212.031

Gebührenreglement BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich (ATIOZ)

Gebührenreglement (GebR) (vom 7. November 2025)

Der Verwaltungsrat der BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich, kurz: «ATIOZ») mit Sitz in Zürich und Zweigniederlassungen in den Kantonen St. Gallen und Tessin, gestützt auf Art. 16 lit. i der interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) vom 22. Mai 2024, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand § 1. Die Gebühren, welche die ATIOZ, BVG- und Stiftungsaufsicht Tessin, Ostschweiz und Zürich für ihre Tätigkeit erhebt, bemessen sich nach diesem Reglement.

Grundsätze § 2. 1 Die Gebühren werden nach Massgabe von Art. 21 und 22 IVBSA

erhoben. 2 Bei der Gebührenerhebung wird zwischen folgenden Bereichen unterschieden: a. Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 («Vorsorgeeinrichtungen»), b. klassische Stiftungen gemäss Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 («klassische Stiftungen»). 3 Die Gebühren werden für den Bereich Vorsorgeeinrichtungen und den

Bereich Klassische Stiftungen separat festgelegt. 4 Das Kostendeckungsprinzip gilt je Bereich.

II. Jährliche Aufsichtsgebühr

Allgemeine § 3. 1 Die jährliche Aufsichtsgebühr deckt die Grundkosten der Auf- Bestimmungen sichtstätigkeit. Sie ist von allen der Aufsicht der ATIOZ unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen zu entrichten, unabhängig von der Dauer der Beaufsichtigung. 2 Bei der Gebührenerhebung wird zusätzlich zur Unterscheidung gemäss

Art. 2 Abs. 2 innerhalb der beiden Bereiche zwischen folgenden Einrichtungen

unterschieden:

  1. im Bereich Vorsorgeeinrichtungen solche, denen mehrere, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundene Arbeitgeber angeschlossen sind, sowie Verbandsvorsorgeeinrichtungen («Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen»),

  2. im Bereich Klassische Stiftungen solche, die mehr als 10 Vollzeitstellen und eine Bilanzsumme von mehr als Fr. 1 Mio. haben («klassische Stiftungen mit Betrieb»). 3 Damit gelten unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 separate jährliche Aufsichtsgebühren für

  3. Vorsorgeeinrichtungen,

  4. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen,

  5. klassische Stiftungen,

  6. klassische Stiftungen mit Betrieb.

Berechnung der § 4. 1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird für jede Einrichtung auf Jahresgebühr Grundlage ihrer Bilanzsumme einschliesslich nicht bilanzierter Rückkaufswerten aus Versicherungsverträgen («Bilanzsumme») sowie einem Eigenkapitalfaktor und einem Tariffaktor nach den im Anhang angegebenen Formeln berechnet.

Die Bilanzsumme wird anhand der Daten der Jahresrechnung per 31. Dezember des Vorjahres bestimmt. Liegt der Bilanzstichtag an einem anderen Datum, wird auf diesen abgestellt.

Der Eigenkapitalfaktor und der Tariffaktor je Bereich betragen bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements eins. Sie können vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung von § 10 erhöht oder gesenkt werden. Der jeweils gültige Wert der Faktoren wird in geeigneter Form publiziert.

Berechnung bei § 5. Liegt keine Jahresrechnung vor, wird eine jährliche Mindestgebühr fehlender Bilanz- von Fr. 600.– für Vorsorgeeinrichtungen und von Fr. 400.– für klassische Stifsumme tungen erhoben.

III. Weitere Gebühren Allgemeine § 6. 1 Die Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst- Bestimmungen leistungen werden nach Aufwand innerhalb des Gebührenrahmens gemäss §§ 7 und 8 festgesetzt.

Tätigkeiten, für welche kein Gebührenrahmen festgesetzt ist, werden nach Aufwand mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 200.– je Funktionsstufe der ausführenden Person in Rechnung gestellt.

Erfordern Tätigkeiten gemäss §§ 7 und 8 einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, können die Gebühren gemäss Gebührenrahmen bis zum doppelten Höchstbetrag erhöht werden. Für die Berechnung wird der Stundensatz gemäss Abs. 2 berücksichtigt.

Vorsorge- § 7. Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleiseinrichtungen tungen im Bereich Vorsorgeeinrichtungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:

Gebühr in Fr.

  1. Aufsichtsübernahme und -entlassung: je 1'000.– bis 5'000.– 1. Übernahme bei Neugründung 2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde 3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton

  2. Register für die berufliche Vorsorge: je 500.– bis 2’500.– 1. Eintragung 2. Änderung eines Registereintrags 3. Streichung eines Registereintrags 4. Genehmigung Schlussbericht

  3. Teilliquidation: je 1'000.– bis 10'000.– 1. Genehmigung Teilliquidationsreglement 2. Überprüfung Teilliquidation

  4. teilweise Vermögensübertragung 1'000.– bis 10'000.–

  5. Übernahme von Rentnerbeständen 1'000.– bis 10'000.–

  6. Aufhebung: je 1’000.– bis 20’000.– 1. Aufhebungsverfügung / In-Liquidationssetzung 2. Genehmigung Vermögensübertragung nach Obligationenrecht 3. Genehmigung Verteilungsplan

  7. Genehmigung Fusion, Umwandlung oder Ver- 5’000.– bis 30’000.– mögensübertragung nach Fusionsgesetz

  8. Urkundenänderung 500.– bis 10’000.–

  9. Prüfung von Reglementen und deren Ände- 250.– bis 10’000.– rungen

  10. Prüfung von Anschlussverträgen bei Sammel- 250.– bis 5’000.– und Gemeinschaftseinrichtungen

  11. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne ex- 500.– bis 50’000.– terne Kosten)

  12. Aufsichtsdialoge nach Aufwand Klassische § 8. Die Gebühr für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleis- Stiftungen tungen im Bereich Klassische Stiftungen werden innerhalb des folgenden Gebührenrahmens nach Aufwand festgesetzt:

Gebühr in Fr.

  1. Aufsichtsübernahme und -entlassung je 1'000.– bis 5'000.– 1. Übernahme bei Neugründung 2. Übernahme von einer anderen Aufsichtsbehörde 3. Entlassung aus der Aufsicht / Sitzverlegung in einen anderen Kanton

  2. Befreiung von der Revisionspflicht und de- 500.– bis 2’500.– ren Widerruf

  3. teilweise Vermögensübertragung 1'000.– bis 10’000.–

  4. Aufhebung (inkl. Vermögensübertragung 1’000.– bis 10'000.– nach Obligationenrecht)

  5. Genehmigung Fusion oder Vermögens- 2’500.– bis 30’000.– übertragung nach Fusionsgesetz

  6. Urkundenänderung 500.– bis 10’000.–

  7. Prüfung von Reglementen und deren Än- 250.– bis 10’000.– derungen

  8. aufsichtsrechtliche Massnahmen (ohne ex- 500.– bis 50’000.– terne Kosten)

  9. Aufsichtsdialoge nach Aufwand

  10. Rekursentscheide nach Aufwand IV. Weitere Bestimmungen Fälligkeit § 9. 1 Gebühren werden 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

Ab der 1. Mahnung kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Anpassung § 10. 1 Der Verwaltungsrat kann die Gebühren nach Massgabe von

Art. 23 IVBSA erhöhen oder senken.

Die Anpassung kann durch Erhöhung oder Senkung des Eigenkapitalfaktors oder des Tariffaktors der jährlichen Aufsichtsgebühr erfolgen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11 . 1 Das Gebührenreglement ist vom Konkordatsrat zu genehmigen.

Es tritt nach dessen Genehmigung am 1. Januar 2026 in Kraft.

Das Gebührenreglement ist gemäss Art. 8 IVBSA zu publizieren.

VI. Übergangsbestimmungen

Art. 12 . 1 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird ab 31. Dezember 2025 und

später nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 3 bis 5, erhoben.

Bei den Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen wird unter Vorbehalt von § 12 Abs. 3 auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abgestellt. Die Gebühren für Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eröffnet werden, werden nach diesem Reglement, insbesondere nach §§ 6 bis 8, erhoben.

Bei länger andauernden Verfahren, insbesondere Aufsichtsdialogen, wird der bisherige Aufwand per 31. Dezember 2025 in Rechnung gestellt und die Gebühren ab 1. Januar 2026 nach diesem Reglement erhoben.

Zürich, 7. November 2025 Für den Verwaltungsrat:

Christian Zünd Beatrice Müller Präsident Vizepräsidentin Für den Konkordatsrat:

Jacqueline Fehr Christof Hartmann Vorsitzende Stellvertretender Vorsitzender Anhang Jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen Die jährliche Aufsichtsgebühr für Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. a berechnet sich nach folgender Formel:

− 𝑒 −0.006∗𝑏𝑠 ′ 𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15 000 ∗ + 1 ∗ 𝑏𝑠)

− 𝑒 −5 TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen Jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Die jährliche Aufsichtsgebühr für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. b berechnet sich nach folgender Formel:

− 𝑒 −0.008∗𝑏𝑠 ′ 𝐺 = 600 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝑉𝐸 ∗ (15 000 ∗ + 2 ∗ 𝑏𝑠)

− 𝑒 −4 TAVE: Tariffaktor Vorsorgeeinrichtungen Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen gemäss § 3 Abs. 3 lit. c berechnet sich nach folgender Formel:

− 𝑒 −0.009∗𝑏𝑠 ′ 𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (12 500 ∗ + 1 ∗ 𝑏𝑠)

− 𝑒 −6 TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb Die jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen mit Betrieb gemäss § 3 Abs. 3 lit. d berechnet sich nach folgender Formel:

− 𝑒 −0.012∗𝑏𝑠 ′ 𝐺 = 400 + 𝐸𝐾𝐹 ∗ 𝑇𝐴𝐾𝐿 ∗ (15 000 ∗ + 2 ∗ 𝑏𝑠)

− 𝑒 −6 TAKL: Tariffaktor klassische Stiftungen