DA-M Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten 12.12.2016

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG

Merkblatt über die pauschale Steueranrechnung für ausländische Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus Vertragsstaaten 1)

1. Was bezweckt die pauschale Steuer- anrechnung? Die von der Schweiz bis zum Jahre 1965 abgeschlos- senen Doppelbesteuerungsabkommen sahen für die aus den andern Vertragsstaaten stammenden Divi- denden, Zinsen und Lizenzgebühren entweder die ausschliessliche Besteuerung in der Schweiz oder die Herabsetzung oder teilweise Rückerstattung der in diesen Staaten auf den genannten Erträgnissen erhobenen Steuern vor. Soweit einem Vertragsstaat eine begrenzte Steuer zugestanden werden musste, blieb in der Regel eine Doppelbesteuerung zulasten des schweizerischen Einkommensempfängers be- stehen.

Die seit 1965 abgeschlossenen oder revidierten Dop- pelbesteuerungsabkommen beseitigen die Doppel- besteuerung dadurch, dass die in der Schweiz wohnhaften Empfänger, zum Ausgleich der von diesen Staaten erhobenen und nicht zu erstatten- den Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzge- bühren, eine Entlastung von den schweizerischen

Steuern verlangen können.

Die Entlastung erfolgt durch die pauschale Steuer- anrechnung gemäss Verordnung des Bundesrates vom 22. August 1967 über die pauschale Steuer- anrechnung. Am 9. März 2001 wurde diese Verord- nung dem System der einjährigen Postnumerando- besteuerung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden angepasst. Die in den im Anhang II aufgelisteten Vertragsstaaten im Laufe eines Jahres tatsächlich erhobenen Steuern, die die- se Staaten nach dem Abkommen nicht zurücker- statten müssen, werden unter gewissen Vorausset- zungen von der Schweiz dem inländischen Ein- kommensempfänger ganz oder teilweise vergütet, und zwar in ähnlicher Weise wie die schweizeri- sche Verrechnungssteuer. Wie die Bezeichnung be- sagt, erfolgt die Steueranrechnung pauschal, d.h. für alle Erträgnisse aus den Vertragsstaaten gesamt- haft, in einem Betrag, ohne Aufteilung auf bestimm- te einzelne schweizerische Steuern.

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Doppelbesteuerung

DA-M

2. Für welche Erträgnisse kann die pauschale

Steueranrechnung verlangt werden? Die pauschale Steueranrechnung kann für diejeni- gen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren verlangt werden, die aus den Vertragsstaaten stammen und dort tatsächlich einer Steuer zu den im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkom- men festgesetzten Sätzen (siehe Anhang II) unter- worfen bleiben.

3. Wer hat Anspruch auf die pauschale

Steueranrechnung?

Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung ha- ben alle natürlichen und juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die ihren Wohnsitz im Sinne der Doppelbesteue- rungsabkommen mit den im Anhang II erwähnten Vertragsstaaten in der Schweiz haben und hier für die ausländischen Erträgnisse den schweizerischen Steuern vom Einkommen unterliegen.

Wer die pauschale Steueranrechnung verlangt, hat

die im Antrag aufgeführten ausländischen Erträg- nisse mit dem Bruttobetrag (also ohne Abzug der im Quellenstaat erhobenen Steuer) zu versteuern. Besondere Vorschriften (Art. 3 Abs. 3 der Verord- nung des Bundesrates) gelten für die zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unterneh- men.

4. In welchen Fällen ist die pauschale Steuer- anrechnung ausgeschlossen? Ist eine der in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die pauschale Steueranrechnung nicht beansprucht werden. Die pauschale Steueranrechnung ist ins- besondere ausgeschlossen:

  1. a) für Erträgnisse, die im Quellenstaat keiner Steuer unterliegen oder für welche eine all- fällige Quellensteuer voll zurückgefordert wer- den kann;

) Siehe Anhang Ziffer II der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueran- rechnung, Liste der Vertragsstaaten DA-M (5.03)

  1. b) für Erträgnisse, die in der Schweiz keiner Ein- kommenssteuer unterliegen, sei es,

  • dass der Empfänger generell von der Entrich- tung schweizerischer Einkommenssteuern be- freit ist,

  • dass der Empfänger tatsächlich keine schwei- zerischen Einkommenssteuern entrichtet, weil sein Einkommen die steuerbaren Mindestbe- träge nicht erreicht, oder

  • dass die Erträgnisse nach internem Recht nicht besteuert werden (z.B. Dividenden aus Toch- tergesellschaften, für die ein Holdingabzug ge- währt wird).

  1. c) für natürliche Personen, die in der Schweiz eine Steuer nach dem Aufwand entrichten, die nicht alle Einkünfte aus dem Quellenstaat zum Satze

für das Gesamteinkommen umfasst;

  1. d) für Steuerpflichtige, die aufgrund des anwend- baren Doppelbesteuerungsabkommens oder des Bundesratsbeschlusses vom 14. Dezember 1962 betreffend Massnahmen gegen die ungerecht- fertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteue- rungsabkommen des Bundes keine Entlastung von ausländischen Steuern verlangen können. Eine Ausnahme besteht gemäss schweizerisch- deutschem Doppelbesteuerungsabkommen für Fälle, wo die Entlastung der deutschen Quellen- steuer von gewissen Personen und Gesellschaf- ten nicht beansprucht werden kann und trotz- dem eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.2)

  1. e) schliesslich auch für Bagatellfälle, in denen die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern den Betrag von 50 Franken nicht übersteigen.

Steuerpflichtige, die die pauschale Steueranrech-

nung aus einem der vorgenannten Gründe nicht

beanspruchen können oder sie nicht beanspruchen

wollen, können verlangen, dass die in den Vertrags-

staaten in Übereinstimmung mit dem anwend-

baren Doppelbesteuerungsabkommen erhobenen

Steuern vom Bruttobetrag der Erträgnisse abgezo-

gen werden (Nettobesteuerung).

5. Herabgesetzte pauschale Steuer- anrechnung

Ist die Voraussetzung der Versteuerung in der Schweiz nur teilweise erfüllt, so kann auch nur

eine herabgesetzte pauschale Steueranrechnung

verlangt werden. Die Anrechnung wird gewährt:

  • für ein Drittel der ausländischen Steuern, wenn die ausländischen Erträgnisse nur der direkten

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Bundessteuer unterliegen (z.B. Gratisaktien, die in einzelnen Kantonen nicht als Einkommen erfasst werden, oder Erträgnisse, die an eine Ge- sellschaft fliessen, die infolge eines kantonalen Sitz-, Domizil- oder Holdingprivilegs keine kan- tonalen Steuern vom Einkommen entrichtet);

  • für zwei Drittel der ausländischen Steuern, wenn die ausländischen Erträgnisse nur den Ein- kommenssteuern des Kantons und der Ge- meinde unterliegen (z.B. Dividenden aus Toch- tergesellschaften, für die nur bei der direkten Bundessteuer ein Holdingabzug gewährt wird).

In diesen Fällen wird auch der Maximalbetrag (sie- he Ziffer 8 hienach) entsprechend herabgesetzt.

6. Kantonale Ermässigungen bei der Gewinn-

steuer

Für Erträge von Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften und Stiftungen, die bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur zu einem Teil (z.B. nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz oder nach Massgabe des Umfangs der Geschäfts- tätigkeit in der Schweiz) oder bloss zu einem redu- zierten Satz besteuert werden, ist der Maximalbe- trag für die Steuern des Bundes einerseits und für die Steuern der Kantone und Gemeinden ander- seits gesondert zu berechnen. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei der herabgesetzten pauschalen Steueranrechnung (Ziffer 5)

7. Wie wird der Betrag der pauschalen

Steueranrechnung ermittelt?

Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung ent- spricht, mit der nachstehenden Einschränkung, dem

Gesamtbetrag der ausländischen Steuern, die im

Laufe eines Kalenderjahres (Fälligkeitsjahr) in den

Vertragsstaaten auf den Dividenden, Zinsen und Li-

zenzgebühren erhoben worden sind und gemäss

Doppelbesteuerungsabkommen nicht zurückver-

langt werden können.

Sind aber die schweizerischen Steuern, die auf die

in den Vertragsstaaten besteuerten Erträgnisse ent- fallen, niedriger, so wird nur der niedrigere Betrag (Maximalbetrag, siehe Ziffer 8 hienach) vergütet.

8. Wie wird der Maximalbetrag berechnet ?

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf

Erträge, die bei den direkten Steuern des Bundes,

der Kantone und Gemeinden im System der ein- jährigen Postnumerandobesteuerung erfasst wer- den. Dies gilt ab 1.1.2003 für alle Erträge.

) gemäss Verordnung 2 des EFD vom 12. Februar 1973 über die pauschale Steueranrechnung

  1. a) Berechnung für natürliche Personen

Der Berechnung des Maximalbetrages werden die Steuersätze zugrunde gelegt, die bei der Berech- nung der für das Fälligkeitsjahr geschuldeten Einkommenssteuern angewandt werden. Da- bei werden die Steuersätze des Bundes, des Wohnsitzkantons und der Wohnsitzgemeinde zu- sammengerechnet. Zuschläge für Kirchensteuern werden nicht berücksichtigt. Die Kantone können für die Berechnung des Maximalbetrages eigene Tarife vorsehen, unter Berücksichtigung der durch- schnittlichen kantonalen und kommunalen Steuer- belastung. Von dieser Möglichkeit haben (Stand 1.1.2003) die Kantone ZH und SG Gebrauch ge- macht. Die im gleichen Jahr angefallenen Schuld- zinsen und Unkosten sind anteilsmässig den dekla- rierten Bruttoerträgen in Abzug zu bringen (siehe nachfolgende Erläuterungen in Bst. c).

  1. b) Berechnung für juristische Personen sowie

für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Für die Berechnung des Maximalbetrages sind die einzelnen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden massgebend, die auf dem Gewinn des Fälligkeitsjahres berechnet werden, unter Aus- schluss der Kirchensteuern. Der auf die ausländi- schen Erträgnisse entfallende Teilbetrag dieser einzelnen Steuern wird nach dem Verhältnis der ver- buchten Erträgnisse zum gesamten Reingewinn derselben Steuerperiode ermittelt, nach Abzug der darauf entfallenden Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen (siehe nachfolgende Erläuterun- gen in Bst. c). Der Maximalbetrag entspricht der Summe der auf diese Weise errechneten Teilbeträ- ge der Gewinnsteuern für Bund, Kanton und Ge- meinde.

  1. c) Berücksichtigung von Schuldzinsen,

Unkosten und anderen Abzügen

Da die schweizerischen Steuern auf dem Nettoein-

kommen (natürliche Personen) resp. dem Nettoge-

winn (juristische Personen) erhoben werden, kön-

nen die ausländischen Erträgnisse, wenn Schuld-

zinsen oder Unkosten wesentlich ins Gewicht fal-

len, für die Berechnung des Maximalbetrages um

die auf diese Erträgnisse entfallenden Schuldzin-

sen und die damit zusammenhängenden Unkosten

gekürzt werden.

Ausser den Schuldzinsen und Unkosten können auch Abschreibungen, Rückstellungen, Aufwendun- gen oder Verluste angemessen mitberücksichtigt werden, wenn sich zeigt, dass durch die Gewäh- rung der pauschalen Steueranrechnung die Besteue- rung anderer Nettoerträge eines Unternehmens in ungerechtfertigter Weise herabgesetzt würde.

Es wird angenommen, dass die Schuldzinsen und Unkosten bei Lizenzgebühren 50 Prozent und die Unkosten bei Dividenden 5 Prozent der Bruttoein- nahmen ausmachen; der Nachweis, dass die tat- sächlichen Anteile an den Schuldzinsen, Unkosten und anderen Abzügen wesentlich höher oder nied- riger sind, bleibt vorbehalten.

9. Wie gelangt man in den Genuss der

pauschalen Steueranrechnung?

  1. a) Die pauschale Steueranrechnung ist zu bean- tragen, und zwar

  • für Dividenden und Zinsen: mit dem Ergän- zungsblatt pauschale Steueranrechnung zum Wertschriftenverzeichnis: Formular DA-1 für natürliche Personen; Formular DA-2 für Akti- engesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Ge- nossenschaften, Kollektiv- und Kommanditge- sellschaften sowie Vereine und Stiftungen;

  • für Lizenzgebühren: mit dem Formular DA-3 für alle Antragsteller.

Anträge auf pauschale Steueranrechnung kön- nen frühestens nach Ablauf der Steuerperiode, in der die ausländischen Erträgnisse fällig gewor- den sind, gestellt werden. Der Anspruch auf pau- schale Steueranrechnung erlischt, wenn der An- trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, gestellt wird.

Für jedes Jahr ist ein besonderes Formular zu verwenden.

  1. b) Im Antrag sind die Kapitalanlagen und die in ei- ner Steuerperiode fällig gewordenen Erträgnisse, auf denen in den Vertragsstaaten tatsächlich eine begrenzte Steuer erhoben worden ist, die nicht zurückgefordert werden kann, voll- ständig und genau anzugeben. Die Erträgnisse

sind nach Quellenstaaten zu ordnen; ferner sind

der Bruttoertrag und der Betrag der nicht rück-

forderbaren ausländischen Steuer einzusetzen.

Erträgnisse, für die keine pauschale Steueran-

rechnung beansprucht werden kann (siehe Zif-

fer 4 hievor), sind nicht im Ergänzungsblatt, son-

dern im ordentlichen Wertschriftenverzeichnis

aufzuführen.

  1. c) Im übrigen ist folgendes zu beachten:

Die Anträge auf den Formularen DA-1, DA-2 und DA-3 sind der zuständigen Steuerbehörde des Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller am Ende der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig wurden, ansässig war.

Die Erträgnisse des Geschäftsvermögens, die im selben Geschäftsjahr fällig wurden, sind in einem Antrag zusammenzufassen.

  1. d) Nachdem die zuständige Amtsstelle den Antrag nach den gleichen Regeln, die bei Anträgen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer anwend- bar sind, geprüft hat, fällt sie einen Entscheid, den sie kurz begründet, sofern dem Antrag nicht voll entsprochen wird. Der festgesetzte Betrag der pauschalen Steueranrechnung steht unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung und Korrektur durch die Eidg. Steuerverwaltung.

Dem Antragsteller stehen die gleichen Rechtsmit- tel zu wie gegen Entscheide über die Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer.

10. Wie wird der Betrag der pauschalen

Steueranrechnung vergütet? Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird, je nach der kantonalen Regelung, entweder durch Verrechnung mit Steuern (Abzug in der Steuer- rechnung) oder in bar vergütet.

11. Auskünfte, Formulare, Gesetzestexte

Weitere Auskünfte über die pauschale Steueran- rechnung erteilen die kantonalen Steuerverwal- tungen und die Eidg. Steuerverwaltung, 3003 Bern. Die Antragsformulare für die pauschale Steueran- rechnung (siehe Ziffer 8a hievor) können bei den kantonalen Steuerverwaltungen bezogen werden.

Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den im An- hang II genannten Staaten und die schweizerischen Vorschriften über die pauschale Steueranrechnung sind in der von der Eidg. Steuerverwaltung heraus- gegebenen Sammlung «Internationales Steuerrecht der Schweiz» enthalten. Separatabzüge sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) Abteilung Vertrieb, 3003 Bern (Tel. 031 325 50 50) zu bezie- hen.

Katalog und Direktbestellmöglichkeit via Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen

Folgende Unterlagen können direkt im Internet eingesehen werden:

Verordnung über die pauschale Steueran- rechnung vom 22. August 1967 www.admin.ch/ch/d/sr/c672_201.html

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung vom 6. Dezember 1967, mit www.admin.ch/ch/d/sr/c672_201_1.html Anhang II (Liste der Vertragsstaaten)

Verordnung 2 des EFD über die pauschale Steueranrechnung vom 12. Februar 1973 www.admin.ch/ch/d/sr/c672_201_3.html

Doppelbesteuerungsabkommen www.admin.ch/ch/d/sr/0.67.html