412.02

Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule

vom 27.03.2023 (Stand 01.01.2024)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 44 des Gesetzes über die Volksschule vom 27. März 2023,

verordnet:

Art. 1 Lohnkategorien

Die Lehrpersonen der Volksschule werden aufgrund ihrer Anstellung in folgende Lohnkategorien eingeteilt:

  1. Lehrpersonen im 1. und 2. Zyklus Lohnkategorie I

  2. Lehrpersonen im 3. Zyklus Lohnkategorie II

  3. Förderlehrpersonen aller Zyklen Lohnkategorie II

Art. 2 Jahreslohn1

Innerhalb der Lohnkategorie richtet sich der Lohnanspruch nach Lohnstufe. Der Jahreslohn beträgt bei einem Vollpensum:

Lohnstufe

Lohnkategorie I (in Franken)

Lohnkategorie II (in Franken)

1

78'800

94'500

2

81'600

97'300

3

82'000

101'300

4

82'600

103'300

5

85'000

105'300

6

86'536

109'319

7

89'951

113'346

8

93'369

117'492

9

96'881

118'321

10

96'976

119'150

11

97'736

119'979

12

98'496

120'808

13

99'258

121'641

14

102'109

125'677

15

104'962

129'712

16

107'813

133'748

17

110'776

137'783

18

111'255

138'053

19

111'734

138'339

20

112'213

138'625

21

112'692

138'911

22

113'172

139'197

23

115'000

139'485

24

116'715

140'063

25

118'782

140'917

Der Regierungsrat kann die Lohnwerte jeweils auf den 1. Januar der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.

Art. 3 Lohneinstufung bei Diensteintritt

Bei Diensteintritt erfolgt die Lohneinstufung nach anrechenbaren Dienstjahren. Eintretende Lehrpersonen ohne anrechenbare Dienstjahre werden nach Lohnstufe 1 entlöhnt. Für jedes anrechenbare ganze Dienstjahr wird der Jahreslohn um eine Lohnstufe erhöht.

Folgende Tätigkeiten sind als Dienstjahre anrechenbar:

  1. Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von mehr als 50 Prozent: 1 Dienstjahr pro Schuljahr; Schuljahre mit einer Unterrichtstätigkeit von weniger als 50 Prozent: 1/2 Dienstjahr pro Schuljahr;

  2. andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Erwerbstätigkeit;

  3. Kindererziehung in der Familie ab dem 21. Lebensjahr: 1/2 Dienstjahr pro Jahr der Kindererziehung.

Art. 4 Lohnstufenanstieg

Die Lehrpersonen werden im folgenden Kalenderjahr auf der nächsten Lohnstufe entlöhnt, sofern sie eine gute Leistung erbringen.

Erbringt eine Lehrperson eine aussergewöhnlich gute Leistung, kann ihr ein zusätzlicher Lohnstufenanstieg bewilligt werden.

Erbringt eine Lehrperson höchstens eine genügende Leistung, wird sie im folgenden Kalenderjahr auf der gleichen Lohnstufe entlöhnt.

Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Lehrpersonen und stellt dem zuständigen Schulorgan die erforderlichen Anträge für die Lohneinstufung.

Art. 5 Lehrpersonen mit abweichender Berufsqualifikation

Lehrpersonen ohne Lehrdiplom haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der jeweiligen Lohnkategorie. Die höchste Lohneinstufung entspricht Lohnstufe 4.

Lehrpersonen im 3. Zyklus, die nur über ein Lehrdiplom für einen tieferen Zyklus verfügen, haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der Lohnkategorie II.

Förderlehrpersonen ohne Masterabschluss in Schulischer Heilpädagogik oder gleichwertigen Abschluss haben Anspruch auf 90 Prozent des Jahreslohnes der Lohnkategorie II.

Art. 6 Lohnmodalitäten

Der Lohnanspruch für das 1. Semester eines Schuljahres erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Januar, derjenige für das 2. Semester vom 1. Februar bis zum 31. Juli.

Der Lohn kann in 12 oder 13 Teilen ausbezahlt werden.

Art. 7 Anerkennungsprämien

Für besondere Leistungen können Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.

Die Prämie beträgt maximal 3‘000 Franken pro Lehrperson und Jahr.

Der jährliche Gesamtbetrag der Anerkennungsprämien darf höchstens ein halbes Prozent der Lohnsumme aller Lehrpersonen desselben Schulträgers betragen.

Art. 8 Dienstaltersgeschenk

Lehrpersonen erhalten als Anerkennung nach Vollendung des 10., 20., 30. und 40. Dienstjahres beim gleichen Schulträger ein Dienstaltersgeschenk von je einem Monatslohn. Das zuständige Schulorgan kann anstelle des Geldbetrags einen Urlaub von vier Wochen während der Unterrichtszeit bewilligen.

Die individuelle Höhe des Dienstaltersgeschenkes bemisst sich nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten zehn Jahre.

Art. 9 Spesenentschädigung

Die Schulträger regeln den Anspruch auf Ersatz der berufsbedingten Auslagen.

Anhänge

Anhang 1 : Lohnwerte Anpassung 2024

Lf. Nr. / Abl. 26 / 30.06.2023