18 Erhebung von Gebühren (ab 2025) (pdf)
Departement Kantonale Steuerverwaltung Finanzen Kasernenstrasse 2 9100 Herisau Tel. 071 353 62 90 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch
Merkblatt Erhebung von Gebühren
vom 22. Mai 2025
gültig ab 1. September 2025
Gestützt auf die kantonale Kanzleigebührenverordnung (KGV, bGS 233.21) erheben kantonale Behörden in folgenden Fällen Gebühren (Art. 2):
Für Nachforschungen in Registern, Akten usw. soll in der Regel keine Gebühr erhoben werden. In zeitintensiven Fällen ist jedoch eine Gebühr von Fr. 10 bis Fr. 200, je nach Umfang, Zeitaufwand und Bedeutung der Beanspruchung, zu verlangen
Legalisationen: Fr. 10 bis Fr. 30
Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen: Fr. 10 pro Seite
Einholen von Urkunden und Erteilung von Auskünften: Fr. 60 pro Stunde
Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall): Fr. 25
2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen: Fr. 25
Erstellung von Kopien: Fr. 1 pro Kopie
Die Kantonale Steuerverwaltung als eine der genannten Behörden erhebt grundsätzlich für jede von ihr erbrachte Dienstleistung eine Gebühr. Eine wichtige Ausnahme besteht für Handlungen im Rahmen des ordentlichen Veranlagungs- und des Einspracheverfahrens. Für solche Handlungen kann nur dann eine Gebühr erhoben werden, wenn diese von der steuerpflichtigen Person durch schuldhafte Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht worden sind. Eine schuldhafte Verletzung solcher Pflichten liegt beispielsweise im Nichteinreichen der Steuererklärung oder in der Verweigerung von Auskünften.
Alle übrigen Dienstleistungen der Kantonalen Steuerverwaltung sind gebührenpflichtig, wie insbesondere:
zeitintensive Nachforschungen in Registern, Akten usw.;
Auszüge und Abschriften, Erstellen von Dokumentationen und dergleichen (wie z.B. Ansässigkeitsbescheinigungen, Sitzbestätigungen, Bestätigung Steuerausstände, Bestätigung der Einhaltung von steuerlichen Pflichten, Bestätigung von Steuerbefreiungen etc.);
Einholen von Urkunden, Erteilung von rechtsverbindlichen, umfangreichen Auskünften (Vorbescheide, "Rulings") sowie von allgemeinen Auskünften mit grösseren Abklärungen, je nach Stundenaufwand;
Fristverlängerungen (im Wiederholungsfall);
2. Mahnung und allenfalls weitere Mahnungen und
Kopien und Ausdrucke, auch elektronisch.
Wo in diesem Merkblatt Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt sind, werden Gebühren, falls nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Dienstleistung berechnet.
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