Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug - gültig ab Steuerjahr 2015 28.11.2016

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung Appenzell, im Januar 2015

MERKBLATT

Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS-Nr. 640.000; s.auch Wegleitung, Kap. 25)

1. Kinderabzug

1.1. Grundsatz

Vom Reineinkommen können für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, folgende Kinderabzüge abgezogen werden (Art. 37 Abs. 1 Bst. a StG): für das 1. und 2. Kind je Fr. 6'000 für das 3. und jedes weitere Kind Fr. 8'000

Wenn die gesamten Einkünfte (Erwerbs-, Vermögens- und übrige Erträge) des Kindes grösser als das halbe Existenzminimum (zur Zeit rund Fr. 30'000) sind, kommt es für seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst auf. Der Kinderabzug kann somit nicht gewährt werden, wenn die Kindeseinkünfte höher als Fr. 15'000 sind.

ZUSÄTZLICH abgezogen werden können bei Kindern, die in schulischer oder beruflicher Ausbildung stehen und

  • sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten müssen

oder

  • wenn die Ausbildungskosten im Wesentlichen vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden müssen (Art. 37 Abs. 1 Bst. b StG), für jedes Kind Fr. 8'000

Der Kinderabzug wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (Art. 37 Abs. 2 StG). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet (Art. 37 Abs. 3 StG).

Für Fälle, in welchen Eltern für den Unterhalt ihrer studierenden Kinder zur Hauptsache aufkommen, nachdem diese bereits erwerbstätig waren, wird auf das Merkblatt "Weiterbildung und Umschulung", Kapitel 4.4, verwiesen.

1.2. Voraussetzungen

  1. a) Minderjährige Kinder

Als minderjährig gelten Kinder, welche am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. b) Volljährige Kinder in Ausbildung

Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann der Kinderabzug nur dann gewährt werden, wenn sich das Kind noch in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet.

1/5

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Als berufliche Ausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstaus- bildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu betrachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist (z.B. Lehr- abschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss).

Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist.

Der Besuch einer Schule gilt dann als Ausbildung, wenn dieser mindestens halbtags stattfindet und sich ohne Unterbruch auf wenigstens ein halbes Jahr erstreckt.

Ein Kind steht auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorüber- gehend unterbrochen hat.

Die Notwendigkeit zum ständigen Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort kann vertraglich begründet sein (z.B. Lehrvertrag, Bestätigung Arbeitgeber) oder sich aus der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ergeben:

  • Unzumutbarkeit aus geographischen Gründen

Die tägliche Rückkehr wird regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, sofern der Ausbildungsort ausserhalb des folgenden Rayons liegt: . Kanton Appenzell Innerrhoden: ganzes Kantonsgebiet . Kanton Appenzell Ausserrhoden: ganzes Kantonsgebiet . Kanton St. Gallen ganzes Kantonsgebiet, mit Ausnahme der Bezirke See, Gaster und Sargans

  • Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen

Aus beruflichen Gründen wird die tägliche Rückkehr regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, bei Ausbildungen im medizinischen Bereich, wenn nachweislich Schichtarbeit geleistet werden muss.

Die Ausbildungskosten müssen vom Steuerpflichtigen insbesondere dann im Wesentlichen selbst bezahlt werden, wenn er für das Schulgeld aufkommen muss. Allein mit der Bezahlung von Semestergebühren, Büchern, Kursunterlagen, Exkursionen, Verpflegung oder Transportkosten kann der zusätzliche Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b StG nicht geltend gemacht werden.

Von den selbst bezahlten Ausbildungskosten sind gewährte Stipendien und andere nicht rückzahlbare Ausbildungsbeiträge abzuziehen. Im Zweifelsfall ist der Nachweis für die erbrachten Kosten zu erbringen (Art. 37 Abs. 1 Bst. b 2. Satz StG).

1.3. Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige

  1. a) Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Eltern

Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, einen Kinderab- zug beanspruchen.

  1. b) Verwitwete Eltern

Verwitwete können für jedes minderjährige Kind, das unter ihrer elterlichen Sorge und Obhut steht, einen Kinderabzug beanspruchen. Für volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kinder steht ihnen der Kinderabzug zu, wenn sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten. Das ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbringt, welche mindestens die Hälfte der Unterhaltskosten decken.

2/5

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

  1. c) Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern ohne gemeinsamen Haushalt

ca) Minderjährige Kinder

caa) alleinige elterliche Sorge Gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige können für jedes minderjährige Kind, das unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge und Obhut steht, den Kinder- abzug geltend machen.

cab) gemeinsame elterliche Sorge Stehen Kinder von gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuer- pflichtigen unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird. Leistet der eine Elternteil Unterhaltsbeiträge, steht der Kinderabzug somit dem die Unterhaltsbeiträge empfangenden Elternteil zu, der diese Beiträge als Einkommen zu versteuern hat (Art. 37 Abs. 1 Bst. a 2. Satz in Verbindung mit Art. 26 Bst. f StG). Dem Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteil steht der Abzug dieser Beiträge (Art. 35 Abs. 1 Bst. c StG), jedoch kein Kinderabzug zu.

cb) volljährige Kinder in der schulischen oder beruflichen Ausbildung

Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen muss der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern. Anderseits kann der Alimentenschuldner die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünften abziehen.

Für volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kinder steht dem Elternteil, der bis zum Eintritt der Mündigkeit den Kinderabzug beanspruchen konnte, dieser ausnahmsweise weiterhin zu, wenn er keine Alimente erhält und somit für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache selbst aufkommt.

Leistet der getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige für seine volljährigen Kinder, die in der beruflichen Ausbildung stehen, Alimente, ist davon auszugehen, dass dieser Elternteil mit seinen Alimentenzahlungen den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; der Kinderabzug steht daher dem alimentenzahlenden Elternteil zu.

Der Elternteil, der bis zum Eintritt der Mündigkeit den Kinderabzug beanspruchen konnte, kann diesen ausnahmsweise auch dann weiterhin beanspruchen, wenn der andere Elternteil zwar Alimente leistet, er jedoch insgesamt trotzdem zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Diesfalls steht dem alimentenzahlenden Elternteil ein Kinderabzug nicht zu.

cc) Eintritt der Volljährigkeit während der Steuerperiode

Ist ein Kind am Ende der Steuerperiode volljährig, entfällt der Kinderabzug für die ganze Periode (Art. 37 Abs. 2 StG), falls sich das Kind nicht mehr in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet (siehe oben, Abschnitt cb). Diese Praxis ist auf der Tatsache begründet, dass der erstmalige Kinderabzug unabhängig vom Geburtsdatum des Kindes für die ganze Steuerperiode gewährt wird.

  1. d) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt

Leben unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind (steuerpflichtige) Unterhaltsbeiträge erhält. Werden keine solchen geleistet, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt (Art. 37 Abs. 1 Bst. a 2. und 3. Satz StG).

Eine Kumulation des Abzuges für Unterhaltsbeiträge für Kinder (Art. 35 Abs. 1 Bst. c StG) und des Kinderabzuges vom gleichen Steuerpflichtigen für die gleichen Kinder ist ausgeschlossen.

3/5

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Das Vollsplitting (Einelterntarif) kommt jenem Elternteil zu gut, welcher zur Hauptsache für die Kinder aufkommt (mutmasslich jener Elternteil, mit dem höheren Einkommen) und mit den Kindern zusammenlebt.

2. Kinderbetreuungsabzug

2.1. Grundsatz

Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das ein Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a StG geltend gemacht werden kann, können höchstens Fr. 6'000 abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfallen, weil

  1. a) die in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd erwerbsunfähig ist oder in Ausbildung steht,

  2. b) der verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dauernd erwerbsunfähig ist oder in Ausbildung steht.

2.2. Voraussetzungen

  1. a) Kinder für die ein Abzug verlangt werden kann

Ein Kinderbetreuungsabzug kann nur für Kinder gewährt werden, für die ein Kinderabzug gemäss Kapitel 1 beansprucht werden kann (Art. 37 Abs. 1 Bst. a StG). Diese Kinder dürfen zudem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 37 Abs. 1 Bst. c StG).

  1. b) Fremdbetreuungskosten

Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organi- sationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergärten und dgl.). Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.).

Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch Fr. 6'000 pro Kind (Art. 37 Abs. 1 Bst. c StG). Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehören die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten (z.B. Nahrung, Kleider, Windeln). Ohne detaillierte Aufstellung wird davon ausgegangen, dass 1/3 der Kosten der gewöhnlichen Lebenshaltung dienen.

Der Steuererklärung ist jährlich eine Aufstellung über die bezahlten Kinderbetreuungskosten für jedes Kind mit Angabe von Name und Adresse des Empfängers unaufgefordert beizulegen. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten ist auf Verlangen der Steuerbehörden hinreichend nachzuweisen. Erfolgt die Betreuung durch eine mit dem Steuerpflichtigen in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, so ist der Steuererklärung eine Kopie des ausgestellten Lohnausweises beizulegen.

2.3. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige

  1. a) Allgemeines

Ein Kinderbetreuungsabzug ist nur demjenigen Steuerpflichtigen zu gewähren, welcher für das gleiche Kind auch einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a StG geltend machen kann.

  1. b) Verheiratete

In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können einen Kinderbetreuungsabzug geltend machen, soweit beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wenn nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann der Kinderbetreuungsabzug auch dann gewährt werden, wenn der andere Ehegatte dauernd erwerbsunfähig ist oder in Ausbildung steht. 4/5

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

  1. c) Alleinstehende mit Kindern

Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können einen Abzug für die Betreuungskosten geltend machen, die während der Erwerbstätigkeit anfallen.

Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen oder die Absolvierung einer Ausbildung berechtigt ebenfalls zum Abzug der Kinderbetreuungskosten.

3. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2015. Es ersetzt das Merkblatt vom Januar 2013.

5/5