955.331.1
Verordnung des Regierungsrates zur Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981
vom 31.07.1984 (Stand 31.07.1984)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981,
verordnet:
Art. 1
Der Einwurf bei Geldspielautomaten darf den zulässigen Höchsteinsatz von einem Franken nicht übersteigen.
Art. 2
Geldwechseleinrichtungen dürfen weder im Geldspielautomaten integriert sein noch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit diesem stehen.
Art. 3
Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen sind bei Geldspielautomaten verboten.
Art. 4
Geldspielautomaten sind an gut sichtbarer Stelle mit der genauen Adresse des Aufstellers zu versehen.
Art. 5
Geldspielautomaten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1984 zu entfernen.
Art. 6
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 154