Wochenaufenthalt am Arbeitsort 27.10.2020

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Wochenaufenthalt am Arbeitsort (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung, Kap. 10)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 26 Abs. 1 lit. a - c DBG

VO über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (SR 642.118.1)

1.2. Kanton

Art. 29 Abs. 1 lit. a - c StG

Art. 5 StKB StG

2. Definitionen

2.1. Wohnsitz

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot befindet sich bei Aufenthalt während der Woche am Arbeitsort und regelmässiger Rückkehr in der dienst- freien Zeit an den Familienort der steuerrechtliche Wohnsitz - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort.

2.2. Notwendigkeit des Aufenthalts am Arbeitsort

Der Wochenaufenthalt am Arbeitsort ist notwendig, wenn eine tägliche Rückkehr an den Fa- milienort insbesondere aus zeitlichen, aber auch aus beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.

3. Abgrenzungen

3.1. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr

Die tägliche Rückkehr wird regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, sofern der Arbeitsort ausserhalb des folgenden Rayons liegt:

AI 921.35-5-477747 1-3

MERKBLATT Wochenaufenthalt am Arbeitsort

Kanton Appenzell Innerrhoden:

ganzes Kantonsgebiet

Kanton Appenzell Ausserrhoden:

ganzes Kantonsgebiet

Kanton St. Gallen:

ganzes Kantonsgebiet mit Ausnahme der Bezirke

See, Gaster und Sargans

3.2.

Verneinung bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr

Begründet der Pflichtige trotz Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Familienort am Arbeitsort Wochenaufenthalt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er auch seinen steuerlichen Wohnsitz und damit sein Hauptsteuerdomizil an den Arbeitsort verlegt hat.

3.3.

Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen

Unzumutbar aus beruflichen Gründen ist die tägliche Rückkehr in der Praxis für medizini- sches Personal, welches nachweislich Schichtarbeitszeiten hat.

Ebenfalls aus beruflichen Gründen ist die tägliche Rückkehr unzumutbar für Personal von Bar-, Dancing- oder Discobetrieben. Für Personal von Speiserestaurants, Cafés, Bistros

oder

ähnlichen Betrieben ist sie dagegen

in der Regel zumutbar.

4.

Steuerpraxis

4.1.

Auswärtige Verpflegung

Bei notwendigem Wochenaufenthalt können die damit verbundenen Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung vom Unselbständigerwerbenden nach dem für die direkte Bundessteuer massgeblichen Pauschalansätzen in Abzug gebracht werden.

4.2.

Auswärtige Unterkunft

Als notwendige Mehrkosten für die Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zim- mer abgezogen werden. In Grossstädten (Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf) sowie in grösseren Kurorten (beispielsweise St. Moritz) werden Monatsmieten bis Fr. 700.--, an ande- ren Orten bis Fr. 500.-- allgemein anerkannt.

In Einzelfällen können höhere Abzüge zugelassen werden, wenn die entsprechenden Belege

beigebracht werden.

Wird

eine Wohnung gemietet, so ist lediglich der Betrag im vorgenannten Sinne abziehbar.

4.3.

Fahrkosten

Für die wöchentliche Fahrt zwischen Familien- und Arbeitsort können grundsätzlich die Kos- ten der entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.

Beträgt die wöchentliche Zeitdifferenz zwischen Bahn-/Busfahrt und Autofahrt pro Weg mehr als eine Stunde, so können die Autokosten in Abzug gebracht werden.

Bei notwendigem Wochenaufenthalt wird vorausgesetzt, dass dieser am Arbeitsort selbst be-

gründet wird. Zusätzliche Fahrkosten vom

Aufenthalts- zum Arbeitsort sind nur absetzbar,

AI 921.35-5-477747

2-3

MERKBLATT Wochenaufenthalt am Arbeitsort

wenn sie im betreffenden Agglomerationsbereich anfallen (z.B. Arbeitsort Stadt Zürich, Wo- chenaufenthalt in Vorortsgemeinden).

5. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung Angelo Corazza Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 13 steuern@ai.ch

6. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.

Stand: 1. Juli 2020

AI 921.35-5-477747 3-3