944.010

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

vom 27.10.2003 (Stand 23.10.2006)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,

beschliesst:

I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Art. 1 Bewilligungspflicht

Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit untersteht der Bewilligungspflicht.

Art. 2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KKG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend Bewilligungsbehörde genannt).

II. Verfahrensvorschriften

Art. 3 Gesuch

Wer eine Tätigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

Art. 4 Erneuerung der Bewilligung

Sofern der Bewilligungsinhaber1 die Bewilligung erneuern will, hat er sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer wiederum ein Gesuch einzureichen. Art. 3 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 5 Publikation

Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung ist amtlich zu publizieren.

Art. 6 Gebühren

Für die Erteilung der Bewilligung hat der Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten.

III. Schlussbestimmung

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2004 in Kraft.

cGS -