
Der Nachweis für die Treffsicherheit ist mit Waffen und Munition zu erbringen, die für die Jagdausübung im Kanton zugelassen sind.
Schrotpatronen dürfen eine maximale Schrotladung von 36 Gramm aufweisen.
Art. 5 Schiesshilfen
Das Verwenden von Schiesshilfen wie Schiessjacken, Schiessbrillen, Schiesshandschuhen ist nicht gestattet. Die Jagdverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 6 Gültigkeitsdauer Nachweis
Der Nachweis gilt vom Tag der Erlangung bis am 30. August des darauf folgenden Jahres.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 2015 in Kraft.
cGS -