243.1

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Ausserrhodische Gesetzessammlung 243.1

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 19711)2)3)

Art. 1 Rechtshilfe

Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.

Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2 Vollstreckbare Entscheide

Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs4) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3 Anforderungen an das Verfahren

Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:

a) der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;

1) Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971. 2) Ersetzt gleichnamiges Konkordat vom 18. Februar 1911 (vgl. aGS I/54). 3) Beitritt am 25. Oktober 1973 durch Kantonsrat erklärt. 4) SR 281.1

243.1 Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

b) der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit

Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:

  1. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;

  2. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;

  3. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;

  4. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach

Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs1) ergibt.

Art. 5 Prüfung von Amtes wegen

Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6 Einreden des Betriebenen

Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:

  1. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;

  2. dass die Schuld verjährt ist;

  3. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;

  4. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

1) SR 281.1

Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 243.1

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.

Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 8 Inkrafttreten

Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen dahin.

3