Wegleitung
Kantonale Steuerverwaltung
Wegleitung zur Steuererklärung 2024 Appenzell Ausserrhoden
Gemeindesteuer Staatssteuer (Kanton) Direkte Bundessteuer (Bund)
Steuererklärung auf dem Tisch und keine Ahnung? www.ar.ch/steuerverwaltung Nützliche Tipps und vieles mehr… www.steuern-easy.ch
2024 StichwortverzeichnisSeite
! Kurzübersicht Wegleitung 2 ! Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung 5 ! Beginn/Ende der Steuerpflicht, Heirat, Trennung/Scheidung, Tod 5 ! Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse, Kinder 6 ! Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 7 ! Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 8 ! Einkünfte aus AHV-/IV-Renten, Pensionen, Renten von Versicherungen 10 ! Erträge von Bankkonten und Wertschriften 11, 22–27 ! Einkünfte aus Liegenschaften 11, 28–32 ! Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 13 ! Schuldzinsen 14 ! Unterhaltsbeiträge an geschiedenen oder getrennt lebenden Partner 15 ! Vorsorgebeiträge 15 ! Private Versicherungsprämien 15 ! Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften 15, 28–32 ! Weitere Abzüge 16 ! Kinderbetreuungskosten bei Betreuung durch Drittpersonen 16 ! Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien 16 ! Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 17 ! Zweiverdienerabzug 17 ! Krankheits- und Unfallkosten 18 ! Behinderungsbedingte Kosten (Pflegeheimaufenthalt) 18 ! Kinderabzug 19 ! Vermögen im In- und Ausland – Sozialabzüge 19–21 ! Schulden 21 ! Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Verrechnungssteuer 22–27 ! Ausfüllen des Liegenschaftenformulars 28 ! Angaben zur Liegenschaft 30 ! Eigenmietwert, Miet- und Pachtzinsen bei Fremdnutzung 30 ! Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften, Pauschale 30 ! Steuerbezug direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern 33–34 ! Steuertarife 34 ! Adressen für Auskünfte 35
Kurzübersicht Wegleitung
Ziffer Kurzübersicht Wegleitung (vollständige Wegleitung auch unter www.ar.ch)
5. Einkünfte aus Der massgebende Eigenmietwert des am Wohnsitz dauernd selbst bewohnten Eigenheimes
Liegenschaften kann der gültigen Grundstückschätzung entnommen werden. Der Selbstnutzungsabzug beträgt 20 % und kommt nur auf der selbst bewohnten Liegenschaft am Wohnsitz zur Anwendung.
10. Berufskosten | 1.1 | Der Pendlerabzug beschränkt die abzugsfähigen Kosten für den Weg | ||
unselbständig | zur Arbeit auf kantonaler Ebene auf | max. Fr. | 6’000 | |
Erwerbender | 1.2 | Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades bis zu | Fr. | 700 |
1.3 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges in begründeten Fällen pro Km Fr. 0.70
Arbeitstage in der Regel höchstens 220 Tage
10. Mehrkosten | 2.1 | Abzug für Mehrkosten der Verpflegung Fr. 15 pro Tag | max. Fr. | 3’200 |
Verpflegung | 2.2 2.3 | Bei Kantinenverpflegung oder Arbeitgeberbeitrag Fr. 7.50 pro Tag Bei Schicht- oder Nachtarbeit Fr. 15 pro Tag | max. Fr. max. Fr. | 1’600 3’200 |
10. Pauschalabzug 3.1 Pauschalabzug Fr. 700 zuzüglich 10 % des Nettolohnes max. Fr. 2’400
10. Wochenauf 4.1 Kosten für ein auswärtiges Zimmer je nach Arbeitsort, pro Monat von Fr. 500 bis Fr. 800
enthalt 4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 pro Tag max. Fr. 6’400 Bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 pro Tag max. Fr. 4’800
10. Nebenerwerb 5.1 Pauschalabzug 20 % des Nettolohnes, mind. Fr. 800 max. Fr. 2’400
13.1 Säule 3a Erwerbstätige mit 2. Säule (Belege) max. Fr. 7’056
Erwerbstätige ohne 2. Säule: 20 % des Erwerbseinkommens (Belege) max. Fr. 35’280
14. Versicherungs | Maximaler Abzug (abzüglich Prämienverbilligung) | ||
prämien | – Einzelperson | max. Fr. | 2’700 |
und Sparzinsen | – gemeinsam steuerpflichtige Personen – für jedes Kind zusätzlich | max. Fr. max. Fr. | 5’400 1’000 |
16. Verwaltungs 16.1 | Fremdverwaltete Wertschriften und Kapitalanlagen 3 ‰, max. jedoch | Fr. | 6’000 |
kosten | |||
Kinderbetreuung 16.2 | Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat | max. Fr. | 25’000 |
Parteispenden 16.3 | Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien | max. Fr. | 10’000 |
Aus und 16.4 | Berufsorientierte Aus-/Weiterbildungskosten Person 1 | max. Fr. | 12’000 |
Weiterbildung | Berufsorientierte Aus-/Weiterbildungskosten Person 2 | max. Fr. | 12’000 |
17. Zweiverdiener Bei gemeinsamer Steuerpflicht, bei Erwerbstätigkeit beider Personen max. Fr. 5’200
abzug 10 %, mindestens Fr. 2’500
21. Zusätzliche | 21.1 | Krankheits- und Unfallkosten, Selbstbehalt vom Nettoeinkommen | 5% | |
Abzüge | 21.2 21.3 | Pauschalabzug Zöliakie (nicht aber Diabetes) Behinderungsbedingte Kosten: selbst getragene Heimkosten (ab Pflegestufe 4, bzw. ab 61 Min. Pflege- und Betreuungsaufwand) Pauschalabzug Gehörlose und Nierenkranke (Voraussetzung: Dialyse) Freiwillige Zuwendungen, sofern diese gesamthaft Fr. 100 überschreiten, der Abzug ist auf max. 20 % des Nettoeinkommens beschränkt | Fr. Fr. | 2’500 2⁄ 3 2’500 |
23. Sozialabzüge | 23.1 | Für jedes Kind bis zur Vollendung des 4. Altersjahrs | Fr. 5’300 |
Stichtag | 23.2 | Für jedes Kind nach Vollendung des 4. Altersjahrs bis zur Vollendung | |
31. Dezember | 23.3 23.4 | des 15. Altersjahrs Für jedes Kind nach Vollendung des 15. Altersjahres bis zur Volljährigkeit sowie für jedes volljährige Kind in der beruflichen oder schulischen Ausbildung bis zur Vollendung des 26. Altersjahrs Abzug für jede unterstützte Person (gilt nur für die direkte Bundessteuer) | Fr. 7’400 Fr. 11’600 Fr. 6’700 |
36. Sozialabzüge | 36.1 | Für alleinstehende Personen | Fr. 75’000 |
Vermögen | 36.2 36.3 | Für gemeinsam steuerpflichtige Personen Zusätzlich für jedes minderjährige Kind | Fr. 150’000 Fr. 25’000 |
09.02
3
Bedeutung der Steuererklärung 2024 Diese Steuererklärung dient der Veranlagung der Kantons- und Gemeinde steuern und der direkten Bundessteuer 2024, sofern der Kanton Appenzell Aus- serrhoden für deren Erhebung zuständig ist. Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden daraus die Angaben für die Veran- lagung beider Steuern entnehmen können. Ungeachtet einer teilweisen Steuer- pflicht in anderen Kantonen oder Staaten ist das gesamte Einkommen und Vermögen im In- und Ausland in der Steuererklärung aufzuführen. Eine Steuererklärung haben Steuerpflichtige einzureichen, die am 31. Dezember Wer hat eine Steuererklärung 2024 2024 einzureichen? " in Appenzell Ausserrhoden ihren Wohnsitz hatten; " in Appenzell Ausserrhoden Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Geschäfts betrieben oder Betriebsstätten waren (beschränkte Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit). In einem solchen Fall genügt das Einrei- chen einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.
Allgemeine Hinweise Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Formulare und Beilagen erleich- Die Ziffern der Wegleitung tern. Sie finden darin auf alle wesentlichen Fragen eine Antwort. Spezielle Hin- entsprechen den Ziffern der weise finden Sie in der linken bzw. rechten Spalte der Wegleitung. Steuererklärung. Wenn Sie in den nachfolgenden Erläuterungen auf eine bestimmte Frage keine Bitte beachten Sie, dass Antwort finden, wenden Sie sich bitte an die Kan tonale Steuerverwaltung Briefe, die Sie der Steuer (Adresse siehe Seite 35). Für ergänzende Auskünfte stehen wir gerne zur Ver erklärung beilegen, erst bei fügung. deren Bearbeitung gelesen werden. Schreiben, auf die Sie innert nützlicher Frist eine Antwort erwarten, sollten aus diesem Grund mit separater Post versandt werden.
Auszufüllende Formulare
Von jeder steuerpflichtigen Person auszufüllen sind: Die Ziffern der Wegleitung " das Steuererklärungsformular (Formular 1), entsprechen den Ziffern der " das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2). Steuererklärung.
Die übrigen Formulare für Berufskosten, Schulden, freiwillige Zuwen dungen, Der Lohnausweis Versicherungsprämien, Kinderbetreuungskosten, Parteispenden, Sparzinsen, für (Formular 11) ist durch den Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten sowie Liegenschaf- Arbeitgeber zu Handen der ten sind lediglich bei Bedarf auszufüllen. Dasselbe gilt für die Fragebogen Land- steuerpflichtigen Personen wirte und steuerpflichtige Personen mit selbständigem Erwerb. auszufüllen. Welche Formulare im Einzelnen zur Verfügung stehen, ist bei den entsprechen- Fehlende Formulare und den Erläuterungen ausdrücklich vermerkt. Merkblätter können bei der Kantonalen Steuerverwaltung Die Steuererklärung (Formular 1) ist auf dem vorgedruckten Exemplar einzurei- bezogen werden (Adresse Seite chen. Aus den beiliegenden Formularen (Formulare 2–6, 10) sind die benötigten 35). Formulare herauszutrennen.
4
Einreichung der Steuererklärung und weiterer Unterlagen
Belege, die noch nicht mit der Zusammen mit der Steuererklärung und dem Wertschriften- und Guthabenver Steuererklärung eingereicht zeichnis (Formulare 1 und 2) sind einzureichen: werden müssen, sind mindes- " die im Einzelfall benötigten Formulare; tens so lange aufzubewahren, " die Bescheinigungen und Aufstellungen für jene Positionen, bei denen dies bis die Veranlagung rechts- ausdrücklich verlangt ist; " die Belege, soweit dies bei einzelnen Positionen ausdrücklich verlangt wird. kräftig ist. " die Original-Steuererklärung
Weitere Belege und Rechnungen sind bereitzuhalten und werden von der Steuer verwaltung bei Bedarf einverlangt.
Die Aufbewahrung derartiger Belege ist insbesondere im Bereich der steuermin- dernden Positionen (Abzüge vom Einkommen, Schulden) zu beachten. Können die geltend gemachten Abzüge auf Verlangen nicht belegt werden, muss damit gerechnet werden, dass der Abzug nicht gewährt werden kann. In derartigen Fällen bleiben steuerstrafrechtliche Massnahmen vorbehalten (siehe Seite 33).
Bitte beachten Sie, dass die eingereichten Unterlagen von der Steuerverwaltung nach der Veranlagung nicht zurückgesandt, sondern vernichtet werden.
Zweckmässiges Vorgehen
1. Schritt Bevor Sie die Steuererklärung ausfüllen, beschaffen Sie sich bitte alle notwendi- gen Unterlagen wie beispielsweise: " den/die Lohnausweis/e, vom Arbeitgeber ausgefüllt (auch für Nebenbeschäfti gungen); " die Zins- und Saldomeldungen der Bankguthaben; " die Steuerauszüge und Depotverzeichnisse der Banken; " die Jahresrechnungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) der in der Steuer periode abgeschlossenen Geschäftsjahre; " Bescheinigung Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvor- sorge (Säule 3a) " die Belege (Rechnungen) für die Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, den Liegenschaftsunterhalt, die Krankheits- und Unfallkosten sowie behinde- rungsbedingte Kosten, die freiwilligen Zuwendungen, Kinderbetreuungskos ten sowie für die Einkaufsbeiträge in die berufliche Vorsorge (2. Säule); " die Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über den Steuerwert (Rück- kaufswert inkl. Überschussanteile der steuerbaren Lebensversicherungen)
2. Schritt Füllen Sie anschliessend das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie die
weiteren benötigten Formulare aus und erstellen Sie die bei einzelnen Positionen verlangten Aufstellungen.
3. Schritt Haben Sie alle Unterlagen beisammen und die oben erwähnten Formulare aus- gefüllt, so übertragen Sie die entsprechenden Ergebnisse in die Steuererklärung und füllen die übrigen, für Sie in Betracht fallenden Positionen aus.
Einreichefrist der Steuererklärung, Gesuch um Fristverlängerung
Gesuch um Fristverlänge Die Steuererklärung sowie die erforderlichen Beilagen sind bis zum Einreicheter- rung einfach und bequem min gemäss Seite 1 der Steuererklärung an die Kantonale Steuerverwaltung ein- unter zureichen. Auf Gesuch hin kann eine angemessene Fristverlängerung gewährt www.ar.ch/steuerverwaltung werden. Ein derartiges Gesuch ist vor Ablauf der Einreichefrist an die Kantonale elektronisch erstellen. Steuerverwaltung zu richten (Kontaktangaben siehe Seite 35). Bitte beachten Sie, dass nur die erste Fristverlängerung kostenlos ist. Jede weitere Fristverlängerung kostet Fr. 25.–.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Der Anspruch auf Rücker Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den jeweiligen Fälligkeiten er- stattung der Verrechnungs folgt in Appenzell Ausserrhoden in der Regel durch Verrechnung mit ausstehen- steuer ist im Wertschriften- den Staats- und Gemeindesteuern. und Guthabenverzeichnis (Formular 2) geltend zu machen. Nähere Ausführungen Massnahmen bei nicht oder unkorrekt ausgefüllter Steuererklärung hierzu finden Sie auf den Seiten 22 bis 27 dieser Die Nichtbeachtung der Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren kann Wegleitung. eine Ermessensveranlagung sowie Steuerstrafen zur Folge haben (Näheres siehe Seite 33). Es liegt in Ihrem und im Interesse der Steuerverwaltung, solche Konse quenzen zu vermeiden.
5
Richtiges Ausfüllen der Steuererklärung Damit die Steuerverwaltung Ihre Steuererklärung rationell verarbeiten kann, bitten wir Sie, die folgenden Hinweise zu beachten: " Identifikation Versehen Sie alle Formulare und Beilagen mit Ihrem Namen und Ihrer PID-Nummer. Diese finden Sie auf der ersten Seite der Steuererklärung. " Auswahlfelder Bei Auswahlfeldern ist die zutreffende Angabe anzukreuzen . " Schriftfarbe Verwenden Sie für Ihre Eintragungen einen blauen oder schwarzen Kugel schreiber oder Filzstift.
Grundsätze der Besteuerung Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer wird im Mit dem Wohnsitz bzw. mit der System der einjährigen Gegenwartsbemessung das tatsächliche Einkommen der Wohnsitznahme in Appenzell laufenden Steuerperiode (= Kalenderjahr) besteuert. Für die Vermögenssteuer ist Ausserrhoden gelten Sie als der Stand des Vermögens am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht unbeschränkt steuerpflichtig. massgebend. Ausserhalb des Kantons Appenzell Ausserrhoden wohnhafte Eigentümer von Liegenschaften oder Inhaber von Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten gelten in Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden während der ganzen Steuerperiode 2024 Appenzell Ausserrhoden als Für die Steuerperiode bemisst sich Ihr steuerbares Einkommmen nach den Ein- beschränkt steuerpflichtig. künften, welche Sie im Kalenderjahr tatsächlich erzielt haben; das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember.
Auch wenn Sie eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit während des Veränderungen in der Er Kalenderjahres aufgenommen oder aufgegeben haben, bei Wechsel von einer werbstätigkeit, Änderung der selbständigen zu einer unselbständigen Tätigkeit oder umgekehrt sowie bei Pen- Einkommensverhältnisse sionierung ist das im ganzen Jahr tatsächlich erzielte Einkommen zu deklarieren.
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit während des Jahres ausgeübt haben, ist das Selbständige Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend. Erwerbstätigkeit
Bei einer Schenkung, einem Erbvorbezug, einer Erbschaft oder einem Vermächt- Schenkung, Erbvorbezug, nis im Laufe des Jahres deklarieren Sie die Erträge, die Sie ab Erhalt bis Ende der Erbschaft und Vermächtnis, Steuerperiode erzielt haben. Der daraus resultierende Vermögenszufluss ergibt Beteiligung an einer Erben sich aus dem Stand per 31. Dezember. Bei einer Erbschaft ab Fr. 100’000.– wird gemeinschaft der Vermögenszuwachs von Amtes wegen zeitlich gewichtet. Wenn die Erbschaft noch nicht geteilt ist, geben Sie die Ihnen zustehenden Anteile am Gesamtein- kommen und -vermögen der Erbengemeinschaft an.
Beginn der Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden in der Steuerperiode 2024
Wenn Sie im Laufe des Jahres aus einem anderen Kanton zugezogen sind und am Zuzug
31. Dezember in Appenzell Ausserrhoden wohnten, sind Sie für das ganze Jahr in aus anderen Kantonen
Appenzell Ausserrhoden steuerpflichtig. Für die direkte Bundessteuer sind Sie ebenfalls für das In Ihrer Steuererklärung deklarieren Sie das im ganzen Jahr erzielte Einkommen, ganze Steuerjahr 2024 im auch das im Wegzugskanton erzielte. Kanton Appenzell Ausserrho den steuerpflichtig. Als massgebendes Vermögen deklarieren Sie den Stand des Vermögens am 31. De zember. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr erhoben.
Wenn Sie im Jahr 2024 aus dem Ausland nach Appenzell Ausserrhoden zugezo- Zuzug gen sind, ist das tatsächliche, ab Zuzugsdatum bis Ende 2024 erzielte Einkommen aus dem Ausland zu deklarieren. Für die direkte Bundessteuer werden Sie ab Zuzug aus dem Bei diesen sogenannt unterjährigen Veranlagungen werden zur Festsetzung des Ausland ebenfalls im Kanton satzbestimmenden Einkommens die regelmässig fliessenden Einkünfte (u.a. Ein- Appenzell Ausserrhoden künfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, Liegenschaftserträge, steuerpflichtig. Renten) auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte
6 | (u.a. Gratifikationen, Boni, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, geschäftliche Kapitalgewinne) werden zur Satzbestimmung nicht umgerechnet; die Abzüge werden sinngemäss behandelt. Die Umrechnung nimmt die Steuerverwaltung von Amtes wegen vor. |
Als massgebendes Vermögen ist der Stand am 31. Dezember anzugeben. Die Ver- mögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.
Beendigung der Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden in der Steuerperiode 2025
Wegzug | Bei Wegzug ins Ausland oder bei Tod im Jahr 2025 dient diese Wegleitung auch | |||
ins Ausland sowie bei Tod | zum Ausfüllen der Steuererklärung mit unterjähriger Veranlagung. Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss. |
Als massgebendes Vermögen ist der Stand am Ende der Steuerpflicht anzugeben. Die Vermögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.
Tod eines Ehegatten/Partners in der Steuerperiode 2024
Bis und mit Todestag werden die Ehegatten/Partner gemeinsam veranlagt. In der Steuererklärung sind das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2024 der Steuer periode bis und mit Todestag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag zu deklarieren.
Ab Todestag bis Ende 2024 wird der überlebende Ehegatte / Partner selbständig veranlagt. In der Steuererklärung sind das Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2024 sowie das Vermögen per 31. Dezember zu deklarie- ren.
Die obigen Ausführungen zur unterjährigen Veranlagung gelten sinngemäss.
Heirat oder eingetragene Partnerschaft, Trennung oder Scheidung in der Steuerperiode 2024
Bei Heirat werden Sie und Ihre Ehegattin / Partnerin bzw. Ihr Ehegatte / Partner für die ganze Steuerperiode gemeinsam veranlagt. Demgemäss ist eine gemeinsam ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
Bei Trennung oder Scheidung erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrenn- te Veranlagung der Ehegatten / Partner. Beide Personen haben je eine separate Steuererklärung einzureichen.
.ch www.ar
1 Formular
klärung
Steuerer liche Perso für natürGemeinde- und nen direkte Bundesste | uer | Personalien, Berufs- und Familien 2024 |
Staats-,
Appenzell en | ||||
Ausserrhod | ||||
Dauer bei | ||||
nicht ganzjäh | ||||
Steuerpflicht: | ||||
riger | Rückfragen | |||
Name an: | ||||
Vornam | ||||
Telefon
Kommun e
Geschäft
Die Angabe | ||||
einer E-Mail-A betrachtet. | ||||
ikation via | wenn dresse wird | |||
als Einwillig | ||||
eine schriftl | ||||
ung zur | ||||
iche Vollma unversch lüsselten
Telefon Privat | angenommen, | cht vorlieg t. verhältnisse am 31. Dezember 2024 | ||
von | wird nur sverfahren Veranlagung | Steuerpflich | t | |
bis lien per | Vertret ung im am | Ende der | (Person 2) | |
der Persona | Vertragliche 2024 bzw. | r/Partnerin | ||
Auf der Titelseite der Steuererklärung (Formular 1) ist zunächst die Dauer der | ||||
Ende der | ||||
Stichtag | ||||
bzw. per | Dezember | Ehefrau | ||
/ Partne | ||||
Wegzug | sse am 31. (Person 1) | |||
Steuerpflicht. | enverhältni r/Partnerin und Famili erson / Partne | |||
, Berufs- | / Einzelp | |||
Personalien | Ehemann | |||
e
Steuerpflicht einzutragen, falls diese nicht während des ganzen Jahres bestanden | ||||
Name, Vornam | stätig | |||
Geburtsdatum | * | nicht erwerb selbständig | ||
Zivilstand | unselbständig | |||
stätig | ||||
Konfession | nicht erwerb selbständig | nt bei getren | ||
* | Fragen nur | |||
unselbständig | Zusätzliche Eltern | ausfüllen: | ||
hat. Sodann ist die Person zu bezeichnen, an welche allfällige Rückfragen zu rich- | ||||
Beruf | r | besteuerten | komme zur Alter- Ich che für | |
Erwerbsart | de Kinde ng stehen | Unterhalts- | Unterhalts- nierende Hauptsa Unterhalt auf beiträge Fr. Obhut den | |
*Arbeitgeber | Erstausbildu beruflicher | Dauer bis | beiträge Fr. erhalten in | bezahlt in |
e oder in | ||||
a Schule / Lehrfirm | ||||
Minderjährig halt Sie bestreiten: - Kinder leben | ||||
deren Unter | Geburts datum in Ihrem Haushalt | |||
ten sind. Wird eine E-Mail-Adresse angegeben, wird angenommen, dass Rückfra- | ||||
e, Name | ||||
Vornam | ||||
gen auch per E-Mail möglich sind.
12.24 | 01.01 | Bei Bezeichnung einer Drittperson für Rückfragen wird nicht automatisch auf ein Vertretungsverhältnis geschlossen. | ||
HA (2023) | ||||
Die Angaben zu den Persona | In der einzureichenden Original-Steuererklärung sind unter der Rubrik Perso | |||
lien, Berufs- und Familien | nalien, Berufs- und Familienverhältnisse Ihre Personalien bereits eingedruckt, | |||
verhältnissen | soweit dies technisch möglich war. Dabei handelt es sich um die bei der Steuerver- | |||
(einschliesslich Kinder) | waltung Ende Dezember gespeicherten Daten. Sollten Korrekturen erforderlich | |||
werden für die Feststellung | sein, bitten wir Sie, diese auf der Steuererklärung vorzunehmen. Bei Wohnsitz in | |||
der Steuerpflicht und für die | Appenzell Ausserrhoden sind diese Änderungen zudem beim Einwohneramt Ih- | |||
Ermittlung der Sozialabzüge | rer Wohnsitzgemeinde ordnungsgemäss zu melden. Ein Vermerk auf der Steuer | |||
(Ziffer 23 und 36) benötigt. | erklärung ersetzt diese Meldung nicht. | |||
Die Angaben zu den Berufsverhältnissen (Beruf und überwiegende Erwerbsart) sind in jedem Fall zu machen. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit im Haupt beruf ist zudem der Arbeitgeber anzugeben.
7
Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen
Anzugeben sind Vorname und (allenfalls abweichender) Name sowie Geburtsjahr | |||
jener Kinder, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen. Aus den Anga- | |||
ben zur Ausbildung dieser Kinder können in der Regel die gemäss Ziffer 23.1 und | |||
23.2 zulässigen Kinderabzüge hergeleitet werden (siehe Seite 2). | |||
Es sind nur diejenigen Kinder aufzuführen, für die Sie einen Abzug in den Ziffern | |||
23.1, 23.2 oder 23.3 geltend machen. | |||
Bei Kindern in beruflicher Ausbildung ist zudem die Schule oder Lehrfirma und | |||
die voraussichtliche Dauer dieser Ausbildung anzugeben. | |||
Aufgrund des Jahrgangs der Kinder können die für minderjährige Kinder unter | |||
elterlicher Sorge oder Obhut zulässigen Abzüge beim Vermögen (Ziffer 36.3) er | |||
mittelt werden. | |||
2024 Einkünfte für die Dauer t | |||
land | |||
und Aus | rpflich der Steue | ||
te im In- | Rappen) | ||
r, | |||
en Kinde | Fr. (ohne | ||
Einkünf und der | |||
minderjährig | |||
Einkommen | |||
2 | |||
rpflichtigen Kinder | 13213211 | ||
der Steue bseinkommen dieser | |||
ohne Erwer bstätigkeit | 100 |
unselbständ | ||||||
1. Einkü 1.1 Aus | nfte aus Haupterwer | iger bstätigkeit | Erwer Person 1 Person 2 Person 1 | Lohnausweis Lohnausweis Lohnausweis | 102 13213211 13213211 104 13213211 | |
1.2 | ||||||
1.1 und | ||||||
Lohnausweis | Nebenerwer | bstätigkeit | Lohnausweis | 106 | ||
Nettolohn | 1.2 Aus | |||||
Arten | ||||||
erwerbstäti | ||||||
gkeit | Person 2 | 108 13213211 | ||||
Aus Neben | ||||||
1 | Bescheinigung | |||||
Bescheinigung 110 13213211 | |||
Arten usw. Person | |||
VR-Honorare | 13213211 | ||
gsgelder, Person 2 | Aufstellung | ||
1.3 für Dienst- 1.3 Sitzun norare usw. | |||
Entschädigung er, VR-Ho bstätigkeit | 112 | ||
13213211 | |||
jeder Art, | |||
leistungen s- Sitzungsgeld er Erwer | |||
Verwaltungsrat selbständig | 114 | ||
z.B. aus nfte aus | |||
entätigkeit. Person 1 | |||
Allgemeine Erläuterungen: Was gilt als Einkommen? | |||
und Behörd 2. Einkü |
2.1 e-, | |||||
aus Industri e- | 2.1 | Person 2 | |||
Gesellschaft | |||||
en | |||||
120 | 13213211 | ||||
13213211 | |||||
te | hen | ||||
Einkünf und Gewerb | und einfac | ||||
Handels- aus Landwirt- | Kommandit- | 122 | |||
betrieben, freien Berufen | Kollektiv-, | Person 1 | |||
schaft, aus Internet- | 2.2 Aus | ||||
sowie aus | |||||
Tätigkeiten. | Person 2 Versic herungen | 126 | 32132111 | ||
n und | |||||
Die Bilanze ngen sowie | nfte aus Sozial- und | ||||
ander en | |||||
128 | 321321 | ||||
Erfolgsrechnuapitalkonti | Person 1 | ||||
die Eigenk etc.) und | 3. Einkü (zu 100%) | ||||
(Privatkonti | V-Renten | Person 2 | Aufstellung | 32132111 | |
en | |||||
Abschr eibungstabell | 3.1 AHV/I | nigung / Beschei | 130 | ||
gen. | % | ||||
sind beizule | 211 % | 321321 1 | |||
Der Steuerpflicht unterliegt das gesamte in- und ausländische Einkommen der | steuerbar 132 | ||
sionen | |||
Person 1 | |||
3.2 Rente | |||
n/Pen | |||
1 | steuerbar 211 134 321321 1 | ||
Fr. 321321 Person 2 | 321321 1 | ||
separat e | |||
3.2 en Renten | |||
Bei mehrer beilege . | |||
Fr. 321321 | |||
1 1 | 136 | ||
Aufstellung | |||
fallentschäd | |||
igung Person | |||
2 | 138 321321 1 | ||
3.3 Erwer | |||
bsaus Person | Bescheinigung 321321 1 |
steuerpflichtigen Person, des gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partners | Person 1 | 140 321321 | ||
-, Unfall-, | Bescheinigung | |||
3.3 aus Krankensowie | r | |||
Taggelder | n-Taggelde | enzulagen | ||
142 | ||||
erung | ||||
Invalidenversich tschädigung, | tslose | Person 2 | ||
3.4 Arbei | und Famili | |||
Mutterschaftsen | Kinder- | 13213211 | ||
im Lohnausweis | 2 | |||
soweit nicht | ausbezahlte Formular | |||
enthalten. | assen direkt | 146 | ||
13213211 | |||
Ausgleichsk Vermögen | |||
3.5 Von glichem | |||
und der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder. | 147 | ||
aus bewe | |||
4. Einkünfte | |||
n und Gutha | |||
ben | |||
ab 10 Proze | |||
nt (Priva tvermögen) | |||
n) 149 13213211 13213211 | |||
Wertschrifte schaften | äftsvermöge | ||
4.1 Gewinne 4.1 aus en an Gesell | nt (Gesch | ||
ab 10 Proze | |||
Einschliesslich | 712 | ||
n und anderen Beteiligung | Formular 7 | ||
aus Lotterie 4.2 aus schaften | |||
Gewinnspielen. en an Gesell | |||
4.3 aus | |||
Beteiligung | |||
Liegenschaft | |||
en | Bescheinigung / Aufstellung | ||
154 | 32132111 | ||
Dazu zählen sämtliche periodischen oder einmaligen Einkünfte – seien dies Geld | |||
321321 1 | |||
aus | Person | ||
5. Ertrag | getrennte | ||
re Einkü | |||
nfte | iedene oder 156 | ||
6. Weite | |||
haltsbeiträg | |||
e für die gesch | |||
rjährige | |||
Kinde r Aufstellung | |||
158 | 321321 1 | ||
6.1 Unter für minde | Aufstellung | ||
162 | 321321 1 | ||
6.1 e | |||
Name /Adress ger/in: teilten Erbsch | |||
aften | |||
Jahre 164 | 321321 13213211 | ||
aus unver | |||
leis | |||
tun | |||
gen oder Natural bezüge – wie Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Ver | |||
Leistungserbrin 6.2 Ertrag Arten | Leistungen für 11 168 | ||
e Einkünfte rkehrende | |||
6.3 Übrig n für wiede | |||
labfindunge | |||
6.4 Kapita | |||
6.4 en aus Vorsorg | |||
e | |||
7. Total | |||
der Einkü | |||
nfte | fte zu berück sichtigen) 290 Einkün | 213211 213211 | |
Kapitalleistung4 unten einzu- | Total der Bescheinigung | ||
(nicht im | |||
mögensertrag, Renten, Pensionen, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und | ||||
Angaben | ||||
Seite | ||||
sind auf | 291 | |||
tragen. | 8. Ergänzende | |||
lohn, verein | ||||
8.1 Brutto | facht abger echnet gen | 292 293 | 213211 213211 | |
8.1 Steuern vom | ||||
zungsleistun | ||||
Bruttolohn, direkt mit | 8.2 Ergän | igungen | ||
ber | ||||
abgerechnet. senentschäd Arbeitslose | ||||
Arbeitge | 8.3 Hilflo | für ältere | ||
Ausgleichskasse | stungen | |||
Unfallversicherungen, Kapitalabfindungen usw. Zu beachten ist, dass der Ertrag | |||
rückungslei | |||
8.4 Überb | 01.02 | ||
aus Nutzniessungsvermögen zum steuerbaren Einkommen des Nutzniessungs | |||
berechtigten gehört. Minderjährige Kinder werden für Einkommen aus Erwerbs- Die Bemessung des steuer- | |||
tätigkeit selbständig besteuert. baren Einkommens richtet | |||
sich nach den Einkünften | |||
im Jahr 2024. | |||
Die einzelnen Einkünfte | |||
1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||
Zu den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zählen alle Leistungen Die Einkünfte aus unselb | |||
des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufgrund eines privatrechtlichen ständiger Tätigkeit sowie die | |||
Arbeitsverhältnisses oder einer öffentlichrechtlichen Anstellung. Darunter fallen übrigen Leistungen (u.a. | |||
der vereinbarte Lohn bzw. die festgesetzte Besoldung, aber auch die Nebenbezü- Gehaltsnebenleistungen) sind | |||
ge wie Familien- und Kinderzulagen, Provisionen, Zulagen und Entschädigungen mit Lohnausweisen (Ziffern | |||
aller Art, Sitzungsgelder, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke, Treueprämien, 1–10 des Lohnausweises) | |||
Gratifikationen, Trinkgelder, Verwaltungsratshonorare, Tantièmen, Entschädi- lückenlos zu belegen. Pro | |||
gungen für Sonderleistungen sowie die Zuteilung von Mitarbeiteraktien und -op- Arbeitgeber ist grundsätzlich | |||
tionen, soweit damit eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers oder der Arbeit- ein Lohnausweis einzurei | |||
geberin verbunden ist. Steuerbar sind auch Naturalleistungen aller Art, die den chen. Ist dies aus betrieb | |||
steuerpflichtigen Personen zukommen. Die Naturalleistungen sind mit dem Wert | |||
lichen Gründen nicht | |||
anzurechnen, den sie hätten, wenn sie die steuerpflichtige Person selbst kaufen | |||
müsste. Als Naturalleistungen fallen insbesondere freie Verpflegung und freie | |||
möglich, muss unter Ziffer 15 | |||
Unterkunft in Betracht. Die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmen- des Lohnausweises ein | |||
den richtet sich nach dem Merkblatt N2/2007, das bei der Steuerverwaltung bezo- entsprechender Vermerk, wie | |||
gen werden kann. «Einer von xx Lohnauswei | |||
sen» erscheinen. Jeder | |||
Mit dem vereinfachten Verfahren direkt über die AHV abgerechnete Einkünfte Arbeitgeber ist verpflichtet | |||
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, einen Lohnausweis auszustel | |||
BGSA, SR 822.41): Informationen zur Deklaration siehe Wegleitung Ziffer 8, len. Im Lohnausweis sind | |||
Seite 12. Nicht steuerbar sind die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufs sämtliche Leistungen bzw. | |||
orientierten Aus- und Weiterbildungs- oder Umschulungskosten. geldwerten Vorteile (Gehalts | |||
nebenleistungen) zu deklarie | |||
Spesenentschädigungen sind dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen, soweit ren, die dem Arbeitnehmer im | |||
sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Barauslagen darstellen. Inwieweit sie Zusammenhang mit dem | |||
Auslagenersatz bedeuten, ist von der empfangenden Person nachzuweisen. Ein Arbeitsverhältnis zugeflossen | |||
allfälliger Privatanteil ist auszuscheiden. Insbesondere sind pauschale Spesenver sind. | |||
gütungen, d.h. Vergütungen, die nicht einzeln nach Kostenereignis (z.B. auswär- | |||
tige Mahlzeit, effektiv gefahrene Autokilometer) bemessen sind, in jedem Falle | |||
auf dem Lohnausweis aufzuführen, auch wenn sie die tatsächlichen Kosten nicht | |||
übersteigen sollten. Die tatsächlich angefallenen Auslagen sind zu belegen. |
8 | ||
Die Einkünfte aus der Haupt | 1.1 | Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis (Bruttolohn abzüglich obli- |
tätigkeit sind unter Ziffer 1.1 | 1.2 | gatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, ALV, NBUV] und Beiträge an |
aufzuführen, jene aus | die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Beiträge an die obligatorische Nichtberufs- | |
Nebenerwerb unter Ziffer 1.2. | unfallversicherung und an die berufliche Vorsorge (2. Säule), die im Nettolohn bzw. im Lohnausweis nicht bereits abgerechnet sind, können unter der Ziffer 16.6 abgezogen werden. Die Berufskosten aus unselbständiger Tätigkeit (Haupt- und Nebenerwerb) können unter Ziffer 10 abgezogen werden (Formular 4; vgl. Aus- führungen Seite 12 ff.). |
Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die gleichzeitig neben einem Hauptberuf (mit einer vollen zeitlichen Beanspruchung) und für einen anderen Arbeitgeber oder für eine andere Arbeitgeberin ausgeübt wird.
Anzugeben sind alle Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit wie Vermittlungs provisionen, Vergütungen für journalistische, künstlerische, literarische, wissen- schaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Gutachten, Mitarbeit in einer Behörde, Leitung von Vereinen, Lehr- und Instruk tionstätigkeit, Buchhaltungsarbeiten, handwerkliche Arbeiten, Hauswartung usw. Bestand die Entschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. bei einer Hauswarttätigkeit), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Die Art der Nebenerwerbstätigkeit ist in den entsprechenden Fel- dern bei Ziffer 1.2 anzugeben.
Siehe Merkblatt Berufskos | 1.3 | Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare und Tantièmen sind unter Zif- |
tenpauschale für nebenamtli | fer 1.3 anzugeben, soweit sie nicht bereits zusammen mit den übrigen Erwerbs | |
che Behördentätigkeit unter | einkünften deklariert worden sind. Von den Entschädigungen an nebenamtliche | |
www.ar.ch/steuerverwaltung. | Behördenmitglieder können zu den pauschalen Berufskosten zusätzlich bis max. Fr. 2’600.– abgezogen werden (gilt nicht für die direkte Bundessteuer). | |
2. | Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst alle Einkünfte aus Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben, aus Landwirtschaft sowie aus freien Berufen. Die Einkünfte aus Beteiligungen an Kollektiv- und Kommanditgesell schaften sind gemäss den Angaben der Firma im Formular 10 «Kollektiv- und Kommanditgesellschaften» (mit Einschluss der Kapitalerträge) unter Ziffer 2.2 an zugeben. Einkünfte aus einer Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft (z.B. Konsortium) sind ebenfalls unter Ziffer 2.2 aufzuführen. | |
Die Einkünfte aus selbstän | Die steuerpflichtige Person ist auf jeden Fall gehalten, der Steuererklärung eine | |
diger Erwerbstätigkeit sind | Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privat | |
nach den im Kalenderjahr | entnahmen und -einlagen beizufügen. Die Pflicht zur Führung von Geschäfts | |
2024 abgeschlossenen | büchern und Aufzeichnungen sowie deren Vorlage besteht für jede steuerpflich- | |
Bilanzen und Erfolgsrech | tige Person mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, selbst wenn diese nur | |
nungen zu ermitteln. Der | nebenberuflich ausgeübt wird. Wenn keine eigentliche Jahresrechnung (Bilanz | |
Steuererklärung sind die | und Erfolgsrechnung) vorliegt, ist eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sowie | |
Bilanzen und Erfolgsrech- | eine Vermögensübersicht zu erstellen, bei freien Berufen zur Berechnung der Ein- | |
nungen sowie die Eigenka- | künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zudem das Formular 17 (für Ärzte/Ärz- | |
pitalkonti (Privatkonti etc.) | tinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Tierärzte/Tierärztinnen) bzw. das Formular 17a (für Anwälte und Anwältinnen) auszufüllen und zusammen mit der Steuer- | |
und Abschreibungstabellen | erklärung einzureichen. Landwirte und Landwirtinnen haben je nach Bedarf die | |
beizulegen. | Formulare 12 oder 14 ausgefüllt einzureichen. Urkunden und Belege (Verträge, wichtige Korrespondenzen, Einkaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen, | |
Als selbständige Erwerbstätig | Bankauszüge mit Belegen, Postcheckbelege, Quittungen, Kassastreifen usw.), die | |
keit gilt auch die gewerbs | mit der selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, sind während zehn | |
mässige Nutzung von Internet- | Jahren aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen. | |
Plattformen (Teilnahme | ||
an Online-Auktionen, z.B. | Gehören zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch ausgeschüt- | |
Ricardo, Anbieten von hotel | tete Gewinne von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit einer Beteili- | |
ähnlichen Dienstleistungen, | gung von mindestens 10 Prozent, sind diese separat zu deklarieren. Nähere An- | |
z.B. airbnb, etc.) Nicht steuer | gaben dazu finden Sie unter Ziffer 4.3. | |
pflichtig ist beispielsweise | ||
der Verkauf von einzelnen | Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch Kapital gewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf wertung des | |
Objekten aus dem Privatver | Geschäftsvermögens. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von | |
mögen. | Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsge- winne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens und sind im Geschäftsergebnis aufzuführen. Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Er- werbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität, können die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert werden. |
9 Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören fer- Die Bewertung der Natural ner die Naturalbezüge jeder Art (Wert der Waren, die die steuerpflichtige Person bezüge und der Privatanteile aus dem eigenen Betrieb bezogen hat; Mietwert der selbstgenutzten Wohnung an den Geschäftsunkosten im Geschäftshaus; Leistungen des eigenen Betriebes für private Zwecke). Für die richtet sich nach dem Merk Bewertung gelten folgende Regeln: blatt N1/2007, das bei der Steuerverwaltung bezogen a) Die Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit dem Betrag anzurech- werden kann. nen, den eine dritte Person dafür hätte bezahlen müssen. Das Merkblatt N1/2007 enthält Ansätze für die Bewertung der Warenbezüge aus Bäckerei- en, Konditoreien, Lebensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien, Restaurants und Hotels.
b) Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Der zu deklarierende Eigenmietwert ist in der Grundbuchschätzung als Miet- wert pro Jahr ausgewiesen.
c) Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern die den Privat- haushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet wor- den sind:
Haushalt mit Zuschlag pro Zuschlag pro 1 Erwachsenem weiteren Erwach- Kind senen Fr. Fr. Fr.
Im Jahr 3’540.– 900.– 600.– Im Monat 295.– 75.– 50.–
d) Von den dem Geschäft belasteten Löhnen und Autokosten ist der auf private Zwecke entfallende Teil als Privatanteil aufzurechnen. Für die Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten enthält das Merkblatt N1/2007 genauere Re- geln und Ansätze.
Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen sind, da AHV-pflichtig, in der Jahresrechnung erfolgswirksam zu verbuchen und nicht separat unter Ziffer 3.3 zu deklarieren. Leistungen aus Familienausgleichskassen (Haushaltungs- und Kinderzulagen) sind, da nicht AHV-pflichtig, unter Ziffer 3.5 zu deklarieren.
Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten alle Aufwendungen, die zur Erzie In der Steuererklärung sind lung des Erwerbseinkommens notwendig sind. Dazu gehören insbesondere die die reinen Einkünfte anzu Betriebsunkosten, die Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars und der geben, d.h. das Einkommen Betriebsliegenschaften, Zinsen für Fremdkapital, Löhne an das Personal, Miet- nach Abzug der Gewinnungs zinsen für gemietete Betriebsräumlichkeiten (ausgenommen die für private Zwe- kosten. cke benützten Räumlichkeiten) sowie die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV und an Familienausgleichskassen (persönliche Beiträge und Arbeitgeberbeiträge für das Personal des Betriebes, nicht aber Beiträge für das private Dienstpersonal).
Abziehbar sind auch die als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin geleisteten Beiträ- Nicht abziehbar sind geund Zuwendungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), so- insbesondere Aufwendungen weit sie unwiderruflich der angemessenen Vorsorge der eigenen Arbeitnehmer für Anschaffungen und oder Arbeitnehmerinnen dienen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden für Verbesserungen im Betrieb, ihre eigene berufliche Vorsorge dürfen nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» Tilgung von Schulden, abgezogen werden, also desjenigen Anteils, den der Arbeitgeber oder die Ar- Eigenlohn und Eigenkapital beitgeberin üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) für das Personal zinsen, bezahlte Einkom leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der Beiträge als Ar- mens- und Vermögenssteuern beitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatan- sowie Haushaltungskosten teil an den Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie und Prämien für private sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule Versicherungen. 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern ausschliesslich in den Ziffern 13.2 bzw. 13.1 abgezogen werden.
Abzugsfähig sind auch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Wert Für Abschreibungen ist das berichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen für Forschungs- und Ent wick Merkblatt der Steuerver lungsaufträge an Dritte. Gewinne aus der Veräusserung von betriebsnotwen- waltung massgebend, die digem Anlagevermögen können steuerneutral auf ein Ersatzobjekt übertragen bei der Steuerverwaltung werden, wenn diese Ersatzbeschaffung innert angemessener Frist (in der Regel bezogen oder unter innert drei Jahren) zur Anschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen www.ar.ch/steuerverwaltung in der Schweiz erfolgt. abgerufen werden kann.
10
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
3.1 Die ordentlichen und ausserordentlichen AHV- und IV-Renten sind in vollem Um- fang zu deklarieren, nicht aber die ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen, da diesen Leistungen Unterstützungscharakter zukommt.
3.2 Steuerbar sind alle Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge (2. Säule), einschliesslich der vom früheren Arbeitgeber ausgerichteten Ruhegehälter.
Aufzuführen sind auch alle Renten aus Versicherungsvertrag (Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, gebundene Selbstvorsorge Säule 3a) und aufgrund einer letztwilligen Verfügung.
Die Renten und Pensionen sind Die einzelnen Leistungen sind im folgenden Umfang steuerbar: in der Vorkolonne mit dem " Renten und Pensionen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) vollen Betrag und dem Prozentsatz des steuerbaren 80 % wenn die Rentenzahlung vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen be- Umfangs einzusetzen. Der gann, das Vorsorgeverhältnis vor dem 1. Januar 1985 bestanden hat resultierende Nettobetrag ist und der Versicherte mindestens 20 % der Beitragsleistungen erbracht in die Hauptkolonne zu hat; übertragen. 100 % in allen andern Fällen. " Renten aus anerkannten Vorsorgeformen der Säule 3a 100 % steuerbar. " Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung 80 % wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1987 erlittenen Nicht berufsunfalles ausgerichtet wird und die versicherte Person mindes- tens 20 % der Beitragsleistungen erbracht hat; 60 % wenn die Rente wegen eines vor dem 1. Januar 1987 erlittenen Nicht berufsunfalles ausgerichtet wird und die versicherte Person die Beitragsleistungen selbst erbracht hat; 100 % in allen andern Fällen, namentlich wenn die versicherte Person keine eigenen Beiträge erbracht hat oder bei Renten aus Berufs unfall versicherungen. " Leibrenten aus privaten, kapitalbildenden Versicherungen (Säule 3b) 40 % steuerbar; " Renten aus reinen Risikoversicherungen (u.a. Erwerbsausfallversicherungen) 100 % steuerbar. " Militärversicherungsleistungen, die nach dem 1. Januar 1994 neu verfügt oder revidiert worden sind, sind unter Beilage der entsprechenden Verfügung bzw. Abrechnung des Bundsamtes für Militärversicherung zu deklarieren. 100 % steuerbar;
Nicht anzugeben sind 3.3 Erwerbsausfallentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen so- öffentliche und private wie Mutterschaftsentschädigung sind unter Ziffer 3.3 insoweit anzugeben, als sie Unterstützungen bei Bedürf nicht im Lohnausweis enthalten sind. tigkeit sowie Kostenbeiträge der eidgenössischen Taggelder aus Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung sind vollumfänglich Invalidenversicherung für zu deklarieren. Damit zusammenhängende, von der steuerpflichtigen Person medizinische und berufliche selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kos- Eingliederungsmassnahmen, ten können im Formular 6 deklariert und unter Ziffer 21.1 bzw. 21.2 in Abzug für Hilfsmittel, für Sonder gebracht werden. schulung und Anstaltsaufent IV-Taggelder gehören zum steuerbaren Einkommen und sind unter Ziffer 3.3 an- zugeben, da sie Ersatz für Erwerbseinkommen darstellen. halte.
3.4 Taggelder aus Arbeitslosenversicherung sind insoweit anzugeben, als sie nicht
durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und somit bereits deklariert worden sind. Über nicht im Lohnausweis aufgeführte Bezüge ist eine Bescheini- gung beizulegen, die bei der Arbeitslosenkasse bezogen werden kann.
3.5 Kinder- und Familienzulagen, die von Ausgleichskassen direkt ausbezahlt wurden,
sind in Ziffer 3.5 zu deklarieren. Sind diese im Reingewinn aus selbständiger Er- werbstätigkeit (Ziffer 2) enthalten, ist dieser entsprechend gekürzt zu deklarieren.
11
4. | Erträge von Bankkonten und Wertschriften | |
Sämtliche Erträge aus beweglichem Privatvermögen, das der empfangenden Per- Über die Einkünfte aus son gehört oder an dem ein Nutzungsrecht besteht, bilden steuerbares Einkom- Wertschriften und sonstigen | ||
men. Steuerbar sind sowohl Geld- als auch Naturalleistungen. | Kapitalanlagen sowie Lotte rie-, Lotto- und Totogewinne | |
Der Ertrag aus beweglichem Vermögen umfasst namentlich alle durch Zahlung, sind im Wertschriften- und Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise der steuerpflich Guthabenverzeichnis (Formu | ||
tigen Person zugeflossene Einkünfte, wie: | lar 2) nähere Angaben zu | |
4.1 | • Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben. " Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen: | machen. Wie dieses Formular im einzelnen auszufüllen ist, wird auf den Seiten 22 bis 27 |
Gewinne aus inländischen Quellen sind aufgrund des Geldspielgesetzes zum näher erläutert. Teil steuerfrei. Steuerbar ist diejenige Quote, die der Verrechnungssteuer unterliegt. Gewinne aus ausländischen Quellen sind vollumfänglich steuer- | ||
pflichtig. " Gewinne aus Tombola und Wettbewerbsgewinne | ||
" Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Ein malprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, sofern diese Kapitalversiche rungen nicht der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Aus zahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhält | ||
nisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. | ||
" Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit über wiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obli- | ||
gationen). | ||
" Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen an juristischen Personen einschliesslich der Einkünfte aus in- und ausländischen | ||
kollektiven Kapitalanlagen (bisher: Anlagefonds). | ||
4.2 | Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Sitz in der Schweiz werden nur zu 60 Prozent besteuert, wenn die steuerpflich- tige Person mit wenigstens 10 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital | |
beteiligt ist. Details siehe Ziffer 16.7. | ||
4.3 | Gehört eine solche Beteiligung zum Geschäftsvermögen selbständig Erwerbender (Code «BG» im Wertschriftenverzeichnis) ist der ausgewiesene Reingewinn um diesen Betrag zu kürzen und in der Ziffer 4.3 der Steuererklärung zu deklarieren, ansonsten eine doppelte Besteuerung resultiert und nicht für den Abzug Teil besteuerung Beteiligungserträge berücksichtigt wird (Details siehe Ziffer 16.7). | |
Gewinne aus der Veräusse | ||
5. | Einkünfte aus Liegenschaften | rung von Grundstücken des Privatvermögens oder von |
Als Einkünfte aus Liegenschaften gelten alle Erträge aus Eigengebrauch und aus Anteilen an solchen unter | ||
Vermietung bzw. Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, wie | Wald liegen einer von den übrigen | |
ertrag und die Entgelte für die Einräumung von dinglichen oder obligatorischen Einkünften getrennten Nutzungsrechten (z.B. Wohnrecht, Wasserkraft, Sand- und Kiesausbeutung Besteuerung. Tatbestände, usw.), soweit sie nicht ausdrücklich der Grundstückgewinnsteuer unterstehen. welche eine Grundstück Anzugeben sind die Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens. Die Erträ- gewinnsteuer auslösen, ohne ge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften sind bei der Ermitt- | ||
dass eine Eintragung im | ||
lung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.1) | ||
Grundbuch erfolgt, sind | ||
Der Ertrag aus Eigennutzung (Mietwert gemäss Grundstückschätzung) sowie die innert 30 Tagen der Kantona Miet- und Pachtzinseinnahmen aus privaten Liegenschaften sind im Formular 7 len Steuerverwaltung, (pro Liegenschaft ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziffer 5 zu über- Gutenberg-Zentrum, Kaser | ||
tragen. | nenstrasse 2, 9100 Herisau, zu melden. Für das Ausfüllen der Formulare 7 und 7Z sind | |
6. | Weitere Einkünfte | die Hinweise auf den Seiten 28 bis 32 zu beachten. |
6.1 | Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte/Partner für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge für minder- jährige Kinder, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, sind bei der empfangenden Person steuerbar und daher | |
unter dieser Ziffer zu deklarieren. | ||
12 | ||
Die Beteiligung an einer | 6.2 | Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und andern Vermögensmassen werden |
unverteilten Erbschaft ist auch | in der Regel nicht für sich, sondern anteilig bei den Berechtigten besteuert. Dies | |
im Wertschriften- und | gilt auch für unverteilte ausserkantonale Vermögensmassen. Entsprechende Ein | |
Guthabenverzeichnis (Formu | künfte sind daher unter Beilage einer detaillierten Aufstellung anzugeben. | |
lar 2, Seite 1) zu vermerken. | 6.3 | Zu den übrigen Einkünften gehören beispielsweise Provisionen, Trinkgelder, Ein- künfte aus Mitarbeiterbeteiligungen, Erträge aus Urheberrechten, Konzessionen, Patenten und Lizenzen, Förderbeiträge/Subventionen, die im Vorjahr nicht mit dem Liegenschaftsunterhalt verrechnet werden konnten (siehe Seite 31). Derar- tige Leistungen sind hier anzugeben, soweit sie nicht bereits in den Ziffern 1 bis 6.2 enthalten sind. |
Kapitalleistungen aus Vorsorge | 6.4 | Die Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sind mit dem Auszah- |
sind auf Seite 4 der Steuer | lungsbetrag und der Anzahl Jahre, für die sie ausgerichtet werden, einzusetzen. | |
erklärung einzutragen. | Die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften erfolgt zu dem Satz, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. | |
8. | Ergänzende Angaben | |
Vereinfacht abgerechnete | 8.1 | Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) können Arbeitgeber klei- |
Erwerbseinkünfte | nere Löhne unter bestimmten Voraussetzungen direkt mit der AHV-Ausgleichs kasse abrechnen (sog. vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversi cherungsbeiträge und Steuern). Mit einem Quellensteuerabzug von 5 % sind die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern abgegolten. |
In Ziff. 8.1 ist der Bruttolohn einzusetzen. Diese Angabe dient Informationszwecken. Die bereits mit dem vereinfachten Verfahren abgerechneten Einkünfte haben für den Arbeitnehmer keine weiteren Steuerfolgen. Sie werden auch nicht bei der Be- stimmung des Steuersatzes auf dem steuerbaren Einkommen (Ziff. 24) berücksichtigt. Anderseits können im Zusammenhang mit dem vereinfacht abgerechneten Lohn kei- nerlei Abzüge im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
8.2+ 8.3 | Auch diese Angaben dienen Informationszwecken. Unter Umständen lassen sich Rückfragen vermeiden. Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei. Anzurechnen sind aber jene Ergänzungsleistungen, die zur Ver- gütung von Krankheits- und Behinderungskosten ausgerichtet werden. Hilflosen entschädigungen werden an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet, für die sie bestimmt sind (Formular 6). | |
8.4 | Arbeitslose, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung aus- gesteuert werden und kein ausreichendes Einkommen mehr finden, können bis zur Pensionierung Überbrückungsleistungen erhalten. Überbrückungsleistungen werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. |
Steuerfrei sind Einkünfte aus Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ge- mäss Bundesgesetz vom 19. Juni 2020.
Abzüge vom Einkommen Die zulässigen Abzüge vom Einkommen können auf Seite 3 der Steuererklärung vorgenommen werden. Für folgende Abzüge sind besondere Formulare zu ver- wenden:
Ziffer Abzug Formular 10. Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit 4 11. Schuldzinsen 5 14. Versicherungsprämien und Sparzinsen 6 15. Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften 7 16.2 Kinderbetreuungskosten 10 16.3 Parteispenden 5 21.1/2 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten 6 21.3 Freiwillige Zuwendungen 5
Belege zu den Abzügen sind | Soweit bei einzelnen Abzügen eine Bescheinigung oder Bestätigung verlangt | |
mindestens solange aufzube- | wird, ist diese der Steuererklärung beizulegen. | |
wahren, bis die Veranlagung | ||
rechtskräftig ist. |
13 | |||||
Bezüglich der Belege zu einzelnen Abzügen gilt der Grundsatz, dass diese bereit- | |||||
zuhalten und erst auf Verlangen einzureichen sind. Soweit Belege bereits mit der | 4 | ||||
Formular | |||||
ten Person | |||||
1 | 2024 | ||||
Berufskos | |||||
Steuererklärung einzureichen sind, ist dies in den nachfolgenden Ausführungen Appenzell en | |||||
Rückseite: | |||||
Berufskos | |||||
ten Perso | |||||
n2 | |||||
PID | |||||
Abzüge | |||||
Fr. | |||||
2024 | |||||
besonders vermerkt. | |||||
Ausserrhod te Arbeitspe | |||||
nsum | |||||
(ohne Rappe | |||||
n) | |||||
Person 1: Arbeitsstät ätigkeit in % | |||||
Wohn- und Monat | |||||
zwischen | |||||
Erwerbst Tag | |||||
Dauer der Monat | |||||
Fahrkosten T M M | |||||
M bis T | |||||
Tag | |||||
1. auer | |||||
nsum, Erwerbsd | |||||
T T M | |||||
ne Angaben t, Arbeitspe | |||||
T M M | |||||
M bis T | |||||
Allgemei | |||||
ber, Arbeitsor | |||||
T T M | |||||
Arbeitge | |||||
nach | 400 | 3211 | |||
hrsmittel | |||||
tliche Verke Weg von | 400 | 3211 | |||
1.1 Öffen von bis | |||||
Datum | |||||
) 402 | 211 | ||||
m Grund | |||||
ild mit gelbe | |||||
3 (Kontrollsch | |||||
bis 50 cm | |||||
otorrad | |||||
d, Kleinm | |||||
1.2 Fahrra | |||||
rfahrzeug | |||||
1.3 Moto | |||||
10. | |||||
rsmittels g | |||||
: Privatfahrzeu | |||||
e Begründung öffentlichen Verkehdurch Benützung des Arbeitgebers | |||||
gen | |||||
ahrzeug Fehlen eines n/Tag auf Verlan (Arztzeugnis) | |||||
für Motorf | |||||
Die Kosten in begründeten über 60 MinuteMotorfahrzeugs unzumutbar | |||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||||
können nur gemacht werden Einsparung des hlichkeit | |||||
Benützung oder Gebrec | |||||
Fällen geltend Ständige Krankheit km | |||||
öV wegen Tage Total | |||||
Benützung / km / km | |||||
Weg Tag | |||||
Andere: nach | |||||
Weg von | |||||
bis | |||||
Datum von | |||||
404 | 13211 | ||||
tanz mit | |||||
Motorfahrzeu | |||||
g | |||||
6'000 405 | |||||
3211 | |||||
max. Fr. | |||||
Total Fahrdis Fr. | |||||
km x | |||||
n 1.1 – 1.3 | |||||
Total | |||||
tal Ziffer | |||||
Zwischento | |||||
für Verpf | |||||
legung der Arbei | |||||
tspause | |||||
die | |||||
408 | 213211 | ||||
die Dauer / im Jahr Fr. 3'200 | |||||
Mehrkosten | |||||
Die für die Erzielung der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit notwen- | |||||
2. g, sofern Fr. 15 | |||||
Verpflegun Arbeitstag und dem | |||||
auswärtiger ermöglicht: Pro ligt wird | |||||
213211 | |||||
/ | |||||
2.1 Bei nicht tgeber verbil Arbeitstag Fr. 7.50 | 410 | ||||
Heimkehr den Arbei hen: Pro | |||||
legung durch osten entste | |||||
die Verpf | |||||
2.2 Wenn | |||||
Arbeitnehm | |||||
er trotzd | |||||
em Mehrk | |||||
er Schicht- | |||||
/ Nachtarbeit | |||||
: | |||||
412 | 213211 | ||||
im Jahr | |||||
Fr. 1'600 achtstündig 3'200 | |||||
digen Aufwendungen können als Berufskosten in Abzug gebracht werden. | |||||
mindestens 15 / im Jahr Fr. | |||||
2.3 Bei | |||||
durch gehender, | |||||
wiesenen | |||||
Schich ttag Fr. | |||||
erforderlich | |||||
e Koste n | |||||
tens Fr. 2'400 | |||||
416 | 213211 | ||||
Pro ausge | |||||
für die Beruf | |||||
sausübung | |||||
des Netto | |||||
lohnes, höchs ung | |||||
418 | 13211 | ||||
e lich 10% Aufstell | |||||
3. Übrig Fr. 700 zuzüg skosten | |||||
alabzug: hliche Beruf | |||||
3.1 Pausch halab zuges: tatsäc lt | 426 | 13211 | |||
Ausgangsbasis ist der in Ziffer 1.1 der Steuererklärung deklarierte Nettolohn | |||||
entha | |||||
lle des Pausc Wochenauf Monate | |||||
à Fr. | |||||
3.2 Anste auswärtigem er | |||||
hr 4. Mehrk osten bei | |||||
bliche Koste | |||||
n für ein Zimm | |||||
Fr. 6'400, | |||||
bei Verbil ligung der 428 | |||||
Jahr Fr. 4'800 | |||||
213211 | |||||
für die Heimke itz kunft: Ortsü 30 / im Jahr stag Fr. 22.50 / im | |||||
Fahrkosten chen Wohnshren. 4.1 Unter tstag Fr. Arbeit | |||||
an den steuerli aufzufü g: Pro Arbei pro | |||||
Arbeitgeber | |||||
Ziffer 1 legun | |||||
4.2 Verpf gkeit | 213211 | ||||
sind unter durch den erwerbstäti | |||||
Mahlzeiten | |||||
(Bruttolohn abzüglich obligatorische Sozialversicherungsbeiträge [AHV, IV, EO, | iger Neben | 800, stens Fr. | 432 | |||
5. Koste | ||||||
n bei unselb | ||||||
ständ 20% der | Nettoeinkü nfte, minde | ung 434 | 13211 | |||
5.1 Pausc | ||||||
halabzug: | ||||||
Fr. 2'400 | Kosten | |||||
Aufstell | 438 | 13211 | 10.1 | |||
höchstens | : tatsächliche | Seite 3 Ziffer | ||||
halabzuges | Steuererkläru | |||||
ng | ||||||
lle des | Pausc | gen in die | ||||
5.2 Anste | skosten | zu übertra | ||||
ALV, NBUV] und Beiträge an die berufliche Vorsorge [2. Säule]). Die Abzüge ste- | |||||
der Beruf | |||||
6. Total |
04.01
hen jedem Ehegatten/Partner individuell zu, soweit eine unselbständige Erwerbs- | |||||
12.24 | |||||
HA (2023) | |||||
tätigkeit ausgewiesen ist. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der Arbeitgeber Die Berufskosten von Allein | |||||
oder die Arbeitgeberin übernommen hat. stehenden und der erwerbstäti | |||||
gen steuerpflichtigen Person 1 | |||||
Für das Ausfüllen des Formulars 4 sind folgende Hinweise zu beachten: sind auf der Vorderseite einzu | |||||
tragen, diejenigen der erwerbs | |||||
tätigen steuerpflichtigen | |||||
Person 2 auf der Rückseite. | |||||
1. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte | |||||
1.1 Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn, Tram, Trolley- oder Die Kosten für das private | |||||
Autobus usw.) die tatsächlichen Kosten; Motorfahrzeug sind nur in | |||||
begründeten Fällen anre | |||||
1.2 Bei Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades (Kontrollschild mit chenbar. Werden diese Kosten | |||||
gelbem Grund) bis zu Fr. 700.– im Jahr; geltend gemacht, so ist auf | |||||
dem Formular 4 die entspre | |||||
1.3 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeuges in begründeten Fällen: chende Begründung anzuge | |||||
je Fahrtkilometer 70 Rappen für Autos, bzw. 40 Rappen für Motorräder, wenn ben, siehe Merkblatt Kosten | |||||
kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder insoweit dessen der Fahrt zum Arbeitsort unter | |||||
Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. www.ar.ch/steuerverwaltung. | |||||
Der sogenannte Pendlerabzug beschränkt die abzugsfähigen Kosten für den Weg | |||||
zur Arbeit bei den Staats- und Gemeindesteuern auf max. Fr. 6’000.–. Unter diese | |||||
Maximale fallen Velo, ÖV und Kosten für das Motorrad bzw. Auto. Alle diese | |||||
Kosten können zusammen nicht höher sein als der entsprechende maximale Fahr- | |||||
kostenabzug. | |||||
Besitzer eines Geschäftsfahrzeuges versteuern einen Privatanteil von 0,9 % In der Regel wird pro Jahr | |||||
pro Monat beziehungsweise 10,8 % pro Jahr auf dem Anschaffungspreis (exkl. mit höchstens 220 Arbeitstagen | |||||
MWST). Der Naturalwert der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort ist im Privat gerechnet. Eine höhere Anzahl | |||||
anteil Geschäftsfahrzeug berücksichtigt. Es können keine effektiven Fahrtkosten Arbeitstage ist nachzuweisen. | |||||
geltend gemacht werden. | |||||
Der Fahrkostenabzug für Hin- | |||||
Wenn dem Arbeitnehmer keine Kosten erwachsen (Sammeltransport, vom Ar- und Rückfahrt über Mittag ist | |||||
beitgeber getragenes Generalabonnement), muss auf dem Lohnausweis Feld F auf höchstens Fr. 3’200.– / | |||||
angekreuzt sein. Ein Abzug für die Fahrt zur Arbeit ist deshalb nicht möglich. Fr. 1’600.– (entspricht dem Ab | |||||
zug für auswärtige Verpflegung). | |||||
Es sind die max. Fahrkosten | |||||
abzüge für Kanton und Bund | |||||
zu beachten, diese unterliegen | |||||
2. Mehrkosten für Verpflegung der Fahrkostenbeschränkung. | |||||
2.1 Liegt der Wohnort der steuerpflichtigen Person derart entfernt vom Arbeits- Ein Abzug für auswärtige | |||||
ort, dass die Hauptmahlzeiten nicht zu Hause eingenommen werden können, Verpflegung bei täglicher | |||||
wird ein Abzug für auswärtige Verpflegung zugestanden. Der Abzug für die Heimkehr kommt nur in | |||||
Mehrkosten beträgt Fr. 15.– für jede auswärtige Hauptmahlzeit, bei regel- Betracht, wenn und soweit | |||||
mässiger auswärtiger Verpflegung (Mittagessen) Fr. 3’200.– im Jahr. aus der auswärtigen | |||||
Verpflegung Mehrkosten | |||||
2.2 Wenn die Verpflegung in einer Kantine des Arbeitgebers eingenommen wer- gegenüber der Verpflegung | |||||
den kann oder durch einen Beitrag des Arbeitgebers in bar oder durch Abga- | |||||
zu Hause entstehen. | |||||
be von Gutscheinen verbilligt wird, so ist in der Regel der halbe Abzug (Fr. 7.50 | |||||
pro Tag, Fr. 1’600.– im Jahr) zulässig. In diesem Fall ist auf dem Lohnausweis | |||||
Feld G angekreuzt. Geht jedoch die Verbilligung so weit, dass offensichtlich | |||||
gar keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, kann | |||||
kein Abzug gewährt werden. | |||||
2.3 Bei Schicht- und Nachtarbeit mit durchgehender, mindestens achtstündiger Der Abzug für Schicht- und | |||||
Tätigkeit können für jeden Schichttag Fr. 15.–, bei ganzjähriger Schichtarbeit Nachtarbeit kann nicht | |||||
Fr. 3’200.– für die auswärtige Verpflegung abgezogen werden. zusammen mit dem Abzug für | |||||
auswärtige Verpflegung | |||||
Die Anzahl geleisteter Schichttage ist vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin gemäss Ziffern 2.1 und 2.2 | |||||
zu bescheinigen. | |||||
geltend gemacht werden. |
14
3. Übrige für die Berufsausübung erforderliche Kosten
Diese Pauschale kann auch 3.1 Für diese Aufwendungen kann die steuerpflichtige Person von ihren Einkünf bei Bezug von Arbeitslosen ten aus unselbständiger Tätigkeit eine Pauschale von Fr. 700.– zuzüglich 10 entschädigungen sinngemäss Prozent des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400.–, in Abzug bringen. Dieser Ab- in Abzug gebracht werden. zug kann von jeder unselbständig erwerbstätigen steuerpflichtigen Person beansprucht werden. Bei Auszahlung nicht ereignis bezogener Pauschalspesen 3.2 Übersteigen die übrigen, für die Berufsausübung erforderlichen Kosten den kann dieser Pauschalabzug unter Ziff. 3.1 angeführten Ansatz, so können gegen Nachweis die tatsäch nicht zusätzlich geltend lichen Aufwendungen abgezogen werden. Die Kosten sind auf einem Bei gemacht werden. blatt aufzuführen, welches zusammen mit dem Formular 4 einzureichen ist.
4. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Der Abzug kann nur geltend Steuerpflichtige Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, gemacht werden, wenn eine jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher tägliche Rückkehr an den dort steuerpflichtig bleiben, können für auswärtige Unterkunft und Verpflegung Wohnort aus zeitlichen oder folgende Abzüge geltend machen: finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die Fahrkosten 4.1 Die tatsächlichen Kosten für ein auswärtiges Zimmer (nicht für eine Woh- sind unter Ziffer 1 zu nung): je nach Arbeitsort Fr. 500.– bis Fr. 800.– pro Monat. deklarieren und unterliegen der Fahrkostenbeschränkung. 4.2 Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30.– pro Tag, bei ganzjährigem Wochen- aufenthalt Fr. 6’400.– im Jahr. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag usw.), so wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug von Fr. 7.50 gewährt, somit gesamthaft Fr. 22.50 pro Tag bzw. Fr. 4’800.– im Jahr.
5. Kosten bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit
Als Nebenerwerb gilt eine 5.1 Die mit der unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Auslagen Tätigkeit, die gleichzeitig können bis zur Höhe des erzielten Nettolohns abgezogen werden, soweit die neben einem Hauptberuf (mit Nebeneinkünfte netto Fr. 800.– nicht übersteigen. Übersteigt der Nettolohn einer vollen zeitlichen Fr. 800.–, wird in der Regel ohne besonderen Nachweis ein Pauschalabzug von Beanspruchung) und für 20 Prozent der Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenigstens Fr. 800.–, gesamt- einen anderen Arbeitgeber haft aber höchstens Fr. 2’400.– im Jahr gewährt. ausgeübt wird.
5.2 Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
Steuerpflichtige Personen, die keine Haupterwerbstätigkeit bei Dritten aus- üben (z.B. Pensionierte, Hausfrauen), haben keinen Anspruch auf diesen Ab- zug. Ihnen stehen die Abzüge gemäss Ziffern 1 bis 3 zu. Der Abzug ist in der Regel auch nicht zulässig für Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit, weil die damit verbundenen Unkosten meistens zusätzlich vergütet werden.
11. Schuldzinsen
Die Schuldzinsen sind zu Schuldzinsen sind abzugsfähig, sofern die Kapitalforderung selbst steuerrechtlich sammen mit den Schulden im als Schuld anerkannt wird (vgl. die Hinweise zu Ziffer 34). Zinsen für private Schul- Formular 5 zu deklarieren. den sind im Teil A des Formulars 5 zu deklarieren. Das Total der Schuldzinsen ist in Ziffer 11 der Steuerer Nicht abzugsfähig sind: klärung zu übertragen. " Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen (Amorti sationen); " Schuldzinsen, die als Anlagekosten gelten (ausser Baukreditzinsen; diese sind abzugsfähig); " Baurechtszinsen selbstgenutzter Eigenheime; " Leasingraten persönlicher Gebrauchsgegenstände und privater Fahrzeuge.
Private Schuldzinsen sind nur im Umfang der Einkünfte aus Wertschriften und Gut- haben gemäss Ziffer 4 (ohne Gewinne aus Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto) und der Einkünfte aus Liegenschaften gemäss Ziffer 5 zuzüglich Fr. 50’000.– ab- ziehbar.
15
12. | Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen | |
12.1 | Unterhaltsbeiträge an die geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich ge trennt lebende Person können unter Ziffer 12.1 deklariert werden. | |
12.2 | Die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder sind unter Ziffer 12.2 abziehbar. Bei erstmaliger Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ist der entsprechende Auszug aus dem Scheidungsurteil bzw. der Trennungsvereinbarung sowie ein Zahlungs nachweis beizulegen. Unterhaltsbeiträge, die an ein volljähriges Kind bezahlt werden, können einer- seits vom leistenden Partner nicht in Abzug gebracht werden, anderseits bleiben sie beim Empfänger unbesteuert. | Können Unterhaltsbeiträge in Abzug gebracht werden, entfallen die Kinderabzüge gemäss Ziffern 23.1 bis 23.3. |
12.3 | Die nachgewiesenen dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibren ten können abgezogen werden. | |
13. | Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) | |
13.1 | Erwerbstätige können die Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) in Abzug bringen. Anerkannte Vorsorgeformen sind die gebundene Vorsorgever- einbarung bei Bankstiftungen und die gebundene Vorsorgepolice bei Versiche- rungen. Es sind höchstens folgende Beiträge abziehbar: " Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören maximal Fr. 7‘056.– " Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20 % des Erwerbseinkommens maximal Fr. 35’280.– | Es dürfen nur die im Jahre 2024 tatsächlich bezahlten Beiträge abgezogen werden. Der Steuererklärung sind in jedem Fall die Bescheini gungen der Versicherung oder der Bankstiftung (Form. 21 EDP dfi) beizulegen. |
Sind beide Partner erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vor- sorgeform, so können beide die erwähnten Abzüge für sich beanspruchen. Auch bei Selbständigerwerbenden gelten die Beiträge stets als Kosten der privaten Le- benshaltung und dürfen deshalb nicht der Erfolgsrechnung belastet werden.
13.2 | Als Beiträge an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz, Statuten oder Regle ment erbrachten Leistungen sowie Einkaufsbeiträge abziehbar. Auch von Selb- ständigerwerbenden sind hier immer 100 % der Einkaufsbeiträge zu deklarieren. Die Berücksichtigung in der Erfolgsrechnung ist nicht zulässig. |
Der Steuererklärung ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeträgerin bei- zulegen, zusammen mit der entsprechenden Einkaufsberechnung.
14. | Versicherungsprämien und Sparzinsen Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private Kranken-, Un- fall-, Lebens- und Rentenversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis, Formular 2) sind in begrenz- tem Umfang abzugsfähig. Dabei sind die individuellen Prämienverbilligungen der Krankenkassen, die für die steuerpflichtigen Personen und die von ihnen un- terhaltenen Kinder ausbezahlt worden sind, anzurechnen. Das Total der selbst bezahlten Versicherungsprämien und der Sparzinsen ist im Teil A des Formulars 6 einzutragen. | Der zulässige Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen ist im Formular 6 zu ermitteln und in Ziffer 14 der Steuererklärung zu übertragen. |
Vom Abzug ausgeschlossen sind die Prämien für Mobiliar-, Motorfahrzeug- und Haftpflichtversicherungen sowie für andere Sachversicherungen.
15. | Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften Bei Grundstücken des Privatvermögens können die tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie die Versicherungsprämien abgezogen werden. Bei pri- vaten Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Die Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften sind im Formular 7 (pro Liegenschaft ein Formular) zu ermitteln und gesamthaft in Ziffer 15 der Steuererklärung zu übertragen. | Für das Ausfüllen der Formulare 7 und 7Z sind die Hinweise auf den Seiten 28 bis 32 zu beachten. |
16 | Für Einzelbeträge ab Fr. 5‘000.– sind die Rechnungskopien (inkl. der zugehörigen Detailangaben) zwingend einzureichen. |
Die Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften des Geschäftsver mögens sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Ziffer
2) zu berücksichtigen.
Berechnungsgrundlage für | ||
die Pauschale bildet i.d.R. | 16. | Weitere Abzüge |
der gesamte Wertschriften | ||
bestand (Total der Spalte | 16.1 | Zu den Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen zäh |
Steuerwerte) abzüglich | len namentlich die Depot- und Safegebühren und die Inkassospesen. Derartige | |
Aktien eigener Unternehmen | Kosten können nach der tatsächlichen Höhe oder pauschal abgerechnet werden. | |
bzw. GmbH-Stammanteile, | ||
privat gewährter Darlehen | Als nicht abzugsfähig gelten insbesondere die Kosten und Auslagen für | |
und geschäftlicher Bankkonti. | " den Erwerb und das Anlegen von Vermögenswerten (Courtage gebüh ren, | |
Von diesem drittverwalteten | Ausgabekommissionen bei kollektiven Kapitalanlagen); | |
Wertschriftenbestand kann | " die Vermögensumschichtung (Courtagegebühren, Verkaufskommis sio nen, | |
auf Antrag folgender | ||
Pauschalabzug als Abzug | Rücknahmegebühren bei kollektiven Kapitalanlagen); | |
vom Einkommen geltend | " die Emissionsabgabe; | |
gemacht werden: | ||
– bis 2 Mio. Wertschriften | " die Errichtung und Erhöhung von Schuldbriefen und Hypotheken; | |
vermögen: 3 Promille des | " das Platzieren oder Vermitteln von Treuhandanlagen (Vermittlungsgebühren, | |
drittverwalteten Wertschrif | Bankspesen, Treuhandkommissionen); | |
tenbestands, maximal | ||
jedoch Fr. 6’000.–. | " die Finanz-, Anlage-, Erbschafts-, Vorsorge- und Steuerberatung; | |
– über 2 Mio. Wertschriften | " Gebühren für Bancomat- und Kreditkarten. | |
vermögen: 1 Promille des | ||
drittverwalteten Wertschrif | ||
tenbestands, maximal | 16.2 | Kinderbetreuungskosten bei Betreuung durch Drittpersonen |
jedoch Fr. 15’000.–. | Von den Einkünften können die nachgewiesenen Kosten abgezogen werden, je- doch höchstens Fr. 25’000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, d.h. bis zum 14. Geburtstag und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt und im gleichen Haushalt lebt. Diese Kosten müssen in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbs- tätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person ste- hen. | |
Die geltend gemachten | Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private und öffentliche Organisatio- | |
Betreuungskosten sind im | nen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte. Als abziehbare Kinderbetreuungskos- | |
Formular 10 zu deklarieren | ten kommen auch Vergütungen an Personen, welche die Betreuung von Kindern | |
und auf Verlangen mittels | haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Tagesmütter oder Tagesfamilien, | |
Rechnungen, Quittungen, | in Frage. Fahrkosten zur Betreuungsstätte gehören ebenfalls zu den Betreuungs- | |
Lohnabrechnungen, etc. | kosten. | |
nachzuweisen. Der Empfänger | ||
der Leistungen muss aus den | Ehepaare die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können die | |
Belegen ersichtlich sein. | Drittbetreuungskosten geltend machen, wenn die Ehegatten gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind. Die Regelungen sind analog bei den Konkubi- natspaaren anwendbar. |
Die in den Drittbetreuungskosten enthaltenen Lebenshaltungskosten, z.B. Mit- tagstisch, sind nicht abzugsfähig.
Die familienergänzende Kinderbetreuung wird, sofern die Anspruchsbedingun- gen gemäss des Kinderbetreuungsgesetz erfüllt sind, mit Beiträgen unterstützt, um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu erleichtern. Die Bei träge werden ausgerichtet an Erziehungsberechtigte, die für ein in ihrer Obhut stehendes Kind ein unterstütztes Betreuungsangebot in Anspruch nehmen. Die tatsächlichen Betreuungskosten sind um die erhaltenen Beiträge zu reduzieren.
Die Mitgliederbeiträge und | 16.3 | Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien |
Zuwendungen an politische | Von den Einkünften können die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu ei- | |
Parteien sind im Formular 5 | nem Gesamtbetrag von Fr. 10’000.– (pro Steuererklärung) an politische Parteien | |
(B) zu deklarieren. | abgezogen werden, die: " im Parteienregister nach Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen sind, " in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder " in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindes- tens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben. |
17 Inbesondere können folgende Beiträge abgezogen werden, sofern sie an eine Partei geleistet werden: " Mitgliederbeiträge " Wahlkampfbeiträge bzw. Propagandabeiträge " Wahlkampfsteuern bzw. Mandatsbeiträge.
Nicht abgezogen werden können insbesondere persönlich getragene Wahl- kampfkosten, Zuwendungen an Wahlkampfkomitees, politische Aktionen, über- parteiliche Volksinitiativen, politische Organisationen wie Aktions- und Initiativ- komitees, Standeskosten (Standesauslagen) – wie Finanzierung eines Apéros für den Wahlsieg sowie Beiträge, welche direkt den Kandidaten zufliessen.
16.4 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten
Von den Einkünften können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiter- Es werden keine pauschalen bildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von berufsorientierte Aus- und Fr. 12‘000.– abgezogen werden, sofern Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen.
a) ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fach- mittelschule, Handelsmittelschule oder Gymnasiale Maturität) vorliegt, oder
b) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, Fach- mittelschule, Handelsmittelschule oder Gymnasiale Maturität) handelt.
Umschulungen gelten auch als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.
Auslagen für die Anschaffung von Informatikmitteln (Hard- und Software) können nicht mehr als allgemeiner Abzug geltend gemacht werden, ausser die- se müssen im Zusammenhang mit einer Aus- oder Weiterbildung zwingend an- geschafft werden. Falls diese Informatikmittel auch für private Zwecke genutzt werden, können nur 50 % der Aufwendungen bei den Aus- oder Weiterbildungs kosten abgezogen werden.
16.6 Als übrige Abzüge, die unter dieser Ziffer aufzuführen sind, gelten u.a. AHV- Die Beiträge an die NBUV
Beiträge von nichterwerbstätigen steuerpflichtigen Personen (ordentliche sind im Regelfall bereits über AHV-Beiträge sind bereits in den Ziff. 1 und 2 berücksichtigt). die Deklaration des Netto Von den einzelnen Gewinnen aus Teilnahme an Geldspielen,welche nicht steuer- lohns in den Ziffern 1.1 und frei sind, können 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5’000.–, als Einsatzkosten abge- 1.2 berücksichtigt. In diesem zogen werden. Bei Online-Spielen, die abgebuchten Spieleinsätze, max. Fr. 25’000. Fall ist ein nochmaliger Auch können nicht bereits im Nettolohn berücksichtigte Beiträge an die Nicht Abzug unter Ziffer 16.6 berufsunfallversicherung (NBUV) unter dieser Ziffer abgezogen werden. ausgeschlossen.
16.7 Abzug Teilbesteuerung Beteiligungserträge
Ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Gewinne aus Beteiligung sind Sitz in der Schweiz sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteili im Umfang von 60 % steuer gungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital bar. gesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Der entsprechende Abzug für das Teilbesteuerungsverfahren kann auf der Seite 3, Ziffer 16.7, in Abzug gebracht werden.
17. Zweiverdienerabzug
Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbstätigen Der Abzug darf zusammen Partnern hängt der Abzug von der Höhe des niedrigeren Erwerbseinkommens mit den Berufskosten gemäss der beiden Partner, abzüglich aller damit zusammenhängenden Abzüge (ein- Ziffer 10 sowie den Beiträgen schliesslich der Berufsauslagen, der Beiträge an die Säule 3a und der Einkaufsbei- an die Säule 3a und der träge an die 2. Säule), ab. Bei erheblicher Mitarbeit des einen Partners im Beruf, Einkaufsbeiträge an die Geschäft oder Gewerbe des anderen Partners ist das gemeinsam erzielte Erwerbs 2. Säule den massgebenden einkommen zur Bestimmung der beiden Erwerbseinkommen in der Regel je hälf- Nettolohn (vgl. Ziffer 1) oder tig auf die Partner aufzuteilen. allenfalls den steuerlich massgebenden Reingewinn Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen der beiden Ehegatten bzw. eingetra- (vgl. Ziffer 2) nicht überstei genen Partner gen. " mehr als Fr. 2’500.–, beträgt der Abzug 10 Prozent des niedrigeren Erwerbs- einkommens, jedoch mindestens Fr. 2’500.– und höchstens Fr. 5’200.–; " weniger als Fr. 2’500.–, kann ein Abzug in der Höhe des niedrigeren Erwerbs- einkommens geltend gemacht werden; " Fr. 0.–, kann kein Abzug geltend gemacht werden.
18
21. | Abzüge vom Nettoeinkommen | |
Krankheits- und Unfallkosten | 21.1 | Als Krankheits- und Unfallkosten gelten die Ausgaben für medizinische Behand- |
sind unter Angabe der | lungen, insbesondere die Kosten für Ärzte, Zahnärzte und anerkannte Naturheil | |
einzelnen Leistungen im | ärzte, Spitäler und Heilstätten, ärztlich verordnete Therapien, Medikamente und | |
Formular 6 zu deklarieren. | Heilmittel (ärztliches Zeugnis beilegen), die Mehrkosten für ärztlich angeordne- | |
Vergütungen Dritter sind | te, lebensnotwendige Diät und Spezialnahrung sowie die Kosten für die krank- | |
abzuziehen. Der Nettobetrag | heits- oder unfallbedingte Pflege zu Hause (Spitexorganisationen u.a.) und für | |
ist in die Vorkolonne von Ziffer | Bewohner von Altersresidenzen, für welche ein Pflege- und Betreuungsaufwand | |
21.1 der Steuererklärung zu | von weniger als 60 Minuten (Pflegestufe 1 bis 3) pro Tag anfällt. Für Bewohner, | |
übertragen. | die keine spezielle Pflege benötigen, gelten die anfallenden Pensionskosten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. |
Anstelle des Abzugs der effektiven Mehrkosten kann bei andauernder, lebens- notwendiger Diät (z.B. bei Zöliakie, nicht jedoch bei Diabetes) eine Pauschale von Fr. 2’500.– in Abzug gebracht werden.
Abzugsfähig sind die Krankheits- und Unfallkosten (inkl. Pauschale), welche 5 Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20 übersteigen.
Behinderungsbedingte Kosten | 21.2 | Behinderungsbedingte Kosten: Bei dauerhaftem Pflegeheimaufenthalt wer- | |
sind unter Angabe der einzel | den pauschal 2⁄3 der selbstgetragenen Heimkosten als abzugsfähige Kosten | an- | |
nen Leistungen im Formular 6 | erkannt, wenn die dauernde Pflegebedürftigkeit (ab Pflegestufe 4 bzw. ab | 61 | |
zu deklarieren. Vergütungen | Minuten Pflege- und Betreuungsaufwand) ausgewiesen ist. Das Bewohnerkonto | ||
Dritter sind abzuziehen. Die | vom entsprechenden Jahr des Pflegeheims ist beizulegen. | ||
selbst getragenen Kosten | Die Hilflosenentschädigung AHV/IV und weitere Vergütungen Dritter sind davon | ||
können ohne steuerlichen | in Abzug zu bringen. | ||
Selbstbehalt in Abzug gebracht | |||
werden. Der Nettobetrag ist | Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten kann bei den | behin- | |
in die Hauptkolonne von Ziffer | derungsbedingten Kosten ein jährlicher Pauschalabzug in folgender Höhe gel- | ||
tend gemacht werden: | |||
21.2 zu übertragen. | " Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades: | Fr. 2’500.– | |
Auf der Internetseite www.ar.ch/ | |||
" Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades: | Fr. 5’000.– | ||
steuerverwaltung unter häufige | |||
Fragen/FAQ finden Sie die | " Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades: | Fr. 7’500.– | |
Weisung und das Berechnungs | |||
formular bei einem dauer | Wird eine solche Pauschale geltend gemacht, ist die Verfügung der Hilflosenent- | ||
haften Pflegeheimaufenthalt. | schädigung einzureichen. | ||
Unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung wird bei Gehörlosen und Nierenkranken, die sich einer Dialyse unterziehen müssen, ein jährlicher Pau- schalabzug von Fr. 2’500.– anerkannt.
Die freiwilligen Zuwendungen | 21.3 | Als freiwillige Zuwendungen gelten die freiwilligen Leistungen von Geld und |
sind unter Angabe der | übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die | |
bedachten Institutionen im | zufolge öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung von der | |
Formular 5 (A) zu deklarie | Steuerpflicht befreit sind (z.B. Glückskette, Caritas, Pro Infirmis etc.). Die Zuwen- | |
ren. Das Total ist in die | dungen müssen zudem völlig uneigennützig erfolgt sein, d.h. der oder die Leis- | |
Vorkolonne von Ziffer 21.3 der | tende darf aus der Tätigkeit der bedachten Institution weder direkt noch indirekt | |
Steuererklärung zu über | einen Nutzen ziehen (Mitgliederbeiträge sind nicht abzugsfähig). | |
tragen. | Freiwillige Zuwendungen an religiöse Vereine und Institutionen mit Sitz in der Schweiz sind nur abziehbar, wenn die Leistungen ausschliesslich für gemeinnüt- zige Zwecke erfolgen. Die eindeutige Zweckbestimmung (z.B. Drogenfürsorge, Strassenkinder Südamerika, etc.) muss auf Dauer sichergestellt und deren Ver- wendung anhand entsprechend gestalteter Rechnungswesen überprüfbar sein. |
Die steuerbefreiten Institutionen mit Sitz in Appenzell Ausserhoden sind im In- ternet (www.ar.ch/steuerverwaltung) publiziert, soweit sie dieser Publikation ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Institution, die nicht in diesem Verzeichnis erscheint, kann gleichwohl steuerbefreit sein. Über den Steuerstatus von ausser- kantonalen Institutionen kann nur die Steuerverwaltung des betreffenden Sitz- kantons Auskunft geben.
Abzugsfähig ist der gesamte Betrag, sofern das Total der Zuwendungen mindes- tens Fr. 100.– beträgt; maximal jedoch 20 Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 20.
23. SozialabzügeFür die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2024 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht nur wäh rend eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig nach Mass- gabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt. Übersteigt das Total der Einkünfte des Kindes gemäss seiner Steuererklärung Fr. 18‘000 kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden. Darin ist ein Betrag von Fr. 6‘000 pro Jahr enthalten, welcher dem Kind frei zur Verfügung steht. Es wird in diesem Fall angenommen, dass das Kind für seinen Lebensunterhalt selber aufkommt. Bei Ausbildungsbeginn ist auf das Einkommen des Kindes während den Monaten ab Eintritt in den Ausbildungsabschnitt abzustellen (AR GVP 16-2004, S. 2234 ff.). Werden die Eltern getrennt besteuert, kann der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Un- terhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. Steuerpflichtige Personen, welche für den Unterhalt der Kinder zur Hauptsache aufkommen, haben Anspruch auf die Kinderabzüge gemäss Kurzwegleitung (siehe Seite 2). 23.4 Der Unterstützungsabzug bei der direkten Bundessteuer setzt voraus, dass diesteuerpflichtige Person an den Unterhalt einer erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Person in der entsprechenden Steuerperiode mindestens Beiträ- ge in der Höhe des Abzuges getätigt hat. Anzugeben sind der geleistete Betrag sowie Name, Vorname und Adresse der unterstützten Person zusammen mit ei- ner Bescheinigung, woraus ersichtlich ist, dass diese Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner sowie für Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird. Vermögen Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Ver- mögen der steuerpflichtigen Person und der unter elterlicher Sorge oder Obhut stehenden minderjährigen Kinder, wobei das im In- und Ausland befindliche Ver- mögen anzugeben ist. Zum steuerpflichtigen Vermögen zählt das Vermögen, an dem die steuerpflichtige Person Nutzniessungsrechte hat. Das Vermögen ist in der Regel mit dem Verkehrswert anzugeben. Einzusetzen sind auch die Vermö- genswerte, aus denen sich nach Abzug der Schulden und/oder der Sozialabzüge kein steuerbares Vermögen ergibt. Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stellen bis zu ihrer Fälligkeit steuerfreies Vermögen dar. 30. Bewegliches VermögenDas steuerbare bewegliche Vermögen ist in den Ziffern 30.1 bis 30.6 zu deklarie- ren. Nicht anzugeben sind der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegen- stände. Zum (steuerfreien) Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrich tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Gerä- te der Unterhaltungselektronik. Als (ebenfalls steuerfreie) persönliche Gebrauchsgegenstände gelten namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate sowie Geräte der Unter haltungselektronik. Nicht dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt oder mit denen erhebliche Wertzu wachsgewinne erzielt werden können. Derartige Vermögenswerte sind in Ziff. 30.6 zu deklarieren. | 19 Die Kinderabzüge ergeben sich nach Art und Anzahl aus den entsprechenden Angaben auf Seite 1 der Steuer erklärung. Der Kinderabzug entfällt für das Kind, für welches Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 12.2 geltend gemacht werden. Dieser Abzug gilt nur für die direkte Bundessteuer. am Steuerwert 2024 ber 31. Dezem EndeAusland bzw. am rpflicht im In- und rjährigen Kinder, der Steue Rappen) Vermögentigen und der minde Fr. (ohne 4 rpflich ögen der Steue h Nutzniessungsverm einschliesslic 300 213213211 213213211 2 Formular gen gliches Vermö 302 30. Bewe benund Gutha chriften etalle Bescheinigung 30.1 Werts e Edelmund ander Versicherungs - 213213211 ld, Gold ngen 30.2 Barge nversicheru Ablauf- summeAbschluss- jahr s- und Rente 304 213213211 jahr 30.3 Leben chaftgesells 304 Versicherungs 304 213213211 306 213213211 213213211 Erwerbs- Kauf- jahr 306 Art preis Kauf- Erwerbs- jahr 308 213213 211 rfahrzeuge 30.4 Motopreis Aufstellung 310 213213 211 euge Art Motorfahrz teilten Erbsch aften 710 213213 211 le an unver Formular 7 30.5 Antei Artengenswerte 213213211 e Vermö 30.6 Übrig gkeitschaften Erwerbstäti en 314 213213211 ändiger
32.2 Maschinen, 32.3 Vermö gensw erte504 – Fahrzeuge,Geräte usw.; 213213211 Mobiliar, der Vermö Formular 5 rt der 33. Total 506 – ohne Buchwe n 213213211 liegenschafte Schulden Formular 5 Geschäfts unter Ziffer 31 34. (diese sind ren). schulden 326 zu deklarie 34.1 Privat hulden 213213211 äftssc 34) 34.2 Gesch abzüglich(Ziffer 33 330 – ermögen 213213211 75’000 35. Reinv Fr.332 – abzüge rpflichtige 150’000 36. Sozialalleinstehen de Steue Ehegatten Fr. 213213211 334 – 213213211 für pflich tige 25’000 36.1 Abzug insam steuerFr. 335 – für geme 213213211 Kind 36.2 Abzug rjährige
Angaben rge 213213211 213213211 aus Vorso Bescheinigung Ergänzende lleistungen zahlte Kapita 40. Ausbegebundener Vorsorge Säule 3a rge (2. Säule) Bescheinigung 213213211 213213211 40.1 aus lichen Vorso Bescheinigung en der beruf 950 Einrichtung aus Vorso rge 40.2 aus lleistungen ausgefüllt. e Kapita Vorsorge eitsgetreu 40.3 Übrig ngen aus und wahrhKapitalleistu ist vollständig 41. Total ularenBeilageform mit allen Steue rerklärung Diese Beilagen ) Lohnausweis(e rzeichnis Datum ✎ Wertschriftenve Ort und Unterschrift Person 2 Bilanz per g Erfolgsrechnun ✎ 4, 5, 6 usw. Unterschrift Formulare (en) Person 1 Bescheinigung ) Aufstellung(en 01.04 Massgebend ist in der Regel der Stand des Vermögens am 31. Dezember 2024.Der Hausrat und die persön lichen Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20 | ||
Für das Ausfüllen des Wert | 30.1 | Die Wertschriften und Guthaben des Privatvermögens einschliesslich aller sonsti- |
schriften- und Guthaben | gen Kapitalanlagen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) | |
verzeichnisses wird auf die | im Einzelnen anzugeben. | |
Seiten 22 bis 27 verwiesen. | ||
Der Link zur Kursliste findet | 30.2 | Unter dieser Ziffer sind nebst dem inländischen Bargeld auch das ausländische |
sich unter | Bargeld, Gold und andere Edelmetalle mit dem Verkehrswert einzusetzen. Die | |
www.ar.ch/steuerverwaltung | amtliche Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthält die massgeben- den Werte. | |
30.3 | Rückkaufsfähige Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Rückge währ sind vermögenssteuerpflichtig. Als steuerbares Vermögen gilt der Steuer- wert (= Rückkaufswert + Überschussguthaben/Gewinnbeteiligung). Die entspre- chende Berechnung bzw. Bescheinigung der Versiche rungsgesellschaft ist der Steuererklärung beizulegen. Rentenversicherungen mit aufgeschobenen Renten sind ebenfalls zum Steuerwert einzutragen. Der Rückkaufswert laufender Renten wird ebenfalls als Vermögen besteuert. | |
30.4 | Für die Ermittlung des Steuerwertes von Motorfahrzeugen kann pro Jahr seit Erwerb (inkl. Steuerjahr) eine Wertverminderung von 20 Prozent vom Anschaf- fungswert abgerechnet werden. | |
Die Beteiligung an einer | 30.5 | Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft umfasst sämtliche Ansprüche eines ge- |
unverteilten Erbschaft ist auch | setzlichen oder eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers an einem Nachlass, | |
im Wertschriften- und | der entweder noch nicht geteilt wurde oder an dem eine Nutzniessung zuguns- | |
Guthabenverzeichnis (Formu | ten eines Dritten besteht. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Anspruch im | |
lar 2, Seite 1) zu vermerken. | Bemessungsjahr oder früher entstanden ist. Die Beteiligung an einer unverteilten Erbschaft ist auch dann anzugeben, wenn die Anteile zahlenmässig noch nicht | |
Eine Kopie des Inventars | feststehen. | |
und des Erbenverzeichnisses | ||
ist beizulegen. | Die Bewertung der Anteile an unverteilten Erbschaften (einschliesslich Nutz niessungsvermögen) richtet sich nach den Bewertungsregeln gemäss Ziffern 30 und 31. Eine Deklaration hat in Ziffer 30.5 zu erfolgen, sofern die Anteile nicht bereits in den übrigen Ziffern enthalten sind. | |
30.6 | Für die Bewertung der übrigen Vermögenswerte ist in der Regel der mutmassli- che Verkehrswert massgebend. Dazu zählen Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und Sammlungen, de- ren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder mit denen erhebliche Wertzuwachsgewinne erzielt werden können. | |
31. | Liegenschaften Der Vermögenssteuer unterliegen alle Liegenschaften (Einfamilienhäuser, Eigen- tumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser usw.) und die im Grundbuch eingetragenen selbständigen und dauernden Rechte (ins- besondere Baurechte, Dienstbarkeiten usw.). | |
Für das Ausfüllen der Formu- | Die massgebenden Liegenschaftswerte sind im Formular 7 pro Liegenschaft zu er- | |
lare 7 und 7Z sind die | mitteln und gesamthaft in Ziffer 31 der Steuererklärung zu übertragen. | |
Hinweise auf den Seiten 28 bis | ||
32 zu beachten. | 32. | Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit |
Das bewegliche Betriebs | Zum beweglichen Betriebsvermögen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören | |
vermögen umfasst alle | insbesondere Betriebsanlagen, Waren und Vorräte, Betriebsguthaben sowie übri- | |
Vermögenswerte, die aus | ges Betriebsvermögen. | |
schliesslich oder vorwiegend | " Zu den Betriebsanlagen gehören Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instru | |
zur Erzielung der Einkünfte | ||
aus selbständiger Erwerbs | mente, Mobilien, Fahrzeuge sowie entgeltlich erworbene immaterielle Güter. | |
tätigkeit verwendet werden. | Massgebend ist der Anschaffungswert, vermindert um die eingetretene Ent- wertung, d.h. in der Regel der Buchwert bzw. der Einkommenssteuerwert. |
" Die Waren und Vorräte umfassen alle gewerblichen und industriellen Erzeug nisse wie Rohstoffe, Halbfabrikate und fertige Waren. Sie werden zu den An- schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Ist der Marktwert niedriger, so ist dieser massgebend. Drohenden Verlusten kann bei der Bewertung ange- messen Rechnung getragen werden.
21 " Als Betriebsguthaben gelten die aus der selbständigen Erwerbstätigkeit stam- menden Guthaben (Debitoren). Für unsichere oder bestrittene Forderungen ist eine Rückstellung zulässig (Delkredere), welche dem Grade der Verlust- wahrscheinlichkeit Rechnung trägt.
" Zum übrigen Betriebsvermögen zählen alle sonstigen Aktiven, insbesondere Barschaft, Postcheck- und Bankguthaben sowie zum Geschäftsvermögen ge- hörende Wertschriften. Wertschriften und andere Kapitalanlagen des Geschäftsvermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formu- lar 2) mit dem Vermerk «G» einzutragen (vgl. die besonderen Erläuterungen zum Ausfüllen des Formulars 2 auf Seiten 22 bis 27 dieser Wegleitung).
32.1 Für das Geschäftsvermögen in Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesell
schaften gelten die Erläuterungen zu Ziffer 32 sinngemäss. Der Anteil am Vermö- gen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist entsprechend einzusetzen.
32.2 Die Geschäftsaktiven sind der letzten Schlussbilanz oder der erfolgten Zusam- menstellung über das Betriebsvermögen zu entnehmen. Der Buchwert der Lie- genschaften ist vom Total der Aktiven abzurechnen, da die Liegenschaften in jedem Fall zum amtlichen Verkehrswert erfasst werden und unter Ziffer 31 anzu- geben sind. Die Betriebsschulden sind im Schuldenverzeichnis (Formular 5) einzu- setzen und können unter Ziffer 34 der Steuererklärung abgezogen werden.
32.3 Für die Angaben zum Vermögen im landwirtschaftlichen Betrieb sind die speziel- len Erläuterungen zu den Formularen 12 und 14 (Landwirte) zu beachten.
34. Schulden
Als Schulden, die vom Vermögen in Abzug gebracht werden können, werden alle Die Schulden sind im Formu ausgewiesenen Verpflichtungen anerkannt, für die die steuerpflichtigen Perso- lar 5 zu deklarieren. Das Total nen alleine haften. Haften die steuerpflichtigen Personen mit anderen für eine der Schulden ist in Ziffer 34 zu Schuld (Solidar- oder Bürgschaftsschuld), so wird der Abzug nur insoweit ge- übertragen. währt, als die steuerpflichtigen Personen nach den Umständen die Schuld selbst tragen müssen. Die Steuerverwaltung kann von den steuerpflichtigen Personen nähere Angaben über das Schuldverhältnis verlangen.
36. Sozialabzüge
Vom Reinvermögen gemäss Ziffer 35 werden für die Berechnung des steuerbaren Die steuerfreien Beträge Vermögens abgezogen: werden nach den Verhältnis 36.1 für alleinstehende Steuerpflichtige Fr. 75’000.– sen am Ende der Steuerperi ode festgelegt, in der Regel 36.2 für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten Fr. 150’000.– also per 31. Dezember 2024. 36.3 für jedes minderjährige Kind Fr. 25’000.–
36.5 Ermässigung auf ausserrhodischen Beteiligungen (vgl. Art. 31 StV).
22
Ausfüllen des Wertschriften- und | ||||||
.ch www.ar | ||||||
2 Formular
ten- und | ||||||
Wertschrifverzeichnis euer | 2024 | |||||
Guthabensantrag Verrechnungsst | ||||||
ttung | ||||||
Rückersta | ||||||
PID: Gemeinde: unter das
Guthabenverzeichnisses (Formular 2) | ||||||
Unterschrift g. Mit der Angaben in diesem | ||||||
Person 1: | Steuererklärun it der nungssteuer mit 35% | |||||
dteil der und Vollständigke | ||||||
ist Bestan | n die Verrech | |||||
Person 2: | keit | |||||
enverzeichnisauch die Richtig | benen Erträge | |||||
und Guthabgen Sie somit | A angege | |||||
hriften- bestäti auf allen unter Rubrik | ||||||
Dieses Wertsc gsformular | ||||||
ert | ||||||
Steuererklärun auch, dass | ||||||
ung erleicht insbesondere | ||||||
Die WegleitAusfüllen. Formular, worden ist. | ||||||
Ihnen das abgezogen | ||||||
Kt.: | ||||||
en Fragen: | ||||||
32111 | ||||||
die folgend | en? | 960 | ||||
orten Sie chtnis erhalt | ||||||
letzter itz | ||||||
Bitte beantw | 1321 Wohns | |||||
oder ein Vermä | Fr. | |||||
Erbschaften Erbschaft | Betrag beilegen) | |||||
2024 eine | ||||||
im Jahr e | Erbteilaktes | |||||
Haben Sie Name, Vornam J J | (Kopie des | |||||
er/in: T T M M | ||||||
ja: Erblass J | Kt.: | |||||
nein Todestag J | ||||||
T T M M | 111Diese letzter 961 | |||||
Teilungsdatum | ||||||
aft beteil | ||||||
igt? | Wohnsitz Fr. 13 2132 schaft(en). eren. | |||||
Allgemeines | ||||||
Erbsch | Erbanteil* | |||||
unverteilten | tene Liegen deklari enthal ar 7 zu | |||||
an einer e | J | *Ohne darin schaftsformul beilegen) | ||||
Sind Sie Name, Vornam J | erzeichnis | |||||
T M M | Liegen | |||||
er/in: T | sind im | |||||
ja: Erblass | r und Erbenv | |||||
nein Todestag | (Kopie Inventa | |||||
ben? rbezug erwor 1 962 | ||||||
n | ||||||
gen aus | ||||||
Schenkung | ||||||
oder Erbvo | Adresse | |||||
Fr. 3211 1321llung | ||||||
Schenkunge | Betrag beilegen) | |||||
2024 Vermö | tzung: Aufste | |||||
im Jahr e | ||||||
Haben Sie Name, Vornam J | J (Zusammense | |||||
ja: Schenk | ||||||
er/in: T T M M | ||||||
Das | Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) dient der | |||||
nein Schenk ungsdatum | ||||||
Verwandtschaf | ||||||
tsgrad | Adresse 3211 1 963 | |||||
gen versch | ||||||
enkt? | Betrag Fr. 1321llung beilegen) | |||||
2024 Vermö | tzung: Aufste | |||||
im Jahr e | ||||||
Haben Sie Name, Vornam J | J (Zusammense | |||||
ja: Besche | ||||||
nkte/r: | ||||||
tum T | ||||||
T M M | ||||||
nein Schenkungsda | ||||||
tsgrad | ||||||
Verwandtschaf | ||||||
" | Feststellung des Wertschriftenvermögens einschliesslich aller Guthaben | |||||
chaften igt? | (siehe Wegle itung) | |||||
anditgesells haft beteil | ||||||
oder Komm anditgesellsc | verwaltung | |||||
Kollektiv- oder Komm | Eidg. Steuer bei der | |||||
Kollektiv- Formular | ||||||
25 direkt | ||||||
an einer ssteuer mit | ||||||
Sind Sie Firma hnung | ||||||
ja: g der Verrec | ||||||
nein Rückerstattun | von | |||||
stattung | ||||||
ng zur Rücker Steuererkläru von einer losgelöst eichnen: | (Ziffer 30.1 der Steuererklärung); | |||||
enverzeichnis | ||||||
lgend zu unterz | ||||||
und Guthab ist es nachfo
Wertschriften | ||||||
verwendet, | ||||||
Wird das ssteuern | ||||||
Beilagen Verrechnung | ||||||
ter | ||||||
Ergänzungsblät | ||||||
Steuerauszüge | Unterschrift ✎ | |||||
ungen Datum | ||||||
Bankbescheinig Ort und | Person 2 | |||||
sch. | ||||||
Lotto- / Totobe | ||||||
" | Ermittlung der Erträge aus beweglichem Vermögen (Ziffer 4 der Steuererklä | |||||
Unterschrift ✎ | ||||||
Person 1 | ||||||
02.01 | rung); | |||||
12.24 | ||||||
HA (2023) | ||||||
Das Muster eines ausgefüllten | " | Ermittlung Ihres Verrechnungssteueranspruches auf Fälligkeiten 2024; | ||||
Wertschriften- und Guthaben | ||||||
verzeichnisses ist auf den | " | Deklaration von Erbschaften und Schenkungen (inkl. Erbvorbezüge und Erb | ||||
Seiten 26 und 27 | auskäufe). | |||||
dieser Wegleitung dargestellt. | Die | Fragen auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses sind zu | ||||
beantworten, da sie von allgemeiner Bedeutung sind. Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist Bestandteil der Steuererklärung und damit ebenfalls immer einzureichen. Mit der Unterschrift auf dem Steuererklärungsformular be- stätigen die steuerpflichtigen Personen die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis gemachten Angaben, insbesondere auch, dass auf allen unter der Rubrik A deklarierten Erträgen die Verrechnungs steuer mit 35 % abgezogen worden ist. | ||||||
Massgebend ist in der Regel | Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist das gesamte in Wertschriften und | |||||
der Stand des Vermögens am | sonstigen Kapitalanlagen und Guthaben bestehende Vermögen der steuerpflich | |||||
31. Dezember 2024. | tigen Personen und der von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen minderjähri- | |||||
gen | Kinder einschliesslich Nutzniessungsvermögen anzugeben (inkl. Kryptowäh- | |||||
rungen wie Bitcoin, Ether etc.). | ||||||
Bei | Veränderung des Bestandes an Titeln und Forderungen (Erwerb, Veräusse | |||||
rung, Rückzahlung oder Konversion) sind in Spalte 5 bzw. 6 das Datum des Zu- oder Abganges anzugeben und die Bankbelege beizulegen. | ||||||
Die erstmalige Selbstanzeige | Bisher nicht deklarierte Wertschriften, Kapitalanlagen und Guthaben müssen im | |||||
von bisher unversteuertem | Falle einer Selbstanzeige ausdrücklich als solche bezeichnet werden (z.B. «bisher | |||||
Einkommen und Vermögen ist | nicht versteuert» oder «Selbstanzeige, bisher nicht deklariert»). | |||||
straffrei. | ||||||
Beilagen zum Wertschriften- und Guthabenverzeichnis | ||||||
Die | totalisierten Werte allenfalls selbsterstellter Verzeichnisse sind in das Wert | |||||
schriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) zu übertragen. Das eigene Ver zeichnis ist zusammen mit dem Formular 2 einzureichen. | ||||||
Wird der Gesamtbetrag der Bankverzeichnisse (Steuerauszüge) in das Wertschrif- ten- und Guthabenverzeichnis übertragen, sind die Auszüge für Steuerzwecke | ||||||
dem | Formular 2 vollständig beizulegen. | |||||
Bei | in- und ausländischen Festgeld- und Treuhandanlagen, Geldmarktbuchforde | |||||
rungen, vorzeitig zurückbezahlten Obligationen sowie bei ausländischen, nicht- kotierten Titeln sind die entsprechenden Bescheinigungen der Finanzinstitute (Angabe des Kapitals und Zinssatzes, der genauen Laufzeit, der Bruttoerträge | ||||||
und | der abgezogenen Verrechnungssteuer bzw. ausländischen Quellensteuer) | |||||
beizulegen. | ||||||
Bei | Erwerb oder Veräusserung von kotierten und nichtkotierten Wertpapieren | |||||
sind die betreffenden Kaufs- bzw. Verkaufsbelege oder allenfalls die entspre- chenden Verträge unaufgefordert beizulegen. | ||||||
Bei | Mitarbeiteraktien und -optionen muss die vom Arbeitgeber ausgestellte Be | |||||
scheinigung beigelegt werden. | ||||||
Bei | Darlehen ab Fr. 50’000.– ist eine Kopie des Darlehensvertrags beizulegen. | |||||
Bei | einer unverteilten Erbschaft ist eine Kopie des Inventars und des Erbenver- | |||||
zeichnisses beizulegen. Bei einer verteilten Erbschaft ist uns zwingend eine Kopie | ||||||
der | Erbteilung beizulegen. | |||||
23
Verrechnungssteueranspruch
Die Ermittlung des Verrechnungssteueranspruches erfolgt aufgrund der in Spalte Die Verrechnungssteuer auf A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnis eingetragenen Zinsertrages. den Fälligkeiten 2024 kann nur an die steuerpflichtigen Der Verrechnungssteuersatz beträgt 35 Prozent. Personen zurückerstattet werden, welche am 31. De Verrechnungssteueransprüche auf Kapitalerträgen von kaufmännischen Kollek zember 2024 in Appenzell tiv- und Kommanditgesellschaften dürfen nicht in die persönlichen Rück er Ausserrhoden ihren Wohnsitz stattungsanträge der einzelnen Gesellschafter aufgenommen werden. Vielmehr hatten. Wohnten die steuer hat die Gesellschaft selber den Rückerstattungsanspruch mit dem Antrags pflichtigen Personen an formular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend diesem Stichtag ausserhalb zu machen (für Formularbestellung siehe Adressverzeichnis Seite 35). des Kantons, so ist ein Bei Erträgen, welche nach dem Ableben des Erblassers fällig geworden sind, ist Rückerstattungsantrag beim die Rückerstattung von Verrechnungssteuern direkt durch die Erben zu beantra- Steueramt des früheren gen. Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge nach Massgabe seines Anteils an der Wohnortes einzureichen. Erbschaft im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbenverzeichnis mit sämtlichen Zins- und Dividendenabrechnungen, bei Erb- teilung Erbteilungsvertrag). Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungs- steuer ist der jeweilige Wohnsitzkanton der Erben. Der Anteil der unverteilten Erbschaft ist in der Steuererklärung Ziffer 6.2 (Erträge) bzw. in Ziffer 30.5 (Vermö- gen) zu deklarieren.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der An- trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuer bare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Fristverlängerungen für die Ein- reichung der Steuererklärung können diese gesetzliche Verwirkungsfrist nicht erstrecken.
Bewertung der Wertschriften
Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach dem Ver- Kursliste für kotierte kehrswert, der wie folgt ermittelt wird: Wertpapiere im Internet
a) Für die an einer schweizerischen Börse kotierten Wertpapiere gilt der offiziel- le Steuerwert am Ende des Jahres 2024 als massgebender Vermögenswert. Die Werte können online unter Dieser kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden. www.ar.ch/steuerverwaltung eingesehen werden. Die
b) Der Verkehrswert nichtkotierter Wertpapiere wird nach dem inneren Wert gesamte Kursliste kann bei ermittelt. Dieser wird nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren der Eidg. Steuerverwaltung ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Kreisschreiben Nr. 28 der Schweize- bezogen werden. rischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 festgelegt und von der Steuer- verwaltung der Gesellschaft mitgeteilt. Soweit der Steuerwert per 31.12. noch nicht bekannt ist, kann die Deklaration unter Angabe der Anzahl Titel, der genauen Firmen- und Titelbezeichnung gemäss Handelsregister, des Nennwertes und – soweit möglich – des letztbekannten Steuerwertes (gemäss der letzten eröffneten Veranlagung) im Wertschriftenverzeichnis erfolgen. Gegebenenfalls ist der Aktienwert bei der Gesellschaft zu erfragen.
c) Die Umrechnung von Kursen aus fremden Währungen in Franken erfolgt zum Devisenkurs für Wertschriften. Dieser sogenannte Jahresendkurs kann der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.
d) Bei der Bewertung bestrittener oder unsicher er Rechte und Forderungen sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Ein blosser Rangrücktritt begründet in der Regel noch keine Wertberichtigung.
Deklaration der Erträge
Bei der Deklaration der Erträge ist Folgendes zu beachten: Die Deklaration der Wert schriftenerträge dient
a) Bruttozinsen von Kundenguthaben (Einlagen bei inländischen Banken, Spar- einerseits der korrekten kassen und der Post, z.B. Spar-, Einlage-, Depositen-, Privat- und Lohnkonti Einkommenserfassung und sowie Kontokorrentguthaben, welche jährlich einmal abgeschlossen werden) sind bis und mit Fr. 200.– je Kalenderjahr verrechnungssteuerfrei und daher in bildet anderseits die Grund Spalte B aufzuführen. Falls Konti mit Bruttozins unter Fr. 200.– einen Verrech- lage für die Rückerstattung nungssteuerabzug ausweisen, bitten wir Sie, den entsprechenden Nachweis der Verrechnungssteuer bzw. beizulegen. Selbst errechnete Zinsen dürfen nicht eingetragen werden. Falls der ausländischen Quellen ein Verrechnungssteuerabzug erfolgte, muss der Bruttozins in Spalte A auf- steuern. In den Spalten A und geführt werden. B des Formulars 2 sind die Bruttoerträge des Jahres 2024 zu deklarieren.
24 | ||
Von Vermögenswerten, die vor | b) Zinsen von Mieterkautionskonti sind vom Mieter anzugeben. | |
dem 31. Dezember 2024 | ||
veräussert, zurückbezahlt oder | c) | Die quotalen Anteile am Stockwerkeigentums-Erneuerungsfonds sind im |
konvertiert wurden, sind die im | Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Allfällige Verrechnungssteuergut | |
Jahr 2024 noch zugeflossenen | haben sind durch die Stockwerkeigentums-Verwaltung mit dem Antragsfor- | |
Erträge einzusetzen. | mular 25 direkt bei der Eidg. Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, geltend zu machen. | |
d) Bruchzinsen (Zinsen bei Aufgabe, Rückzahlung, Einlösung oder Konversion eines Titels oder einer Forderung sowie bei Saldierung eines Sparheftes) sind einkommens- und verrechnungssteuerpflichtig.
e) Marchzinsen aus Titelverkäufen des Privatvermögens gehören nicht zum steuerbaren Wertschriftenertrag, ausser bei Wertschriften mit überwiegen- der Einmalverzinsung (IUP).
Einsätze in Lotteriespielen | f) | Steuerbar sind einzelne Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, soweit |
können unter Ziffer 16.6 der | > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten und | |
Steuererklärung abgezogen | Geschicklichkeitsspielen, die je automatisiert, interkantonal oder online | |
werden (Hinweise siehe | durchgeführt werden), soweit > Fr. 1 Mio.; einzelne Gewinne aus Lotterien | |
Seite 17). | und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, wenn > Fr. 1’000.–; Gewinne aus Spielen mit ausschliesslicher Gratisteilnahme sind vollumfäng- lich steuerbar; Gewinne aus ausländischen Spielen sind ebenfalls vollum fänglich steuerbar. |
g) Für Dividenden ist das Fälligkeitsdatum und nicht das Geschäftsjahr, für wel- ches diese vergütet werden, massgebend.
Das unter www.estv.admin.ch | h) Von globalverzinslichen Obligationen, Discount- und Zero-Bonds sowie von | |
von der Eidg. Steuerverwal | anderen derivativen Finanzinstrumenten des Privatvermögens ist der gesam- | |
tung angebotene Berechnungs | te steuerbare Vermögensertrag bei Verfall der Titel oder der Ertrag aus über- | |
modul gibt Aufschluss über die | wiegender Einmalverzinsung bei vorzeitigem Verkauf als Einkommen zu de- | |
überwiegende Einmalverzins | klarieren. Die entsprechenden Erwerbs- und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbe- | |
ung und den steuerpflichtigen | lege sind beizulegen. | |
Ertrag. | ||
i) Als Einkünfte aus kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl die ausbezahlten als auch die zurückbehaltenen Erträge von Wertzuwachs- bzw. Thesaurie- rungsfonds.
j) Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie ge- hören zu den steuerbaren Einkünften, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Falls eine solche Versicherung der Vorsorge dient, ist der entsprechende Versicherungsvertrag (in Kopie) beizulegen.
k) Naturalpreise gehören ebenfalls zu den steuerbaren Einkünften. Soweit sie nicht in Geld bezogen werden, ist der Wiederveräusserungswert steuerbar. Die nachfolgenden Ansätze gelten als Richtwerte: " Reisen 50 % des Katalogpreises (Ferientaschengeld 100 %) " Autos/Velos 75 % des Katalogpreises " Übrige 50 % des Katalogpreises
Gratisaktien, Gratis-Nennwerterhöhung und Kapitaleinlagen
Unentgeltlich zugeteilte | Die im Jahre 2024 in Zusammenhang mit einer – aus Reserven des Unternehmens | |
Aktien (z.B. Mitarbeiter | finanzierten – Kapitalerhöhung herausgegebenen Gratisaktien und Gratispar | |
aktien) gelten nicht als | tizipationsscheine sowie aus Gratiserhöhungen des Nennwertes resultierenden | |
Gratisaktien im umschrie | Einkünfte unterliegen sowohl der direkten Bundessteuer als auch den Kantons- | |
benen Sinn. | und Gemeindesteuern. | |
Die verrechnungssteuerbelasteten Gratisaktien sind in Spalte A, die verrech- nungssteuerfreien Gratisaktien (Meldeverfahren) in Spalte B zu deklarieren und als Gratisaktien zu kennzeichnen.
Ausschüttungen aus den Kapitaleinlagereserven im Jahre 2024, welche nachweis- | ||
lich | durch die Eidg. Steuerverwaltung in Bern geprüft und gutgeheissen wurden, | |
werden gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital und | ||
sind | somit einkommenssteuerfrei. | |
25
Wertschriften des Geschäftsvermögens
Die Bestimmungen über die Deklaration des Wertschriftenvermögens und des Gehören die Vermögenswerte daraus erzielten Bruttoertrages gelten ebenfalls für Wertschriften des Geschäfts zum Geschäftsvermögen einer vermögens. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten: steuerpflichtigen Person mit selbständiger Erwerbstätig " Massgebend für die Vermögensbesteuerung ist der Einkommenssteuerwert keit, so sind diese in Spalte 1 (in der Regel der Bilanzwert). Am Schluss des Wertschriften- und Guthaben- mit «G» zu bezeichnen. verzeichnisses sind deshalb der Steuerwert gemäss Verzeichnis und die Erträ- ge gemäss Buchhaltung abzurechnen. Als verbucht darf nur der tatsächlich im Reingewinn enthaltene Brutto- oder Nettoertrag abgezogen werden.
" Auch wenn das Datum des Geschäftsabschlusses vom Kalenderjahr (31.12.) abweicht, sind für die Rückforderung der Verrechnungssteuer die mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Werte (Steuerwert Wertschriften, Brutto- oder Nettoertrag) zu deklarieren.
Bezüglich Rückforderung der Verrechnungssteuer bei kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Ausführungen auf Seite 23 dieser Weg leitung zu beachten.
Erbschaft und Schenkung
Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind die seit dem Erwerb (Erbteilung/ Die im Jahr 2024 aus Schenkung) der Vermögenswerte tatsächlich zugeflossenen Erträge aufzuführen. Erbschaft oder Schenkung Diese Erträge sind massgebend für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erworbenen Titel sind in und allfälliger ausländischer Quellensteuern aufgrund von Doppelbesteuerungs- Spalte 1 mit «E» bzw. «S» zu abkommen. Fälligkeiten zwischen dem Todestag und der Erbteilung sind anteils- bezeichnen. mässig beim Einkommen unter Ziffer 6.2, Ertrag aus unverteilter Erbschaft, und beim Vermögen unter Ziffer 30.5, Anteil an unverteilter Erbschaft, in der Steuer- erklärung zu deklarieren (Verrechnungssteueransprüche auf Erträgen aus unver- teilter Erbschaft, siehe Hinweis auf Seite 23 dieser Wegleitung).
Ausländische Wertschriften
Als steuerlich massgebender Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Brutto Für ausländische Wert ertrag in Schweizer Franken, vor Abzug von Quellensteuern und Kommissionen. schriften gelten grundsätzlich Die Werte für kotierte Titel können der Kursliste (www.ar.ch/steuerverwaltung), die gleichen Besteuerungs jene für nicht kotierte Titel den Bankabrechnungen entnommen werden. Die ent- regeln wie für inländische sprechenden Belege wie Bankabrechnungen, Auszahlungsbordereau usw. sind Vermögenswerte und unaufgefordert mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis einzureichen. -erträge. Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung Eine Übersicht über die der Doppelbesteuerung. Erträge, für welche die Anrechnung ausländischer Quel- Entlastung der Dividenden lensteuern geltend gemacht werden kann, sind im Formular DA-1 aufzuführen. und Zinsen von ausländischen Das Total der Steuerwerte und Bruttoerträge ist aus dem Formular DA-1 in das DBA-Staaten kann den Wertschriftenverzeichnis zu übertragen (Zeile «Hertrag von DA-1»). Sofern die Aufstellungen (www.estv. nicht rückforderbaren Steuern gemäss DA-1 den Betrag von Fr. 100 nicht überstei- admin.ch) entnommen werden. gen, wird keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewährt. In diesem Fall können die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern als Vermögensver- waltungskosten in Abzug gebracht werden. Das Formular DA-1 kann im Internet unter www.ar.ch/steuerverwaltung heruntergeladen werden.
Beim Rückerstattungsverfahren ist Folgendes zu beachten:
Die Rückforderungsanträge gegenüber dem Ausland sind nach Ablauf des Ka- Alle notwendigen Formulare lenderjahres (innert den vorgegebenen Fristen der Vertragsstaaten von einem und Merkblätter können bei bis zehn Jahren), in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, mit dem den Banken bezogen oder vorgesehenen Formular, welches durch die Steuerverwaltung bestätigt wird, ein- unter www.estv.admin.ch zureichen. heruntergeladen werden. Anträge auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern für ausländische Divi- Die Anträge sind immer an denden und Zinsen (Form. DA-1) bzw. Anträge auf Entlastung der ausländischen die Kantonale Steuerverwal Quellensteuern (z.B. Form. R-D 1) sind ausnahmslos und vollständig mit allen tung in Herisau zu richten. original Bankbelegen der Kantonalen Steuerverwaltung, Gutenberg-Zentrum, Kasernenstrasse 2, 9100 Herisau zuzustellen.
26
Um unnötige Rückfragen zu In Spalte A sind die Vermögenswerte aufzuführen, deren Erträge der
vermeiden, empfiehlt es sich, Verrechnungssteuer unterliegen. Dazu gehören insbesondere: | ||
die Titel und Forderungen in " Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200.– übersteigt; | ||
der gleichen Reihenfolge wie " Kundenguthaben, die jährlich mehrmals einmal abgeschlossen | werden | |
im letzten Wertschriften | (Geschäftskontokorrent); | |
" Kassenobligation, Termingeldkonti, Fest-und Callgelder; | ||
verzeichnis aufzuführen. | ||
" inländische Aktien und Obligationen; | ||
" inländische Anteile an GmbH und Genossenschaften; | ||
" Anteile an inländischen kollektiven Kapitalanlagen; | ||
" Gewinne aus Lotterien und anderen Geldspielen, deren Quote | der | |
Verrechnungssteuer unterliegt; | ||
" vom Arbeitgeber zugewiesene Mitarbeiteraktien und -optionen; " frei verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften.
Die in diesem Muster enthalte | ||
nen Zahlen sind unverbindlich | ||
und können nicht in die | ||
Deklaration übernommen | ||
werden. | Wertschriften- und Guthabenv Appenzell Rückerstattungsantrag Verrechnungssteuer | |
Ausserrhoden Code Nennwert/ IBAN-Nr. (Konto-Nr.) * Stückzahl Valoren-Nr. | Bezeichnung der Vermögensw mit Zinssatz in % | |
Handelt es sich beim | ||
Vermögenswert um | ||
Geschäftsvermögen, | ||
Nutzniessungsvermögen oder | G 3213211 CH52 0901 0005 8006 1524 1 | Postkonto |
einen neuen Titel aus | 3213211 CH43 8302 1004 1243 1852 2 | Privatkonto Bank X |
Erbschaft bzw. Schenkung, ist | ||
dies in Spalte 1 mit dem | 3213211 CH81 2465 0000 0001 2560 3 | Eurokonto Bank Z |
entsprechenden Code zu | S 1 0 0 0 11105603 3213211 | Namenaktien Netto SA, Genf |
vermerken. | 1 0 0 278852 3213211 | Anteile AU Bond Fund Global |
In Spalte 3 ist die Valoren | 3213211 | Steuerauszug Bank K (Beilage |
nummer des jeweiligen Titels | BP 32132115 0 2475250 | Namenaktien Müller AG, Bete |
(z.B. Aktien, Obligationen | ||
usw.) anzugeben. | 3213211 | Darlehen Hans Muster, Hof 1, |
32132111 0 569405 | Anteile AU Dock, Multistock | |
10000 3213211 | Kassenobligation Bank Y | |
3213211 CH15 0751 1001 BB23 B420C | Mieterkautionskonto Bank B | |
32132111 753 | Genossenschaftsanteil Raiffeis | |
3213211 CH81 8203 1004 1243 1854 8 | Mitgliedersparkonto | |
3213211 ▼ * für Code-Abkürzungen nur folgende Vermögenswerte: G Geschäftsvermögen N Nutzniessung E Neuer Titel aus Erbschaft S Neuer Titel aus Schenkung BP Privatbeteiligung mind. 10% BG Geschäftsbeteiligung mind. 10% | Total Total A und B Bruttoertra Abzüglich Geschäftswerts | |
Internet www.ar.ch/steuerverwaltung Kursliste kotierter Wertpapiere | Abzüglich Erträge aus Pri Abzüglich Erträge aus Ge Total | |
Verrechnungssteueransp
1) Pauschale 3 Prom
27 | ||
In Spalte B sind die Vermögenswerte anzugeben, deren Erträge der Verrech- | Unterliegen beim gleichen | |
nungssteuer nicht unterliegen. Dazu gehören insbesondere: | Titel einzelne Erträge der | |
" Kundenguthaben, deren Bruttozins Fr. 200.– nicht übersteigt; | Verrechnungssteuer, andere | |
" inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben; | aber nicht, so sind diese | |
" ausländische Aktien, Obligationen, Anteile an GmbH, Genossenschaften, | Wertschriften in den Spalten | |
kollektive Kapitalanlagen sowie Wertschriften aller Art; | A+B aufzuführen. | |
" ausländische Festgeldanlagen und Obligationen bzw. Guthaben bei Banken | ||
im Ausland; | ||
" Anteile an Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz; | ||
" nicht verfügbare Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften; | ||
" Gewinne aus ausländischen Lotterien und anderen Geldspielen sowie | ||
alle Naturalpreise (Bewertung siehe Seite 24). |
www.ar.ch
Formular 2
verzeichnis | ||
mitohne | ||
Erträge | 2024 | |
Verrechnungssteuerabzug | ||
werte Datum Steuerwert am 31. Dezember 2024 Bruttoertrag 2024 | Bei den einzelnen Titeln und | |
bzw. am Ende der Steuerpflicht | Forderungen sind die im Kopf |
A B | |||
Zugang Abgang in % | Werte mit | Werte ohne | |
Kauf Verkauf oder | Total | Verrechnungs- steuerabzug | Verrechnungs- steuerabzug der Abschnitte A und B |
Eröffnung Saldierung pro Stk. Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen) | Fr. (ohne Rappen) verlangten Angaben zu | ||
beachten. Insbesondere bei | |||
T T M M T T M M | |||
213213211 | 20’250 | 13213211 13213211 1) 25 | Obligationen sind die genaue Bezeichnung sowie das |
T T M M T T M M | |||
213213211 | 19’750 | 13213211 13213211 45 | Ausgabe- und Verfalldatum |
T T M M T T M M | |||
213213211 | 33’500 | 13213211 13213211 35 | einzusetzen. Bei nichtkotier ten Titeln ist der Sitz der |
T T M M T T M M | |||
213213211 | 300’000 | 13213211 6’000 13213211 | Gesellschaft unbedingt |
l T T M M T T M M | |||
213213211 | 7’500 | 13213211 300 13213211 | anzugeben. |
e) T T M M T T M M 213213211 128’130 13213211 225 13213211 1325
eiligung 20% T T M M T T M M 213213211 100’000 132132111) | ||
10’000 13213211 | ||
, Au T T M M T T M M | ||
213213211 13213211 13213211 | ||
30’000 1) 900 | ||
T T M M T T M M | ||
213213211 1’850 13213211 13213211 60 | ||
T T M | ||
16.05.2021 T T M 2 | ||
15.05.2024 213213211 13213211 500 13213211 | ||
T T M M T T M M | ||
213213211 13213211 13213211 | ||
2’480 60 | ||
senbank T T M M T T M M | ||
213213211 200 1321321112 13213211 | ||
T T M M T T M M | ||
213213211 60’500 13213211 | ||
250 13213211 | ||
T T M M T T M M | ||
213213211 13213211 13213211 | ||
Hertrag von Ergänzungsblättern 213213211 13213211 13213211 | ||
213213211 704’160 13213211 | ||
17’287 13213211 | ||
2’450 | ||
Übertrag ‚Total Erträge A‘ in Spalte B 13213211 | ||
19’737 ∈ | ||
ag 13213211 | ||
schriften bzw. -erträge (G) -213213211 20’250 -13213211 | ||
246 | ||
ivatbeteiligung (BP) Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.2 (ohne Vorzeichen) | -13213211 10’000 | |
eschäftsbeteiligung Übertrag in Steuererkl. Ziff. 4.3 (ohne Vorzeichen) | ||
▼ | -13213211 | |
213213211 683’910 davon 35% | 13213211 9’491 | |
zu übertragen in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 30.1 | Seite 2 Ziffer 4.1 | |
pruch: 35 % vom Bruttoertrag (Total A) Fr./Rp. 999 11321111 | ||
6’050.45 | ||
mille für Vermögensverwaltungskosten ohne Geschäftswertschriften und ohne selbstverwaltete Vermögenswerte | ||
02.02 |
28
Ausfüllen der Formulare Liegenschaften (Formular 7 und Formular 7Z) Es gilt der Grundsatz, dass pro Liegenschaft ein separates Formular zur Deklara tion des Steuerwertes, der Erträge sowie der Unterhalts- und Verwaltungskosten zu verwenden ist. Dabei sind die folgenden Regeln zu beachten:
" Bei Besitz einer einzigen Liegenschaft ist nur das Formular 7 auszufüllen. Die Ergebnisse können anschliessend direkt in die jeweiligen Ziffern der Steuerer- klärung übertragen werden.
Der Steuerwert ist – insbeson dere wegen eines allfällig noch Liegenschaften Formular 7 bestehenden Besteuerungs anspruchs anderer Kantone – 2024 Rückseite:
auch dann auf dem Formular 7 Unterhalts- und Verwaltungskosten Appenzell anzugeben, wenn die Liegen Ausserrhoden schaft am 31. Dezember 2024 nicht mehr in Ihrem Besitz Die Belege sind auf Verlangen einzureichen. Person 1: Muster X PID 1234567
war. Es erfolgt jedoch kein Person 2: Muster XY Übertrag in die Steuererklä Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden. Beachten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung
rung bzw. in das Formular 7Z. | Liegenschaft Nr. Art der Liegenschaft Einfamilienhaus | A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert Schweiz Staat (Land): AR Kanton: | Anteil Person 1: in % Anteil Person 2: in % | 1/2 1/2 | Nutzung: X selbst genutzt |
r X Einfamilienhaus mit Klein- Gemeinde: Herisau Grundstücknummer: 11679 fremd genutzt wohnung Garage / Parkplatz Kasernenstrasse 200 gemischt genutzt Strasse: Hausnummer:
e Ferienhaus / Ferienwohnung Mehrfamilienhaus Baujahr der Liegenschaft: 1111 2 0 0 3 Geschäftshaus
t STWE Wohnen STWE Garage Steuerwert in Fr. (Verkehrswert gemäss Grundstückschätzung) 13213211
s STWE Nebenbaute Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 4 Ziffer 31 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in Formular 7 Z Landwert (Bauland / Land- anteil)
u Landwirtschaft mit Bauten Landwirtschaft ohne Bauten Zugang bzw. Wegfall der Liegenschaft im Jahr 2024 Wald Nur ausfüllen, wenn das Ereignis innerhalb der Steuerperiode stattgefunden hat. Diverses / Anderes Datum des Zugangs: T T M M Datum des Wegfalls: T T M M Massgebender Eigenmietwert
M Grund: Kauf Schenkung Erbschaft Grund: Verkauf Schenkung Ein Abzug von 20 Prozent kann nur für die am Wohnort B. Erträge 2024 Fr. dauernd selbstbewohnte Eigentümer und nutzniessungs- a. Eigenmietwert (Eigenmietwert bzw. Mietwert gemäss Grundstückschätzung) Liegenschaft geltend gemacht berechtigte Personen können
werden. von ihren am Wohnsitz dau- ernd selbstbewohnten Liegen- Eigenmietwert 3213211 26000 abzüglich 20% — 213211 5200 3213211 20800 schaften neu pauschal einen Selbstnutzungsabzug von 20% Total anrechenbarer Eigenmietwert 3213211 vom festgelegten Mietwert vornehmen. b. Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter Miet-/Pachtzinsen, Leistungen Dritter Aufstellung 3213211 Geschäfts- und Büroräume 3213211 abzüglich Nebenkosten — 3213211 Total steuerbare Erträge Fremdnutzung und Leistungen Dritter 3213211 Total Erträge a. und b. 2 0800 3213211 Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 2 Ziffer 5 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (B) des Formulars 7 Z
2024
C. Unterhalts- und Verwaltungskosten Fr.
Die in diesem Muster verwen X Pauschalabzug der Erträge (B) gemäss Wegleitung 3213211 4160 deten Angaben sind fiktiv und Der Pauschalabzug kann nur Bei einer Liegenschaft: Übertrag in die Steuererklärung Seite 3 Ziffer 15 Bei mehr als einer Liegenschaft: Übertrag in die Spalte (C1) des Formulars 7 Z können nicht für die für private Liegenschaften, die ganz oder vorwiegend Deklaration übernommen Wohnzwecken dienen, geltend gemacht werden. Tatsächliche Kosten 3213211 werden. Deklaration auf der Rückseite dieses Formulars
HA (2024) 12.24 07.01
29 | |||
" Bei mehr als einer Liegenschaft: | |||
Pro Liegenschaft ist je ein Formular 7 auszufüllen. Die ermittelten Totale sind zu übertragen auf das Formular 7 Z. Der Eintrag hat auf jener Zeile zu erfolg | |||
en, die der von der steuerpflichtigen Person gewählten Liegenschaften-Num- mer entspricht. Die Gesamtergebnisse können anschliessend in die jeweiligen | |||
Ziffern der Steuererklärung | übertragen werden. | ||
Zusammenzug aller Liegenschaften | Formular 7 Z | ||
2024 | |||
Appenzell | |||
Ausserrhoden | |||
Person 1: Muster X | PID 1234567 | ||
Person 2: Muster XY | |||
Wir empfehlen die gleiche Bei Besitz von mehr als einer Liegenschaft sind die einzelnen Ergebnisse je | Liegenschaft von den Formularen 7 in | ||
Reihenfolge | der Liegen- dieses Formular zu übertragen. | ||
schaften wie in Ihrer letzten Die einzelnen Totale sind anschliessend in die jeweiligen Ziffern der Steuererklärung zu übertragen.
Steuererklärung
Nr. | Gemeinde und Kanton Grundstück- bzw. Staat Nummer | Steuerwert am Erträge 2024 31. Dezember 2024 | Unterhalts- und Verwaltungskosten 2024 |
r bzw. am Ende der Steuerpflicht Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen) | Pauschalabzug Tatsächliche Kosten Fr. (ohne Rappen) Fr. (ohne Rappen) | ||
e (A) (B) | (C1) (C2) | ||
Hertrag von | Formularen 7 | ||
t | |||
1 Herisau | AR 11679 | 13213211 6 5 0 0 0 0 13213211 2 0 8 0 0 1213211 4160 | 1213211 |
s | |||||
2 Arosa | GR | 22648 | 13213211 13213211 1213211 1 9 6 0 0 0 9 8 0 0 | 1960 | 1213211 |
3 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | |||
4 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 |
u | |||
5 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | |
6 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | |
7 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 |
M | ||||
8 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
9 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
10 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
11 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
12 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
13 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
14 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
15 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
16 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
17 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
18 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
19 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
20 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
21 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
22 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
23 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
24 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
25 | 13213211 13213211 1213211 | 1213211 | ||
Hertrag von weiteren Ergänzungsblättern | ||||
13213211 13213211 1213211 | 1213211 | |||
1213211 | ||||
6120 | 1213211 ∈ 1213211 6120 | |||
Total | zu übertragen in die Steuererklärung | 13213211 8 4 6 0 0 0 13213211 30600 Seite 4 Ziffer 31 | Seite 2 Ziffer 5 | 1213211 6 120 Seite 3 Ziffer 15 |
HA (2023) 12.24 | 07.11 | ||
Das Total der Spalten ist in die jeweiligen Ziffern | |||
der Steuererklärung zu übertragen | |||
30
A. Angaben zur Liegenschaft / Steuerwert
In der linken Spalte des Formulars 7 ist zunächst die Art der Liegenschaft anzu kreuzen. Zur genauen Bezeichnung der Liegenschaft ist nebst der Lage (Gemein- de, Kanton/Staat, Adresse) auch die Grundstück-Nummer anzugeben. Diese kann der amtlichen Schätzung entnommen werden. Im Weiteren sind die Anteile der Steuerpflichtigen (z.B. 1/1, 1/2), das Kauf- bzw. Verkaufsdatum sowie das Alter der Liegenschaft anzugeben. Die Nutzungsart ist entsprechend anzukreuzen.
Der Steuerwert der in Appenzell Ausserrhoden gelegenen Grundstücke bestimmt | ||
sich | nach der amtlichen Verkehrs- oder Ertragswertschätzung und entspricht dem | |
mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend veräussert werden. | ||
Der massgebliche Steuerwert wird vom Grundbuchamt eröffnet. In anderen Kan tonen gelegene Grundstücke sind mit dem entsprechenden Steuerwert (Verkehrs- | ||
bzw. | Ertragswert), im Ausland gelegene Grundstücke mit dem mutmasslichen | |
Verkehrswert anzugeben. Bei Neu- und Anbauten, für die noch keine amtliche Verkehrswertschätzung besteht, erfolgt in der Regel ein Zuschlag zur geltenden amtlichen Verkehrswertschätzung im Ausmass von 80 Prozent der Neu- oder An- baukosten. | ||
B. Erträge
a) Als Eigenmietwert gilt der Betrag, den die steuerpflichtige Person bei der Vermietung ihres Grundstücks als Miete erzielen könnte. Er ist auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Miet- oder Pachtzins einer nahestehenden Person überlassen wird (Vorzugsmiete).
Siehe Merkblatt Festsetzung | Massgebend für die Berechnung des Eigenmietwertes ist in der Regel der Miet | |
der Mietwerte für selbstge | wert der letzten amtlichen Schätzung. Darin nicht erfasste Um- und Anbauten | |
nutzte Liegenschaften | oder andere wertvermehrende Investitionen werden mit einem Zuschlag von | |
(Eigenmietwert / bzw. Miet | 2.8 Prozent der Aufwendungen berücksichtigt. | |
wert) unter www.ar.ch/ | ||
steuerverwaltung. | Der Eigenmietwert von Liegenschaften, welche steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, entspricht dem massgeblichen Mietwert abzüglich 20 Prozent. Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften so- wie Zweit- und Ferienwohnungen entfällt der Abzug. |
b) Zum steuerbaren Mietertrag gehören die Miet- und Pachtzinsen bei Fremd- nutzung ohne Nebenkosten (Netto-Mietzins).
Fr. 4’000.– Vergütung von | c) | Einspeisevergütungen für Photovoltaikanlagen sind steuerbar. Soweit die An- |
eingespeisten Strom | lage der Eigenbedarfsdeckung dient, wird lediglich der Betrag besteuert, der | |
Fr. 3’000.– Kosten für bezoge | netto aus der Anlage erwirtschaftet wird, d.h. Gesamtvergütung abzüglich | |
nen Strom (Eigenverbrauch) | Eigenverbrauch (ohne Gebühren). | |
Fr. 1’000.– steuerbar, zu | ||
deklarieren unter Leistungen | ||
Dritter |
C. Unterhalts- und Verwaltungskosten
Siehe Merkblatt steuerliche | Zu den Unterhalts- und Verwaltungskosten privater Liegenschaften gehören: | |
Behandlung des Liegen | " | die Instandhaltungskosten; |
schaftsunterhalts sowie | " | die Instandstellungskosten; |
Anhang zum Merklatt unter | ||
www.ar.ch/steuerverwaltung. | " " " " | die Ersatzbeschaffungskosten; die Betriebs- und Verwaltungskosten; die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten; die Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen. |
1) Instandhaltungskosten Diese Auslagen umfassen die üblichen Ausbesserungsarbeiten und anfallen- den Reparaturen, welche zur Erhaltung der Liegenschaft in gebrauchsfähi- gem Zustand beitragen (Reparaturen an bauseitigen Einrichtungsgegenstän den wie Heizung und Rollläden, Maler- und Tapezierarbeiten usw.).
31
2) Instandstellungskosten Als Instandstellungskosten gelten die Aufwendungen, welche über die lau- fenden Ausbesserungen und Reparaturen hinaus für Arbeiten erbracht wer- den müssen, um die liegenschaftlichen Werte auch auf die Dauer erhalten zu können. Hierunter fallen die eigentlichen Renovationen (Dach- und Fassa densanierungen, Entfeuchtungen usw.).
3) Ersatzbeschaffungskosten Nicht abziehbar sind die Diese Kosten beziehen sich auf Einrichtungsgegenstände liegenschaftlicher Aufwendungen für bauliche Natur, die unbrauchbar geworden oder technisch überholt sind (Ersatz der Verbesserungen, die nicht Kamin- und Heizungsanlage, der Waschmaschine, der Kücheneinrichtung usw.). oder nicht nur der Erhaltung der Liegenschaft und deren 4) Betriebs- und Verwaltungskosten Nutzungsmöglichkeit dienen, Die anfallenden Betriebs- und Verwaltungskosten sind grundsätzlich abzieh- sondern zusätzlich deren bar. Nicht abzugsberechtigt sind Ausgaben, die eine Wertvermehrung der Anlagewert erhöhen (wert Liegenschaft bewirken. Dazu gehören insbesondere Baubeiträge an die Ka- vermehrende Aufwendungen). nalisation und Gewässerschutzanlagen sowie Bauperimeter für Strassen und Erschliessung.
Die Betriebs- und Verwaltungskosten können bei Eigengebrauch oder bei Vermietung bzw. Verpachtung im Einzelnen wie folgt in Abzug gebracht werden:
" bei Eigengebrauch Abziehbar sind Auslagen, die unabhängig von der Nutzung anfallen, d.h. sich bereits aus dem Besitz ergeben, namentlich: " allfällige Unterhaltsperimeter; " die Wartungsarbeiten an liegenschaftlichen Einrichtungen (z.B. Heizung); " die Prämien für die Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Gebäudehaftpflicht versicherungen;
Nicht abziehbar sind die periodisch anfallenden Grundgebühren für Wasser-, Gas- und Stromanschluss sowie die Verbrauchskosten für Wasser, Gas und Strom, die Heiz- und Warmwasser-Kosten der eigenen oder fremden Anlage (z.B. Fern heizung), die in der Regel vom Wasserverbrauch abhängigen Gewässerschutz beiträge (Abwassergebühren) sowie die Kehrichtent sorgungs gebühren. Diese Kosten gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
" bei Vermietung und Verpachtung Abzugsfähig sind alle Aufwendungen des Eigentümers, soweit sie nicht auf die Mieter überwälzt werden. Als abziehbare Auslagen fallen insbesondere in Betracht: " die Kosten für die Heizung einschliesslich Kaminreinigung und Unterhalt der Heizungsanlage, des Warmwassers, die Reinigung und Beleuchtung, soweit sie im steuerlich erfassten Mietzins (vgl. Abschnitt «B. Erträge») enthalten sind; " die Wasserzinsen, die Gewässerschutzbeiträge und die Kehrichtentsor gungsgebühren, soweit dafür der Grundeigentümer aufkommt; " die Unterhaltsperimeter, die Grundsteuer und die Prämien für Sachver sicherungen.
5) Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten Die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vor- schriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden, können als Unterhaltskosten in Abzug gebracht wer- den. Subventionen von Bund, Kanton und Gemeinde sind davon abzuziehen.
6) Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (siehe Merkblatt der Steuerverwaltung «Steuerliche Behand- lung des Liegenschaftsunterhaltes»). Förderbeiträge für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bund, Kan- ton, Gemeinden, Stiftung Klimarappen etc.) vermindern die selbst getrage- nen Kosten. Die erhaltenen Förderbeiträge sind als Aufwandminderung im Formular 7 «Angaben zur Liegenschaft» in der dafür vorgesehenen Zeile auf- zuführen. Werden die Förderbeiträge erst in der nachfolgenden Steuerperiode vergü- tet, sind die Leistungen unter übrige Einkünfte (Ziffer 6.3) zu deklarieren.
32
7) Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau Abziehbar sind die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Für Details wird auf das Merkblatt der Steuerverwaltung «Steuerliche Behand- lung des Liegenschaftsunterhaltes» verwiesen.
8) Können Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen sowie Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nicht vollständig in der zugehörigen Steuerperiode berücksichtigt werden, kann der überschies- sende Teil maximal auf die nächsten zwei Jahre als effektiver Unterhalt vor- getragen werden. Die Höhe der abzugsfähigen Kosten ist nachzuweisen. Für die Deklaration steht im Internet unter www.ar.ch/steuerverwaltung das jah- resunabhänige Hilfsformular 7 RE zum Download zur Verfügung.
Für private Liegenschaften, | Bei Stockwerkeigentum können als tatsächliche Kosten die eigenen und anteil- mässigen Aufwendungen für Unterhalt und Verwaltung (abzüglich allfällige | |
die ganz oder vorwiegend | ||
Heiz-, Warmwasser- und Stromkosten) abgezogen werden. Hierbei werden in | ||
Wohnzwecken dienen, kann | der Regel auch die Einlagen | in den Reparatur- und Erneuerungsfonds als Unter- |
anstelle der tatsächlichen | haltskosten anerkannt, sofern die Fondsmittel nur zur Begleichung von Unter- | |
Unterhalts- und Verwaltungs | haltskosten an den Gemeinschaftsanlagen (Reparaturen und Erneuerungen ohne | |
kosten eine Pauschale von | wertvermehrenden Anteil) verwendet werden und sie dem Steuerpflichtigen un- | |
10 bzw. 20 Prozent des | widerruflich entzogen sind. | |
steuerlich massgebenden | ||
Bruttomietertrages oder des | Wird für die Liegenschaft eine separate Liegenschaftenrechnung geführt, so | |
steuerlich angerechneten | kann das Total der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten beim Feld | |
Eigenmietwertes in Abzug | «C2» eingesetzt werden. Die | Liegenschaftenrechnung ist beizulegen. |
gebracht werden. Die | ||
Pauschale umfasst alle | Für Liegenschaften des Privatvermögens, die nicht überwiegend von Dritten ge- | |
Aufwendungen inkl. Kosten | schäftlich genutzt werden, kann anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Ver- | |
denkmalpflegerischer | waltungskosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden, sofern der jährliche | |
Arbeiten. | Bruttomietertrag des gesamten Liegenschaftsbesitzes Fr. 100’000.– nicht über- steigt. Es gelten folgende Pauschalabzüge: | |
Das Alter der Liegenschaft | Alter des Gebäudes: | Höhe des Pauschalabzuges: |
bestimmt sich nach dem für die | bis und mit 10 Jahre | 10 % vom Total Liegenschaftserträge |
Steuerperiode massgebenden | ||
Stichtag für die Vermögens | über 10 Jahre | 20 % vom Total Liegenschaftserträge |
steuer. | Die steuerpflichtige Person Pauschalabzug und dem Abzug | kann in jeder Veranlagungsperiode zwischen dem der tatsächlichen Kosten wählen. Das Wahlrecht |
ist für jedes einzelne Gebäude gegeben. | ||
33
Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen des Steuergesetzes umfassen die Verletzung von Verfah Nicht als Strafe gilt die renspflichten, die Steuerhinterziehung und den Steuerbetrug. Insbesondere wird Ermessensveranlagung, die darauf hingewiesen, dass bei Verletzung von Verfahrens pflichten vorgenommen werden a) die trotz Mahnung nicht fristgemässe Einreichung der Steuererklärung samt kann. Die Nichteinreichung Beilagen sowie weiterer, für die Veranlagung notwendiger Unterlagen mit der Steuererklärung und weite einer Busse gemäss Merkblatt der Steuerverwaltung bestraft wird; rer Unterlagen kann jedoch mit Bussen bestraft werden.
b) die vollendete Steuerhinterziehung, bei der eine Veranlagung unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, mit einer Busse be- straft wird, die in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt;
c) die versuchte Steuerhinterziehung (unvollständige Angabe der Einkünfte, falsche Angaben usw.) mit einer Busse, die zwei Drittel derjenigen gemäss lit. b ausmacht, bestraft wird;
d) der Steuerbetrug (u.a. Einreichung gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise) mit Gefängnis oder mit Busse bis zu Fr. 30‘000.– bestraft wird, wobei die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung vorbehalten bleibt.
Straflose Selbstanzeige
Bei erstmaliger Selbstanzeige von nicht versteuertem Einkommen und Vermögen Die erstmalige Selbstanzeige bleiben die steuerpflichtigen Personen straffrei, wenn sie sich um die vollständige von bisher unversteuertem Festsetzung und Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Einkommen und Vermögen ist straffrei. Eine Selbstanzeige ist in der Steuererklärung oder in einer Beilage klar zu kenn- zeichnen, z.B. mit dem Vermerk bei der entsprechenden Position: «Selbstanzeige, bisher nicht versteuert». Die Selbstanzeige von bisher nicht versteuertem beweg- lichem Vermögen (einschliesslich der entsprechenden Erträge) kann im Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) erfolgen.
Das Recht der direkten Bundessteuer kennt vergleichbare Strafbestimmungen.
Direkte Bundessteuer Die Steuererklärung 2024 dient gleichzeitig als Grundlage für die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2024, welche jedoch keine Vermögenssteuer für na- türliche Personen kennt.
Soweit bei der Einkommenssteuer für die direkte Bundessteuer Abweichungen gegenüber den Staats- und Gemeindesteuern zu beachten sind, werden die erfor- derlichen Anpassungen durch die Steuerverwaltung automatisch vorgenommen.
Steuerbezug Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer für Staat (Kanton) und Im Jahr 2025 werden die Gemeinde sowie die direkte Bundessteuer erfolgt durch die Steuerverwaltung Steuern für das Jahr 2024 Appenzell Ausserrhoden. definitiv (aufgrund der Steuererklärung 2024) und die Im System der Gegenwartsbemessung können die Steuern für das laufende Jahr Steuern für das Jahr 2025 zunächst nur vorläufig in Rechnung gestellt werden. Erst im folgenden Jahr er- vorläufig in Rechnung gestellt. folgt die definitive Rechnungsstellung (Schlussrechnung) nach Massgabe der Ver- anlagung aufgrund der Steuererklärung mit dem Einkommen des vergangenen Jahres und dem Vermögen am Ende des vergangenen Jahres.
34
Die Höhe der vorläufigen Rechnung 2025
Auf jeder Zahlung wird ein Sofern die Höhe der vorläufigen Rechnung den zu erwartenden tatsächlichen Ausgleichszins gutgeschrie Einkommens- und Vermögensverhältnissen entspricht, können sowohl hohe ben. Anderseits wird auf dem Nachzahlungen als auch Rückerstattungen vermieden werden. Zudem wirkt sich veranlagten Steuerbetrag ab die Höhe der Ratenzahlungen aufgrund der vorläufigen Steuerrechnung auch dem Verfalltag ein Aus auf den Ausgleichszins aus. Da Sie Ihre tatsächlichen Einkommens- und Vermö- gleichszins belastet. Verfall gensverhältnisse am besten kennen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, bei star- tag bei ganzjähriger Steuer ken Abweichungen der effektiven Verhältnisse zur vorläufigen Steuerrechnung, eine neue Rechnung zu beantragen. pflicht ist der 30. Juni. Dem Ausgleichszins kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleich behandlung aller steuerpflichtigen Personen beim Bezug von Steuern zu. Der Zinssatz für positive und negative Ausgleichszinsen wird durch den Regierungsrat festgelegt.
Schlussrechnung (Definitive Rechnung) für die Steuerperiode 2024
Zu viel bezahlte Steuerbeträ Aufgrund der Steuererklärung 2024 wird die Veranlagung der Einkommens- und ge werden samt Zins zurück Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2024 vorgenommen. Auf dieser Grundlage erstattet. Umgekehrt werden erfolgt eine Schlussrechnung. Bei dieser werden die Steuern, die bis anhin auf- die steuerpflichtigen Perso grund einer vorläufigen Rechnung bereits bezahlt wurden, angerechnet und die nen für zu wenig bezahlte Ausgleichszinsen berechnet. Die Zahlungsfrist für die Schlussrechnung beträgt 30 Steuerbeträge zinspflichtig. Tage. Nach Ablauf dieser Frist besteht eine Verzugszinspflicht.
Gesuche um Stundung oder Die Verrechnungssteuer Erlass sind schriftlich und begründet innerhalb der Das Verrechnungssteuerguthaben wird als Teilzahlung in der Schlussrechnung Zahlungsfrist an die Kantonale mit den Staats- und Gemeindesteuern im entsprechenden Steuerjahr verrechnet. Steuerverwaltung, Steuer In der Ausgleichszinsabrechnung wird das Verrechnungssteuerguthaben ab dem bezug, einzureichen. 31. Tag nach Einreichung des Rückerstattungsantrages als Zahlung betrachtet.
Steuertarife
Die Einkommenssteuer wird gemäss Artikel 39 des Steuergesetzes berechnet. Da- bei wird unterschieden zwischen einem Tarif für Verheiratete (V) und einem Tarif für Alleinstehende (A). Bei der anhand des Steuergesetzes berechneten Steuer handelt es sich um die einfache Steuer, die mit dem Steuerfuss des Kantons, der Wohngemeinde und der Kirche multipliziert werden muss, um den effektiven Jahressteuerbetrag zu erhalten. Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens ausser Betracht. Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht festgelegt.
Verheiratetentarif für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und de- ren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Alleinstehendentarif für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
Die Vermögenssteuer wird gemäss Artikel 52 des Steuergesetzes berechnet. Für Vermögen bis Fr. 250’000.– beträgt die einfache Steuer 0,50 Promille und für Ver- mögen über Fr. 250’000.– beträgt die einfache Steuer 0,55 Promille. Restbeträge von weniger als Fr. 1’000.– fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.
Es besteht die Möglichkeit, im Internet unter www.ar.ch/steuerverwaltung eine detaillierte Gesamtsteuerbelastung sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen berechnen zu lassen.
35
Adressverzeichnis Adressen
Kantonale Steuerverwaltung Gutenberg-Zentrum Kasernenstrasse 2 9100 Herisau
Internet www.ar.ch/steuerverwaltung E-Mail steuerverwaltung@ar.ch Telefon 071 353 62 90 Fax 071 353 63 11
Formularbestellung
Formularbestellung 071 353 62 99
Fristverlängerung
Fristverlängerung 071 353 62 99 einfach und bequem über www.ar.ch/steuerverwaltung
Fragen zur Rechnungsstellung
Steuerbezug 071 353 62 98
Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung
Steuerveranlagung 071 353 63 21
Helpdesk eSteuern / Online-Steuererklärung
Telefon 071 353 62 97 E-Mail support@ar.ch
eSteuern / Passwort verloren
Telefon 071 353 62 90 E-Mail steuerverwaltung@ar.ch
Schalter-Öffnungszeiten, Besprechungstermine
Montag bis Donnerstag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 17.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 11.30 Uhr / 13.30 bis 16.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin, wenn Sie mit einer bestimmten Person sprechen möchten.