Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug 19.12.2023

Finanzdepartement Kantonale Steuerverwaltung

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug (gemäss Steuergesetz [StG] GS 640.000; s. auch Wegleitung, Kap. 25)

1. Kinderabzug

1.1. Grundsatz

Vom Reineinkommen können für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Ausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, folgende Kin- derabzüge abgezogen werden (Art. 37 Abs. 1 lit. a StG):

für das 1. und 2. Kind je Fr. 6'000.--

für das 3. und jedes weitere Kind Fr. 8'000.--

Wenn die gesamten Einkünfte (Erwerbs-, Vermögens-, weitere Einkünfte sowie Einkünfte aus Versicherungen) des Kindes grösser als das halbe Existenzminimum sind (zurzeit rund Fr. 34'000.--), kommt es für seinen Unterhalt zur Hauptsache selbst auf. Der Kinderabzug kann somit nicht gewährt werden, wenn die Kindeseinkünfte höher als Fr. 17'000.-- sind.

Zusätzlich abgezogen werden können bei Kindern, die in schulischer oder beruflicher Ausbil- dung stehen und

sich hierfür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten müssen

oder

wenn die Ausbildungskosten im Wesentlichen vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden müssen (Art. 37 Abs. 1 lit. b StG),

für jedes Kind Fr. 8'000.--

Der Kinderabzug wird grundsätzlich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (Art. 37 Abs. 2 StG). Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet (Art. 37 Abs. 3 StG).

Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_905/2017 vom 11. März 2019 wird der Kin- derabzug in der Steuerperiode, in welcher das Kind volljährig wird, pro rata temporis aufge- teilt (vgl. Seite 5, volljährige Kinder in der schulischen oder beruflichen Ausbildung).

AI 921.35-6-1110138 1-7

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Für Fälle, in welchen Eltern für den Unterhalt ihrer studierenden Kinder zur Hauptsache auf- kommen, nachdem diese bereits erwerbstätig waren, wird auf das Merkblatt "Berufsorien- tierte Aus- und Weiterbildung", Kapitel 4.4, verwiesen.

1.2. Voraussetzungen

  1. a) Minderjährige Kinder

Als minderjährig gelten Kinder, welche am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  1. b) Volljährige Kinder in Ausbildung

Für Kinder, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann der Kinderabzug nur dann gewährt werden, wenn sich das Kind noch in der schulischen oder beruflichen Ausbil- dung befindet.

Als berufliche Ausbildung gilt jeder Ausbildungsgang, welcher mittelbar (Mittelschule usw.) oder unmittelbar (Berufsschule, Berufslehre, Fachhochschule, Hochschule usw.) dazu dient, die Erstausbildung abzuschliessen. Die Erstausbildung ist dann als abgeschlossen zu be- trachten, wenn ein Abschluss erlangt wird, der für die Ausübung eines bestimmten Berufes erforderlich ist (z.B. Lehrabschluss, eidg. Fachausweis, eidg. Diplom, Hochschulabschluss).

Eine Anstellung zur Ausbildung kann nur dann als berufliche Ausbildung anerkannt werden, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen worden ist.

Der Besuch einer Schule gilt dann als Ausbildung, wenn dieser mindestens halbtags stattfin- det und sich ohne Unterbruch auf wenigstens ein halbes Jahr erstreckt.

Ein Kind steht auch dann noch in Ausbildung, wenn es den eigentlichen Ausbildungsgang vorübergehend unterbrochen hat. Eine vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung aus objektiven und zweckgerichteten Gründen (Krankheit, Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst, Lehrstellensuche, Prüfungsvorbereitung etc.) lässt die Ausbildungsphase nicht abreissen. Vorausgesetzt wird, dass nach der Unterbrechung die Ausbildung fortgesetzt wird.

Keine solchen objektiven Unterbrechungsgründe liegen vor, wenn der Unterbruch der Ausbil- dung für Tätigkeiten genutzt wird, welche nicht Voraussetzung oder notwendige Ergänzung der eigentlichen Ausbildung darstellen. Wenn das Kind freiwillig ein ordentlich bezahltes Voll- zeit-Praktikum besucht oder sich für das Durchdiener-Modell zur vollständigen Erfüllung der Militärdienstpflicht entscheidet, befindet es sich während dieses Unterbruchs nicht in Ausbil- dung. Fällt ein solcher Unterbruch auf einen Stichtag, so wird kein Kinderabzug gewährt. Dasselbe gilt für einen Auslandaufenthalt, der nicht zur eigentlichen Berufsausbildung gehört und nur darauf ausgerichtet ist, die späteren Karrierechancen zu verbessern.

AI 921.35-6-1110138 2-7

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

Die Notwendigkeit zum ständigen Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort kann vertraglich begründet sein (z.B. Lehrvertrag, Bestätigung Arbeitgeber) oder sich aus der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ergeben:

  • Unzumutbarkeit aus geographischen Gründen:

Die tägliche Rückkehr wird regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, sofern der Ausbildungs- ort ausserhalb des folgenden Rayons liegt:

Kanton Appenzell Innerrhoden: ganzes Kantonsgebiet

Kanton Appenzell Ausserrhoden: ganzes Kantonsgebiet

Kanton St. Gallen: ganzes Kantonsgebiet, mit Ausnahme der Bezirke See-Gaster und Sarganserland

  • Unzumutbarkeit aus beruflichen Gründen:

Aus beruflichen Gründen wird die tägliche Rückkehr regelmässig als nicht zumutbar beurteilt, bei Ausbildungen im medizinischen Bereich, wenn nachweislich Schichtarbeit geleistet wer- den muss.

Die Ausbildungskosten müssen vom Steuerpflichtigen insbesondere dann im Wesentlichen selbst bezahlt werden, wenn er für das Schulgeld aufkommen muss. Allein mit der Bezah- lung von Semestergebühren, Büchern, Kursunterlagen, Exkursionen, Verpflegung oder Transportkosten kann der zusätzliche Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. b StG nicht gel- tend gemacht werden.

Von den selbst bezahlten Ausbildungskosten sind gewährte Stipendien und andere nicht rückzahlbare Ausbildungsbeiträge abzuziehen. Im Zweifelsfall ist der Nachweis für die er- brachten Kosten zu erbringen (Art. 37 Abs. 1 lit. b 2. Satz StG).

Die selbstbezahlten Ausbildungskosten müssen, nach Abzug der Stipendien und anderen nicht rückzahlbaren Ausbildungsbeiträgen, mindestens Fr. 8'000.-- betragen.

AI 921.35-6-1110138 3-7

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

1.3. Anspruchsberechtigte Steuerpflichtige

  1. a) Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Eltern

Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, einen Kinderabzug beanspruchen.

  1. b) Verwitwete Eltern

Verwitwete können für jedes minderjährige Kind, dass unter ihrer elterlichen Sorge und Ob- hut steht, einen Kinderabzug beanspruchen.

Für volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kinder steht ihnen der Kinderabzug zu, wenn sie den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreiten. Das ist dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Leistungen erbringt, welche mindestens die Hälfte der Unterhaltskosten decken.

  1. c) Gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende, geschiedene und ledige Eltern ohne gemeinsamen Haushalt

ca) Minderjährige Kinder

caa) Alleinige elterliche Sorge

Gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige können für jedes minderjährige Kind, dass unter ihrer alleinigen elterlichen Sorge und Obhut steht, den Kinderabzug geltend machen.

cab) gemeinsame elterliche Sorge

Stehen Kinder von gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen unter gemeinsamer elterlicher Sorge beider Eltern, steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unter- halt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird.

Leistet der eine Elternteil Unterhaltsbeiträge, steht der Kinderabzug somit dem die Un- terhaltsbeiträge empfangenden Elternteil zu, der diese Beiträge als Einkommen zu ver- steuern hat (Art. 37 Abs. 1 lit. a 2. Satz in Verbindung mit Art. 26 lit. f StG).

Dem Unterhaltsbeiträge leistenden Elternteil steht der Abzug dieser Beiträge (Art. 35 Abs. 1 lit. c StG), jedoch kein Kinderabzug zu.

AI 921.35-6-1110138 4-7

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

cb) volljährige Kinder in der schulischen oder beruflichen Ausbildung

Bei gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden, geschiedenen oder ledigen Steuer- pflichtigen muss der Alimente empfangende Elternteil diese nach Eintritt der Mündig- keit nicht mehr als Einkommen versteuern. Anderseits kann der Alimentenschuldner die Unterhaltsleistungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den steuerbaren Einkünf- ten abziehen.

Für volljährige, in der schulischen oder beruflichen Ausbildung stehende Kinder steht dem Elternteil, der bis zum Eintritt der Mündigkeit den Kinderabzug beanspruchen konnte, dieser ausnahmsweise weiterhin zu, wenn er keine Alimente erhält und somit für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache selbst aufkommt.

Leistet der getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige für seine volljäh- rigen Kinder, die in der beruflichen Ausbildung stehen, Alimente, ist neu gemäss der bundesgerichtlichen Praxis der Kinderabzug pro rata temporis auf die beiden Eltern- teile aufzuteilen, sofern die während des ganzen Jahres geleisteten Kinderalimente die Höhe des Kinderabzugs (für das ganze Jahr) erreicht.

Dies bedeutet, dass dem unterhaltsberechtigten Elternteil für die Dauer von Beginn der Steuerperiode bis zum Ende des Monats des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes, der Kinderabzug anteilsmässig zusteht. Für den Folgemonat, nach Eintritt der Volljährigkeit bis zum Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht, hat der unterhaltsleistende Eltern- teil Anspruch auf den Kinderabzug.

cc) Eintritt der Volljährigkeit während der Steuerperiode ohne Ausbildung

Ist ein Kind am Ende der Steuerperiode volljährig, entfällt der Kinderabzug für die ganze Periode (Art. 37 Abs. 2 StG), falls sich das Kind nicht mehr in der schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet (siehe oben, Abschnitt cb). Diese Praxis ist auf der Tatsache begründet, dass der erstmalige Kinderabzug unabhängig vom Geburts- datum des Kindes für die ganze Steuerperiode gewährt wird.

  1. d) Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt

Leben unverheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, kommt der Kinderabzug jenem Elternteil zu, der für das Kind (steuerpflichtige) Unterhaltsbei- träge erhält. Werden keine solchen geleistet, wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt (Art. 37 Abs. 1 lit. a 2. und 3. Satz StG).

Eine Kumulation des Abzuges für Unterhaltsbeiträge für Kinder (Art. 35 Abs. 1 lit. c StG) und des Kinderabzuges vom gleichen Steuerpflichtigen für die gleichen Kinder ist ausgeschlos- sen.

Das Vollsplitting (Einelterntarif) kommt jenem Elternteil zu gut, welcher zur Hauptsache für die Kinder aufkommt (mutmasslich jener Elternteil, mit dem höheren Einkommen) und mit den Kindern zusammenlebt.

AI 921.35-6-1110138 5-7

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

2. Kinderbetreuungsabzug

2.1. Grundsatz

Für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das ein Kinderab- zug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG geltend gemacht werden kann, können höchstens Fr. 18'000.-- abgezogen werden, wenn Kosten für die Betreuung durch Drittpersonen anfal- len. Der Abzug wird gewährt für:

in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die beide einer Erwerbstätigkeit nachge- hen oder einer der beiden dauernd erwerbsunfähig ist oder in Ausbildung steht,

verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd erwerbsunfähig sind oder in Ausbildung stehen.

2.2. Voraussetzungen

  1. a) Kinder für die ein Abzug verlangt werden kann

Ein Kinderbetreuungsabzug kann nur für Kinder gewährt werden, für die ein Kinderabzug ge- mäss Kapitel 1 beansprucht werden kann (Art. 37 Abs. 1 lit. a StG). Diese Kinder dürfen zu- dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht das 14. Lebensjahr noch nicht vollen- det haben (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG).

  1. b) Fremdbetreuungskosten

Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche durch die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentli- che Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, Kindergär- ten und dgl., keine Spielgruppen, MUKI-Turnen, «Chrabeltreff»). Als Kinderbetreuungskosten gelten auch Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder neben- beruflich ausüben (sog. Tagesmütter usw.).

Der Abzug entspricht den nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten, höchstens jedoch Fr. 18'000.-- pro Kind (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG). Nicht zu den Kinderbetreuungskosten gehö- ren die gewöhnlichen Lebenshaltungskosten (z.B. Nahrung, Kleider, Windeln). Ohne detail- lierte Aufstellung wird davon ausgegangen, dass 1/3 der Kosten der gewöhnlichen Lebens- haltung dienen.

Der Steuererklärung ist jährlich eine Aufstellung über die bezahlten Kinderbetreuungskosten für jedes Kind mit Angabe von Name und Adresse des Empfängers unaufgefordert beizule- gen. Die Bezahlung der Kinderbetreuungskosten ist auf Verlangen der Steuerbehörden hin- reichend nachzuweisen. Erfolgt die Betreuung durch eine mit dem Steuerpflichtigen in einem Anstellungsverhältnis stehenden Person, so ist der Steuererklärung eine Kopie des ausge- stellten Lohnausweises beizulegen.

AI 921.35-6-1110138 6-7

MERKBLATT Kinderabzug und Kinderbetreuungsabzug

2.3. Abzugsberechtigte Steuerpflichtige

  1. a) Allgemeines

Ein Kinderbetreuungsabzug ist nur demjenigen Steuerpflichtigen zu gewähren, welcher für das gleiche Kind auch einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG geltend machen kann.

  1. b) Verheiratete

In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können einen Kinderbetreuungsabzug geltend machen, soweit beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Wenn nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann der Kinderbetreuungsabzug auch dann gewährt werden, wenn der andere Ehegatte dauernd erwerbsunfähig ist oder in Ausbildung steht.

  1. c) Alleinstehende mit Kindern

Verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuer- pflichtige, welche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können einen Abzug für die Betreuungs- kosten geltend machen, die während der Erwerbstätigkeit anfallen.

Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen oder die Absolvierung einer Ausbil- dung berechtigt ebenfalls zum Abzug der Kinderbetreuungskosten.

3. Kontakt

Kantonale Steuerverwaltung Angelo Corazza Marktgasse 2 9050 Appenzell Tel: +41 71 788 94 13 steuern@ai.ch

4. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab dem Steuerjahr 2023. Es ersetzt das Merkblatt vom Januar 2021.

Stand: 19. Dezember 2023

AI 921.35-6-1110138 7-7