611.2
Gesetz über die Privatisierung und den Verkauf der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank
587 Ausserrhodische Gesetzessammlung 611.2
Gesetz über die Privatisierung und den Verkauf der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank vom 28. April 1996
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst:
Art. 1 Verzicht auf die Führung einer Kantonalbank
Der Kanton verzichtet auf die Führung einer unter seiner Verantwortung stehenden Kantonalbank und damit auf die Fortführung der Appenzell-Ausserrhodischen Kantonalbank mit Sitz in Herisau, nachfolgend Bank genannt. Er beschliesst, die Bank zu veräussern.
Art. 2 Erwerb von Aktien; Kraftloserklärung
Der Regierungsrat wird beauftragt, die nicht bereits im Eigentum des Kantons oder der Bank stehenden Aktien freihändig auf dem Weg eines öffentlichen Übernahmeangebotes zu erwerben, wobei der Rücknahmepreis Fr. 160.– beträgt.
Die nicht auf diesem Wege erhältlichen Aktien werden unter gleichwertiger Entschädigung der Aktionäre nach einem vom Regierungsrat festzulegenden Verfahren kraftlos erklärt. Die Entschädigung wird vom Regierungsrat hinterlegt und kann von den Aktionären innert fünf Jahren nach Kraftloserklärung ihrer Aktien beansprucht werden.
Art. 3 Veräusserung
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Veräusserung der Bank abzuwickeln. Er erhält die umfassende und ausschliessliche Kompetenz, unter Wahrung der Interessen des Kantons alle zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Entscheide zu treffen. Insbesondere ist der Regierungsrat beauftragt:
a) das rechtliche Verfahren zum Zwecke der Veräusserung festzulegen;
611.2 Privatisierung und Verkauf Kantonalbank 587
mit den involvierten Behörden, insbesondere der Eidgenössischen Bankenkommission und den Handelsregisterämtern von Bund und Kanton Verhandlungen zu führen und die erforderlichen Absprachen zu treffen;
Verhandlungen zu führen, den Inhalt eines Vertrages auszuhandeln und insbesondere den Preis festzulegen, der mindestens Fr. 180 Mio. betragen muss, wobei die Tilgung teilweise durch die Überlassung von Liegenschaften erfolgen kann und der Regierungsrat ermächtigt ist, den Anrechnungswert dieser Liegenschaften festzulegen;
den Vertrag für den Kanton verbindlich zu unterzeichnen und
für die rechtzeitige Erfüllung des Vertrags besorgt zu sein.
Art. 4 Staatsgarantie
Die Staatsgarantie gilt weiter bis zur Veräusserung der Bank und nachher bis zur ersten möglichen Fälligkeit der einzelnen zum Veräusserungszeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten. Wenn für einzelne Verpflichtungen keine Fälligkeit eintritt, haftet der Kanton dafür während zwei Jahren seit der Veräusserung.
Art. 5 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde vom 28. April 1996 in Kraft. Bis zur Veräusserung der Kantonalbank bleibt das Kantonalbankgesetz1) in Kraft, soweit es durch dieses Gesetz nicht sinngemäss abgeändert wird.
1) Gesetz vom 24. April 1994 über die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank (bGS 611.1)