Kosten der Fahrt zum Arbeitsort (pdf)

Departement Kantonale Steuerverwaltung Finanzen Gutenberg-Zentrum 9102 Herisau 2 Tel. 071 353 62 90 Fax 071 353 63 11 Steuerverwaltung@ar.ch www.ar.ch

Staatssteuerkommission

Kosten der Fahrt zum Arbeitsort

(Weisung der Staatssteuerkommission vom 25. Juni 2001, gestützt auf Art. 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000)

Die Kosten des privat benützten Fahrrades, Motorrades oder Autos können in Abzug gebracht werden, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann.

Unzumutbar ist die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in der Regel wegen:

  • Entfernung von der nächsten Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel von mehr als 15 Minuten Fussmarsch pro Weg. Besteht die Möglichkeit einer kombinierten Benützung von öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln (Park and Ride), werden die Auslagen für das private Verkehrsmittel nur bis zur nächsten Haltestelle anerkannt.

  • gesundheitlichen Gründen (Invalidität, Gebrechlichkeit).

  • ungenügenden Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder ungünstigem Fahrplan, sofern der dadurch verursachte zeitliche Mehraufwand 60 oder mehr Minuten pro Tag bei einfacher Hin- und Rückfahrt ausmacht.

  • Verpflichtung zur Mitnahme des Fahrzeuges für Dienstfahrten an den Arbeitsort.

Diese Weisung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt die diesbezügliche Richtlinie vom 26. September 1996.