GSV Basiszinssatz ab 1.1.2013 (pdf)

Departement Staatssteuerkommission Finanzen

Weisung über die Festsetzung des Basiszinssatzes

vom 27. November 2012

Die Staatssteuerkommission von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die amtlichen Grundstückschätzungen1)

beschliesst:

1. Rechtliche Grundlagen

Art. 11 Abs. 2 GSV

Der Basiszinssatz für die Kapitalisierung wird von der Staatssteuerkommission aufgrund des Referenz-Zins- satzes des Bundes festgelegt. Er wird jährlich im vierten Quartal überprüft und bei Abweichungen um 0,5 Prozent auf das folgende Jahr angepasst.

2. Allgemeines

Am 1. Januar 2008 ist die Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäfts- räumen vom 9. Mai 19902 in Kraft getreten. Demnach gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Änderungen des Hypothekarzinssatzes künftig ein Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz sowie der zugrunde liegende Durchschnittszinssatz werden vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen mitgeteilt.

3. Basiszinssatz

Als Basiszinssatz gilt ab dem 1. Januar 2013 ein Wert von 2.75 Prozent.

4. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ersetzt die diesbezügliche Weisung vom 16. Dezember 2010.

5. Mitteilung an

Grundstückschätzungsbehörde Kantonale Steuerverwaltung

1 GSV (bGS 621.21) 2 VMWG (SR 221.213.11)

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