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Standeskommissionsbeschluss betreffend die Aufteilung des Gewinnanteiles aus Zahlenlotto und Sport-Toto

vom 16.08.2004 (Stand 16.08.2004)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieser Beschluss regelt die Aufteilung des Gewinnanteiles des Kantons am Gesamtgewinn aus den von Swisslos durchgeführten Lotterien und Sportwetten.

Art. 2 Gewinnaufteilung

Vom jährlichen Anteil des Kantons am Gesamtgewinn aus den unter dem gemeinsamen Logo «Swisslos» von der Interkantonalen Landeslotterie und der Sport-Toto-Gesellschaft durchgeführten Wetten gelten

  1. 80% als Anteil am Ertrag der Interkantonalen Landeslotterie im Sinne von Art. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung «Pro Innerrhoden» vom 25. April 1971, bzw. Art. 3 des Landsgemeindebeschlusses betreffend Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung vom 25. April 1999; und

  2. 20% als «Sport-Toto-Gewinnanteil» im Sinne von Art. 1 des Standeskommissionsbeschlusses betreffend Verwendung und Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile vom 26. November 1985.

Aufgrund der in Abs. 1 lit. a dieses Artikels erfolgten Festlegung gehen

  1. ein Anteil von 48% an die Stiftung Pro Innerrhoden;

  2. ein Anteil von 8% an die Innerrhoder Kunststiftung; sowie

  3. ein Anteil von 24% in den Lotteriefonds, welcher der Standeskommission im Rahmen der Zwecksetzung der Interkantonalen Landeslotterie insbesondere zur Finanzierung gemeinnütziger Institutionen und Veranstaltungen zur Verfügung steht.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.

cGS -