Steuerbefreiung von Flurgenossenschaften und dergleichen (pdf)
Departement Kantonale Steuerverwaltung Finanzen Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Tel. 071 353 62 90 Fax 071 353 63 11 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch
Staatssteuerkommission
Steuerbefreiung von Flurgenossenschaften und dergleichen
(Weisung der Staatssteuerkommission vom 31. März 2004, gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000)
1. Rechtliche Grundlagen
Von der Steuerpflicht sind unter anderem befreit:
die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
2. Flurgenossenschaften und dergleiche n
Im Kanton Appenzell A.Rh. bestehende privat- und öffentlich-rechtliche Flurgenossenschaften und dergleichen werden aufgrund ihrer grundsätzlichen Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit von der subjektiven Steuerpflicht befreit. Vorbehalten bleiben die Fälle, in welchen solche Zusammenschlüsse lediglich zum Zweck der Steuerumgehung bestehen.
Ausgenommen sind Vereinigungen, welche zur Erschliessung, Verwaltung und ähnlichem von Bauland bestehen.
Diese Weisung tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Seite 1 /1, Dokument4 (optional)