GSV Basiszinssatz ab 1.1.2016 (pdf)
Departement Staatssteuerkommission Finanzen
Weisung über die Festsetzung des Basiszinssatzes
vom 30. November 2015
Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen1),
beschliesst:
1. Rechtliche Grundlagen
Der Basiszinssatz für die Kapitalisierung wird von der Staatssteuerkommission aufgrund des Referenz- Zinssatzes des Bundes festgelegt. Er wird jährlich im vierten Quartal überprüft und bei Abweichungen um 0,5 Prozent auf das folgende Jahr angepasst.
2. Allgemeines
Am 1. Januar 2008 ist die Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu- men vom 9. Mai 19902 in Kraft getreten. Demnach gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes künftig ein Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durch- schnittszinssatz werden vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen mitgeteilt.
3. Basiszinssatz
Als Basiszinssatz gilt ab dem 1. Januar 2016 ein Wert von 2.75 Prozent.
4. Inkrafttreten
Diese Weisung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Sie ersetzt die diesbezügliche Weisung vom 27. November 2012.
5. Mitteilung an
Grundstückschätzungsbehörde Kantonale Steuerverwaltung
1 GSV (bGS 621.21) 2 VMWG (SR 221.213.11)