08 Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule (alle Steuerperioden) (pdf)

Departement Kantonale Steuerverwaltung Finanzen

Einkauf von Beitragsjahren in die 2. Säule (Pensionskasse) – Steuerumgehung

1. Allgemeines

Gemäss Art. 35 lit. d StG sind die gemäss Gesetz, Statuten oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von angemessenen Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zum Abzug zugelassen. Beiträge der Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, wenn die Alters- leistungen nach dem 31.12.2001 zu laufen beginnen oder fällig werden (Art. 276 StG).

Leistungen, welche aus einem ab dem 1.1.2006 getätigten Einkauf von Beitragsjahren resultieren, können gemäss Art. 79b Abs. 3 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Die Frist beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen. Dies gilt sowohl für den Bezug von Altersleistungen als auch für den Vorbezug zur Wohneigentumsförderung (WEF).

Freiwillige Einkäufe in die berufliche Vorsorge dürfen zudem erst wieder vorgenommen werden, wenn die gesamten Vorbezüge für Wohneigentum zurückbezahlt sind. Dies gilt auch für Vorbezüge vor dem 1.1.2006.

2. Sinn und Zweck eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge

Mit dem Einkauf fehlender Beitragsjahre in die berufliche Vorsorge wird eine Verbesserung des Vorsorge- schutzes angestrebt. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die steuerpflichtige Person Einkäufe in die berufliche Vorsorge tätigt und in der Folge keinen Kapitalbezug verlangt bzw. die Altersleistung in Form einer Rente bezieht. Sofern die steuerpflichtige Person grössere Einzahlungen in die berufliche Vorsorge vornimmt und innert kurzer Zeit daraus eine Kapitalleistung bezieht, verbessert sich der Vorsorgeschutz nicht. Die zivil- rechtlich unter dem Titel „Einkauf von Beitragsjahren“ erfolgte Leistung ist als ungewöhnlich und sachwidrig einzustufen, da sie dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge widerspricht und das angestrebte Ziel – die Schliessung von Beitragslücken – nicht erreicht wird. Es werden lediglich Vermögensteile vorübergehend in gebundenes Vermögen umgeschichtet, um alsdann wieder frei verfügbar und damit ungebunden zu sein.

Eine derartige Vermögensumschichtung bezweckt in der Regel einzig eine Steuerersparnis. Durch die unterschiedliche Steuerbelastung aufgrund der vollen Abzugsfähigkeit des Einkaufs bei den ordentlichen Steuern und der privilegierten Besteuerung der ausbezahlten Kapitalleistung resultiert eine erhebliche Steuerersparnis.

3. Rechtliche Beurteilung

In den Fällen von Einkäufen in die berufliche Vorsorge mit zeitnahem Kapitalbezug ist zu prüfen, ob dieses Verhalten ungewöhnlich ist und dem Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge widerspricht.

KSTV, Oktober 2007 Seite 1 /2

Eine blosse Vermögensumschichtung liegt vor, wenn

  • das gewählte Vorgehen dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht entspricht,

  • der ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde und

  • eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde.

Steuerpflichtige Personen, die einen grösseren Betrag in die berufliche Vorsorge einzahlen, um nach wenigen Jahren eine Kapitalabfindung zu beziehen, verhalten sich unter dem Aspekt der Altersvorsorge nicht der wirtschaftlichen Situation entsprechend. Sie erhöhen Ihre Altersvorsorge (längerfristig) nicht. Es handelt sich vielmehr um eine blosse Vermögensumschichtung, mit der einzig Steuereinsparungen bezweckt und erzielt werden. Diese Rechtsgestaltung kann nur auf Gründe der Steuerersparnis zurückgeführt werden.

Die Voraussetzungen für eine blosse Vermögensumschichtung gelten als erfüllt, wenn

  • die steuerpflichtigen Personen Einkaufsleistungen innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Bezug einer Kapitalleistung (Altersleistung, Vorbezug für Wohneigentum, Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit) erbringen.

Wird eine blosse Vermögensumschichtung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprochen hätte:

  • die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden;

  • die Einkaufssumme ist weiterhin dem steuerbaren Vermögen zuzurechnen;

  • die steuerliche nicht akzeptierte Einkaufssumme muss für die Besteuerung der Kapitalleistung in Abzug gebracht werden.

Wählen die steuerpflichtigen Personen als Altersleistung die Rente, kann das Vorgehen nicht beanstandet werden. Der Einkauf von Beitragsjahren dient damit einer Verbesserung der Altersvorsorge und kann nicht als den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen betrachtet werden.

Diese Ausführungen finden für Einkäufe ab 1.1.2006 Anwendung.

Kantonale Steuerverwaltung Oktober 2007

KSTV, Oktober 2007 Seite 2 /2