524.2
Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 05.01.1999 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition1 und Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.2,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug des Waffengesetzes, der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition3, des Reglementes über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung4, der Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffenhandlungen5 sowie des Reglementes über die Prüfung für die Waffentragbewilligung6.
Art. 2 Zuständigkeit
Das Polizeikommando vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit in dieser Verordnung keine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
Bewilligungsgesuche können beim Polizeikommando und bei allen Polizeiposten eingereicht werden. Die Einreichungsstelle prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit.
Art. 2a Meldungen
Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln dem Polizeikommando die Meldungen nach Art. 21 Abs. 1bis und Abs. 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.
Das Polizeikommando führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art. 32a Abs. 2 des Waffengesetzes. Es registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts.
Art. 2b Sammlertätigkeit
Als Sammlerin und Sammler im Sinne des Bundesrechts gilt, wer
seit mindestens fünf Jahren Feuerwaffen besitzt,
im Besitz von mindestens zehn Feuerwaffen ist und
sich für historische, kulturelle, wissenschaftliche, technische, bildungsbezogene oder das Kulturerbe betreffende Zwecke mit der Sammlung und Bewahrung von Feuerwaffen befasst.
Art. 3 Verwaltungsrechtspflege
Gegen Verfügungen des Polizeikommandos kann innert 20 Tagen Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erhoben werden. Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren7.
Gegen Verfügungen des Departements Inneres und Sicherheit kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht eingereicht werden8.
Art. 4 Aufhebung geltenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 24. April 19799 zum Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 703