625.21

Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

vom 19.12.2000 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 35 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer1 sowie Art. 286 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 20002,

verordnet:

(1.) 1. Abschnitt: Behörden

Art. 1 Organisation

Die dem Kanton durch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zugewiesenen Aufgaben werden den folgenden Organen übertragen:

  1. dem Departement Finanzen;

  2. der Kantonalen Steuerverwaltung;

  3. dem Obergericht.

Art. 2 Departement Finanzen

Das Departement Finanzen sorgt für die gleichmässige Anwendung der Bundesvorschriften und übt die Aufsicht über die Kantonale Steuerverwaltung aus.

Art. 3 Kantonale Steuerverwaltung

Die Kantonale Steuerverwaltung vollzieht das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung keine andere Behörde zuständig ist. Sie ist insbesondere zuständig für:

  1. Versand und Entgegennahme von Rückerstattungsanträgen;

  2. die Ermittlung und den Entscheid über den Rückerstattungsanspruch;

  3. den Einspracheentscheid;

  4. die Vertretung gegenüber den Beschwerdebehörden;

  5. die Führung des Verrechnungssteuerregisters;

  6. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung;

  7. die Geltendmachung des Rückleistungsanspruchs;

  8. die Anfechtung einer vorsorglichen Kürzung;

  9. die Verhängung und den Bezug von Bussen.

(2.) 2. Abschnitt: Steuerrückerstattung

(2.1.) I. Geltendmachung des Anspruchs

Art. 5 Im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Der Antrag auf Rückerstattung ist mit amtlichem Formular bei der Kantonalen Steuerverwaltung frühestens nach Ablauf des Jahres, in dem die verrechnungsteuerbelasteten Leistungen fällig wurden, einzureichen.

Art. 6 In besonderen Fällen

Der Rückerstattungsanspruch für das dem Eintritt der Volljährigkeit vorangegangene Fälligkeitsjahr wird von der Person, welche die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht. Bei Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge von nicht gemeinsam besteuerten Eltern erfolgt die Geltendmachung durch den Elternteil, dem der Kinderabzug nach Art. 38 Abs. 1 lit. a StG zusteht.

Der Antrag auf Rückerstattung, der gemäss Art. 29 Abs. 3 VStG vorzeitig geltend gemacht wird, ist zu begründen.

(2.2.) II. Befriedigung des Anspruchs

Art. 7 Rückerstattung bei Einkommens- und Vermögenssteuern

Der Rückerstattungsanspruch wird mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode verrechnet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit früher in Rechnung gestellten Steuern.

Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Staats- und Gemeindesteuern, wird der Mehrbetrag ausbezahlt.

Die Rückerstattung durch Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung nach Art. 205 StG. Die Auszahlung kann vor der Schlussrechnung erfolgen, wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die definitiven Staats- und Gemeindesteuern übersteigen wird und eine Verrechnung mit anderen noch offenen Steuerforderungen nicht möglich ist.

Bei vorläufiger Rechnungstellung nach Art. 204 StG kann gleichzeitig eine vorläufige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorgenommen werden, wenn ein Rückerstattungsantrag vorliegt und soweit der Anspruch ausgewiesen ist.

Art. 8 Rückerstattung in besonderen Fällen

In Erbfällen und in Fällen vorzeitiger Rückerstattung wird die Verrechnungssteuer in der Regel in bar ausbezahlt.

Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit offenen Staats- und Gemeindesteuern.

Art. 9 Zeitpunkt der Verrechnung

Der nach Art. 11 dieser Verordnung festgesetzte Rückerstattungsanspruch gilt als verrechnet:

  1. mit den vorläufig in Rechnung gestellten Staats- und Gemeindesteuern für die dem Fälligkeitsjahr folgende Steuerperiode 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags;

  2. mit den veranlagten Staats- und Gemeindesteuern für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags, soweit der Anspruch nicht bereits nach lit. a dieser Bestimmung verrechnet wurde;

  3. mit anderen Staats- und Gemeindesteuern 120 Tage nach Eingang des Rückerstattungsantrags.

(2.3.) III. Verfahren

Art. 10 Einreichefrist

Hat die antragstellende Person eine Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuer einzureichen, gilt die Einreichefrist für die Steuererklärung auch für den Rückerstattungsantrag. Vorbehalten bleibt Art. 6 dieser Verordnung.

Die Einreichefrist kann erstreckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 32 VStG.

Art. 11 Entscheid

Die Kantonale Steuerverwaltung prüft den Rückerstattungsantrag und entscheidet über den Rückerstattungsanspruch.

Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird mit der Veranlagung und der Schlussrechnung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.

Vorbehalten bleibt ein selbständiger Entscheid in besonderen Fällen nach Art. 6 dieser Verordnung sowie bei einer Rückerstattung in bar.

Art. 12 Rechtsmittel

Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 53 bis 56 VStG.

Wird der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch mit der Veranlagung und der Schlussrechnung eröffnet, gelten für das Einspracheverfahren und für das Rekursverfahren Art. 172 f. und Art. 188 f. StG sowie das Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Art. 48 Abs. 2 VStG.

Eine Einsprache oder eine Beschwerde durch die Gemeinde ist ausgeschlossen.

(3.) 3. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 13 Ordnungswidrigkeiten

Die Kantonale Steuerverwaltung kann Ordnungswidrigkeiten mit Busse bis zu Fr. 500.– ahnden.

(4.) 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsrecht

Für Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis und mit 31. 12. 2000 erfolgt eine Rückerstattung in der Regel in bar.

Soweit eine derartige Rückerstattung in bar erfolgt, wird Art. 9 dieser Verordnung nicht angewendet.

Es erfolgt ein selbständiger Entscheid über den Rückerstattungsanspruch.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 746