Wegleitung

Kantonale Steuerverwaltung

Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Appenzell Ausserrhoden

Gemeindesteuer Staatssteuer (Kanton) Direkte Bundessteuer (Bund)

Steuererklärung auf dem Tisch und keine Ahnung? www.ar.ch/steuerverwaltung Nützliche Tipps und vieles mehr… www.steuern-easy.ch

2024 StichwortverzeichnisSeite

! Kurzübersicht Wegleitung 2 ! Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung 5 ! Beginn/Ende der Steuerpflicht, Heirat, Trennung/Scheidung, Tod 5 ! Personalien, Berufs- und Familien­verhältnisse, Kinder 6 ! Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­tätigkeit 7 ! Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 8 ! Einkünfte aus AHV-/IV-Renten, Pensionen, Renten von Versicherungen 10 ! Erträge von Bankkonten und Wertschriften 11, 22–27 ! Einkünfte aus Liegenschaften 11, 28–32 ! Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 13 ! Schuldzinsen 14 ! Unterhaltsbeiträge an geschiedenen oder getrennt lebenden Partner 15 ! Vorsorgebeiträge 15 ! Private Versicherungsprämien 15 ! Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften 15, 28–32 ! Weitere Abzüge 16 ! Kinderbetreuungskosten bei Betreuung durch Drittpersonen 16 ! Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien 16 ! Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 17 ! Zweiverdienerabzug 17 ! Krankheits- und Unfallkosten 18 ! Behinderungsbedingte Kosten (Pflegeheimaufenthalt) 18 ! Kinderabzug 19 ! Vermögen im In- und Ausland – Sozialabzüge 19–21 ! Schulden 21 ! Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Verrechnungssteuer 22–27 ! Ausfüllen des Liegenschaftenformulars 28 ! Angaben zur Liegenschaft 30 ! Eigenmietwert, Miet- und Pachtzinsen bei Fremdnutzung 30 ! Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften, Pauschale 30 ! Steuerbezug direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern 33–34 ! Steuertarife 34 ! Adressen für Auskünfte 35

Kurzübersicht Wegleitung

Ziffer Kurzübersicht Wegleitung (vollständige Wegleitung auch unter www.ar.ch)

5. Einkünfte aus Der massgebende Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbst bewohnten Eigenheimes

Liegenschaften kann der gültigen Grundstückschätzung entnommen werden. Der Selbstnutzungsabzug beträgt 20 % und kommt nur auf der selbst bewohnten Liegenschaft am Wohnsitz zur Anwendung.

10. Berufskosten

1.1

Der Pendlerabzug beschränkt die abzugsfähigen Kosten für den Weg

unselbständig

zur Arbeit auf kantonaler Ebene auf

max. Fr.

6’000

Erwerbender

1.2

Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis zu

Fr.

700

1.3 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges in begründeten Fällen pro Km Fr. 0.70

Arbeitstage in der Regel höchstens 220 Tage

10. Mehrkosten

2.1

Abzug für Mehrkosten der Verpflegung Fr. 15 pro Tag

max. Fr.

3’200

Verpflegung

2.2

2.3

Bei Kantinenverpflegung oder Arbeitgeberbeitrag Fr. 7.50 pro Tag

Bei Schicht- oder Nachtarbeit Fr. 15 pro Tag

max. Fr.

max. Fr.

1’600

3’200

10. Pauschalabzug 3.1 Pauschalabzug Fr. 700 zuzüglich 10 % des Nettolohnes max. Fr. 2’400

10. Wochenauf­ 4.1 Kosten für ein auswärtiges Zimmer je nach Arbeitsort, pro Monat von Fr. 500 bis Fr. 800

enthalt 4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 pro Tag max. Fr. 6’400 Bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 pro Tag max. Fr. 4’800

10. Nebenerwerb 5.1 Pauschalabzug 20 % des Nettolohnes, mind. Fr. 800 max. Fr. 2’400

13.1 Säule 3a Erwerbstätige mit 2. Säule (Belege) max. Fr. 7’056

Erwerbstätige ohne 2. Säule: 20 % des Erwerbseinkommens (Belege) max. Fr. 35’280

14. Versicherungs­

Maximaler Abzug (abzüglich Prämienverbilligung)

prämien

– Einzelperson

max. Fr.

2’700

und Sparzinsen

– gemeinsam steuerpflichtige Personen

– für jedes Kind zusätzlich

max. Fr.

max. Fr.

5’400

1’000

16. Verwaltungs­ 16.1

Fremdverwaltete Wertschriften und Kapitalanlagen 3 ‰, max. jedoch

Fr.

6’000

kosten

Kinderbetreuung 16.2

Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat

max. Fr.

25’000

Parteispenden 16.3

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

max. Fr.

10’000

Aus­ und 16.4

Berufsorientierte Aus-/Weiterbildungskosten Person 1

max. Fr.

12’000

Weiterbildung

Berufsorientierte Aus-/Weiterbildungskosten Person 2

max. Fr.

12’000

17. Zweiverdiener­ Bei gemeinsamer Steuerpflicht, bei Erwerbstätigkeit beider Personen max. Fr. 5’200

abzug 10 %, mindestens Fr. 2’500

21. Zusätzliche

21.1

Krankheits- und Unfallkosten, Selbstbehalt vom Nettoeinkommen

5%

Abzüge

21.2

21.3

Pauschalabzug Zöliakie (nicht aber Diabetes)

Behinderungsbedingte Kosten: selbst getragene Heimkosten (ab Pflegestufe 4,

bzw. ab 61 Min. Pflege- und Betreuungsaufwand)

Pauschalabzug Gehörlose und Nierenkranke (Voraussetzung: Dialyse)

Freiwillige Zuwendungen, sofern diese gesamthaft Fr. 100 überschreiten,

der Abzug ist auf max. 20 % des Nettoeinkommens beschränkt

Fr.

Fr.

2’500

2⁄

3

2’500

23. Sozialabzüge

23.1

Für jedes Kind bis zur Vollendung des 4. Altersjahrs

Fr. 5’300

Stichtag

23.2

Für jedes Kind nach Vollendung des 4. Altersjahrs bis zur Vollendung

31. Dezember

23.3

23.4

des 15. Altersjahrs

Für jedes Kind nach Vollendung des 15. Altersjahres bis zur Volljährigkeit

sowie für jedes volljährige Kind in der beruflichen oder schulischen Ausbildung

bis zur Vollendung des 26. Altersjahrs

Abzug für jede unterstützte Person (gilt nur für die direkte Bundessteuer)

Fr. 7’400

Fr. 11’600

Fr. 6’700

36. Sozialabzüge

36.1

Für alleinstehende Personen

Fr. 75’000

Vermögen

36.2

36.3

Für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Zusätzlich für jedes minderjährige Kind

Fr. 150’000

Fr. 25’000

09.02

3

Bedeutung der Steuererklärung 2024 Diese Steuererklärung dient der Veranlagung der Kantons- und Gemeinde­ steuern und der direkten Bundes­steuer 2024, sofern der Kanton Appenzell Aus- serrhoden für deren Er­he­bung zu­ständig ist. Das Steuer­erklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Ver­an­lagungsbehörden daraus die Angaben für die Veran- lagung beider Steuern entnehmen können. Unge­achtet einer teilweisen Steuer- pflicht in anderen Kantonen oder Staaten ist das gesamte Einkommen und Vermögen im In- und Ausland in der Steuer­erklä­rung aufzuführen. Eine Steuererklärung haben Steuerpflichtige einzureichen, die am 31. De­zem­­ber Wer hat eine Steuer­erklärung 2024 2024 einzu­reichen? " in Appenzell Ausserrhoden ihren Wohnsitz hatten; " in Appenzell Ausserrhoden Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Ge­schäfts­ betrieben oder Betriebsstätten waren (beschränkte Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit). In einem solchen Fall genügt das Einrei- chen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

Allgemeine Hinweise Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Formulare und Beilagen erleich- Die Ziffern der Wegleitung tern. Sie finden darin auf alle wesentlichen Fragen eine Antwort. Spezielle Hin- entsprechen den Ziffern der weise finden Sie in der linken bzw. rechten Spalte der Wegleitung. Steuererklärung. Wenn Sie in den nachfolgenden Erläuterungen auf eine be­stimmte Frage ­keine Bitte beachten Sie, dass Ant­wort finden, wenden Sie sich bitte an die Kan­ tonale Steuerverwaltung Briefe, die Sie der Steuer­ (­Adresse siehe Seite 35). Für ergänzende Auskünfte stehen wir gerne zur Ver­ erklärung beilegen, erst bei fügung. deren Bearbeitung gelesen werden. Schreiben, auf die Sie innert nützlicher Frist eine Antwort erwarten, sollten aus diesem Grund mit separater Post versandt werden.

Auszufüllende Formulare

Von jeder steuerpflichtigen Person auszufüllen sind: Die Ziffern der Wegleitung " das Steuererklärungsformular (Formular 1), entsprechen den Ziffern der " das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2). Steuererklärung.

Die übrigen Formulare für Berufskosten, Schulden, freiwillige Zuwen­ dungen, Der Lohnausweis Versicherungsprämien, Kinderbetreuungskosten, Parteispenden, Sparzinsen, für (Formular 11) ist durch den Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten sowie Liegenschaf- Arbeitgeber zu Handen der ten sind lediglich bei Bedarf auszufüllen. Dasselbe gilt für die Fragebogen Land- steuerpflichtigen Personen wirte und steuerpflichtige Personen mit selb­stän­digem Erwerb. auszufüllen. Welche Formulare im Einzelnen zur Verfügung stehen, ist bei den entsprechen- Fehlende Formulare und den Erläuterungen ausdrücklich vermerkt. Merkblätter können bei der Kantonalen Steuerverwaltung Die Steuererklärung (Formular 1) ist auf dem vorgedruckten Exemplar einzurei- bezogen werden (Adresse Seite chen. Aus den beiliegenden Formularen (Formulare 2–6, 10) sind die ­benötigten 35). Formulare herauszutrennen.

4

Einreichung der Steuererklärung und weiterer Unterlagen

Belege, die noch nicht mit der Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthaben­ver­ Steuererklärung eingereicht zeich­nis (Formulare 1 und 2) sind einzureichen: werden müssen, sind mindes- " die im Einzelfall benötigten Formulare; tens so lange aufzubewahren, " die Bescheinigungen und Aufstellungen für jene Positionen, bei denen dies bis die Veranlagung rechts- ausdrücklich verlangt ist; " die Belege, soweit dies bei einzelnen Positionen ausdrücklich verlangt wird. kräftig ist. " die Original-Steuererklärung

Weitere Belege und Rechnungen sind bereitzuhalten und werden von der Steuer­ verwaltung bei Bedarf einverlangt.

Die Aufbewahrung derartiger Belege ist insbesondere im Bereich der steuermin- dernden Positionen (Abzüge vom Einkommen, Schulden) zu beachten. Können die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt werden, muss damit gerechnet werden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. In derartigen Fällen bleiben steuerstrafrechtliche Massnahmen vorbehalten (siehe Seite 33).

Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Unterlagen von der Steuerverwaltung nach der Veranlagung nicht zurückgesandt, sondern vernichtet werden.

Zweckmässiges Vorgehen

1. Schritt Bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen, beschaffen Sie sich bitte alle notwendi- gen Unter­lagen wie beispielsweise: " den/die Lohnausweis/e, vom Arbeitgeber ausgefüllt (auch für Nebenbeschäfti­ gungen); " die Zins- und Saldomeldungen der Bankguthaben; " die Steuerauszüge und Depotverzeichnisse der Banken; " die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der in der Steuer­ periode abgeschlossenen Geschäftsjahre; " Bescheinigung Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) " die Belege (Rechnungen) für die Aus-, Weiterbildungs- und ­Umschulungs­­kos­ten, den Liegenschaftsunterhalt, die Krankheits- und Unfallkosten sowie behinde- rungsbedingte Kosten, die freiwilligen Zuwendungen, Kinderbe­treuungs­kos­ ten sowie für die Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge (2. Säule); " die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über den Steuerwert (Rück- ­kaufswert inkl. Überschussanteile der steuerbaren ­Lebensversicherungen)

2. Schritt Füllen Sie anschliessend das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie die

weiteren benötigten Formulare aus und erstellen Sie die bei einzelnen Posi­tio­nen verlangten Aufstellungen.

3. Schritt Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die oben erwähnten Formulare aus- gefüllt, so übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse in die Steuererklärung und füllen die übrigen, für Sie in Betracht fallenden Positionen aus.

Einreichefrist der Steuererklärung, Gesuch um Fristverlängerung

Gesuch um Fristverlänge­ Die Steuererklärung sowie die erforderlichen Beilagen sind bis zum Einreicheter- rung einfach und bequem min gemäss Seite 1 der Steuererklärung an die Kantonale Steuerverwaltung ein- unter zureichen. Auf Gesuch hin kann eine angemessene Fristverlängerung ge­währt www.ar.ch/steuerverwaltung werden. Ein derartiges Gesuch ist vor Ablauf der Einreichefrist an die ­Kan­to­nale elektronisch erstellen. Steuerverwaltung zu richten (Kontaktangaben siehe Seite 35). Bitte beachten Sie, dass nur die erste Fristverlängerung kostenlos ist. Jede weitere Fristverlängerung kostet Fr. 25.–.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Der Anspruch auf Rücker­ Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den jeweiligen Fälligkeiten er- stattung der Verrechnungs­ folgt in Appenzell Ausserrhoden in der Regel durch Verrechnung mit ausstehen- steuer ist im Wertschriften- den Staats- und Gemein­d­e­­steuern. und Guthabenverzeichnis (Formular 2) geltend zu machen. Nähere Ausführun­gen Massnahmen bei nicht oder unkorrekt ausgefüllter Steuererklärung hierzu finden Sie auf den Seiten 22 bis 27 dieser Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann Wegleitung. eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben (Näheres siehe Seite 33). Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerverwaltung, solche Konse­ quenzen zu vermeiden.

5

Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung Damit die Steuerverwaltung Ihre Steuererklärung rationell verarbeiten kann, ­bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten: " Identifikation Versehen Sie alle Formulare und Beilagen mit Ihrem Namen und Ihrer PID-Nummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung. " Auswahlfelder Bei Auswahlfeldern ist die zutreffende Angabe anzukreuzen . " Schriftfarbe Verwenden Sie für Ihre Eintragungen einen blauen oder schwarzen Kugel­ schreiber oder Filzstift.

Grundsätze der Besteuerung Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer wird im Mit dem Wohnsitz bzw. mit der System der einjährigen Gegenwartsbemessung das tatsächliche Einkommen der Wohnsitznahme in Appenzell laufenden Steuerperiode (= Kalenderjahr) besteuert. Für die Vermögenssteuer ist Ausserrhoden gelten Sie als der Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht unbeschränkt steuerpflichtig. mass­gebend. Ausserhalb des Kantons Appenzell Ausserrhoden wohnhafte Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten gelten in Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden während der ganzen Steuerperiode 2024 Appenzell Ausser­rhoden als Für die Steuerperiode bemisst sich Ihr steuerbares Einkommmen nach den Ein- beschränkt steuerpflichtig. künften, welche Sie im Kalenderjahr tatsächlich erzielt haben; das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember.

Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des Veränderungen in der Er­ Kalenderjahres aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von einer werbstätigkeit, Änderung der selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei Pen- Einkommensverhältnisse sionierung ist das im ganzen Jahr tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarieren.

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres ausgeübt haben, ist das Selbständige Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Erwerbs­tätigkeit

Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächt- Schenkung, Erbvorbezug, nis im Laufe des Jahres deklarieren Sie die Erträge, die Sie ab Erhalt bis Ende der Erbschaft und Vermächtnis, Steuerperiode erzielt haben. Der daraus resultierende Vermögenszufluss ergibt Beteiligung an einer Erben­ sich aus dem Stand per 31. Dezember. Bei einer Erbschaft ab Fr. 100’000.– wird gemeinschaft der Vermögenszuwachs von Amtes wegen zeitlich gewichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehenden Anteile am Gesamtein- kommen und -vermögen der Erbengemeinschaft an.

Beginn der Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden in der Steuerperiode 2024

Wenn Sie im Laufe des Jahres aus einem anderen Kanton zugezogen sind und am Zuzug

31. Dezember in Appenzell Ausserrhoden wohnten, sind Sie für das ganze Jahr in aus anderen Kantonen

Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtig. Für die direkte Bundessteuer sind Sie ebenfalls für das In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie das im ganzen Jahr erzielte Einkommen, ganze Steuerjahr 2024 im auch das im Wegzugskanton erzielte. Kanton Appenzell Ausserrho­ den steuerpflichtig. Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am ­31. De­­­ zem­ber. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr erhoben.

Wenn Sie im Jahr 2024 aus dem Ausland nach Appenzell Ausserrhoden zugezo- Zuzug gen sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2024 erzielte Einkommen aus dem Ausland zu deklarieren. Für die direkte Bundessteuer werden Sie ab Zuzug aus dem Bei diesen sogenannt unterjährigen Veranlagungen werden zur Festsetzung des Ausland ebenfalls im Kanton satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Ein- Appenzell Ausserrhoden künfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschaftserträge, steuerpflichtig. Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte

6

(u.a. Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, geschäftliche

Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umgerechnet; die Abzüge

werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerverwaltung

von Amtes wegen vor.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember anzugeben. Die Ver- mögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Beendigung der Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden in der Steuerperiode 2025

Wegzug

Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2025 dient diese Wegleitung auch

ins Ausland sowie bei Tod

zum Ausfüllen der Steuererklärung mit unterjähriger Veranlagung. Die obigen

Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.

Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

Tod eines Ehegatten/Partners in der Steuerperiode 2024

Bis und mit Todestag werden die Ehegatten/Partner gemeinsam veranlagt. In der Steuer­erklärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2024 der Steuer­ periode bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren.

Ab Todestag bis Ende 2024 wird der überlebende Ehegatte / Partner selbständig veranlagt. In der Steuererklärung sind das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2024 sowie das Vermögen per 31. Dezember zu deklarie- ren.

Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.

Heirat oder eingetragene Partnerschaft, Trennung oder Scheidung in der Steuerperiode 2024

Bei Heirat werden Sie und Ihre Ehegattin / Partnerin bzw. Ihr Ehegatte / Partner für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt. Demgemäss ist eine gemeinsam ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Bei Trennung oder Scheidung erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrenn- te Veranlagung der Ehegatten / Partner. Beide Personen haben je eine separate Steuer­erklärung einzureichen.

.ch www.ar

1 Formular

klärung

Steuerer liche Perso

für natürGemeinde- und

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direkte

Bundesste

uer

Personalien, Berufs- und Familien­

2024

Staats-,

Appenzell en

Ausserrhod

Dauer bei

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Steuerpflicht:

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Rückfragen

Name

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verhältnisse am 31. Dezember 2024

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Vertret ung im am

Ende der

(Person

2)

der Persona

Vertragliche 2024 bzw.

r/Partnerin

Auf der Titelseite der Steuererklärung (Formular 1) ist zunächst die Dauer der

Ende der

Stichtag

bzw. per

Dezember

Ehefrau

/ Partne

Wegzug

sse am 31. (Person

1)

Steuerpflicht.

enverhältni r/Partnerin

und Famili erson / Partne

, Berufs-

/ Einzelp

Personalien

Ehemann

e

Steuer­pflicht einzutragen, falls diese nicht während des ganzen Jahres bestan­den

Name, Vornam

stätig

Geburtsdatum

*

nicht erwerb

selbständig

Zivilstand

unselbständig

stätig

Konfession

nicht erwerb

selbständig

nt

bei getren

*

Fragen nur

unselbständig

Zusätzliche Eltern

ausfüllen:

hat. Sodann ist die Person zu bezeichnen, an welche allfällige Rück­fragen zu rich-

Beruf

r

besteuerten

komme zur

Alter- Ich che für

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*Arbeitgeber

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e oder in

a

Schule / Lehrfirm

Minderjährig halt Sie bestreiten: - Kinder leben

deren Unter

Geburts

datum

in Ihrem

Haushalt

ten sind. Wird eine E-Mail-Adresse angegeben, wird angenommen, dass Rückfra-

e, Name

Vornam

gen auch per E-Mail möglich sind.

12.24

01.01

Bei Bezeichnung einer Drittperson für Rückfragen wird nicht automatisch auf ein

Vertretungsverhältnis geschlossen.

HA (2023)

Die Angaben zu den Persona­

In der einzureichenden Original-Steuererklärung sind unter der Rubrik Perso­

lien, Berufs- und Familien­

nalien, Berufs- und Familienverhältnisse Ihre Personalien be­reits eingedruckt,

verhältnissen

­soweit dies technisch möglich war. Dabei handelt es sich um die bei der Steuerver-

(einschliesslich Kinder)

waltung Ende Dezember gespeicherten Daten. Sollten Korrekturen erforderlich

werden für die Feststellung

sein, bitten wir Sie, diese auf der Steuererklärung vorzunehmen. Bei Wohnsitz in

der Steuerpflicht und für die

Appenzell Ausserrhoden sind diese Änderungen zudem beim Einwohneramt Ih-

Ermittlung der Sozialabzüge

rer Wohnsitzgemeinde ordnungsgemäss zu melden. Ein Vermerk auf der Steuer­

(Ziffer 23 und 36) benötigt.

erklärung ersetzt diese Meldung nicht.

Die Angaben zu den Berufsverhältnissen (Beruf und überwiegende Erwerbsart) sind in jedem Fall zu machen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt­ beruf ist zudem der Arbeitgeber anzugeben.

7

Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen

Anzugeben sind Vorname und (allenfalls abweichender) Name sowie Geburtsjahr

jener Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen. Aus den Anga-

ben zur Ausbildung dieser Kinder können in der Regel die gemäss Ziffer 23.1 und

23.2 zulässigen Kinderabzüge hergeleitet werden (siehe Seite 2).

Es sind nur diejenigen Kinder aufzuführen, für die Sie einen Abzug in den Ziffern

23.1, 23.2 oder 23.3 geltend machen.

Bei Kindern in beruflicher Ausbildung ist zudem die Schule oder Lehrfirma und

die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung anzugeben.

Aufgrund des Jahrgangs der Kinder können die für minderjährige Kinder unter

elterlicher Sorge oder Obhut zulässigen Abzüge beim Vermögen (Ziffer 36.3) er­

mit­telt werden.

2024

Einkünfte

für die Dauer t

land

und Aus

rpflich

der Steue

te im In-

Rappen)

r,

en Kinde

Fr. (ohne

Einkünf und der

minderjährig

Einkommen

2

rpflichtigen Kinder

13213211

der Steue bseinkommen dieser

ohne Erwer bstätigkeit

100

unselbständ

1. Einkü

1.1 Aus

nfte aus

Haupterwer

iger

bstätigkeit

Erwer

Person 1

Person 2

Person 1

Lohnausweis

Lohnausweis

Lohnausweis

102 13213211

13213211

104

13213211

1.2

1.1 und

Lohnausweis

Nebenerwer

bstätigkeit

Lohnausweis

106

Nettolohn

1.2 Aus

Arten

erwerbstäti

gkeit

Person 2

108 13213211

Aus Neben

1

Bescheinigung

Bescheinigung

110 13213211

Arten usw. Person

VR-Honorare

13213211

gsgelder, Person 2

Aufstellung

1.3 für Dienst- 1.3 Sitzun norare usw.

Entschädigung er, VR-Ho bstätigkeit

112

13213211

jeder Art,

leistungen s- Sitzungsgeld er Erwer

Verwaltungsrat selbständig

114

z.B. aus nfte aus

entätigkeit. Person 1

Allgemeine Erläuterungen: Was gilt als Einkommen?

und Behörd 2. Einkü

2.1 e-,

aus Industri e-

2.1

Person 2

Gesellschaft

en

120

13213211

13213211

te

hen

Einkünf und Gewerb

und einfac

Handels- aus Landwirt-

Kommandit-

122

betrieben, freien Berufen

Kollektiv-,

Person 1

schaft, aus Internet-

2.2 Aus

sowie aus

Tätigkeiten.

Person 2

Versic herungen

126

32132111

n und

Die Bilanze ngen sowie

nfte aus

Sozial- und

ander en

128

321321

Erfolgsrechnuapitalkonti

Person 1

die Eigenk etc.) und

3. Einkü (zu 100%)

(Privatkonti

V-Renten

Person 2

Aufstellung

32132111

en

Abschr eibungstabell

3.1 AHV/I

nigung /

Beschei

130

gen.

%

sind beizule

211 %

321321 1

Der Steuerpflicht unterliegt das gesamte in- und ausländische Einkommen der

steuerbar 132

sionen

Person 1

3.2 Rente

n/Pen

1

steuerbar 211 134 321321 1

Fr. 321321 Person 2

321321 1

separat e

3.2 en Renten

Bei mehrer beilege .

Fr. 321321

1 1

136

Aufstellung

fallentschäd

igung Person

2

138 321321 1

3.3 Erwer

bsaus Person

Bescheinigung

321321 1

steuer­pflichtigen Person, des gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partners

Person 1

140

321321

-, Unfall-,

Bescheinigung

3.3 aus Krankensowie

r

Taggelder

n-Taggelde

enzulagen

142

erung

Invalidenversich tschädigung,

tslose

Person 2

3.4 Arbei

und Famili

Mutterschaftsen

Kinder-

13213211

im Lohnausweis

2

soweit nicht

ausbezahlte Formular

enthalten.

assen direkt

146

13213211

Ausgleichsk Vermögen

3.5 Von glichem

und der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder.

147

aus bewe

4. Einkünfte

n und Gutha

ben

ab 10 Proze

nt (Priva

tvermögen)

n) 149 13213211

13213211

Wertschrifte schaften

äftsvermöge

4.1 Gewinne 4.1 aus en an Gesell

nt (Gesch

ab 10 Proze

Einschliesslich

712

n und anderen Beteiligung

Formular

7

aus Lotterie 4.2 aus schaften

Gewinnspielen. en an Gesell

4.3 aus

Beteiligung

Liegenschaft

en

Bescheinigung

/ Aufstellung

154

32132111

Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien dies Geld­

321321 1

aus

Person

5. Ertrag

getrennte

re Einkü

nfte

iedene oder 156

6. Weite

haltsbeiträg

e für die gesch

rjährige

Kinde r

Aufstellung

158

321321 1

6.1 Unter für minde

Aufstellung

162

321321 1

6.1 e

Name /Adress ger/in: teilten Erbsch

aften

Jahre 164

321321

13213211

aus unver

leis­

tun­

gen oder Natural­ bezüge – wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ver­

Leistungserbrin 6.2 Ertrag Arten

Leistungen

für 11

168

e Einkünfte rkehrende

6.3 Übrig n für wiede

labfindunge

6.4 Kapita

6.4 en aus Vorsorg

e

7. Total

der Einkü

nfte

fte zu berück

sichtigen)

290

Einkün

213211

213211

Kapitalleistung4 unten einzu-

Total der Bescheinigung

(nicht im

mögens­­ertrag, Renten, Pen­sio­nen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und

Angaben

Seite

sind auf

291

tragen.

8. Ergänzende

lohn, verein

8.1 Brutto

facht abger

echnet

gen

292

293

213211

213211

8.1 Steuern vom

zungsleistun

Bruttolohn, direkt mit

8.2 Ergän

igungen

ber

abgerechnet. senentschäd Arbeitslose

Arbeitge

8.3 Hilflo

für ältere

Ausgleichskasse

stungen

Unfallversicherungen, Kapital­ab­findungen usw. Zu beachten ist, dass der Ertrag

rückungslei

8.4 Überb

01.02

aus Nutznies­sungs­ver­mögen zum steuerbaren Ein­kommen des Nutz­nies­sungs­

berechtigten gehört. Minder­jährige Kinder werden für Ein­kom­men aus Erwerbs- Die Bemessung des steuer-

tätigkeit selbständig besteuert. baren Einkommens richtet

sich nach den Einkünften

im Jahr 2024.

Die einzelnen Einkünfte

1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbs­tätigkeit

Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Leis­tun­gen Die Einkünfte aus unselb­

des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufgrund eines privatrechtlichen ständiger Tätigkeit sowie die

Arbeits­­verhältnisses oder einer öffentlichrechtlichen Anstellung. Darunter fallen übrigen Leistungen (u.a.

der vereinbarte Lohn bzw. die festgesetzte Besoldung, aber auch die Nebenbezü- Gehaltsnebenleistungen) sind

ge wie Familien- und Kinder­zulagen, Provisionen, Zulagen und Entschädigungen mit Lohnausweisen (Ziffern

aller Art, Sitzungs­gelder, Jubiläums- und Dienst­alters­geschenke, Treueprämien, 1–10 des Lohnausweises)

Gratifika­tio­nen, Trink­­­gelder, Verwaltungs­rats­honorare, Tantièmen, Entschädi- lückenlos zu belegen. Pro

gungen für Sonder­leistungen sowie die Zuteilung von Mitarbeiteraktien und -op- Arbeitgeber ist grundsätzlich

tionen, soweit damit eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers oder der Arbeit- ein Lohnausweis einzurei­

geberin verbunden ist. Steuerbar sind auch Natu­ral­leistungen aller Art, die den chen. Ist dies aus betrieb­

steuerpflichtigen Personen zukommen. Die Naturalleistungen sind mit dem Wert

lichen Gründen nicht

anzurechnen, den sie hätten, wenn sie die steuerpflichtige Person selbst kaufen

müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere freie Verpflegung und freie

möglich, muss unter Ziffer 15

Unterkunft in Betracht. Die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmen- des Lohnausweises ein

den richtet sich nach dem Merkblatt N2/2007, das bei der Steuerverwaltung bezo- entsprechender Vermerk, wie

gen werden kann. «Einer von xx Lohnauswei­

sen» erscheinen. Jeder

Mit dem vereinfachten Verfahren direkt über die AHV abgerechnete ­Einkünfte Arbeitgeber ist verpflichtet

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bundesgesetz gegen die Schwarz­arbeit, einen Lohnausweis auszustel­

BGSA, SR 822.41): Informationen zur Deklaration siehe Wegleitung Ziffer 8,­ len. Im Lohnausweis sind

Seite 12. Nicht steuerbar sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der be­rufs­ sämtliche Leistungen bzw.

orientierten Aus- und Weiterbildungs- oder Umschulungskosten. geldwerten Vorteile (Gehalts­

nebenleistungen) zu deklarie­

Spesenentschädigungen sind dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen, soweit ren, die dem Arbeitnehmer im

sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Barauslagen darstellen. Inwieweit sie Zusammenhang mit dem

Aus­lagenersatz bedeuten, ist von der empfangenden Person nachzuweisen. Ein Arbeitsverhältnis zugeflossen

allfäl­liger Privatanteil ist auszuscheiden. Insbesondere sind pauschale Spesen­ver­ sind.

gütungen, d.h. Vergütungen, die nicht einzeln nach Kosten­ereignis (z.B. auswär-

tige Mahlzeit, effektiv gefahrene Auto­kilometer) bemessen sind, in jedem Falle

auf dem Lohnausweis aufzuführen, auch wenn sie die tat­säch­lichen Kosten nicht

übersteigen sollten. Die tatsächlich angefallenen Auslagen sind zu belegen.

8

Die Einkünfte aus der Haupt­

1.1

Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis (Bruttolohn abzüglich obli-

tätigkeit sind unter Ziffer 1.1

1.2

gatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und Beiträge an

aufzuführen, jene aus

die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Beiträge an die obligatorische Nichtberufs-

­Nebenerwerb unter Ziffer 1.2.

unfallversicherung und an die berufliche Vorsorge (2. Säule), die im Nettolohn

bzw. im Lohnausweis nicht bereits abgerechnet sind, können unter der Ziffer 16.6

abgezogen werden. Die Berufskosten aus unselbständiger Tätigkeit (Haupt- und

Nebenerwerb) können unter Ziffer 10 abgezogen werden (Formular 4; vgl. Aus-

führungen Seite 12 ff.).

Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die gleichzeitig neben einem Hauptberuf (mit einer vollen zeitlichen Beanspruchung) und für einen anderen Arbeitgeber oder für eine andere Arbeitgeberin ausgeübt wird.

Anzugeben sind alle Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit wie Ver­mitt­lungs­ provisionen, Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wissen- schaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehr- und Instruk­ tionstätigkeit, Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Bestand die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einer Haus­warttätigkeit), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Die Art der Nebenerwerbstätigkeit ist in den entsprechenden Fel- dern bei Ziffer 1.2 anzugeben.

Siehe Merkblatt Berufskos­

1.3

Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare und Tantièmen sind unter Zif-

tenpauschale für nebenamtli­

fer 1.3 anzugeben, soweit sie nicht bereits zusammen mit den übrigen Erwerbs­

che Behördentätigkeit unter

ein­künften deklariert worden sind. Von den Entschädigungen an nebenamtliche

www.ar.ch/steuerverwaltung.

Behördenmitglieder können zu den pauschalen Berufskosten zusätzlich bis max.

Fr. 2’600.– abgezogen werden (gilt nicht für die direkte Bundessteuer).

2.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus

Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben, aus Landwirtschaft sowie aus freien

Berufen. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Kollektiv- und Kommandit­gesell­

schaften sind gemäss den Angaben der Firma im Formular 10 «Kollektiv- und

Kommanditgesellschaften» (mit Einschluss der Kapitalerträge) unter Ziffer 2.2 an­

zugeben. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft (z.B.

Konsortium) sind ebenfalls unter Ziffer 2.2 aufzuführen.

Die Einkünfte aus selbstän­

Die steuerpflichtige Person ist auf jeden Fall gehalten, der Steuererklärung eine

diger Erwerbstätigkeit sind

Auf­stellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privat­

nach den im Kalenderjahr

ent­nahmen und -einlagen beizufügen. Die Pflicht zur Führung von Geschäfts­

2024 abgeschlossenen

büchern und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage besteht für jede steuerpflich-

Bilanzen und Erfolgs­rech­

tige Person mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, selbst wenn diese nur

nungen zu ermitteln. Der

nebenberuflich ausgeübt wird. Wenn keine eigentliche Jahresrechnung (Bilanz

Steuererklärung sind die

und Erfolgs­rechnung) vorliegt, ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie

Bilanzen und Erfolgsrech-

eine Vermögensübersicht zu erstellen, bei freien Berufen zur Berechnung der Ein-

nungen sowie die Eigenka-

künfte aus selb­ständiger Erwerbstätigkeit zudem das Formular 17 (für Ärzte/Ärz-

pitalkonti (Privatkonti etc.)

tinnen, Zahnärzte/Zahn­ärztinnen und Tier­ärzte/Tier­ärztinnen) bzw. das Formular

17a (für Anwälte und Anwältinnen) auszufüllen und zusammen mit der Steuer-

und Abschreibungstabellen

erklärung einzureichen. Landwirte und Landwirtinnen haben je nach Bedarf die

beizulegen.

Formulare 12 oder 14 ausgefüllt einzureichen. Urkunden und Belege (Verträge,

wich­tige Korrespondenzen, Einkaufs­fakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen,

Als selbständige Erwerbstätig­

Bank­auszüge mit Belegen, Postcheck­belege, Quittungen, Kassastreifen usw.), die

keit gilt auch die gewerbs­

mit der selbständigen Tätigkeit in Zu­sammenhang stehen, sind während zehn

mässige Nutzung von Internet-­

Jahren aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Plattformen (Teilnahme

an Online-Auktionen, z.B.

Gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch ausgeschüt-

Ricardo, Anbieten von hotel­

tete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Beteili-

ähnlichen Dienstleistungen,

gung von mindestens 10 Prozent, sind diese separat zu deklarieren. Nähere An-

z.B. airbnb, etc.) Nicht steuer­

gaben dazu finden Sie unter Ziffer 4.3.

pflichtig ist beispiels­weise

der Verkauf von einzelnen

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch Kapital­

ge­winne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf­ wertung des

Objekten aus dem Privatver­

Geschäfts­vermögens. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von

mögen.

Geschäfts­vermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder

Betriebsstätten. Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsge-

winne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens und sind

im Geschäftsergebnis aufzuführen. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Er-

werbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur

Weiterführung infolge Invalidität, können die in den letzten zwei ­Geschäftsjahren

realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen

privilegiert besteuert werden.

9 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbs­tätigkeit gehören fer- Die Bewertung der Natural­ ner die Naturalbezüge jeder Art (Wert der Waren, die die steuerpflichtige Person bezüge und der Privatanteile aus dem eigenen Betrieb bezogen hat; Mietwert der selbstgenutzten Wohnung an den Geschäftsunkosten im Geschäftshaus; Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke). Für die richtet sich nach dem Merk­ Bewertung gelten folgende Regeln: blatt N1/2007, das bei der Steuerverwaltung bezogen a) Die Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit dem Betrag anzurech- werden kann. nen, den eine dritte Person dafür hätte bezahlen müssen. Das Merk­blatt N1/2007 enthält Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge aus Bäckerei- en, Konditoreien, Lebensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien, Restaurants und Hotels.

  1. b) Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu be­stim­men. Der zu deklarierende Eigenmietwert ist in der Grundbuchschätzung als Miet- wert pro Jahr ausgewiesen.

  1. c) Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern die den Privat- haushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet wor- den sind:

Haushalt mit Zuschlag pro Zuschlag pro 1 Erwachsenem weiteren Erwach- Kind senen Fr. Fr. Fr.

Im Jahr 3’540.– 900.– 600.– Im Monat 295.– 75.– 50.–

  1. d) Von den dem Geschäft belasteten Löhnen und Autokosten ist der auf private Zwecke entfallende Teil als Privatanteil aufzurechnen. Für die Ermitt­lung des Privatanteils an den Autokosten enthält das Merkblatt N1/2007 genauere Re- geln und Ansätze.

Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen sind, da AHV-pflichtig, in der Jahresrechnung erfolgswirksam zu verbuchen und nicht separat unter Ziffer 3.3 zu deklarieren. Leistungen aus Familienausgleichskassen (Haushaltungs- und Kinderzulagen) sind, da nicht AHV-pflichtig, unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.

Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Er­zie­ In der Steuererklärung sind lung des Erwerbseinkommens notwendig sind. Dazu gehören insbesondere die die reinen Einkünfte anzu­ Betriebsunkosten, die Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars und der geben, d.h. das Einkommen Betriebsliegenschaften, Zinsen für Fremdkapital, Löhne an das Personal, Miet- nach Abzug der Gewinnungs­ zinsen für gemietete Betriebsräumlichkeiten (ausgenommen die für private Zwe- kosten. cke benützten Räumlichkeiten) sowie die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und an Familienausgleichskassen (persönliche Beiträge und Arbeitgeberbeiträge für das Personal des Betriebes, nicht aber Beiträge für das private Dienstpersonal).

Abziehbar sind auch die als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geleisteten Beiträ- Nicht abziehbar sind ge­und Zuwendungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), so- insbesondere Aufwendungen weit sie unwiderruflich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer für Anschaf­fungen und oder Arbeitnehmerinnen dienen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden für Verbesse­run­gen im Betrieb, ihre eigene berufliche Vorsorge dürfen nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» Tilgung von Schulden, abgezogen werden, also desjenigen Anteils, den der Arbeitgeber oder die Ar- Eigenlohn und Eigenkapital­ beitgeberin üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) für das Personal zinsen, bezahlte Einkom­ leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der Beiträge als Ar- mens- und Ver­mögens­­­steuern beitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatan- sowie Haushaltungs­kosten teil an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie und Prämien für private sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule Ver­sicherungen. 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Er­werbs­­tätig­keit, sondern ausschliesslich in den Ziffern 13.2 bzw. 13.1 abgezogen werden.

Abzugsfähig sind auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Wert­ Für Abschreibungen ist das berichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Ent­ wick­ Merkblatt der Steuerver­ lungsaufträge an Dritte. Gewinne aus der Veräusserung von betriebsnotwen- waltung massge­bend, die digem Anlagevermögen können steuerneutral auf ein Ersatzobjekt übertragen bei der Steuerverwaltung werden, wenn diese Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist (in der Regel bezogen oder unter ­­ innert drei Jahren) zur Anschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen ­www.ar.ch/steuerverwaltung in der Schweiz erfolgt. abgerufen werden kann.

10

3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

3.1 Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem Um- fang zu deklarieren, nicht aber die ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungs­leistungen, da diesen Leistungen Unterstützungscharakter zu­kommt.

3.2 Steuerbar sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen

Vor­sorge (2. Säule), einschliesslich der vom früheren Arbeitgeber ausgerichteten Ruhe­gehälter.

Aufzuführen sind auch alle Renten aus Versicherungsvertrag (Unfall­versiche­rung, Haftpflichtversicherung, gebundene Selbstvorsorge Säule 3a) und aufgrund einer letztwilligen Verfügung.

Die Renten und Pensionen sind Die einzelnen Leistungen sind im folgenden Umfang steuerbar: in der Vorkolonne mit dem " Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) vollen Betrag und dem Prozentsatz des steuerbaren 80 % wenn die Rentenzahlung vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen be- Umfangs einzusetzen. Der gann, das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 bestanden hat resultierende Nettobetrag ist und der Versicherte mindestens 20 % der Beitragsleistungen erbracht in die Hauptkolonne zu hat; übertragen. 100 % in allen andern Fällen. " Renten aus anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a 100 % steuerbar. " Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung 80 % wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1987 erlittenen Nicht­ be­rufsunfalles ausgerichtet wird und die versicherte Person mindes- tens 20 % der Beitragsleistungen erbracht hat; 60 % wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1987 erlittenen Nicht­ berufsunfalles ausgerichtet wird und die versicherte Person die Beitrags­leistungen selbst erbracht hat; 100 % in allen andern Fällen, namentlich wenn die versicherte Person keine eigenen Beiträge erbracht hat oder bei Renten aus Berufs­ unfall­ versiche­rungen. " Leibrenten aus privaten, kapitalbildenden Versicherungen (Säule 3b) 40 % steuerbar; " Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfall­ver­siche­run­gen) 100 % steuerbar. " Militärversicherungsleistungen, die nach dem 1. Januar 1994 neu verfügt oder revidiert worden sind, sind unter Beilage der entsprechenden Verfügung bzw. Abrechnung des Bundsamtes für Militärversicherung zu deklarieren. 100 % steuerbar;

Nicht anzugeben sind 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen so- öffent­liche und private wie Mutterschaftsentschädigung sind unter Ziffer 3.3 insoweit anzugeben, als sie Unterstüt­zungen bei Bedürf­ nicht im Lohnausweis enthalten sind. tigkeit sowie Kostenbeiträge der eidgenössischen Taggelder aus Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung sind vollumfänglich Invaliden­versicherung für zu deklarieren. Damit zusammenhängende, von der steuerpflichtigen Person medizinische und berufliche selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kos- Eingliede­­r­­ungsmassnahmen, ten können im Formular 6 deklariert und unter Ziffer 21.1 bzw. 21.2 in Abzug für Hilfs­mittel, für Sonder­ gebracht werden. schulung und Anstaltsaufent­ IV-Taggelder gehören zum steuerbaren Einkommen und sind unter Ziffer 3.3 an- zugeben, da sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellen. halte.

3.4 Taggelder aus Arbeits­losen­versicherung sind insoweit anzugeben, als sie nicht

durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und somit bereits deklariert worden sind. Über nicht im Lohnausweis aufgeführte Bezüge ist eine Bescheini- gung beizulegen, die bei der Arbeitslosenkasse bezogen werden kann.

3.5 Kinder- und Familienzulagen, die von Ausgleichskassen direkt ausbezahlt wurden,

sind in Ziffer 3.5 zu deklarieren. Sind diese im Reingewinn aus selbständiger Er- werbstätigkeit (Ziffer 2) enthalten, ist dieser entsprechend gekürzt zu deklarieren.

11

4.

Erträge von Bankkonten und Wertschriften

Sämtliche Erträge aus beweglichem Privatvermögen, das der empfangenden Per- Über die Einkünfte aus

son gehört oder an dem ein Nutzungsrecht besteht, bilden steuerbares Einkom- Wertschriften und sonstigen

men. Steuer­bar sind sowohl Geld- als auch Naturalleistungen.

Kapitalanlagen sowie Lotte­

rie-, Lotto- und Toto­ge­winne

Der Ertrag aus beweglichem Vermögen umfasst namentlich alle durch Zahlung, sind im Wertschriften- und

Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise der steuer­pflich­ Guthabenverzeichnis (Formu­

tigen Person zugeflossene Einkünfte, wie:

lar 2) nähere Angaben zu

4.1

• Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben.

" Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen:

machen. Wie dieses Formular

im einzelnen auszufüllen ist,

wird auf den Seiten 22 bis 27

Gewinne aus inländischen Quellen sind aufgrund des Geldspielgesetzes zum näher erläutert.

Teil steuerfrei. Steuerbar ist diejenige Quote, die der Verrechnungssteuer

­unterliegt. Gewinne aus ausländischen Quellen sind vollumfänglich steuer-

pflichtig.

" Gewinne aus Tombola und Wettbewerbsgewinne

" Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein­

malprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapital­ver­siche­

rungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Aus­

zahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der

versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrags­ver­hält­

nisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde.

" Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über­

wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obli-

gationen).

" Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Leistungen aus Beteili­gun­gen an

juristischen Personen einschliesslich der Einkünfte aus in- und ausländischen

kollektiven Kapitalanlagen (bisher: Anlagefonds).

4.2

Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit

Sitz in der Schweiz werden nur zu 60 Prozent besteuert, wenn die steuerpflich-

tige Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital

beteiligt ist. Details siehe Ziffer 16.7.

4.3

Gehört eine solche Beteiligung zum Geschäftsvermögen selbständig Erwerbender

(Code «BG» im Wertschriftenverzeichnis) ist der ausgewiesene Reingewinn um

diesen Betrag zu kürzen und in der Ziffer 4.3 der Steuererklärung zu deklarieren,

ansonsten eine doppelte Besteuerung resultiert und nicht für den Abzug Teil­

besteuerung Beteiligungserträge berücksichtigt wird (Details siehe Ziffer 16.7).

Gewinne aus der Veräusse­

5.

Einkünfte aus Liegenschaften

rung von Grundstücken des

Privat­vermögens oder von

Als Einkünfte aus Liegenschaften gelten alle Erträge aus Eigengebrauch und aus Anteilen an solchen unter­

Vermietung bzw. Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, wie

Wald­ liegen einer von den übrigen

ertrag und die Entgelte für die Einräumung von dinglichen oder obligatorischen Einkünften getrennten

Nutzungsrechten (z.B. Wohnrecht, Wasserkraft, Sand- und Kiesausbeutung Besteue­rung. Tatbestände,

usw.), soweit sie nicht ausdrücklich der Grundstückgewinnsteuer unterstehen. welche eine Grundstück­

Anzugeben sind die Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens. Die Erträ- gewinn­steuer auslösen, ohne

ge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften sind bei der Ermitt-

dass eine Eintragung im

lung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.1)

Grund­buch erfolgt, sind

Der Ertrag aus Eigennutzung (Mietwert gemäss Grundstückschätzung) sowie die innert 30 Tagen der Kanto­na­

Miet- und Pachtzinseinnahmen aus privaten Liegenschaften sind im Formular 7 len Steuerver­waltung,

(pro Liegenschaft ein Formular) zu er­mitteln und gesamthaft in Ziffer 5 zu über- Gutenberg-Zentrum, Kaser­

tragen.

nenstrasse 2, 9100 Herisau,

zu melden. Für das Ausfüllen

der Formulare 7 und 7Z sind

6.

Weitere Einkünfte

die Hinweise auf den Seiten

28 bis 32 zu beachten.

6.1

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der geschiedene oder getrennt

lebende Ehegatte/Partner für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge für minder-

jährige Kinder, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut

stehenden Kinder erhält, sind bei der empfangenden Person steuerbar und daher

unter dieser Ziffer zu deklarieren.

12

Die Beteiligung an einer

6.2

Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen werden

unverteilten Erbschaft ist auch

in der Regel nicht für sich, sondern anteilig bei den Berechtigten besteuert. Dies

im Wertschriften- und

gilt auch für unverteilte ausserkantonale Vermögens­massen. Ent­sprechende Ein­

Guthaben­verzeichnis (Formu­

künfte sind daher unter Beilage einer detaillierten Aufstellung anzugeben.

lar 2, Seite 1) zu vermerken.

6.3

Zu den übrigen Einkünften gehören beispielsweise Provisionen, Trinkgelder, Ein-

künfte aus Mitarbeiterbeteiligungen, Erträge aus Urheberrechten, Konzessionen,

Patenten und Lizenzen, Förderbeiträge/Subventionen, die im Vorjahr nicht mit

dem Liegenschaftsunterhalt verrechnet werden konnten (siehe Seite 31). Derar-

tige Leistungen sind hier anzugeben, soweit sie nicht bereits in den Ziffern 1 bis

6.2 enthalten sind.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

6.4

Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind mit dem Auszah-

sind auf Seite 4 der Steuer­

lungsbetrag und der Anzahl Jahre, für die sie ausgerichtet werden, einzusetzen.

erklärung einzutragen.

Die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften erfolgt zu dem Satz, der

sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche

Leistung ausgerichtet würde.

8.

Ergänzende Angaben

Vereinfacht abgerechnete

8.1

Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) können Arbeitgeber klei-

Erwerbseinkünfte

nere Löhne unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der AHV-Ausgleichs­

kasse abrechnen (sog. vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversi­

cherungsbeiträge und Steuern). Mit einem Quellensteuerabzug von 5 % sind die

direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern abgegolten.

In Ziff. 8.1 ist der Bruttolohn einzusetzen. Diese Angabe dient Informations­zwecken. Die bereits mit dem vereinfachten Verfahren abgerechneten Einkünfte haben für den Arbeitnehmer keine weiteren Steuerfolgen. Sie werden auch nicht bei der Be- stimmung des Steuersatzes auf dem steuerbaren Einkommen (Ziff. 24) berücksichtigt. Anderseits können im Zusammenhang mit dem vereinfacht abgerechneten Lohn kei- nerlei Abzüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

8.2+

8.3

Auch diese Angaben dienen Informationszwecken. Unter Umständen lassen sich

Rückfragen vermeiden. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen

sind steuerfrei. Anzurechnen sind aber jene Ergänzungsleistungen, die zur Ver-

gütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden. Hilflosen­

entschädigungen werden an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet,

für die sie bestimmt sind (Formular 6).

8.4

Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung aus-

gesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis

zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen

werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet.

Steuerfrei sind Einkünfte aus Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ge- mäss Bundesgesetz vom 19. Juni 2020.

Abzüge vom Einkommen Die zulässigen Abzüge vom Einkommen können auf Seite 3 der Steuererklärung vorgenommen werden. Für folgende Abzüge sind besondere Formulare zu ver- wenden:

Ziffer Abzug Formular 10. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 4 11. Schuldzinsen 5 14. Versicherungsprämien und Sparzinsen 6 15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften 7 16.2 Kinderbetreuungskosten 10 16.3 Parteispenden 5 21.1/2 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten 6 21.3 Freiwillige Zuwendungen 5

Belege zu den Abzügen sind

Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung verlangt

mindestens solange aufzube-

wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen.

wahren, bis die Veranlagung

rechtskräftig ist.

13

Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass diese bereit-

zuhalten und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit Belege bereits mit der

4

Formular

ten Person

1

2024

Berufskos

Steuererklärung einzureichen sind, ist dies in den nachfolgenden Ausführungen Appenzell en

Rückseite:

Berufskos

ten Perso

n2

PID

Abzüge

Fr.

2024

besonders vermerkt.

Ausserrhod te Arbeitspe

nsum

(ohne Rappe

n)

Person 1: Arbeitsstät ätigkeit in %

Wohn- und Monat

zwischen

Erwerbst Tag

Dauer der Monat

Fahrkosten T M M

M bis T

Tag

1. auer

nsum, Erwerbsd

T T M

ne Angaben t, Arbeitspe

T M M

M bis T

Allgemei

ber, Arbeitsor

T T M

Arbeitge

nach

400

3211

hrsmittel

tliche Verke Weg von

400

3211

1.1 Öffen von bis

Datum

) 402

211

m Grund

ild mit gelbe

3 (Kontrollsch

bis 50 cm

otorrad

d, Kleinm

1.2 Fahrra

rfahrzeug

1.3 Moto

10.

rsmittels g

: Privatfahrzeu

e Begründung öffentlichen Verkehdurch Benützung des Arbeitgebers

gen

ahrzeug Fehlen eines n/Tag auf Verlan (Arztzeugnis)

für Motorf

Die Kosten in begründeten über 60 MinuteMotorfahrzeugs unzumutbar

Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

können nur gemacht werden Einsparung des hlichkeit

Benützung oder Gebrec

Fällen geltend Ständige Krankheit km

öV wegen Tage Total

Benützung / km / km

Weg Tag

Andere: nach

Weg von

bis

Datum von

404

13211

tanz mit

Motorfahrzeu

g

6'000 405

3211

max. Fr.

Total Fahrdis Fr.

km x

n 1.1 – 1.3

Total

tal Ziffer

Zwischento

für Verpf

legung der Arbei

tspause

die

408

213211

die Dauer / im Jahr Fr. 3'200

Mehrkosten

Die für die Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit notwen-

2. g, sofern Fr. 15

Verpflegun Arbeitstag und dem

auswärtiger ermöglicht: Pro ligt wird

213211

/

2.1 Bei nicht tgeber verbil Arbeitstag Fr. 7.50

410

Heimkehr den Arbei hen: Pro

legung durch osten entste

die Verpf

2.2 Wenn

Arbeitnehm

er trotzd

em Mehrk

er Schicht-

/ Nachtarbeit

:

412

213211

im Jahr

Fr. 1'600 achtstündig 3'200

digen Aufwendungen können als Berufskosten in Abzug gebracht werden.

mindestens 15 / im Jahr Fr.

2.3 Bei

durch gehender,

wiesenen

Schich ttag Fr.

erforderlich

e Koste n

tens Fr. 2'400

416

213211

Pro ausge

für die Beruf

sausübung

des Netto

lohnes, höchs ung 

418

13211

e lich 10% Aufstell

3. Übrig Fr. 700 zuzüg skosten

alabzug: hliche Beruf

3.1 Pausch halab zuges: tatsäc lt

426

13211

Ausgangs­basis ist der in Ziffer 1.1 der Steuererklärung deklarierte Nettolohn

entha

lle des Pausc Wochenauf Monate

à Fr.

3.2 Anste auswärtigem er

hr 4. Mehrk osten bei

bliche Koste

n für ein Zimm

Fr. 6'400,

bei Verbil ligung der 428

Jahr Fr. 4'800

213211

für die Heimke itz kunft: Ortsü 30 / im Jahr stag Fr. 22.50 / im

Fahrkosten chen Wohnshren. 4.1 Unter tstag Fr. Arbeit

an den steuerli aufzufü g: Pro Arbei pro

Arbeitgeber

Ziffer 1 legun

4.2 Verpf gkeit

213211

sind unter durch den erwerbstäti

Mahlzeiten

(Bruttolohn abzüglich obligatorische Sozialversicherungsbei­träge [AHV, IV, EO,

iger Neben

800,

stens Fr.

432

5. Koste

n bei unselb

ständ

20% der

Nettoeinkü

nfte, minde

ung 

434

13211

5.1 Pausc

halabzug:

Fr. 2'400

Kosten

Aufstell

438

13211

10.1

höchstens

: tatsächliche

Seite 3 Ziffer

halabzuges

Steuererkläru

ng

lle des

Pausc

gen in die

5.2 Anste

skosten

zu übertra

ALV, NBUV] und Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Die Abzüge ste-

der Beruf

6. Total

04.01

hen jedem Ehe­gatten/Partner individuell zu, soweit eine un­selbständige Erwerbs-

12.24

HA (2023)

tätigkeit ausgewiesen ist. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber Die Berufskosten von Allein­

oder die Arbeitgeberin übernommen hat. stehenden und der erwerbstäti­

gen steuerpflichtigen Person 1

Für das Ausfüllen des Formulars 4 sind folgende Hinweise zu beachten: sind auf der Vorderseite einzu­

tragen, diejenigen der erwerbs­

tätigen steuerpflichtigen

Person 2 auf der Rück­seite.

1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

1.1 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Trolley- oder Die Kosten für das private

Autobus usw.) die tat­sächlichen Kosten; Motorfahrzeug sind nur in

begründeten Fällen anre­

1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades (Kontrollschild mit chenbar. Werden diese Kosten

­gelbem Grund) bis zu Fr. 700.– im Jahr; geltend gemacht, so ist auf

dem Formular 4 die entspre­

1.3 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges in begründeten Fällen: chende Begrün­dung anzuge­

je Fahrtkilometer 70 Rappen für Autos, bzw. 40 Rappen für Motorräder, wenn ben, siehe Merkblatt Kosten

kein öffent­liches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen der Fahrt zum Arbeitsort unter

Benützung dem Steuer­pflich­tigen nicht zugemutet werden kann. www.ar.ch/steuerverwaltung.

Der sogenannte Pendlerabzug beschränkt die abzugsfähigen Kosten für den Weg

zur Arbeit bei den Staats- und Gemeindesteuern auf max. Fr. 6’000.–. Unter diese

Maximale fallen Velo, ÖV und Kosten für das Motorrad bzw. Auto. Alle diese

Kosten können zusammen nicht höher sein als der entsprechende maximale Fahr-

kostenabzug.

Besitzer eines Geschäftsfahrzeuges versteuern einen Privatanteil von 0,9 % In der Regel wird pro Jahr

pro Monat beziehungsweise 10,8 % pro Jahr auf dem Anschaffungspreis (exkl. mit höchstens 220 Arbeitstagen

MWST). Der Naturalwert der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort ist im Privat­ gerechnet. Eine höhere An­zahl

anteil Geschäftsfahrzeug berücksichtigt. Es können keine effektiven Fahrtkosten Arbeitstage ist nachzuweisen.

­geltend gemacht werden.

Der Fahrkostenabzug für Hin-

Wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen (Sammeltransport, vom Ar- und Rückfahrt über Mittag ist

beitgeber getragenes Generalabonnement), muss auf dem Lohnausweis Feld F auf höchstens Fr. 3’200.– /

angekreuzt sein. Ein Abzug für die Fahrt zur Arbeit ist deshalb nicht möglich. Fr. 1’600.– (entspricht dem Ab­

zug für aus­wärtige Verpflegung).

Es sind die max. Fahrkos­ten­

abzüge für Kanton und Bund

zu beachten, diese unterliegen

2. Mehrkosten für Verpflegung der Fahrkostenbeschrän­kung.

2.1 Liegt der Wohnort der steuerpflichtigen Person derart entfernt vom Arbeits- Ein Abzug für auswärtige

ort, dass die Hauptmahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können, Verpflegung bei täglicher

wird ein Abzug für auswärtige Verpflegung zugestanden. Der Abzug für die Heimkehr kommt nur in

Mehr­kosten beträgt Fr. 15.– für jede auswärtige Haupt­mahlzeit, bei regel- Betracht, wenn und soweit

mässiger auswärtiger Verpflegung (Mittag­es­sen) ­Fr. 3’200.– im Jahr. aus der auswärtigen

­Ver­pflegung Mehrkosten

2.2 Wenn die Verpflegung in einer Kantine des Arbeitgebers eingenommen wer- gegen­über der Verpflegung

den kann oder durch einen Beitrag des Arbeitgebers in bar oder durch Abga-

zu Hause entstehen.

be von Gutscheinen ver­billigt wird, so ist in der Regel der halbe Abzug (Fr. 7.50

pro Tag, Fr. 1’600.– im Jahr) zulässig. In diesem Fall ist auf dem Lohnausweis

Feld G angekreuzt. Geht jedoch die Verbilligung so weit, dass offensichtlich

gar keine Mehrkosten gegen­über der Ver­pfle­gung zu Hause entstehen, kann

kein Abzug gewährt werden.

2.3 Bei Schicht- und Nachtarbeit mit durchgehender, mindestens achtstündiger Der Abzug für Schicht- und

Tätigkeit können für jeden Schichttag Fr. 15.–, bei ganzjähriger Schichtarbeit Nachtarbeit kann nicht

Fr. 3’200.– für die auswärtige Verpflegung abgezogen werden. zusammen mit dem Abzug für

auswärtige Verpflegung

Die Anzahl geleisteter Schichttage ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gemäss Ziffern 2.1 und 2.2

zu bescheinigen.

geltend gemacht werden.

14

3. Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten

Diese Pauschale kann auch 3.1 Für diese Aufwendungen kann die steuerpflichtige Person von ihren Ein­künf­ bei Bezug von Arbeitslosen­ ten aus unselbständiger Tätigkeit eine Pauschale von Fr. 700.– zuzüglich 10 ent­schädi­gungen sinngemäss Prozent des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400.–, in Abzug bringen. Dieser Ab- in Abzug gebracht werden. zug kann von jeder unselbständig erwerbstätigen steuerpflichtigen Person beansprucht werden. Bei Auszahlung nicht ereignis­ bezogener Pauschalspesen 3.2 Übersteigen die übrigen, für die Berufsausübung erforderlichen Kosten den kann dieser Pauschalabzug unter Ziff. 3.1 angeführten Ansatz, so können gegen Nachweis die tatsäch­ nicht zusätzlich geltend lichen Aufwendungen abgezogen werden. Die Kosten sind auf einem Bei­ gemacht werden. blatt aufzuführen, welches zusammen mit dem Formular 4 einzureichen ist.

4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Der Abzug kann nur geltend Steuerpflichtige Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, gemacht werden, wenn eine jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher tägliche Rückkehr an den dort steuerpflichtig bleiben, können für auswärtige Unterkunft und Verpflegung Wohnort aus zeitlichen oder folgende Abzüge geltend machen: finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die Fahrkosten 4.1 Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (nicht für eine Woh- sind unter Ziffer 1 zu nung): je nach Arbeitsort Fr. 500.– bis Fr. 800.– pro Monat. deklarieren und unterliegen der Fahrkostenbeschränkung. 4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30.– pro Tag, bei ganzjährigem Wochen- aufenthalt Fr. 6’400.– im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag usw.), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug von Fr. 7.50 gewährt, somit gesamthaft Fr. 22.50 pro Tag bzw. Fr. 4’800.– im Jahr.

5. Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit

Als Nebenerwerb gilt eine 5.1 Die mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Auslagen Tätigkeit, die gleichzeitig können bis zur Höhe des erzielten Nettolohns abgezogen werden, soweit die neben einem Hauptberuf (mit ­Nebeneinkünfte netto Fr. 800.– nicht übersteigen. Übersteigt der Netto­lohn einer vollen zeitlichen Fr. 800.–, wird in der Regel ohne besonderen Nachweis ein Pauschalabzug von Beanspru­chung) und für 20 Prozent der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenigstens Fr. 800.–, gesamt- einen anderen Arbeitgeber haft aber höchstens Fr. 2’400.– im Jahr gewährt. ausgeübt wird.

5.2 Der Nach­weis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Steuerpflichtige Personen, die keine Haupterwerbstätigkeit bei Dritten aus- üben (z.B. Pensionierte, Hausfrauen), haben keinen Anspruch auf diesen Ab- zug. Ihnen stehen die Abzüge gemäss Ziffern 1 bis 3 zu. Der Abzug ist in der Regel auch nicht zulässig für Einkünfte aus Verwaltungs­ratstätigkeit, weil die damit verbunde­nen Unkosten meistens zusätzlich vergütet werden.

11. Schuldzinsen

Die Schuldzinsen sind zu­ Schuldzinsen sind abzugsfähig, sofern die Kapitalforderung selbst steuerrechtlich sammen mit den Schulden im als Schuld anerkannt wird (vgl. die Hinweise zu Ziffer 34). Zinsen für private Schul- Formular 5 zu deklarieren. den sind im Teil A des Formulars 5 zu deklarieren. Das Total der Schuldzinsen ist in Ziffer 11 der Steuer­­er­ Nicht abzugsfähig sind: klärung zu über­tragen. " Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen (Amort­i­ sationen); " Schuldzinsen, die als Anlagekosten gelten (ausser Baukredit­zinsen; diese sind abzugsfähig); " Baurechtszinsen selbstgenutzter Eigenheime; " Leasingraten persönlicher Gebrauchsgegenstände und privater Fahr­zeuge.

Private Schuldzinsen sind nur im Umfang der Einkünfte aus Wertschriften und Gut- haben gemäss Ziffer 4 (ohne Gewinne aus Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto) und der Einkünfte aus Liegenschaften gemäss Ziffer 5 zuzüglich Fr. 50’000.– ab- ziehbar.

15

12.

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

12.1

Unterhaltsbeiträge an die geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich ge­

trennt

leben­de Person können unter Ziffer 12.1 deklariert werden.

12.2

Die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge

oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder sind unter Ziffer 12.2 abziehbar.

Bei erstmaliger Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist der entsprechende Auszug

aus dem Scheidungsurteil bzw. der Trennungsvereinbarung sowie ein Zahlungs­

nachweis beizulegen.

Unterhaltsbeiträge, die an ein volljähriges Kind bezahlt werden, können einer-

seits vom leistenden Partner nicht in Abzug gebracht werden, anderseits bleiben

sie beim Empfänger unbesteuert.

Können Unterhaltsbeiträge

in Abzug gebracht werden,

entfallen die Kinderabzüge

gemäss Ziffern 23.1 bis 23.3.

12.3

Die nachgewiesenen dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leib­ren­

ten können abgezogen werden.

13.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen

Selbstvorsorge (Säule 3a)

13.1

Erwerbstätige können die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) in

Abzug bringen. Anerkannte Vor­sorge­for­men sind die gebundene Vorsorgever-

einbarung bei Bankstif­tungen und die gebundene Vor­sorge­police bei Versiche-

rungen. Es sind höchstens folgende Beiträge abziehbar:

" Erwerbstätige, die einer Einrichtung der

beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören maximal Fr. 7‘056.–

" Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der

beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören:

höchstens 20 % des Erwerbs­einkommens maximal Fr. 35’280.–

Es dürfen nur die im Jahre

2024 tatsächlich bezahlten

Beiträge abgezogen werden.

Der Steuererklärung sind in

jedem Fall die Bescheini­

gungen der Versicherung

oder der Bank­stiftung (Form.

21 EDP dfi) beizulegen.

Sind beide Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vor- sorgeform, so können beide die erwähnten Abzüge für sich beanspruchen. Auch bei Selbständig­erwerbenden gelten die Beiträge stets als Kosten der privaten Le- benshaltung und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden.

13.2

Als Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind die von

Arbeit­nehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statuten oder Regle­

ment erbrachten Leistungen sowie Einkaufsbeiträge abziehbar. Auch von Selb-

ständigerwerbenden sind hier immer 100 % der Einkaufsbeiträge zu deklarieren.

Die Berücksichtigung in der Erfolgsrechnung ist nicht zulässig.

Der Steuererklärung ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeträgerin bei- zulegen, zusammen mit der entsprechenden Einkaufsberechnung.

14.

Versicherungsprämien und Sparzinsen

Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private Kranken-, Un-

fall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien

(gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2) sind in begrenz-

tem Umfang abzugsfähig. Dabei sind die individuellen Prämien­ver­billigungen

der Kranken­kassen, die für die steuerpflichtigen Personen und die von ihnen un-

terhaltenen Kinder ausbezahlt worden sind, anzurechnen. Das Total der selbst

bezahlten Ver­sicherungsprämien und der Sparzinsen ist im Teil A des Formulars 6

einzutragen.

Der zulässige Abzug für

Versicherungsprämien und

Sparzinsen ist im Formular 6

zu ermitteln und in Ziffer 14

der Steuererklärung zu

übertragen.

Vom Abzug ausgeschlossen sind die Prämien für Mobi­liar-, Motorfahrzeug- und Haft­pflichtversiche­rungen sowie für andere Sachver­sicherungen.

15.

Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften

Bei Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterh­alts- und

Verwaltungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Bei pri-

vaten Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann ein

Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die Unterhalts- und Verwaltungs­kosten

privater Liegenschaften sind im Formular 7 (pro Liegen­schaft ein Formular) zu

ermitteln und gesamthaft in Ziffer 15 der Steuererklärung zu übertragen.

Für das Ausfüllen der

Formulare 7 und 7Z sind die

Hinweise auf den Seiten 28

bis 32 zu beachten.

16

Für Einzelbeträge ab Fr. 5‘000.– sind die Rechnungskopien (inkl. der zugehörigen

­Detailangaben) zwingend einzureichen.

Die Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften des Geschäfts­ver­ mögens sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Ziffer

  1. 2) zu berücksichtigen.

Berechnungsgrundlage für

die Pauschale bildet i.d.R.

16.

Weitere Abzüge

der gesamte Wertschriften­

bestand (Total der Spalte

16.1

Zu den Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen zäh­

Steuerwerte) abzüglich

len namentlich die Depot- und Safegebühren und die Inkassospesen. Der­artige

Aktien eigener Unternehmen

Kosten können nach der tatsächlichen Höhe oder pauschal abgerechnet werden.

bzw. GmbH-Stammanteile,

privat gewährter Darlehen

Als nicht abzugsfähig gelten insbesondere die Kosten und Auslagen für

und geschäftlicher Bankkonti.

" den Erwerb und das Anlegen von Vermögenswerten (Courtage­

gebüh­

ren,

Von diesem drittverwalteten

Ausgabekommissionen bei kollektiven Kapitalanlagen);

Wertschriftenbestand kann

" die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Verkaufskommis­

sio­

nen,

auf Antrag folgender

Pauschalabzug als Abzug

Rücknahmegebühren bei kollektiven Kapitalanlagen);

vom Einkommen geltend

" die Emissionsabgabe;

gemacht werden:

– bis 2 Mio. Wertschriften­

" die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken;

vermögen: 3 Promille des

" das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermitt­lungs­gebüh­ren,

drittverwalteten Wertschrif­

Bankspesen, Treuhandkommissionen);

tenbestands, maximal

jedoch Fr. 6’000.–.

" die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung;

– über 2 Mio. Wertschriften­

" Gebühren für Bancomat- und Kreditkarten.

vermögen: 1 Promille des

drittverwalteten Wertschrif­

tenbestands, maximal

16.2

Kinderbetreuungskosten bei Betreuung durch Drittpersonen

jedoch Fr. 15’000.–.

Von den Einkünften können die nachgewiesenen Kosten abgezogen werden, je-

doch höchstens Fr. 25’000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das

14.  Altersjahr noch nicht vollendet hat, d.h. bis zum 14. Geburtstag und mit der

steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt und im gleichen Haushalt

lebt. Diese Kosten müssen in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbs-

tätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ste-

hen.

Die geltend gemachten

Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private und öffentliche Organisatio-

Be­treu­ungskosten sind im

nen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte. Als abziehbare Kinderbetreuungskos-

Formular 10 zu deklarieren

ten kommen auch Vergütungen an Personen, welche die Betreuung von Kindern

und auf Verlangen mittels

haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Tagesmütter oder Tagesfamilien,

Rechnungen, Quittungen,

in Frage. Fahrkosten zur Betreuungsstätte gehören ebenfalls zu den Betreuungs-

Lohnabrechnungen, etc.

kosten.

nachzuweisen. Der Empfänger

der Leistungen muss aus den

Ehepaare die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die

Belegen ersichtlich sein.

Drittbetreuungskosten geltend machen, wenn die Ehegatten gleichzeitig einer

Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und

zugleich betreuungsunfähig sind. Die Regelungen sind analog bei den Konkubi-

natspaaren anwendbar.

Die in den Drittbetreuungskosten enthaltenen Lebenshaltungskosten, z.B. Mit- tagstisch, sind nicht abzugsfähig.

Die familienergänzende Kinderbetreuung wird, sofern die Anspruchsbedingun- gen gemäss des Kinderbetreuungsgesetz erfüllt sind, mit Beiträgen unterstützt, um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die Bei­ träge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in ihrer Obhut ­stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen. Die tatsächlichen Betreuungskosten sind um die erhaltenen Beiträge zu reduzieren.

Die Mitgliederbeiträge und

16.3

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Zuwendungen an politische

Von den Einkünften können die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu ei-

Parteien sind im Formular 5

nem Gesamtbetrag von Fr. 10’000.– (pro Steuererklärung) an politische Parteien

(B) zu deklarieren.

abgezogen werden, die:

" im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen

Rechte eingetragen sind,

" in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder

" in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindes-

tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

17 Inbesondere können folgende Beiträge abgezogen werden, sofern sie an eine Partei geleistet werden: " Mitgliederbeiträge " Wahlkampfbeiträge bzw. Propagandabeiträge " Wahlkampfsteuern bzw. Mandatsbeiträge.

Nicht abgezogen werden können insbesondere persönlich getragene Wahl- kampfkosten, Zuwendungen an Wahlkampfkomitees, politische Aktionen, über- parteiliche Volksinitiativen, politische Organisationen wie Aktions- und Initiativ- komitees, Standeskosten (Standesauslagen) – wie Finanzierung eines Apéros für den Wahlsieg sowie Beiträge, welche direkt den Kandidaten zufliessen.

16.4 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

Von den Einkünften können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter- Es werden keine pauschalen bildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von berufsorientierte Aus- und Fr. 12‘000.– abgezogen werden, sofern Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen.

  1. a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fach- mittelschule, Handelsmittelschule oder Gymnasiale Maturität) vorliegt, oder

  1. b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fach- mittelschule, Handelsmittelschule oder Gymnasiale Maturität) handelt.

Umschulungen gelten auch als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (Hard- und Software) ­können nicht mehr als allgemeiner Abzug geltend gemacht werden, ausser die- se müssen im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung zwingend an- geschafft werden. Falls diese I­nformatikmittel auch für private Zwecke genutzt werden, können nur 50 % der Aufwendungen bei den Aus- oder Weiterbildungs­ kosten abgezogen werden.

16.6 Als übrige Abzüge, die unter dieser Ziffer aufzuführen sind, gelten u.a. AHV-­ Die Beiträge an die NBUV

Beiträge von nichterwerbstätigen steuerpflichtigen Personen (ordentliche sind im Regelfall bereits über AHV-Beiträge sind bereits in den Ziff. 1 und 2 berücksichtigt). die Deklaration des Netto­ Von den einzelnen Gewinnen aus Teilnahme an Geldspielen,­welche nicht steuer- lohns in den Ziffern 1.1 und frei sind, können 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5’000.–, als Einsatzkosten abge- 1.2 berück­sichtigt. In diesem zogen werden. Bei Online-Spielen, die abgebuchten Spieleinsätze, max. Fr. 25’000. Fall ist ein nochmaliger Auch können nicht bereits im Nettolohn berücksichtigte Beiträge an die Nicht­ Abzug unter Ziffer 16.6 berufsunfallversicherung (NBUV) unter dieser Ziffer abgezogen werden. ausgeschlossen.

16.7 Abzug Teilbesteuerung Beteiligungserträge

Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Gewinne aus Beteiligung sind Sitz in der Schweiz sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Betei­li­ im Umfang von 60 % steuer­ gungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital­ bar. gesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Der entsprechende Abzug für das Teilbesteuerungsverfahren kann auf der Seite 3, Ziffer 16.7, in Abzug gebracht werden.

17. Zweiverdienerabzug

Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbstätigen Der Abzug darf zusammen Partnern hängt der Abzug von der Höhe des niedrigeren Erwerbseinkommens mit den Berufskosten gemäss der beiden Partner, abzüglich aller damit zusammenhängenden Abzüge (ein- Ziffer 10 sowie den Beiträgen schliesslich der Berufsauslagen, der Beiträge an die Säule 3a und der Einkaufsbei- an die Säule 3a und der träge an die 2. Säule), ab. Bei erheblicher Mitarbeit des einen Partners im Beruf, Einkaufsbeiträge an die Geschäft oder Gewerbe des anderen Partners ist das gemeinsam erzielte Erwerbs­ 2. Säule den massgebenden einkommen zur Bestimmung der beiden Erwerbseinkommen in der Regel je hälf- Nettolohn (vgl. Ziffer 1) oder tig auf die Partner aufzuteilen. allenfalls den steuerlich ­massgebenden Reingewinn Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen der beiden Ehegatten bzw. eingetra- (vgl. Ziffer 2) nicht überstei­ genen Partner gen. " mehr als Fr. 2’500.–, beträgt der Abzug 10 Prozent des niedrigeren Erwerbs- einkommens, jedoch mindestens Fr. 2’500.– und höchstens Fr. 5’200.–; " weniger als Fr. 2’500.–, kann ein Abzug in der Höhe des niedrigeren Erwerbs- einkommens geltend gemacht werden; " Fr. 0.–, kann kein Abzug geltend gemacht werden.

18

21.

Abzüge vom Nettoeinkommen

Krankheits- und Unfallkosten

21.1

Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Ausgaben für medizinische Behand-

sind unter Angabe der

lungen, insbesondere die Kosten für Ärzte, Zahnärzte und anerkannte Naturheil­

einzelnen Leistungen im

ärzte, Spitäler und Heilstätten, ärztlich verordnete Therapien, Medikamente und

Formular 6 zu deklarieren.

Heilmittel (ärztliches Zeugnis beilegen), die Mehrkosten für ärztlich angeordne-

Vergütungen Dritter sind

te, lebensnotwendige Diät und Spezialnahrung sowie die Kosten für die krank-

abzuziehen. Der Nettobetrag

heits- oder unfallbedingte Pflege zu Hause (Spitexorganisationen u.a.) und für

ist in die Vorkolonne von Ziffer

Bewohner von Altersresidenzen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand

21.1 der Steuererklärung zu

von weniger als 60 Minuten (Pflegestufe 1 bis 3) pro Tag anfällt. Für Bewohner,

übertragen.

die keine spezielle Pflege benötigen, gelten die anfallenden Pensionskosten als

nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten.

Anstelle des Abzugs der effektiven Mehrkosten kann bei andauernder, lebens- notwendiger Diät (z.B. bei Zöliakie, nicht jedoch bei Diabetes) eine Pauschale von Fr. 2’500.– in Abzug gebracht werden.

Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten (inkl. Pauschale), welche 5 Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20 übersteigen.

Behinderungsbedingte Kosten

21.2

Behinderungsbedingte Kosten: Bei dauerhaftem Pflegeheimaufenthalt wer-

sind unter Angabe der ein­zel­

den pauschal 2⁄3 der selbstgetragenen Heimkosten als abzugsfähige Kosten

an-

nen Leistungen im Formular 6

erkannt, wenn die dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegestufe 4 bzw. ab

61

zu deklarieren. Vergütungen

Minuten Pflege- und Betreuungsaufwand) ausgewiesen ist. Das Bewohnerkonto

Dritter sind abzuziehen. Die

vom entsprechenden Jahr des Pflegeheims ist beizulegen.

selbst getragenen Kosten

Die Hilflosenentschädigung AHV/IV und weitere Vergütungen Dritter sind davon

können ohne steuerlichen

in Abzug zu bringen.

Selbstbehalt in Abzug gebracht

werden. Der Nettobetrag ist

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten kann bei den

behin-

in die Haupt­kolonne von Ziffer

derungsbedingten Kosten ein jährlicher Pauschalabzug in folgender Höhe gel-

tend gemacht werden:

21.2 zu übertragen.

" Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades:

Fr. 2’500.–

Auf der Internetseite www.ar.ch/

" Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades:

Fr. 5’000.–

steuerverwaltung unter häufige

Fragen/FAQ finden Sie die

" Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades:

Fr. 7’500.–

Weisung und das Berechnungs­

­formular bei einem dauer­

Wird eine solche Pauschale geltend gemacht, ist die Verfügung der Hilflosenent-

haften Pflegeheimaufenthalt.

schädigung einzureichen.

Unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung wird bei Gehörlosen und Nierenkranken, die sich einer Dialyse unterziehen müssen, ein jährlicher Pau- schalabzug von Fr. 2’500.– anerkannt.

Die freiwilligen Zuwen­dun­gen

21.3

Als freiwillige Zuwendungen gelten die freiwilligen Leistungen von Geld und

sind unter Angabe der

übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die

bedachten Institutionen im

zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der

Formular 5 (A) zu deklarie­

Steuerpflicht befreit sind (z.B. Glückskette, Caritas, Pro Infirmis etc.). Die Zuwen-

ren. Das Total ist in die

dungen müssen zudem völlig uneigennützig erfolgt sein, d.h. der oder die Leis-

Vor­kolonne von Ziffer 21.3 der

tende darf aus der Tätigkeit der bedachten Institution weder direkt noch indirekt

Steuererklärung zu über­

einen Nutzen ­ziehen (Mitgliederbeiträge sind nicht abzugsfähig).

tragen.

Freiwillige Zuwendungen an religiöse Vereine und Institutionen mit Sitz in der

Schweiz sind nur abziehbar, wenn die Leistungen ausschliesslich für gemeinnüt-

zige Zwecke erfolgen. Die ­eindeutige Zweckbestimmung (z.B. Drogenfürsorge,

Strassenkinder Südamerika, etc.) muss auf Dauer sichergestellt und deren Ver-

wendung anhand entsprechend gestalteter Rechnungswesen überprüfbar sein.

Die steuerbefreiten Institutionen mit Sitz in Appenzell Ausserhoden sind im In- ternet (www.ar.ch/steuerverwaltung) publiziert, soweit sie dieser Publikation ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann gleichwohl steuerbefreit sein. Über den Steuerstatus von ausser- kantonalen Institutionen kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitz- kantons Auskunft geben.

Abzugsfähig ist der gesamte Betrag, sofern das Total der Zuwendungen mindes- tens Fr. 100.– beträgt; maximal jedoch 20 Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20.

23. Sozialabzüge

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2024 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur wäh­ rend eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig nach Mass- gabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuer­satzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.

Übersteigt das Total der Einkünfte des Kindes gemäss seiner Steuererklärung Fr. 18‘000 kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden. Darin ist ein Betrag von Fr. 6‘000 pro Jahr enthalten, welcher dem Kind frei zur Verfügung steht. Es wird in diesem Fall angenommen, dass das Kind für seinen Lebensunterhalt selber aufkommt.

Bei Ausbildungsbeginn ist auf das Einkommen des Kindes während den Monaten ab Eintritt in den Ausbildungsabschnitt abzustellen (AR GVP 16-2004, S. 2234 ff.).

Werden die Eltern getrennt besteuert, kann der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Un- terhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden.

Steuerpflichtige Personen, welche für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkommen, haben Anspruch auf die Kinderabzüge gemäss Kurzwegleitung ­(siehe Seite 2).

23.4 Der Unterstützungsabzug bei der direkten Bundessteuer setzt voraus, dass die

steuerpflichtige Person an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Person in der entsprechenden Steuerperiode mindestens Beiträ- ge in der Höhe des Abzuges getätigt hat. Anzugeben sind der geleistete Betrag sowie Name, Vorname und Adresse der unterstützten ­Person zusammen mit ei- ner Bescheinigung, woraus ersichtlich ist, dass diese Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird.

Vermögen

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver-

mögen der steuerpflichtigen Person und der unter elterlicher Sorge oder Obhut

stehenden minderjährigen Kinder, wobei das im In- und Ausland befindliche Ver-

mögen anzu­geben ist. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt das Vermögen, an

dem die steuerpflichtige Person Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in

der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben. Einzusetzen sind auch die Vermö-

genswerte, aus denen sich nach Abzug der Schulden und/oder der Sozialabzüge

kein steuerbares Vermögen ergibt.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuerfreies Vermögen dar.

30. Bewegliches Vermögen

Das steuerbare bewegliche Vermögen ist in den Ziffern 30.1 bis 30.6 zu deklarie- ren. Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegen- stände. Zum (steuerfreien) Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Ein­rich­ tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Gerä- te der Unterhaltungselektronik.

Als (ebenfalls steuerfreie) persönliche Gebrauchsgegenstände gelten namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unter­ haltungselektronik. Nicht dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder mit denen erhebliche Wertzu­ wachs­gewinne erzielt werden können. Derartige Vermögenswerte sind in Ziff. 30.6 zu deklarieren.

19

Die Kinderabzüge ergeben sich nach Art und Anzahl aus den entsprechenden Angaben auf Seite 1 der Steuer­ erklärung.

Der Kinderabzug entfällt für das Kind, für welches Unter­haltsbeiträge gemäss Ziffer 12.2 geltend gemacht werden.

Dieser Abzug gilt nur für die direkte Bundessteuer.

am Steuerwert 2024 ber

31. Dezem Ende

Ausland bzw. am rpflicht im In- und rjährigen Kinder,

der Steue Rappen) Vermögentigen und der minde Fr. (ohne

4 rpflich ögen der Steue h Nutzniessungsverm einschliesslic 300 213213211 213213211 2 Formular gen gliches Vermö 302

30. Bewe ben

und Gutha chriften etalle Bescheinigung

30.1 Werts e Edelm

und ander Versicherungs -

213213211 ld, Gold ngen

30.2 Barge nversicheru Ablauf- summe

Abschluss- jahr s- und Rente 304

213213211 jahr

30.3 Leben chaft

gesells 304 Versicherungs 304 213213211 306 213213211 213213211 Erwerbs- Kauf- jahr 306 Art preis Kauf- Erwerbs- jahr 308 213213 211 rfahrzeuge

30.4 Moto

preis Aufstellung 310 213213 211 euge Art Motorfahrz teilten Erbsch aften 710 213213 211 le an unver Formular 7

30.5 Antei Arten

genswerte 213213211 e Vermö

30.6 Übrig gkeit

schaften Erwerbstäti en 314 213213211 ändiger

31. Liegen

Gesellschaft

30.6 rde, Samm-

Boote, ReitpfeHausrat

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einfachen

bsvermöge

andit- und

316

lungen; ohne

und ohne

persönliche

32. Betrie

äftskapital

in Kollek

tiv-, Komm

Aufstellung

318 213213211

213213211

enstände.

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32.1 Gesch

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322

Aktive

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n Betrie

32.2

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213213211

32.2 Maschinen, 32.3 Vermö gensw erte

504 – Fahrzeuge,Geräte usw.; 213213211 Mobiliar, der Vermö Formular 5 rt der 33. Total 506 – ohne Buchwe n

213213211 liegenschafte Schulden Formular 5 Geschäfts unter Ziffer 31 34. (diese sind ren). schulden 326 zu deklarie 34.1 Privat hulden 213213211 äftssc 34)

34.2 Gesch abzüglich

(Ziffer 33 330 – ermögen 213213211 75’000

35. Reinv Fr.

332 – abzüge rpflichtige 150’000

36. Sozial

alleinstehen de Steue Ehegatten Fr. 213213211 334 –

213213211 für pflich tige 25’000

36.1 Abzug insam steuer

Fr. 335 – für geme 213213211 Kind

36.2 Abzug rjährige

für jedes

minde

igung

chen Beteil

en

bis 36.5)

338

36.3 Abzug

ausserrhodis

Ziffern 36.1

abzüglich

Ermäs

sigung auf

t (Ziffer 35

36.5

rbares Vermö

gen gesam

37. Steue

Angaben rge 213213211

213213211 aus Vorso Bescheinigung Ergänzende lleistungen zahlte Kapita

40. Ausbe

gebundener Vorsorge Säule 3a rge (2. Säule) Bescheinigung 213213211 213213211 40.1 aus lichen Vorso Bescheinigung en der beruf 950 Einrichtung aus Vorso rge 40.2 aus lleistungen ausgefüllt.

e Kapita Vorsorge eitsgetreu

40.3 Übrig ngen aus und wahrh

Kapitalleistu ist vollständig

41. Total ularen

Beilageform mit allen Steue rerklärung Diese Beilagen

) Lohnausweis(e rzeichnis Datum ✎ Wertschriftenve Ort und Unterschrift Person 2 Bilanz per g Erfolgsrechnun ✎ 4, 5, 6 usw. Unterschrift Formulare (en) Person 1 Bescheinigung ) Aufstellung(en

01.04

Massgebend ist in der Regel der Stand des Vermögens am

31. Dezember 2024.

Der Hausrat und die persön­ lichen Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.

20

Für das Ausfüllen des Wert­

30.1

Die Wertschriften und Guthaben des Privatvermögens einschliesslich aller sonsti-

schriften- und Guthaben­

gen Kapitalanlagen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2)

verzeichnisses wird auf die

im Einzelnen anzugeben.

Seiten 22 bis 27 verwiesen.

Der Link zur Kursliste findet

30.2

Unter dieser Ziffer sind nebst dem inländischen Bargeld auch das ausländische

sich unter

Bar­geld, Gold und andere Edelmetalle mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die

www.ar.ch/steuer­verwaltung

amtliche Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthält die massgeben-

den Werte.

30.3

Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Rück­ge­

währ sind vermögenssteuerpflichtig. Als steuerbares Vermögen gilt der Steuer-

wert (= Rückkaufswert + Überschussguthaben/Gewinnbeteiligung). Die entspre-

chende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versiche­ rungsgesellschaft ist der

Steuererklärung beizulegen. Rentenversicherungen mit aufgeschobenen Renten

sind ebenfalls zum Steuerwert einzutragen. Der Rückkaufswert laufender Renten

wird ebenfalls als Vermögen besteuert.

30.4

Für die Ermittlung des Steuerwertes von Motorfahrzeugen kann pro Jahr seit

Erwerb (inkl. Steuerjahr) eine Wertverminderung von 20 Prozent vom Anschaf-

fungswert abgerechnet werden.

Die Beteiligung an einer

30.5

Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines ge-

unverteilten Erbschaft ist auch

setzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Nachlass,

im Wertschriften- und

der entweder noch nicht geteilt wurde oder an dem eine Nutzniessung zuguns-

Guthabenverzeichnis (Formu­

ten eines Dritten besteht. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Anspruch im

lar 2, Seite 1) zu vermerken.

Bemessungsjahr oder früher entstanden ist. Die Beteiligung an einer unverteilten

Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht

Eine Kopie des Inventars

feststehen.

und des Erbenverzeichnisses

ist beizulegen.

Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften (einschliesslich Nutz­

niessungsvermögen) richtet sich nach den Bewertungsregeln gemäss Ziffern 30

und 31. Eine Deklaration hat in Ziffer 30.5 zu erfolgen, sofern die Anteile nicht

bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind.

30.6

Für die Bewertung der übrigen Vermögenswerte ist in der Regel der mutmassli-

che Verkehrs­wert massgebend. Dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde

und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, de-

ren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder mit denen erhebliche

Wertzuwachsgewinne erzielt werden können.

31.

Liegenschaften

Der Vermögenssteuer unterliegen alle Liegenschaften (Einfamilienhäuser, Eigen-

tumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser usw.)

und die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (ins-

besondere Baurechte, Dienstbarkeiten usw.).

Für das Ausfüllen der Formu-

Die massgebenden Liegenschaftswerte sind im Formular 7 pro Liegenschaft zu er-

lare 7 und 7Z sind die

mitteln und gesamthaft in Ziffer 31 der Steuererklärung zu über­tragen.

Hinweise auf den Seiten 28 bis

32 zu beachten.

32.

Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Das bewegliche Betriebs­

Zum beweglichen Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören

vermögen umfasst alle

insbesondere Betriebsanlagen, Waren und Vorräte, Betriebsguthaben sowie übri-

Vermögenswerte, die aus­

ges Betriebsvermögen.

schliesslich oder vorwiegend

" Zu den Betriebsanlagen gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instru­

zur Erzielung der Einkünfte

aus selbständiger Erwerbs­

mente, Mobilien, Fahrzeuge sowie entgeltlich erworbene immaterielle Güter.

tätigkeit verwendet werden.

Massgebend ist der Anschaffungswert, vermindert um die eingetretene Ent-

wertung, d.h. in der Regel der Buchwert bzw. der Einkommens­steuer­wert.

" Die Waren und Vorräte umfassen alle gewerblichen und industriellen Erzeug­ nisse wie Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige Waren. Sie werden zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Ist der Marktwert niedriger, so ist dieser massgebend. Drohenden Verlusten kann bei der Bewertung ange- messen Rechnung getragen werden.

21 " Als Betriebsguthaben gelten die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stam- menden Guthaben (Debitoren). Für unsichere oder bestrittene Forde­rungen ist eine Rückstellung zulässig (Delkredere), welche dem Grade der Verlust- wahrscheinlichkeit Rechnung trägt.

" Zum übrigen Betriebsvermögen zählen alle sonstigen Aktiven, insbesondere Barschaft, Postcheck- und Bankguthaben sowie zum Geschäftsvermögen ge- hörende Wertschriften. Wertschriften und andere Kapitalanlagen des Geschäfts­vermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formu- lar 2) mit dem Vermerk «G» einzutragen (vgl. die besonderen Erläute­rungen zum Ausfüllen des Formulars 2 auf Seiten 22 bis 27 dieser Weglei­tung).

32.1 Für das Geschäftsvermögen in Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesell­

schaften gelten die Erläuterungen zu Ziffer 32 sinngemäss. Der Anteil am Vermö- gen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist entsprechend einzusetzen.

32.2 Die Geschäftsaktiven sind der letzten Schlussbilanz oder der erfolgten Zusam- menstellung über das Betriebsvermögen zu entnehmen. Der Buchwert der Lie- genschaften ist vom Total der Aktiven abzurechnen, da die Liegenschaften in jedem Fall zum amtlichen Verkehrswert erfasst werden und unter Ziffer 31 anzu- geben sind. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Formular 5) einzu- setzen und können unter Ziffer 34 der Steuererklärung abgezogen werden.

32.3 Für die Angaben zum Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb sind die speziel- len Erläuterungen zu den Formularen 12 und 14 (Landwirte) zu beachten.

34. Schulden

Als Schulden, die vom Vermögen in Abzug gebracht werden können, werden alle Die Schulden sind im Formu­ ausgewiesenen Verpflichtungen anerkannt, für die die steuerpflichtigen Perso- lar 5 zu deklarieren. Das Total nen alleine ­haften. Haften die steuerpflichtigen Personen mit anderen für eine der Schulden ist in Ziffer 34 zu Schuld (Solidar- oder Bürg­schafts­schuld), so wird der Abzug nur insoweit ge- übertragen. währt, als die steuer­pflichtigen Personen nach den Umständen die Schuld selbst tragen müssen. Die Steuerverwaltung kann von den steuerpflichtigen Personen nähere Angaben über das Schuldverhältnis verlangen.

36. Sozialabzüge

Vom Reinvermögen gemäss Ziffer 35 werden für die Berechnung des steuerbaren Die steuerfreien Beträge Vermögens abgezogen: werden nach den Verhältnis­ 36.1 für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 75’000.– sen am Ende der Steuerperi­ ode festgelegt, in der Regel 36.2 für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Fr. 150’000.– also per 31. Dezember 2024. 36.3 für jedes minderjährige Kind Fr. 25’000.–

36.5 Ermässigung auf ausserrhodischen Beteiligungen (vgl. Art. 31 StV).

22

Ausfüllen des Wertschriften- und

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Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Guthaben

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Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziffer 4 der Steuer­er­klä­

Unterschrift ✎

Person 1

02.01

rung);

12.24

HA (2023)

Das Muster eines ausge­füllten

"

Ermittlung Ihres Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2024;

Wertschriften- und Guthaben­

verzeichnisses ist auf den

"

Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge und Erb­

Seiten 26 und 27

aus­käufe).

dieser Wegleitung dar­gestellt.

Die

Fragen auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind zu

beantworten, da sie von allgemeiner Bedeutung sind. Das Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuererklärung und damit ebenfalls

immer einzureichen. Mit der Unterschrift auf dem Steuererklärungsformular be-

stätigen die steuerpflichtigen Personen die Richtigkeit und Vollständigkeit der

im Wert­schriften- und Guthabenverzeichnis gemachten Angaben, insbesondere

auch, dass auf allen unter der Rubrik A deklarierten Erträgen die Ver­rech­nungs­

steuer mit 35 % abgezogen worden ist.

Massgebend ist in der Regel

Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist das gesamte in Wertschriften und

der Stand des Vermögens am

sonstigen Kapitalanlagen und Guthaben bestehende Vermögen der steuer­pflich­

31. Dezember 2024.

tigen Personen und der von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen minderjähri-

gen

Kinder einschliesslich Nutzniessungsvermögen anzugeben (inkl. Kryptowäh-

rungen wie Bitcoin, Ether etc.).

Bei

Veränderung des Bestandes an Titeln und Forderungen (Erwerb, Veräusse­

rung, Rückzahlung oder Konver­sion) sind in Spalte 5 bzw. 6 das Datum des Zu-

oder Abganges anzugeben und die Bankbelege beizu­legen.

Die erstmalige Selbstanzeige

Bisher nicht deklarierte Wertschriften, Kapitalanlagen und Guthaben müssen im

von bisher unversteuertem

Falle einer Selbstanzeige ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. «bisher

Einkommen und Vermögen ist

nicht versteuert» oder «Selbstanzeige, bisher nicht deklariert»).

straffrei.

Beilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Die

totalisierten Werte allenfalls selbsterstellter Verzeichnisse sind in das Wert­

schriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) zu übertragen. Das eigene Ver­

zeich­nis ist zusammen mit dem Formular 2 einzureichen.

Wird der Gesamtbetrag der Bankverzeichnisse (Steuerauszüge) in das Wertschrif-

ten- und Guthabenverzeichnis übertragen, sind die Auszüge für Steuerzwecke

dem

Formular 2 vollständig beizulegen.

Bei

in- und ausländischen Festgeld- und Treuhandanlagen, Geldmarkt­buch­forde­

rungen, vorzeitig zurückbezahlten Obligationen sowie bei ausländischen, nicht-

kotierten Titeln sind die entsprechenden Bescheinigungen der Finanzinstitute

(Angabe des Kapitals und Zinssatzes, der genauen Laufzeit, der Bruttoerträge

und

der abgezogenen Verrechnungssteuer bzw. ausländischen Quellensteuer)

beizulegen.

Bei

Erwerb oder Veräusserung von kotierten und nichtkotierten Wertpapieren

sind die betreffenden Kaufs- bzw. Verkaufsbelege oder allenfalls die entspre-

chenden Verträge unaufgefordert beizulegen.

Bei

Mitarbeiteraktien und -optionen muss die vom Arbeitgeber ausgestellte Be­

schei­ni­gung beigelegt werden.

Bei

Darlehen ab Fr. 50’000.– ist eine Kopie des Darlehensvertrags beizulegen.

Bei

einer unverteilten Erbschaft ist eine Kopie des Inventars und des Erbenver-

zeichnisses beizulegen. Bei einer verteilten Erbschaft ist uns zwingend eine Kopie

der

Erbteilung beizulegen.

23

Verrechnungssteueranspruch

Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der in Spalte Die Verrechnungssteuer auf A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eingetragenen Zinsertrages. den Fälligkeiten 2024 kann nur an die steuerpflichtigen Der Verrechnungssteuersatz beträgt 35 Prozent. Personen zurückerstattet werden, welche am 31. De­ Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollek­ zember 2024 in Appenzell tiv- und Kommanditgesellschaften dürfen nicht in die persönlichen Rück­ er­ Ausserrhoden ihren Wohnsitz stattungsanträge der einzelnen Gesellschafter aufgenommen werden. Vielmehr hatten. Wohnten die steuer­ hat die Gesellschaft selber den Rückerstattungsanspruch mit dem Antrags­ pflichtigen Personen an formular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend diesem Stichtag ausserhalb zu machen (für Formularbestellung siehe Adressverzeichnis Seite 35). des Kantons, so ist ein Bei Erträgen, welche nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind, ist Rücker­stat­tungs­antrag beim die Rückerstattung von Verrechnungssteuern direkt durch die Erben zu beantra- Steueramt des früheren gen. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge nach Massgabe seines Anteils an der Wohnortes einzureichen. Erbschaft im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbenverzeichnis mit sämtlichen Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erb- teilung Erbteilungsvertrag). Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer ist der jeweilige Wohnsitzkanton der ­Erben. Der Anteil der unverteilten Erbschaft ist in der Steuererklärung Ziffer 6.2 (Erträge) bzw. in Ziffer 30.5 (Vermö- gen) zu deklarieren.

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der An- trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuer­ bare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Fristverlängerungen für die Ein- reichung der Steuererklärung können diese gesetzliche Verwirkungsfrist nicht erstrecken.

Bewertung der Wertschriften

Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach dem Ver- Kursliste für kotierte kehrswert, der wie folgt ermittelt wird: Wert­papiere im Internet

  1. a) Für die an einer schweizerischen Börse kotierten Wertpapiere gilt der offiziel- le Steuerwert am Ende des Jahres 2024 als massgebender Vermögens­wert. Die Werte können online unter Dieser kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden. www.ar.ch/steuerverwaltung eingesehen werden. Die

b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere wird nach dem inneren Wert gesamte Kursliste kann bei ermittelt. Dieser wird nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren der Eidg. Steuerverwaltung ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 der Schweize- bezogen werden. rischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 festgelegt und von der Steuer- verwaltung der Gesellschaft mitgeteilt. Soweit der Steuerwert per 31.12. noch nicht bekannt ist, kann die Deklaration unter Angabe der Anzahl Titel, der genauen Firmen- und Titelbezeichnung gemäss Handelsregister, des Nennwertes und – soweit möglich – des letztbekannten Steuerwertes (gemäss der letzten eröffneten Veranlagung) im Wertschriftenverzeichnis erfolgen. Gegebenenfalls ist der Aktienwert bei der Gesellschaft zu erfragen.

  1. c) Die Umrechnung von Kursen aus fremden Währungen in Franken erfolgt zum Devisenkurs für Wertschriften. Dieser sogenannte Jahresendkurs kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.

  1. d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicher er Rechte und Forderungen sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ein blosser Rangrücktritt begründet in der Regel noch keine Wertberichtigung.

Deklaration der Erträge

Bei der Deklaration der Erträge ist Folgendes zu beachten: Die Deklaration der Wert­ schriftenerträge dient

  1. a) Bruttozinsen von Kundenguthaben (Einlagen bei inländischen Banken, Spar- einerseits der korrekten kassen und der Post, z.B. Spar-, Einlage-, Depositen-, Privat- und Lohnkonti Einkom­menserfassung und sowie Kontokorrentguthaben, welche jährlich einmal abgeschlossen werden) sind bis und mit Fr. 200.– je Kalenderjahr verrechnungssteuerfrei und daher in bildet anderseits die Grund­ Spalte B aufzuführen. Falls Konti mit Bruttozins unter Fr. 200.– einen Verrech- lage für die Rückerstattung nungssteuerabzug ausweisen, bitten wir Sie, den entsprechenden Nachweis der Verrechnungssteuer bzw. beizulegen. Selbst errechnete Zinsen dürfen nicht eingetragen werden. Falls der ausländischen Quellen­ ein Verrechnungssteuerabzug erfolgte, muss der Bruttozins in Spalte A auf- steuern. In den Spalten A und geführt werden. B des Formulars 2 sind die Bruttoerträge des Jahres 2024 zu deklarieren.

24

Von Vermögenswerten, die vor

b) Zinsen von Mieterkautionskonti sind vom Mieter anzugeben.

dem 31. Dezember 2024

veräussert, zurückbezahlt oder

c)

Die quotalen Anteile am Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds sind im

konvertiert wurden, sind die im

Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Allfällige Verrechnungssteuergut­

Jahr 2024 noch zugeflossenen

haben sind durch die Stockwerkeigentums-Verwaltung mit dem Antragsfor-

Erträge einzu­setzen.

mular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

geltend zu machen.

  1. d) Bruchzinsen (Zinsen bei Aufgabe, Rückzahlung, Einlösung oder Konversion eines Titels oder einer Forderung sowie bei Saldierung eines Sparheftes) sind einkommens- und verrechnungssteuerpflichtig.

  1. e) Marchzinsen aus Titelverkäufen des Privatvermögens gehören nicht zum steuerbaren Wertschriftenertrag, ausser bei Wertschriften mit überwiegen- der Einmalverzinsung (IUP).

Einsätze in Lotteriespielen

f)

Steuerbar sind einzelne Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, soweit

können unter Ziffer 16.6 der

> Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten und

Steuererklärung abgezogen

Geschicklichkeitsspielen, die je automatisiert, interkantonal oder online

werden (Hinweise siehe

durchgeführt werden), soweit > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Lotterien

Seite 17).

und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, wenn > Fr. 1’000.–;

­Gewinne aus Spielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme sind vollumfäng-

lich steuerbar; Gewinne aus ausländischen Spielen sind ebenfalls vollum­

fänglich steuerbar.

  1. g) Für Dividenden ist das Fälligkeitsdatum und nicht das Geschäftsjahr, für wel- ches diese vergütet werden, massgebend.

Das unter www.estv.admin.ch

h) Von globalverzinslichen Obligationen, Discount- und Zero-Bonds sowie von

von der Eidg. Steuer­verwal­

anderen derivativen Finanzinstrumenten des Privatvermögens ist der gesam-

tung angebotene Berech­nungs­

te steuerbare Vermögensertrag bei Verfall der Titel oder der Ertrag aus über-

modul gibt Aufschluss über die

wiegender Einmalverzinsung bei vorzeitigem Verkauf als Einkommen zu de-

überwiegende Einmalverzins­

klarieren. Die entsprechenden Erwerbs- und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbe-

ung und den steuerpflichtigen

lege sind beizulegen.

Ertrag.

  1. i) Als Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl die ausbezahlten als auch die zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachs- bzw. Thesaurie- rungsfonds.

  1. j) Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ge- hören zu den steuerbaren Einkünften, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Falls eine solche Versicherung der Vorsorge dient, ist der entsprechende Versiche­rungs­vertrag (in Kopie) beizulegen.

  1. k) Naturalpreise gehören ebenfalls zu den steuerbaren Einkünften. Soweit sie nicht in Geld bezogen werden, ist der Wiederveräusserungswert steuerbar. Die nachfolgenden Ansätze gelten als Richtwerte: " Reisen 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld 100 %) " Autos/Velos 75 % des Katalogpreises " Übrige 50 % des Katalogpreises

Gratisaktien, Gratis-Nennwerterhöhung und Kapitaleinlagen

Unentgeltlich zugeteilte

Die im Jahre 2024 in Zusammenhang mit einer – aus Reserven des Unternehmens

Aktien (z.B. Mitarbeiter­

finanzierten – Kapitalerhöhung herausgegebenen Gratisaktien und Gratis­par­

aktien) gelten nicht als

tizipa­tionsscheine sowie aus Gratiserhöhungen des Nennwertes resultierenden

Gratisaktien im umschrie­

Einkünfte unterliegen sowohl der direkten Bundessteuer als auch den Kantons-

benen Sinn.

und Gemeindesteuern.

Die verrechnungssteuerbelasteten Gratisaktien sind in Spalte A, die verrech- nungssteuerfreien Gratisaktien (Meldeverfahren) in Spalte B zu deklarieren und als Gratisaktien zu kennzeichnen.

Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven im Jahre 2024, welche nachweis-

lich

durch die Eidg. Steuerverwaltung in Bern geprüft und gutgeheissen wurden,

werden gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital und

sind

somit einkommenssteuerfrei.

25

Wertschriften des Geschäftsvermögens

Die Bestimmungen über die Deklaration des Wertschriften­vermögens und des Gehören die Vermögenswerte daraus erzielten Bruttoertrages gelten ebenfalls für Wertschriften des Geschäfts­ zum Geschäftsvermögen einer vermögens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: steuerpflichtigen Person mit selb­ständiger Erwerbstätig­ " Massgebend für die Vermögensbesteuerung ist der Einkommenssteuerwert keit, so sind diese in Spalte 1 (in der Regel der Bilanzwert). Am Schluss des Wertschriften- und Guthaben- mit «G» zu bezeichnen. verzeichnisses sind deshalb der Steuerwert gemäss Verzeichnis und die Erträ- ge gemäss Buchhaltung abzurechnen. Als verbucht darf nur der tatsächlich im Reingewinn enthaltene Brutto- oder Nettoertrag abgezogen werden.

" Auch wenn das Datum des Geschäftsabschlusses vom Kalenderjahr (31.12.) abweicht, sind für die Rückforderung der Verrechnungssteuer die mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Werte (Steuerwert Wertschriften, Brutto- oder Nettoertrag) zu deklarieren.

Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer bei kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Ausführungen auf Seite 23 dieser Weg­ leitung zu beachten.

Erbschaft und Schenkung

Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind die seit dem Erwerb (Erbteilung/ Die im Jahr 2024 aus Schenkung) der Vermögenswerte tatsächlich zugeflossenen Erträge aufzuführen. Erbschaft oder Schenkung Diese Erträge sind massgebend für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erworbenen Titel sind in und allfälliger ausländischer Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungs- Spalte 1 mit «E» bzw. «S» zu abkommen. Fälligkeiten zwischen dem Todestag und der Erbteilung sind anteils- bezeichnen. mässig beim Einkommen unter Ziffer 6.2, Ertrag aus unverteilter Erbschaft, und beim Vermögen unter Ziffer 30.5, Anteil an unverteilter Erbschaft, in der Steuer- erklärung zu deklarieren (Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unver- teilter Erbschaft, siehe Hinweis auf Seite 23 dieser Wegleitung).

Ausländische Wertschriften

Als steuerlich massgebender Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Brutto­ Für ausländische Wert­ ertrag in Schweizer Franken, vor Abzug von Quellensteuern und Kommissionen. schriften gelten grundsätzlich Die Werte für kotierte Titel können der Kursliste (www.ar.ch/steuerverwaltung), die gleichen Besteuerungs­ jene für nicht kotierte Titel den Bankabrechnungen entnommen werden. Die ent- regeln wie für inländische sprechenden Belege wie Bankabrechnungen, Auszahlungsbordereau usw. sind Vermögenswerte und unaufge­fordert mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis einzureichen. -erträge. Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung Eine Übersicht über die der Doppelbesteuerung. Erträge, für welche die Anrechnung ausländischer Quel- Entlastung der Dividenden lensteuern geltend gemacht werden kann, sind im Formular DA-1 aufzuführen. und Zinsen von ausländischen Das Total der Steuerwerte und Bruttoerträge ist aus dem Formular DA-1 in das DBA-Staaten kann den Wertschriftenverzeichnis zu übertragen (Zeile «Hertrag von DA-1»). Sofern die Aufstellungen (www.estv. nicht rückforderbaren Steuern gemäss DA-1 den Betrag von Fr. 100 nicht überstei- admin.ch) ent­nommen werden. gen, wird keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt. In diesem Fall können die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern als Vermögensver- waltungskosten in Abzug gebracht werden. Das Formular DA-1 kann im Internet unter www.ar.ch/steuerverwaltung heruntergeladen werden.

Beim Rückerstattungsverfahren ist Folgendes zu beachten:

Die Rückforderungsanträge gegenüber dem Ausland sind nach Ablauf des Ka- Alle notwendigen Formulare lenderjahres (innert den vorgegebenen Fristen der Vertragsstaaten von einem und Merkblätter können bei bis zehn Jahren), in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, mit dem den Banken bezogen oder vorgesehenen Formular, welches durch die Steuerverwaltung bestätigt wird, ein- unter www.estv.admin.ch zureichen. heruntergeladen werden. Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Divi- Die Anträge sind immer an denden und Zinsen (Form. DA-1) bzw. Anträge auf Entlastung der ausländischen die Kantonale Steuerverwal­ Quellensteuern (z.B. Form. R-D 1) sind ausnahmslos und vollständig mit allen tung in Herisau zu richten. original Bankbelegen der Kantonalen Steuerverwaltung, Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau zuzustellen.

26

Um unnötige Rückfragen zu In Spalte A sind die Vermögenswerte aufzuführen, deren Erträge der

vermeiden, empfiehlt es sich, ­Verrechnungssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere:

die Titel und Forderungen in " Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200.– übersteigt;

der gleichen Reihenfolge wie " Kundenguthaben, die jährlich mehrmals einmal abgeschlossen

werden

im letzten Wertschriften­

(Geschäftskontokorrent);

" Kassenobligation, Termingeldkonti, Fest-und Callgelder;

verzeichnis aufzuführen.

" inländische Aktien und Obligationen;

" inländische Anteile an GmbH und Genossenschaften;

" Anteile an inländischen kollektiven Kapitalanlagen;

" Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen, deren Quote

der

­Verrechnungssteuer unterliegt;

" vom Arbeitgeber zugewiesene Mitarbeiteraktien und -optionen; " frei verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften.

Die in diesem Muster enthalte­

nen Zahlen sind unverbindlich

und können nicht in die

Deklaration übernommen

werden.

Wertschriften- und Guthabenv

Appenzell Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer

Ausserrhoden

Code Nennwert/ IBAN-Nr. (Konto-Nr.)

* Stückzahl Valoren-Nr.

Bezeichnung der Vermögensw

mit Zinssatz in %

Handelt es sich beim

Ver­mögens­wert um

Geschäfts­vermögen,

Nutzniessungs­vermögen oder

G 3213211 CH52 0901 0005 8006 1524 1

Postkonto

einen neuen Titel aus

3213211 CH43 8302 1004 1243 1852 2

Privatkonto Bank X

Erbschaft bzw. Schenkung, ist

dies in Spalte 1 mit dem

3213211 CH81 2465 0000 0001 2560 3

Eurokonto Bank Z

entsprechenden Code zu

S 1 0 0 0 11105603

3213211

Namenaktien Netto SA, Genf

vermerken.

1 0 0 278852

3213211

Anteile AU Bond Fund Global

In Spalte 3 ist die Valoren­

3213211

Steuerauszug Bank K (Beilage

nummer des jeweiligen Titels

BP 32132115 0 2475250

Namenaktien Müller AG, Bete

(z.B. Aktien, Obligationen

usw.) anzugeben.

3213211

Darlehen Hans Muster, Hof 1,

32132111 0 569405

Anteile AU Dock, Multistock

10000

3213211

Kassenobligation Bank Y

3213211 CH15 0751 1001 BB23 B420C

Mieterkautionskonto Bank B

32132111 753

Genossenschaftsanteil Raiffeis

3213211 CH81 8203 1004 1243 1854 8

Mitgliedersparkonto

3213211

* für

Code-Abkürzungen nur

folgende Vermögenswerte:

G Geschäftsvermögen

N Nutzniessung

E Neuer Titel aus Erbschaft

S Neuer Titel aus Schenkung

BP Privatbeteiligung mind. 10%

BG Geschäftsbeteiligung mind. 10%

Total

Total A und B Bruttoertra

Abzüglich Geschäftswerts

Internet

www.ar.ch/steuerverwaltung

Kursliste kotierter Wertpapiere

Abzüglich Erträge aus Pri

Abzüglich Erträge aus Ge

Total

Verrechnungssteueransp

  1. 1) Pauschale 3 Prom

27

In Spalte B sind die Vermögenswerte anzugeben, deren Erträge der Verrech-

Unterliegen beim gleichen

nungssteuer nicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere:

Titel einzelne Erträ­ge der

" Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200.– nicht übersteigt;

Verrechnungs­steuer, andere

" inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben;

aber nicht, so sind diese

" ausländische Aktien, Obligationen, Anteile an GmbH, Genossenschaften,

Wertschriften in den Spalten

kollektive Kapitalanlagen sowie Wertschriften aller Art;

A+B aufzuführen.

" ausländische Festgeldanlagen und Obligationen bzw. Guthaben bei Banken

im Ausland;

" Anteile an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz;

" nicht verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften;

" Gewinne aus ausländischen Lotterien und anderen Geldspielen sowie

alle Naturalpreise (Bewertung siehe Seite 24).

www.ar.ch

Formular 2

verzeichnis

mitohne

Erträge

2024

Verrechnungssteuerabzug

werte Datum Steuerwert am 31. Dezember 2024 Bruttoertrag 2024

Bei den einzelnen Titeln und

bzw. am Ende der Steuerpflicht

Forderungen sind die im Kopf

A B

Zugang Abgang in %

Werte mit

Werte ohne

Kauf Verkauf oder

Total

Verrechnungs-

steuerabzug

Verrechnungs-

steuerabzug

der Abschnitte A und B

Eröffnung Saldierung pro Stk. Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen)

Fr. (ohne Rappen) verlangten Angaben zu

beachten. Insbesondere bei

T T M M T T M M

213213211

20’250

13213211 13213211

1) 25

Obligatio­nen sind die genaue

Bezeichnung sowie das

T T M M T T M M

213213211

19’750

13213211 13213211 45

Ausgabe- und Verfalldatum

T T M M T T M M

213213211

33’500

13213211 13213211 35

einzusetzen. Bei nichtkotier­

ten Titeln ist der Sitz der

T T M M T T M M

213213211

300’000

13213211

6’000 13213211

Gesellschaft unbedingt

l T T M M T T M M

213213211

7’500

13213211

300 13213211

anzugeben.

  1. e) T T M M T T M M 213213211 128’130 13213211 225 13213211 1325

eiligung 20% T T M M T T M M 213213211 100’000 132132111)

10’000 13213211

, Au T T M M T T M M

213213211 13213211 13213211

30’000 1) 900

T T M M T T M M

213213211 1’850 13213211 13213211 60

T T M

16.05.2021 T T M 2

15.05.2024 213213211 13213211 500 13213211

T T M M T T M M

213213211 13213211 13213211

2’480 60

senbank T T M M T T M M

213213211 200 1321321112 13213211

T T M M T T M M

213213211 60’500 13213211

250 13213211

T T M M T T M M

213213211 13213211 13213211

Hertrag von Ergänzungsblättern 213213211 13213211 13213211

213213211 704’160 13213211

17’287 13213211

2’450

Übertrag ‚Total Erträge A‘ in Spalte B 13213211

19’737 ∈

ag 13213211

schriften bzw. -erträge (G) -213213211 20’250 -13213211

246

ivatbeteiligung (BP) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.2 (ohne Vorzeichen)

-13213211

10’000

eschäftsbeteiligung Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.3 (ohne Vorzeichen)

-13213211

213213211 683’910 davon 35%

13213211

9’491

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 30.1

Seite 2 Ziffer 4.1

pruch: 35 % vom Bruttoertrag (Total A) Fr./Rp. 999 11321111

6’050.45

mille für Vermögensverwaltungskosten ohne Geschäftswertschriften und ohne selbstverwaltete Vermögenswerte

02.02

28

Ausfüllen der Formulare Liegenschaften (Formular 7 und Formular 7Z) Es gilt der Grundsatz, dass pro Liegenschaft ein separates Formular zur Deklara­ tion des Steuerwertes, der Erträge sowie der Unterhalts- und Verwaltungskosten zu verwenden ist. Dabei sind die folgenden Regeln zu beachten:

" Bei Besitz einer einzigen Liegenschaft ist nur das Formular 7 auszufüllen. Die Ergebnisse können anschliessend direkt in die jeweiligen Ziffern der Steuerer- klärung übertragen werden.

Der Steuerwert ist – insbeson­ dere wegen eines allfällig noch Liegenschaften Formular 7 bestehenden Besteuer­ungs­ anspruchs anderer Kantone – 2024 Rückseite:

auch dann auf dem Formular 7 Unterhalts- und Verwaltungskosten Appenzell anzugeben, wenn die Liegen­ Ausserrhoden schaft am 31. Dezember 2024 nicht mehr in Ihrem Besitz Die Belege sind auf Verlangen einzureichen. Person 1: Muster X PID 1234567

war. Es erfolgt jedoch kein Person 2: Muster XY Übertrag in die Steuererklä­ Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung

rung bzw. in das Formular 7Z.

Liegenschaft Nr.

Art der Liegenschaft

Einfamilienhaus

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

Schweiz

Staat (Land):

AR

Kanton:

Anteil Person 1: in %

Anteil Person 2: in %

1/2

1/2

Nutzung:

X selbst genutzt

r X Einfamilienhaus mit Klein- Gemeinde: Herisau Grundstücknummer: 11679 fremd genutzt wohnung Garage / Parkplatz Kasernenstrasse 200 gemischt genutzt Strasse: Hausnummer:

e Ferienhaus / Ferienwohnung Mehrfamilienhaus Baujahr der Liegenschaft: 1111 2 0 0 3 Geschäftshaus

t STWE Wohnen STWE Garage Steuerwert in Fr. (Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung) 13213211

s STWE Nebenbaute Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in Formular 7 Z Landwert (Bauland / Land- anteil)

u Landwirtschaft mit Bauten Landwirtschaft ohne Bauten Zugang bzw. Wegfall der Liegenschaft im Jahr 2024 Wald Nur ausfüllen, wenn das Ereignis innerhalb der Steuerperiode stattgefunden hat. Diverses / Anderes Datum des Zugangs: T T M M Datum des Wegfalls: T T M M Massgebender Eigenmietwert

M Grund: Kauf Schenkung Erbschaft Grund: Verkauf Schenkung Ein Abzug von 20 Prozent kann nur für die am Wohnort B. Erträge 2024 Fr. dauernd selbstbewohnte Eigentümer und nutzniessungs- a. Eigenmietwert (Eigenmietwert bzw. Mietwert gemäss Grundstückschätzung) Liegenschaft geltend gemacht berechtigte Personen können

werden. von ihren am Wohnsitz dau- ernd selbstbewohnten Liegen- Eigenmietwert 3213211 26000 abzüglich 20% — 213211 5200 3213211 20800 schaften neu pauschal einen Selbstnutzungsabzug von 20% Total anrechenbarer Eigenmietwert 3213211 vom festgelegten Mietwert vornehmen. b. Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter Miet-/Pachtzinsen, Leistungen Dritter Aufstellung  3213211 Geschäfts- und Büroräume 3213211 abzüglich Nebenkosten — 3213211 Total steuerbare Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter 3213211 Total Erträge a. und b. 2 0800 3213211 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 2 Ziffer 5 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (B) des Formulars 7 Z

2024

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten Fr.

Die in diesem Muster verwen­ X Pauschalabzug der Erträge (B) gemäss Wegleitung 3213211 4160 deten Angaben sind fiktiv und Der Pauschalabzug kann nur Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 3 Ziffer 15 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (C1) des Formulars 7 Z können nicht für die für private Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Deklaration übernommen Wohnzwecken dienen, geltend gemacht werden. Tatsächliche Kosten 3213211 werden. Deklaration auf der Rückseite dieses Formulars

HA (2024) 12.24 07.01

29

" Bei mehr als einer Liegenschaft:

Pro Liegenschaft ist je ein Formular 7 auszufüllen. Die ermittelten Totale sind

zu übertragen auf das Formular 7 Z. Der Eintrag hat auf jener Zeile zu erfol­g­

­en, die der von der steuerpflichtigen Person gewählten Liegenschaften-Num-

mer entspricht. Die Gesamtergebnisse können anschliessend in die jeweiligen

Ziffern der Steuererklärung

übertragen werden.

Zusammenzug aller Liegenschaften

Formular 7 Z

2024

Appenzell

Ausserrhoden

Person 1: Muster X

PID 1234567

Person 2: Muster XY

Wir empfehlen die gleiche Bei Besitz von mehr als einer Liegenschaft sind die einzelnen Ergebnisse je

Liegenschaft von den Formularen 7 in

Reihenfolge

der Liegen- dieses Formular zu übertragen.

schaften wie in Ihrer letzten Die einzelnen Totale sind anschliessend in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung zu übertragen.

Steuererklärung

Nr.

Gemeinde und Kanton Grundstück-

bzw. Staat Nummer

Steuerwert am Erträge 2024

31. Dezember 2024

Unterhalts- und Verwaltungskosten 2024

r

bzw. am Ende

der Steuerpflicht

Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen)

Pauschalabzug Tatsächliche Kosten

Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen)

e

(A) (B)

(C1) (C2)

Hertrag von

Formularen 7

t

1 Herisau

AR 11679

13213211

6 5 0 0 0 0 13213211

2 0 8 0 0 1213211

4160

1213211

s

2 Arosa

GR

22648

13213211 13213211 1213211

1 9 6 0 0 0 9 8 0 0

1960

1213211

3

13213211 13213211 1213211

1213211

4

13213211 13213211 1213211

1213211

u

5

13213211 13213211 1213211

1213211

6

13213211 13213211 1213211

1213211

7

13213211 13213211 1213211

1213211

M

8

13213211 13213211 1213211

1213211

9

13213211 13213211 1213211

1213211

10

13213211 13213211 1213211

1213211

11

13213211 13213211 1213211

1213211

12

13213211 13213211 1213211

1213211

13

13213211 13213211 1213211

1213211

14

13213211 13213211 1213211

1213211

15

13213211 13213211 1213211

1213211

16

13213211 13213211 1213211

1213211

17

13213211 13213211 1213211

1213211

18

13213211 13213211 1213211

1213211

19

13213211 13213211 1213211

1213211

20

13213211 13213211 1213211

1213211

21

13213211 13213211 1213211

1213211

22

13213211 13213211 1213211

1213211

23

13213211 13213211 1213211

1213211

24

13213211 13213211 1213211

1213211

25

13213211 13213211 1213211

1213211

Hertrag von weiteren Ergänzungsblättern

13213211 13213211 1213211

1213211

1213211

6120

1213211

∈ 1213211

6120

Total

zu übertragen in die Steuererklärung

13213211

8 4 6 0 0 0 13213211

30600

Seite 4 Ziffer 31

Seite 2 Ziffer 5

1213211

6 120

Seite 3 Ziffer 15

HA (2023) 12.24

07.11

Das Total der Spalten ist in die jeweiligen Ziffern

der Steuererklärung zu übertragen

30

A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert

In der linken Spalte des Formulars 7 ist zunächst die Art der Liegenschaft anzu­ kreuzen. Zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft ist nebst der Lage (Gemein- de, Kanton/Staat, Adresse) auch die Grundstück-Nummer anzugeben. Diese kann der amtlichen Schätzung entnommen werden. Im Weiteren sind die Anteile der Steuerpflichtigen (z.B. 1/1, 1/2), das Kauf- bzw. Verkaufsdatum sowie das Alter der Liegenschaft anzugeben. Die Nut­zungs­art ist entsprechend anzukreuzen.

Der Steuerwert der in Appenzell Ausserrhoden gelegenen Grundstücke bestimmt

sich

nach der amtlichen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung und entspricht dem

mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und

Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden.

Der massgebliche Steuerwert wird vom Grundbuchamt eröffnet. In anderen Kan­

tonen gelegene Grundstücke sind mit dem entsprechenden Steuerwert (Verkehrs-

bzw.

Ertragswert), im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen

Verkehrswert anzugeben. Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine amtliche

Verkehrswertschätzung besteht, erfolgt in der Regel ein Zuschlag zur geltenden

amtlichen Verkehrswertschätzung im Ausmass von 80 Prozent der Neu- oder An-

baukosten.

B. Erträge

  1. a) Als Eigenmietwert gilt der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird (Vorzugsmiete).

Siehe Merkblatt Festsetzung

Massgebend für die Berechnung des Eigenmietwertes ist in der Regel der Miet­

der Mietwerte für selbst­­ge­

­wert der letzten amtlichen Schätzung. Darin nicht erfasste Um- und ­Anbauten

nutzte Liegenschaften

oder andere wertvermehrende Investitionen werden mit einem Zuschlag von

(Eigenmietwert / bzw. Miet­

2.8 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt.

wert) unter www.ar.ch/

steuerverwaltung.

Der Eigenmietwert von Liegenschaften, welche steuerpflichtige Personen an

ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, entspricht dem massgeblichen

Mietwert abzüglich 20 Prozent. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften so-

wie Zweit- und Ferienwohnungen entfällt der Abzug.

  1. b) Zum steuerbaren Mietertrag gehören die Miet- und Pachtzinsen bei Fremd- nutzung ohne Nebenkosten (Netto-Mietzins).

Fr. 4’000.– Vergütung von

c)

Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen sind steuerbar. Soweit die An-

eingespeisten Strom

lage der Eigenbedarfsdeckung dient, wird lediglich der Betrag besteuert, der

Fr. 3’000.– Kosten für bezoge­

netto aus der Anlage erwirtschaftet wird, d.h. Gesamtvergütung abzüglich

nen Strom (Eigenverbrauch)

Eigenverbrauch (ohne Gebühren).

Fr. 1’000.– steuerbar, zu

deklarieren unter Leistungen

Dritter

C. Unterhalts- und Verwaltungskosten

Siehe Merkblatt steuerliche

Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften gehören:

Behandlung des Liegen­

"

die Instandhaltungskosten;

schaftsunterhalts sowie

"

die Instandstellungskosten;

Anhang zum Merklatt unter

www.ar.ch/steuerverwaltung.

"

"

"

"

die Ersatzbeschaffungskosten;

die Betriebs- und Verwaltungskosten;

die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten;

die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen.

  1. 1) Instandhaltungskosten Diese Auslagen umfassen die üblichen Ausbesserungsarbeiten und anfallen- den Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähi- gem Zustand beitragen (Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegen­stän­ den wie Heizung und Rollläden, Maler- und Tapezierarbeiten usw.).

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  1. 2) Instandstellungskosten Als Instandstellungskosten gelten die Aufwendungen, welche über die lau- fenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus für Arbeiten erbracht wer- den müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können. Hierunter fallen die eigentlichen Renovationen (Dach- und Fassa­ den­­sanierungen, Entfeuchtungen usw.).

3) Ersatzbeschaffungskosten Nicht abziehbar sind die Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher Aufwendungen für bauliche Natur, die unbrauchbar geworden oder technisch überholt sind (Ersatz der Verbesserungen, die nicht Kamin- und Heizungsanlage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung usw.). oder nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren 4) Betriebs- und Verwaltungskosten Nutzungsmöglichkeit dienen, Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich abzieh- sondern zusätzlich deren bar. Nicht abzugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der Anlagewert erhöhen (wert­ Liegen­schaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Ka- vermehrende Aufwendungen). nalisation und Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Erschliessung.

Die Betriebs- und Verwaltungskosten können bei Eigengebrauch oder bei Vermietung bzw. Verpachtung im Einzelnen wie folgt in Abzug gebracht werden:

" bei Eigengebrauch Abziehbar sind Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen, d.h. sich bereits aus dem Besitz ergeben, namentlich: " allfällige Unterhaltsperimeter; " die Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Heizung); " die Prämien für die Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Gebäudehaftpflicht­ ­versicherungen;

Nicht abziehbar sind die periodisch anfallenden Grundgebühren für Wasser-, Gas- und Stromanschluss sowie die Verbrauchskosten für Wasser, Gas und Strom, die Heiz- und Warmwasser-Kosten der eigenen oder fremden Anlage (z.B. Fern­ heizung), die in der Regel vom Wasserverbrauch abhängigen Gewässer­schutz­­ beiträge (Abwassergebühren) sowie die Kehrichtent­ sorgungs­ gebühren. Diese Kosten gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.

" bei Vermietung und Verpachtung Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf die Mieter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesondere in Betracht: " die Kosten für die Heizung einschliesslich Kaminreinigung und Unterhalt der Heizungsanlage, des Warmwassers, die Reinigung und Beleuchtung, soweit sie im steuerlich erfassten Mietzins (vgl. Abschnitt «B. Erträge») enthalten sind; " die Wasserzinsen, die Gewässerschutzbeiträge und die Kehrichtent­sor­ gungs­gebühren, soweit dafür der Grundeigentümer aufkommt; " die Unterhaltsperimeter, die Grundsteuer und die Prämien für Sach­ver­­ sicherungen.

  1. 5) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vor- schriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht wer- den. Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde sind davon abzuziehen.

  1. 6) Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (siehe Merkblatt der Steuerverwaltung «Steuerliche Behand- lung des Liegenschaftsunterhaltes»). Förderbeiträge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bund, Kan- ton, Gemeinden, Stiftung Klimarappen etc.) vermindern die selbst getrage- nen Kosten. Die erhaltenen Förderbeiträge sind als Aufwandminderung im Formular 7 «Angaben zur Liegenschaft» in der dafür vorgesehenen Zeile auf- zuführen. Werden die Förderbeiträge erst in der nachfolgenden Steuerperiode vergü- tet, sind die Leistungen unter übrige Einkünfte (Ziffer 6.3) zu deklarieren.

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  1. 7) Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau Abziehbar sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Für Details wird auf das Merkblatt der Steuerverwaltung «Steuerliche Behand- lung des Liegenschaftsunterhaltes» verwiesen.

  1. 8) Können Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nicht vollständig in der zugehörigen Steuerperiode berücksichtigt werden, kann der überschies- sende Teil maximal auf die nächsten zwei Jahre als effektiver Unterhalt vor- getragen werden. Die Höhe der abzugsfähigen Kosten ist nachzuweisen. Für die Deklaration steht im Internet unter www.ar.ch/steuerverwaltung das jah- resunabhänige Hilfsformular 7 RE zum Download zur Verfügung.

Für private Liegenschaften,

Bei Stockwerkeigentum können als tatsächliche Kosten die eigenen und anteil-

mässigen Aufwendungen für Unterhalt und Verwaltung (abzüglich allfällige

die ganz oder vorwiegend

Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten) abgezogen werden. Hierbei werden in

Wohnzwecken dienen, kann

der Regel auch die Einlagen

in den Reparatur- und Erneuerungsfonds als Unter-

anstelle der tatsächlichen

haltskosten anerkannt, sofern die Fondsmittel nur zur Begleichung von Unter-

Unterhalts- und Verwaltungs­

haltskosten an den Gemeinschaftsanlagen (Reparaturen und Erneuerungen ohne

kosten eine Pauschale von

wertvermehrenden Anteil) verwendet werden und sie dem Steuer­pflichtigen un-

10 bzw. 20 Prozent des

widerruflich entzogen sind.

steuerlich massgebenden

Bruttomiet­ertrages oder des

Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so

steuerlich angerechneten

kann das Total der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten beim Feld

Eigenmiet­wertes in Abzug

«C2» eingesetzt werden. Die

Liegenschaftenrechnung ist beizulegen.

gebracht werden. Die

Pauschale um­fasst alle

Für Liegenschaften des Privatvermögens, die nicht überwiegend von Dritten ge-

Aufwendungen inkl. Kosten

schäftlich genutzt werden, kann anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Ver-

denkmalpflegerischer

waltungskosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden, sofern der jährliche

Arbeiten.

Bruttomietertrag des gesamten Liegenschaftsbesitzes Fr. 100’000.– nicht über-

steigt. Es gelten folgende Pauschalabzüge:

Das Alter der Liegenschaft

Alter des Gebäudes:

Höhe des Pauschalabzuges:

bestimmt sich nach dem für die

bis und mit 10 Jahre

10 % vom Total Liegenschaftserträge

Steuerperiode massgebenden

Stichtag für die Vermögens­

über 10 Jahre

20 % vom Total Liegenschaftserträge

steuer.

Die steuerpflichtige Person

Pauschalabzug und dem Abzug

kann in jeder Veranlagungsperiode zwischen dem

der tatsächlichen Kosten wählen. Das Wahlrecht

ist für jedes einzelne Gebäude gegeben.

33

Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Verfah­ Nicht als Strafe gilt die rens­pflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Insbesondere wird Ermessensveranlagung, die darauf hingewiesen, dass bei Verletzung von Verfahrens­ pflichten vorgenommen werden a) die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung samt kann. Die Nichteinreichung Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unterlagen mit der Steuer­erklärung und weite­ einer Busse gemäss Merkblatt der Steuerverwaltung bestraft wird; rer Unterlagen kann jedoch mit Bussen bestraft werden.

  1. b) die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse be- straft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;

  1. c) die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünfte, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen gemäss lit. b ausmacht, bestraft wird;

  1. d) der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30‘000.– bestraft wird, wobei die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten bleibt.

Straflose Selbstanzeige

Bei erstmaliger Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Vermögen Die erstmalige Selbstanzeige bleiben die steuerpflichtigen Personen straffrei, wenn sie sich um die vollständige von bisher unversteuertem Festsetzung und Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Einkommen und Vermögen ist straffrei. Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kenn- zeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbstanzeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuertem beweg- lichem Vermögen (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen.

Das Recht der direkten Bundessteuer kennt vergleichbare Strafbestimmungen.

Direkte Bundessteuer Die Steuererklärung 2024 dient gleichzeitig als Grundlage für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2024, welche jedoch keine Vermögenssteuer für na- türliche Personen kennt.

Soweit bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer Abweichungen gegenüber den Staats- und Gemeindesteuern zu beachten sind, werden die erfor- derlichen Anpassungen durch die Steuerverwaltung automatisch vorgenommen.

Steuerbezug Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer für Staat (Kanton) und Im Jahr 2025 werden die ­Gemeinde sowie die direkte Bundessteuer erfolgt durch die Steuerverwaltung Steuern für das Jahr 2024 Appenzell Ausserrhoden. definitiv (aufgrund der Steuererklärung 2024) und die Im System der Gegenwartsbemessung können die Steuern für das laufende Jahr Steuern für das Jahr 2025 zunächst nur vorläufig in Rechnung gestellt werden. Erst im folgenden Jahr er- vorläufig in Rechnung gestellt. folgt die definitive Rechnungsstellung (Schlussrechnung) nach Massgabe der Ver- anlagung aufgrund der Steuererklärung mit dem Einkommen des vergangenen Jahres und dem Vermögen am Ende des vergangenen Jahres.

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Die Höhe der vorläufigen Rechnung 2025

Auf jeder Zahlung wird ein Sofern die Höhe der vorläufigen Rechnung den zu erwartenden tatsächlichen Ausgleichszins gutgeschrie­ Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht, können sowohl hohe ben. Anderseits wird auf dem Nachzahlungen als auch Rückerstattungen vermieden werden. Zudem wirkt sich veranlagten Steuerbetrag ab die Höhe der Ratenzahlungen aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung auch dem Verfall­tag ein Aus­ auf den Ausgleichszins aus. Da Sie Ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermö- gleichszins be­lastet. Verfall­ gensverhältnisse am besten kennen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, bei star- tag bei ganz­jähriger Steuer­ ken Abweichungen der effektiven Verhältnisse zur vorläufigen Steuerrechnung, eine neue Rechnung zu beantragen. pflicht ist der 30. Juni. Dem Ausgleichszins kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleich­ behandlung aller steuerpflichtigen Personen beim Bezug von Steuern zu. Der Zins­satz für positive und negative Ausgleichszinsen wird durch den Regierungsrat festgelegt.

Schlussrechnung (Definitive Rechnung) für die Steuerperiode 2024

Zu viel bezahlte Steuerbeträ­ Aufgrund der Steuererklärung 2024 wird die Veranlagung der Einkommens- und ge werden samt Zins zurück­ Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2024 vorgenommen. Auf dieser Grundlage erstattet. Umgekehrt werden erfolgt eine Schlussrechnung. Bei dieser werden die Steuern, die bis anhin auf- die steuerpflichtigen Perso­ grund einer vorläufigen Rechnung bereits bezahlt wurden, angerechnet und die nen für zu wenig bezahlte Ausgleichszinsen berechnet. Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Steuerbeträge zinspflichtig. Tage. Nach Ablauf dieser Frist besteht eine Verzugszinspflicht.

Gesuche um Stundung oder Die Verrechnungssteuer Erlass sind schriftlich und begründet innerhalb der Das Verrechnungssteuerguthaben wird als Teilzahlung in der Schlussrechnung Zahlungsfrist an die Kantonale mit den Staats- und Gemeindesteuern im entsprechenden Steuerjahr verrechnet. Steuerverwaltung, Steuer­ In der Ausgleichszinsabrechnung wird das Verrechnungssteuerguthaben ab dem bezug, einzureichen. 31. Tag nach Einreichung des Rückerstattungsantrages als Zahlung betrachtet.

Steuertarife

Die Einkommenssteuer wird gemäss Artikel 39 des Steuergesetzes berechnet. Da- bei wird unterschieden zwischen einem Tarif für Verheiratete (V) und einem Tarif für Alleinstehende (A). Bei der anhand des Steuergesetzes berechneten Steuer handelt es sich um die einfache Steuer, die mit dem Steuerfuss des Kantons, der Wohngemeinde und der Kirche multipliziert werden muss, um den effektiven Jahressteuerbetrag zu erhalten. Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht festgelegt.

Verheiratetentarif für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und de- ren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Alleinstehendentarif für die übrigen steuerpflichtigen Personen.

Die Vermögenssteuer wird gemäss Artikel 52 des Steuergesetzes berechnet. Für Vermögen bis Fr. 250’000.– beträgt die einfache Steuer 0,50 Promille und für Ver- mögen über Fr. 250’000.– beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille. Restbeträge von weniger als Fr. 1’000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

Es besteht die Möglichkeit, im Internet unter www.ar.ch/steuerverwaltung eine detaillierte Gesamtsteuerbelastung sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen berechnen zu lassen.

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Adressverzeichnis Adressen

Kantonale Steuerverwaltung Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau

Internet www.ar.ch/steuerverwaltung E-Mail steuerverwaltung@ar.ch Telefon 071 353 62 90 Fax 071 353 63 11

Formularbestellung

Formularbestellung 071 353 62 99

Fristverlängerung

Fristverlängerung 071 353 62 99 einfach und bequem über www.ar.ch/steuerverwaltung

Fragen zur Rechnungsstellung

Steuerbezug 071 353 62 98

Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung

Steuerveranlagung 071 353 63 21

Helpdesk eSteuern / Online-Steuererklärung

Telefon 071 353 62 97 E-Mail support@ar.ch

eSteuern / Passwort verloren

Telefon 071 353 62 90 E-Mail steuerverwaltung@ar.ch

Schalter-Öffnungszeiten, Besprechungstermine

Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 16.00 Uhr

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