Wochenaufenthalt am Arbeitsort 28.11.2016

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Appenzell, im März 2004

MERKBLATT

Wochenaufenthalt am Arbeitsort (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr. 640.000; s.auch Wegleitung, Kap. 10)

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Bund

Art. 26 Abs. 1 lit. a - c DBG

VO über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit

1.2. Kanton

Art. 29 Abs. 1 lit. a - c StG

Art. 5 StKB StG

2. Definitionen

2.1. Wohnsitz

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot befindet sich bei Aufenthalt während der Woche am Arbeitsort und regelmässiger Rückkehr in der dienst- freien Zeit an den Familienort der steuerrechtliche Wohnsitz - von bestimmten Ausnahmen abgesehen - am Familienort.

2.2. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr

Der Wochenaufenthalt am Arbeitsort ist notwendig, wenn eine tägliche Rückkehr an den Familienort insbesondere aus zeitlichen, aber auch aus beruflichen oder finanziellen Grün- den nicht zumutbar ist.

3. Abgrenzungen

3.1. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr

Die tägliche Rückkehr wird regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, sofern der Arbeitsort ausserhalb des folgenden Rayons liegt:

KStV AI Merkblatt Wochenaufenthalt 2003.doc 28.05.2009

- Kanton Appenzell Innerrhoden ganzes Kantonsgebiet

- Kanton Appenzell Ausserrhoden ganzes Kantonsgebiet

- Kanton St. Gallen ganzes Kantonsgebiet mit Ausnahme der Bezirke See, Gaster und Sargans

3.2. Verneinung bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr

Begründet der Pflichtige trotz Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr an den Familienort am Arbeitsort Wochenaufenthalt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er auch seinen steuerlichen Wohnsitz und damit sein Hauptsteuerdomizil an den Arbeitsort verlegt hat.

3.3. Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen

Unzumutbar aus beruflichen Gründen ist die tägliche Rückkehr in der Praxis für medizini- sches Personal, welches nachweislich Schichtarbeitszeiten hat.

Ebenfalls aus beruflichen Gründen ist die tägliche Rückkehr unzumutbar für Personal von Bar-, Dancing- oder Discobetrieben. Für Personal von Speiserestaurants, Cafés, Bistros o- der ähnlichen Betrieben ist sie dagegen in der Regel zumutbar.

4. Steuerpraxis

4.1. Auswärtige Verpflegung

Bei notwendigem Wochenaufenthalt können die damit verbundenen Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung vom Unselbständigerwerbenden nach dem für die direkte Bundessteuer massgeblichen Pauschalansätzen in Abzug gebracht werden.

4.2. Auswärtige Unterkunft

Als notwendige Mehrkosten für die Unterkunft können die ortsüblichen Auslagen für ein Zim- mer abgezogen werden. In Grossstädten (Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf) sowie in grösseren Kurorten (beispielsweise St. Moritz) werden Monatsmieten bis CHF 700, an ande- ren Orten bis CHF 500 allgemein anerkannt.

In Einzelfällen können höhere Abzüge zugelassen werden, wenn die entsprechenden Belege beigebracht werden.

Wird eine Wohnung gemietet, so ist lediglich der Betrag im vorgenannten Sinne abziehbar.

4.3. Fahrkosten

Für die wöchentliche Fahrt zwischen Familien- und Arbeitsort können grundsätzlich die Kos- ten der entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel abgezogen werden.

Beträgt die wöchentliche Zeitdifferenz zwischen Bahn-/Busfahrt und Autofahrt pro Weg mehr als eine Stunde, so können die Autokosten in Abzug gebracht werden.

Bei notwendigem Wochenaufenthalt wird vorausgesetzt, dass dieser am Arbeitsort selbst begründet wird. Zusätzliche Fahrkosten vom Aufenthalts- zum Arbeitsort sind nur absetzbar,

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wenn sie im betreffenden Agglomerationsbereich anfallen (z.B. Arbeitsort Stadt Zürich, Wo- chenaufenthalt in Vorortsgemeinden).

5. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2003.

Es ersetzt das Merkblatt vom Oktober 2001, welches für die Steuerjahre 2001 bis 2002 Gül- tigkeit hatte.

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