13 Steuererlass bei Juristischen Personen (ab 2020) (pdf)

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Merkblatt Steuererlass bei Juristischen Personen

vom 2. Juli 2020

gültig ab Steuerperiode 2020

1. Rechtliche Grundlagen

Nach Art. 222 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) kann die Kantonale Steuerverwaltung die geschul- deten Beträge teilweise oder ganz erlassen sowie stunden, sofern bei einer steuerpflichtigen Person eine Not- lage entstanden ist oder die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Auch die von juristischen Personen geschuldeten kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern können unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden.

Die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundes vom 12. Juni 2015 (Steuererlassverordnung, SR 642.121) gelangt im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern analog zur Anwendung. Einschlägig ist Art. 4 der Steuererlassverordnung.

2. Voraussetzungen im Überblick

Grundvoraussetzungen für den Steuererlass bei einer juristischen Person sind kumulativ:

  1. 1) Keine (wirtschaftlich) liquidierte oder inaktive juristische Person

  2. 2) Sanierungsbedürftigkeit

  3. 3) Einleitung von Sanierungsmassnahmen (Verzichte der übrigen Gläubiger)

  4. 4) Aussicht auf Sanierungserfolg

3. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen

Der Steuererlass soll zur Sicherung der Weiterexistenz einer juristischen Person beitragen. Daher ist die Ge- währung eines Steuererlasses gemäss der ersten Voraussetzung zum vornherein ausgeschlossen, wenn eine Gesellschaft aufgelöst ist, vor der Auflösung steht, wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist, keine Tätigkeit mehr ausübt oder sich in Nachlassliquidation oder im Konkurs befindet (vgl. 14 Abs. 3 der Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. September 2009 [A-4188/2009], E. 4.3 zum Erlass der Emissionsabgabe).

Die zweite Voraussetzung des Steuererlasses besteht in der Notlage. Als Ursache für eine Notlage bei juristi- schen Personen gilt ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Person sowie Arbeitsplätze gefährdet sind (Art. 4 Abs. 2 der Steuererlassverordnung). Ein Steuererlass wird abgelehnt, wenn die Sanierungsbedürftigkeit auf die Gewährung geldwerter Vorteile, insbesondere auf offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen, zurückzuführen ist oder wenn die juristische Person nicht mit ausrei- chendem Eigenkapital ausgestattet war (Art. 4 Abs. 4 der Steuererlassverordnung).

Es reicht bei juristischen Personen für die Gewährung eines Steuererlasses nicht aus, dass sie sanierungsbe- dürftig sind. Daher besteht die dritte Voraussetzung des Steuererlasses darin, dass Sanierungsmassnahmen eingeleitet werden (Forderungsverzichte, à-fonds-perdu-Leistungen usw.). Dabei haben die übrigen Gläubiger grundsätzlich im gleichen prozentualen Umfang auf Ihre Forderungen wie die Kantonale Steuerverwaltung zu verzichten (Art. 4 Abs. 3 der Steuererlassverordnung).

Als vierte Voraussetzung setzt der Steuererlass die Aussicht auf einen Sanierungserfolg voraus. Unter dem Gesichtspunkt des Sanierungserfolges ist zu prüfen, ob die eingeleiteten Sanierungsmassnahmen in Verbin- dung mit dem beantragten Steuererlass geeignet sind, die langfristige und dauernde Sanierung der juristischen Person herbeizuführen und ob entsprechend Arbeitsplätze gesichert werden können (Art. 222 Abs. 2 StG, Art. 4 Abs. 3 der Steuererlassverordnung).

4. Erlassgesuch

Es ist ein schriftliches Erlassgesuch auf dem Postweg einzureichen. Darin ist unter Angabe der exakten Beträ- ge darzulegen, welche Steuerforderungen in welchem Umfang erlassen werden sollen. Es ist weiter anzuge- ben, wie viele Personen in welchem Umfang (Pensum) das Unternehmen beschäftigt. Weiter ist detailliert auf- zuzeigen, inwieweit die fragliche juristische Person die Voraussetzungen (Sanierungsbedürftigkeit, eingeleitete Sanierungsmassnahmen und Aussicht auf Sanierungserfolg) erfüllt.

Schliesslich ist das Erlassgesuch mit folgenden Beilagen zu ergänzen:

  • Letzte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung)

  • Allfälliger Revisionsbericht

  • Sanierungsplan

  • Gläubigerverzichte

  • Veranlagungsverfügungen bzw. Schlussrechnungen mit den zu erlassenden Steuerbeträgen

Das Erlassgesuch (inkl. Beilagen) ist an folgende Adresse zu senden:

Kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Rechtsdienst und Spezialsteuern Frau Andrea Kulterer Kasernenstrasse 2 9100 Herisau

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