Wochenaufenthalt am Arbeitsort 27.10.2020
Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung
MERKBLATT Wochenaufenthalt am Arbeitsort (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung, Kap. 10)
1. Rechtliche Grundlagen
1.1. Bund
Art. 26 Abs. 1 lit. a - c DBG
VO über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (SR 642.118.1)
1.2. Kanton
Art. 29 Abs. 1 lit. a - c StG
Art. 5 StKB StG
2. Definitionen
2.1. Wohnsitz
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot befindet sich bei Aufenthalt während der Woche am Arbeitsort und regelmässiger Rückkehr in der dienst- freien Zeit an den Familienort der steuerrechtliche Wohnsitz - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort.
2.2. Notwendigkeit des Aufenthalts am Arbeitsort
Der Wochenaufenthalt am Arbeitsort ist notwendig, wenn eine tägliche Rückkehr an den Fa- milienort insbesondere aus zeitlichen, aber auch aus beruflichen oder finanziellen Gründen nicht zumutbar ist.
3. Abgrenzungen
3.1. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr
Die tägliche Rückkehr wird regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, sofern der Arbeitsort ausserhalb des folgenden Rayons liegt:
AI 921.35-5-477747 1-3
MERKBLATT Wochenaufenthalt am Arbeitsort
– | Kanton Appenzell Innerrhoden: | ganzes Kantonsgebiet |
– | Kanton Appenzell Ausserrhoden: | ganzes Kantonsgebiet |
– | Kanton St. Gallen: | ganzes Kantonsgebiet mit Ausnahme der Bezirke See, Gaster und Sargans |
3.2. | Verneinung bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr | |
Begründet der Pflichtige trotz Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Familienort am Arbeitsort Wochenaufenthalt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er auch seinen steuerlichen Wohnsitz und damit sein Hauptsteuerdomizil an den Arbeitsort verlegt hat.
3.3. | Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen | |
Unzumutbar aus beruflichen Gründen ist die tägliche Rückkehr in der Praxis für medizini- sches Personal, welches nachweislich Schichtarbeitszeiten hat.
Ebenfalls aus beruflichen Gründen ist die tägliche Rückkehr unzumutbar für Personal von Bar-, Dancing- oder Discobetrieben. Für Personal von Speiserestaurants, Cafés, Bistros
oder | ähnlichen Betrieben ist sie dagegen | in der Regel zumutbar. |
4. | Steuerpraxis | |
4.1. | Auswärtige Verpflegung |
Bei notwendigem Wochenaufenthalt können die damit verbundenen Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung vom Unselbständigerwerbenden nach dem für die direkte Bundessteuer massgeblichen Pauschalansätzen in Abzug gebracht werden.
4.2. | Auswärtige Unterkunft |
Als notwendige Mehrkosten für die Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zim- mer abgezogen werden. In Grossstädten (Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf) sowie in grösseren Kurorten (beispielsweise St. Moritz) werden Monatsmieten bis Fr. 700.--, an ande- ren Orten bis Fr. 500.-- allgemein anerkannt.
In Einzelfällen können höhere Abzüge zugelassen werden, wenn die entsprechenden Belege
beigebracht werden.
Wird | eine Wohnung gemietet, so ist lediglich der Betrag im vorgenannten Sinne abziehbar. | |
4.3. | Fahrkosten | |
Für die wöchentliche Fahrt zwischen Familien- und Arbeitsort können grundsätzlich die Kos- ten der entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.
Beträgt die wöchentliche Zeitdifferenz zwischen Bahn-/Busfahrt und Autofahrt pro Weg mehr als eine Stunde, so können die Autokosten in Abzug gebracht werden.
Bei notwendigem Wochenaufenthalt wird vorausgesetzt, dass dieser am Arbeitsort selbst be-
gründet wird. Zusätzliche Fahrkosten vom | Aufenthalts- zum Arbeitsort sind nur absetzbar, | |
AI 921.35-5-477747 | 2-3 | |
MERKBLATT Wochenaufenthalt am Arbeitsort
wenn sie im betreffenden Agglomerationsbereich anfallen (z.B. Arbeitsort Stadt Zürich, Wo- chenaufenthalt in Vorortsgemeinden).
5. Kontakt
Kantonale Steuerverwaltung Angelo Corazza Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 13 steuern@ai.ch
6. Gültigkeit
Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2020.
Stand: 1. Juli 2020
AI 921.35-5-477747 3-3