834.11
Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh.
vom 11.05.2004 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 119c Abs. 1 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung1, Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen2, Art.360b Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 19113, Art. 10 ff. Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer4 und Art. 87 der Verfassung vom 30. April 1995 des Kantons Appenzell A.Rh.5
verordnet:
Art. 1 Zusammensetzung
Die tripartite Kommission (Kommission) besteht aus je gleichviel Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft sowie der Arbeitsmarktbehörde6.
Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des kantonalen Arbeitsinspektorats, der kantonalen Arbeitslosenkasse, des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der Kommission mit beratender Stimme an7.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde führt den Vorsitz.
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Sinne von Art. 85d AVIG. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das RAV bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner machen zu diesem Zweck in ihren Organisationen die Dienstleistungen des RAV bekannt. Im Weiteren sorgen sie dafür, dass ihre Organisationen zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
Sie erteilt die Zustimmung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG8.
Sie stellt sicher, dass die durch das RAV durchgeführten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung die Privatwirtschaft sowie reguläre Arbeitsplätze nicht unmittelbar konkurrenzieren9.
Sie diskutiert auf der Grundlage der Berichterstattung durch die RAV-Leiterin oder den RAV-Leiter periodisch über die bisherige Entwicklung sowie die weitere Ausrichtung der RAV-Tätigkeit. Dabei berücksichtigt sie namentlich kritische Hinweise aus dem Kreis der Sozialpartner oder von dritter Seite.
Im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes erfüllt sie die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben, insbesondere diejenigen, welche in Art. 11 EntsV aufgeführt sind.
Sie berät das kantonale Arbeitsinspektorat gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit10.
Art. 3 Organisation
Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeberschaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt.
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entscheiden, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Zirkularbeschlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit.
Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeitslosenkasse und dem Arbeitsinspektorat erhält.
Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich11 und die Vertreterin oder der Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes12 sowie der Schwarzarbeit13.
Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.
Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie sachkundige Personen beiziehen und anhören.
Art. 4 Berichterstattung
Die Kommission erstattet dem Departement Bau und Volkswirtschaft zuhanden des Regierungsrates einmal jährlich Bericht über ihre gesamten Tätigkeiten.
Die Kommission erstattet der Direktion für Arbeit des SECO einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes14.
Art. 5 Geheimhaltung
Kommissionsmitglieder, Personen mit beratender Stimme sowie beigezogene sachkundige Personen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.
Art. 6 Entschädigung
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen15.
Art. 7 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ersetzt das Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh. vom 18. Februar 199716.
Lf. Nr. / Abl. 866