955.331.1

Verordnung des Regierungsrates zur Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981

vom 31.07.1984 (Stand 31.07.1984)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1981 zum Spiel- und Lotteriegesetz vom 26. April 1981,

verordnet:

Art. 1

Der Einwurf bei Geldspielautomaten darf den zulässigen Höchsteinsatz von einem Franken nicht übersteigen.

Art. 2

Geldwechseleinrichtungen dürfen weder im Geldspielautomaten integriert sein noch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit diesem stehen.

Art. 3

Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen sind bei Geldspielautomaten verboten.

Art. 4

Geldspielautomaten sind an gut sichtbarer Stelle mit der genauen Adresse des Aufstellers zu versehen.

Art. 5

Geldspielautomaten, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1984 zu entfernen.

Art. 6

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. 154