244.1

Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

vom 13.02.1951 (Stand 13.02.1951)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt1,

verordnet:

Art. 1

Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident2 des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.

Art. 2

Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Verfahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.

Art. 3

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Vom Bundesrat genehmigt am 7. Mai 1951.

Lf. Nr. / Abl. aGS I/55