141.1

Reglement über die politischen Rechte (RPR)

Die Stimmberechtigten der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 50 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Bern vom 16. März 1998 1; – Artikel 31, 32 Absatz 3, 34 Absatz 2, 35, 36 Buchstabe b, 37 ff., 42 und 88 f. der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982, beschliessen:

1. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Reglement gilt für:

  1. Volksabstimmungen und -wahlen in Angelegenheiten der Stadt Bern (Stadt);

  2. die Durchführung der kantonalen und eidgenössischen Volksabstimmungen und -wahlen nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

Es ordnet die Ausübung des Referendums-, Volksvorschlags-, Initiativ- und Petitionsrechts in Gemeindeangelegenheiten.

Es regelt die Mitwirkung der Bevölkerung in Belangen, die einzelne Quartiere besonders betreffen.

2. Kapitel: Stimmrecht

1. Abschnitt: Begriff und Voraussetzungen

Art. 2 Begriff

Das Stimmrecht im Sinne dieses Reglements ist das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen sowie Referenden, Volksvorschläge und Initiativen zu unterzeichnen.

Die Ausübung des Stimmrechts darf mit keinem Zwang verbunden werden.

Art. 3 Stimmrecht; Wählbarkeit, Ausschlussgründe, Unvereinbarkeit

Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind alle nach kantonalem Recht 3 stimmberechtigten Personen.

Die dreimonatige Frist gemäss Artikel 13 GG4 beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle.

Gemeindegesetz (GG); BSG 170.11

Gemeindeordnung (GO); SSSB 101.1 3

Art. 55 Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) i. V. mit Art. 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR; BSG 141.1) und Art. 13 GG (BSG 170.11)

Die Wählbarkeit in Gemeindebehörden sowie die Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde richten sich nach Artikel 35 ff. GG5 und Artikel 43 GO6.

2. Abschnitt: Ausübung des Stimmrechts

Art. 4 Stimmregister

Grundlage der Stimmabgabe in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten bildet das Stimmregister.

Die kantonale Verordnung vom 10. Dezember 19807 über das Stimmregister regelt alles Weitere.

Art. 5 Stimmabgabe; Stimm- und Wahlzettel

Die Stimmabgabe erfolgt durch Teilnahme an einer behördlich angeordneten Abstimmung oder Wahl gemäss den Vorschriften dieses Reglements.

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich an der Urne in einem Stimmlokal der Stadt oder brieflich ab.

Für die Stimmabgabe bei Abstimmungen sowie bei den Verhältniswahlen sind die amtlichen Stimm- und Wahlzettel zu benützen.

Bei den Mehrheitswahlen sind ausseramtliche Wahlzettel zugelassen.

Stimm- und Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen. Veränderungen an Wahlzetteln mit Vordruck dürfen nur handschriftlich vorgenommen werden.

Art. 6 Stimmabgabe an der Urne

Die Stimmberechtigten haben im Stimmlokal den Stimmrechtsausweis abzugeben. Der Ausschuss prüft den Ausweis und soweit möglich die Identität der stimmenden Person.

Die Stimm- und Wahlzettel sind vom Ausschuss auf der Rückseite abstempeln zu lassen und unter seiner Aufsicht in die entsprechenden Urnen einzuwerfen.

Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. 7 Stimmabgabe durch Menschen mit Behinderung

Stimmberechtigte, die infolge Behinderung oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage sind, die für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen selbst vorzunehmen, können die Hilfe des Ausschusses in Anspruch nehmen. Massgebend ist Artikel 2 der kantonalen Verordnung vom 4. September 20138 über die politischen Rechte.9

Art. 8 Briefliche Stimmabgabe

Die briefliche Stimmabgabe ist unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren gestattet wie für kantonale Abstimmungen und Wahlen. 10 BSG 141.113

PRV; BSG 141.112

Art. 10 GPR (BSG 141.1); Art. 23 ff. VPR; BSG 141.112

Art. 9 Verbot der Stellvertretung

Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist untersagt.

3. Kapitel: Organisation von Abstimmungen und Wahlen

1. Abschnitt: Ansetzung der Abstimmungs- und Wahltermine; Publikation

Art. 10 Ansetzen der Abstimmungen und Wahlen

Der Gemeinderat setzt die Daten für Abstimmungen und Wahlen in Gemeindeangelegenheiten fest.

Gemeindeabstimmungen finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Termine sind nach Möglichkeit mit kantonalen oder eidgenössischen Urnengängen zu verbinden.

Alle vier Jahre, nach Mitte November des letzten Jahres der Legislatur, werden die Gemeindewahlen durchgeführt.

Art. 11 Publikation

Abstimmungen sind mindestens 30 Tage vor dem Abstimmungstag zu publizieren.

Für die Ausschreibung von Wahlen gilt Artikel 34.

Die Veröffentlichungen nach diesem Reglement erfolgen im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Bern. Vorbehalten bleibt die zusätzliche Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt aufgrund übergeordneten Rechts.

2. Abschnitt: Stimm- und Wahlmaterial; Aktenauflage

Art. 12 Druck des Stimm- und Wahlmaterials

Die Stadtkanzlei veranlasst den Druck des amtlichen Stimm- und Wahlmaterials.

Sie bestimmt Form, Gestaltung sowie Papierqualität und -farbe ausseramtlicher Wahlzettel.

Art. 13 Zustellung des Stimm- und Wahlmaterials

Die Stimmberechtigten müssen das Stimm- und Wahlmaterial spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungs- oder Wahltag erhalten. Sind für gleichzeitig stattfindende eidgenössische oder kantonale Urnengänge kürzere Zustellfristen möglich, so gelten diese auch für die Zustellung des städtischen Stimm- und Wahlmaterials.

Bei Gemeindewahlen können die Parteien ihr Wahlmaterial kostenlos gemeinsam mit dem amtlichen Material versenden lassen. Näheres legt der Gemeinderat in den Ausführungsbestimmungen fest.

Art. 14 Aktenauflage

Bei Abstimmungen liegen die Akten während je 30 Tagen vor und nach dem Abstimmungstag zur Einsicht auf.

3. Abschnitt: Abstimmungs- und Wahlkreis; Lokale

Art. 15 Abstimmungs- und Wahlkreis

Die Stadt bildet einen einzigen Abstimmungs- und Wahlkreis.

Die Auszählung11 der Abstimmungs- und Wahlresultate erfolgt nach Zählkreisen; diese werden durch den Gemeinderat festgelegt.

Art. 16 Stimmlokale

Die Stadt richtet Stimmlokale ein.

Art. 17 Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stimmlokale werden vom Gemeinderat in Ausführungsbestimmungen festgelegt.

Art. 18 Vorkehren bei Schliessung und Wiedereröffnung der Lokale

Nach Ablauf der Stimmzeiten sind die Urnen zu plombieren und sicherzustellen. Die Plomben dürfen erst unmittelbar vor der Wiedereröffnung der Lokale entfernt werden.

Art. 19 Ordnung

Die Stimmauschüsse sorgen für Ordnung in und vor den Stimmlokalen. Sie stellen namentlich die freie, ungestörte und geheime Ausübung des Stimmrechts sicher.

Propaganda und das Sammeln von Unterschriften innerhalb der Stimmlokale ist untersagt.

Das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen unmittelbar vor und in Gebäuden mit Stimmlokalen während Abstimmungen und Wahlen bedarf einer Bewilligung der Stadtkanzlei.

Der Gemeinderat legt in Ausführungsbestimmungen alles Nähere fest.

4. Abschnitt: Auszählungsverfahren12

Art. 20 Auszählung13

Der Gemeinderat regelt die Auszählung14 der Abstimmungs- und Wahlresultate.

Das Auszählungsverfahren15 ist öffentlich. Störende Dritte können ausgeschlossen werden.

Art. 21 Öffnen der Urnen

Das Öffnen der Urnen erfolgt nach den Weisungen der Stadtkanzlei.

Stimm- und Wahlzettel sind je so zu mischen, dass Rückschlüsse auf die Stimmenden unmöglich sind.

Art. 22 Zählung der Ausweiskarten; Stimm- und Wahlzettel

Die eingegangenen Ausweiskarten, Stimm- und Wahlzettel werden gezählt.

In den Urnen liegende, ungestempelte Stimm- und Wahlzettel fallen ausser Betracht.

Übersteigt die Zahl der Stimm- und Wahlzettel die Zahl der eingegangenen Ausweiskarten, so ist die Abstimmung oder Wahl ungültig, es sei denn, es handle sich um geringfügige Unstimmigkeiten, die das Ergebnis nicht beeinflussen können. In jedem Fall ist die Stadtkanzlei unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 23 Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel

Die Gültigkeit der Stimm- und Wahlzettel richtet sich:

  1. bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen nach Artikel 32, 44 f. und 67 f.;

  2. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen nach Artikel 19 ff. des Gesetzes vom 5. Juni 201216 über die politischen Rechte.

Ist die Gültigkeit ganzer Stimm- und Wahlzettel oder einzelner Stimmen zweifelhaft, so entscheidet darüber die leitende Ausschusspräsidentin oder der leitende Ausschusspräsident.

Art. 24 Protokollierung

Über das Auszählungsverfahren17 und seine Ergebnisse ist Protokoll zu führen.

Art. 25 Nachzählung

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Resultate, so kann der Gemeinderat eine Nachzählung veranlassen.

Art. 26 Publikation; Wahleröffnung

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Abstimmungs- und Wahlergebnisse (Art. 11 Abs. 3).

Sie teilt den Gewählten ihre Wahl schriftlich mit.

5. Abschnitt: Stimmausschuss18

Art. 27 Wahl und Aufgaben des Stimmausschusses19 richten sich nach Artikel 35 ff. PRG20.21

PRG; BSG 141.1 geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1395/2009 vom 26. August 2009

geändert gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1395/2009 vom 26. August 2009

BSG 141.1 4. Kapitel: Gemeindeabstimmungen

1. Abschnitt: Abstimmungsverfahren bei Gemeindeabstimmungen

Art. 28 Arten von Abstimmungen

Abstimmungen können durchgeführt werden als

  1. einfache Abstimmung,

  2. Alternativabstimmung oder

  3. Variantenabstimmung.

Art. 29 Einfache Abstimmung

Einfache Abstimmungen enthalten lediglich einen Antrag mit der Frage nach Annahme oder Ablehnung.

Bei einfachen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Leere Stimmen fallen ausser Betracht.

Entfallen auf eine Vorlage gleichviele Ja- wie Nein-Stimmen, so ist sie abgelehnt.

Art. 30 Alternativabstimmung

Bei Alternativabstimmungen werden den Stimmberechtigten auf dem Stimmzettel gesondert zwei einander ausschliessende Anträge (Alternativanträge) mit der Frage nach Annahme oder Ablehnung unterbreitet. Zudem werden die Stimmberechtigten aufgefordert anzugeben, welchem Alternativantrag sie den Vorzug geben, falls beide eine Ja-Mehrheit erreichen (Stichfrage).

Das Mehr wird für jeden der Alternativanträge getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Erreichen beide Alternativanträge eine Ja-Mehrheit, so gilt derjenige als angenommen, der in der Stichfrage mehr Stimmen erzielt.

Art. 31 Variantenabstimmung

Bei Variantenabstimmungen wird den Stimmberechtigten ein Hauptantrag mit einer Zusatzfrage über eine oder zwei ergänzende Varianten zum Hauptantrag zur Abstimmung unterbreitet.

Die Stimmberechtigten werden mit der Variantenabstimmung aufgerufen, sich über die Annahme oder Ablehnung des Hauptantrags und der einzelnen Varianten zu äussern. Mit der Ablehnung des Hauptantrags entfallen die Varianten.

Im Übrigen gilt Artikel 30 Absatz 2 und 3.

2. Abschnitt: Gültigkeit der Stimmzettel

Art. 32

Stimmzettel sind ungültig, wenn sie

  1. nicht amtlich sind;

  2. nicht abgestempelt oder gestanzt sind;

  1. anders als handschriftlich ausgefüllt wurden;

  2. den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen oder

  3. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Ist ein Stimmzettel für mehrere Vorlagen zu verwenden, so ist die Stimmabgabe nur für die vom Ungültigkeitsgrund betroffene Vorlage ungültig.

Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen für kantonale Abstimmungen und Wahlen 22.

5. Kapitel: Gemeindewahlen

1. Abschnitt: Wahl des Stadt- und Gemeinderats

Art. 33 Wahlmodus

Der Stadtrat und der Gemeinderat werden im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt.

Art. 34 Wahltage; Ausschreibung

Stadtrat und Gemeinderat werden am gleichen Tag gewählt.

Die Wahlen sind wenigstens sechzehn Wochen vor dem vom Gemeinderat festgelegten Wahltag auszuschreiben (Art. 11 Abs. 3). Vorbehalten bleibt Artikel 62 über die Ersatzwahlen.

Art. 35 Wahlvorschläge

Für die Wahl des Stadt- und des Gemeinderats sind Wahlvorschläge einzureichen.

Die Wahlvorschläge

  1. enthalten Namen, Vornamen, Jahrgang, Beruf und Adresse der vorgeschlagenen Person und

  2. weisen deren unterschriftliche Zustimmung zur Kandidatur auf.

Art. 36 Listen

Die Wahlvorschläge sind auf Listen einzureichen, die eine deutliche und eindeutige Bezeichnung ihres Ursprungs (Partei, Gruppierung, Verein, Komitee usw.) aufweisen.

Eine Person darf für jede Wahl nur auf einer Liste erscheinen und höchstens zweimal auf die Liste gesetzt werden.

Die Listen:

  1. dürfen nicht mehr Namen von Kandidierenden enthalten, als Sitze zu besetzen sind;

  2. müssen von mindestens 25 Stimmberechtigten unterzeichnet sein;

  3. enthalten Namen, Vornamen, Jahrgang und Adresse der Unterzeichnenden;

  4. geben an, welche Person zur Vertretung aller Unterzeichnenden befugt ist und wer als Stellvertreterin oder Stellvertreter dieser Person amtet.

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Art. 27 Verordnung über die politischen Rechte vom 10. Dezember 1980 (VPR); BSG 141.112

Die Stimmberechtigten dürfen nur eine Liste unterzeichnen. Ein Rückzug von Unterschriften gemäss Absatz 3 Buchstabe b ist nicht möglich.

Art. 37 Einreichung der Listen

Die Listen mit Wahlvorschlägen müssen spätestens am 76. Tag (elftletzter Montag) vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, der Stadtkanzlei übergeben werden. Vorbehalten bleibt

Artikel 62 .

Art. 38 Listenerverbindungen

Für die Stadtratswahlen sind Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen zulässig.

Sie sind der Stadtkanzlei spätestens am 69. Tag (zehntletzter Montag) vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, schriftlich einzureichen.

Art. 39 Prüfung der Wahlvorschläge und Listen

Die Stadtkanzlei prüft die Wahlvorschläge und Listen.

Sie fordert die Einreichenden zur Verbesserung allfälliger Mängel auf.

Ergeben sich Mängel, so setzt die Stadtkanzlei den Vertretungsbevollmächtigten oder deren Stellvertretung (Art. 36 Abs. 3 Bst. d) eine kurze Frist zur Verbesserung an. Nach unbenütztem Ablauf der Frist nimmt die Stadtkanzlei die nötigen Korrekturen nach eigenem Ermessen vor.

Nach der Prüfung versieht die Stadtkanzlei die Listen mittels Los mit Ordnungsnummern.

Art. 40 Veröffentlichung der Listen; Auflage in den Stimmlokalen

Die Stadtkanzlei veröffentlicht die Listen zweimal (Art. 11 Abs. 3), soweit nicht stille Wahlen nach Artikel 59 ff. zustande gekommen sind.

An den Wahltagen werden die Listen in den Stimmlokalen aufgelegt.

Art. 41 Stimmabgabe

Es können so viele Stimmen abgegeben werden, als Sitze zu besetzen sind.

Der Wahlzettel ohne Vordruck kann ganz oder teilweise ausgefüllt werden oder es kann ein Wahlzettel mit Vordruck unverändert oder verändert eingelegt werden (Art. 5 Abs. 5).

Art. 42 Kumulieren; Panaschieren

Für den selben Namen kann einmal oder zweimal (kumuliert) gestimmt werden.

Die Namen können nach Belieben verschiedenen Listen entnommen (panaschiert) werden.

Art. 43 Ungültige Wahlzettel

Wahlzettel sind ungültig, wenn sie

a. nicht amtlich sind;

  1. nicht abgestempelt oder gestanzt sind;

  2. anders als handschriftlich ausgefüllt wurden;

  3. den Willen der stimmenden Person nicht eindeutig erkennen lassen oder

  4. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten.

Vorbehalten bleiben die besonderen Ungültigkeitsgründe bei der brieflichen Stimmabgabe gemäss den Bestimmungen für kantonale Abstimmungen und Wahlen. 23

Art. 44 Ungültige Stimmen

Einzelne Stimmen sind in folgenden Fällen ungültig:

  1. wenn ein Name unleserlich geschrieben ist oder wenn statt eines Namens nur Wiederholungszeichen oder dergleichen angebracht sind;

  2. wenn zweifelhaft ist, wem sie gelten;

  3. wenn sie einer Person gelten, für die kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt (Art. 35);

  4. wenn der Name bereits zweimal auf dem Wahlzettel steht;

  5. wenn der Wille der wählenden Person nicht eindeutig erkennbar ist.

Art. 45 Streichung

Vom Stimmausschuss gestrichen werden:

  1. zuerst alle ungültigen Stimmen (Art. 44);

  2. danach soweit nötig alle Stimmen, welche die Zahl der zu vergebenden Sitze überschreiten; dabei wird mit den letzten Namen auf dem Wahlzettel begonnen; bei Wahlzetteln mit Vordruck mit den letzten gedruckten Namen.

Art. 46 Zusatzstimmen; leere Stimmen

Weist ein Wahlzettel weniger gültige Namen auf, als Sitze zu vergeben sind, so gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für jene Liste, deren Bezeichnung der Wahlzettel trägt; dieser muss aber mindestens einen gültigen Namen aufweisen.

Trägt der Wahlzettel keine gültige oder mehrere Listenbezeichnungen, so zählen die leeren Linien nicht als Stimmen.

Art. 47 Stimmenzahlen

Aufgrund des Auszählungsverfahrens24 ist festzustellen:

  1. die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten jeder Liste erhalten haben, wobei die Stimmen für Personen mitgezählt werden, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind (Kandidatenstimmen);

  2. die Zahl der Zusatzstimmen, die auf die verschiedenen Listen entfallen;

  3. die Gesamtzahl der Kandidatenstimmen und der Zusatzstimmen, die den einzelnen Listen zukommen (Parteistimmen);

  4. die Gesamtzahl aller Parteistimmen (Summe der gültig abgegebenen Stimmen).

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Art. 27 Verordnung über die politischen Rechte vom 10. Dezember 1980 (VPR); BSG 141.112

Art. 48 Verteilung der Mandate auf die Listen

Nach Feststellung des Gesamtresultats wird die ermittelte Gesamtzahl aller Parteistimmen (Art. 47 Bst. d) durch die um eins vermehrte Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl über dem so errechneten Quotienten bildet die Verteilungszahl.

Sodann wird die Parteistimmenzahl, die jede Liste auf sich vereinigt hat, durch die Verteilungszahl dividiert. Die aus diesen Divisionen sich ergebenden ganzen Zahlen geben an, wie viele Sitze jeder Liste zukommen.

Art. 49 Verteilung der Restmandate

Werden durch diese Verteilung nicht alle Sitze vergeben, wird die Parteistimmenzahl jeder Liste durch die um eins vermehrte Zahl der ihr schon zugewiesenen Sitze geteilt und das erste noch zu vergebende Mandat jener Liste zuerkannt, die bei der Teilung den grössten Quotienten aufweist. Das gleiche Verfahren wird wiederholt, solange noch weitere Sitze zu vergeben sind.

Ergibt die Teilung nach Absatz 1 zwei oder mehrere gleiche Quotienten, so hat die Liste den Vorrang, die bei der Teilung gemäss Artikel 48 Absatz 2 den grössten Rest aufwies. Sind auch die Parteistimmenzahlen dieser Listen gleich, so hat diejenige Liste den Vorrang, auf welcher der für die Wahl in Betracht kommende Name am meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nimmt bei den Stadtratswahlen, die Stadtratspräsidentin oder der Stadtratspräsident bei den Gemeinderatswahlen die Losziehung vor.

Bei der Verteilung der Restmandate sind auch solche Listen zu berücksichtigen, die bei der ersten Verteilung (Art. 48 Abs. 2) leer ausgegangen sind.

Art. 50 Sitzverteilung auf verbundene Listen

Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Sitze zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

Die von der Gruppe erzielten Sitze werden gemäss den Artikeln 48 f. auf die einzelnen Listen verteilt.

Art. 51 Gewählte

Von jeder Liste, welcher Sitze zugeteilt wurden, sind jene Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die am meisten Stimmen erzielt haben.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nimmt bei den Stadtratswahlen, die Stadtratspräsidentin oder der Stadtratspräsident bei den Gemeinderatswahlen die Losziehung vor.

Art. 52 Nachmeldungen und Ergänzungswahlen für den Stadtrat

Enthält eine Liste weniger Namen, als ihr Mandate zugeteilt wurden, kann zunächst diejenige Partei oder Gruppe, deren Liste zuwenig Namen aufweist, die nötige Anzahl wahlberechtigter Personen nachmelden. Die Nachmeldungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwölf Unterzeichnenden der betreffenden Liste (Art. 36).

Nach der Prüfung der Nachmeldungen erklärt der Gemeinderat die nachgemeldeten Personen als gewählt.

Macht die Partei oder Gruppe von ihrem Recht zur Nachmeldung keinen Gebrauch, ordnet der Gemeinderat eine Urnenwahl an; diese richtet sich nach den Regeln für die Ersatzwahl (Art. 62).

Art. 53 Ersatzleute für den Stadtrat

Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten der Stadtratslisten sind Ersatzleute. Sie rücken an die Stelle von Stadtratsmitgliedern derselben Liste, die während der Amtszeit ausscheiden. Massgebend für die Rangfolge des Nachrückens sind die erzielten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nimmt die Losziehung vor.

Nachgerückte Stadtratsmitglieder vollenden die Amtsdauer der Vorgängerin oder des Vorgängers.

Sind auf einer Liste keine Ersatzleute vorhanden oder ist ihre Zahl erschöpft, so kommt das Nachmelde- und Ergänzungswahlverfahren nach Artikel 52 zur Anwendung.

Im letzten Jahr der Amtsdauer findet keine Ergänzungswahl mehr statt. Der betreffende Sitz bleibt bis zur nächsten ordentlichen Wahl vakant.

Das Ausscheiden eines Stadtratsmitglieds und die Ordnung der Nachfolge werden durch Beschluss des Gemeinderats festgestellt.

Art. 53a25 Stellvertretungen für den Stadtrat

Die Mitglieder des Stadtrats können sich bei längerfristiger Verhinderung vertreten lassen. Stellvertretende Ratsmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

Eine Stellvertretung dauert jeweils mindestens drei und höchstens sechs Monate. Ein Stadtratsmitglied darf sich pro Legislaturperiode während maximal zwölf Monaten vertreten lassen.

Die Bestimmung der Stellvertretung erfolgt nach den Grundsätzen über das Nachrücken gemäss Artikel 53 Absätze 1 und 5. Sind auf einer Liste keine Ersatzleute vorhanden oder ist ihre Zahl erschöpft, kommt das Nachmeldeverfahren nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 zur Anwendung.

Rückt ein stellvertretendes Ratsmitglied während der Stellvertretung in den Stadtrat nach oder steht aus anderen Gründen nicht mehr als Stellvertretung zur Verfügung, kann für das vertretene Ratsmitglied unter Berücksichtigung der Mindestdauer von drei Monaten eine neue Vertretung bestimmt werden.

Der Verzicht auf die Wahrnehmung einer Stellvertretung ist nicht definitiv und bedeutet insbesondere auch nicht den Verzicht auf ein späteres Nachrücken.

Stellvertretende Ratsmitglieder verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Ratsmitglieder. Sie können jedoch nicht in ein Gremium des Stadtrats Einsitz nehmen.

Während der Dauer der Stellvertretung ruhen die Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglieds.

neu gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Februar 2025

2. Abschnitt: Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten

Art. 54 Wahlmodus

Die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten erfolgt im Mehrheitswahlverfahren (Majorz). Die Ermittlung des Mehrs richtet sich nach Artikel 69.

Wird im ersten Wahlgang eine Person zwar als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident, jedoch nicht als Gemeinderätin oder Gemeinderat gewählt, so ist die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten zu wiederholen.

Wird ein zweiter Wahlgang nötig oder muss die Wahl gestützt auf Absatz 2 wiederholt werden, so sind als Kandidierende alle in den Gemeinderat gewählten Personen zugelassen.26

Art. 55 Wahlvoraussetzungen

Als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident wählbar sind nur Personen, die sowohl für den Gemeinderat als auch als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident kandidieren.

Art. 56 Wahlvorschläge

Für die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten sind Wahlvorschläge gemäss Artikel 35 einzureichen. Für die Einreichung der Wahlvorschläge gelten die Fristen von Artikel 37.

Im Fall eines zweiten Wahlgangs oder einer Wiederholung der Wahl gemäss Artikel 54 Absatz 2 und 3 gilt als Wahlvorschlag die bis am Donnerstag nach dem ersten Wahlgang bei der Stadtkanzlei eingegangene schriftliche Erklärung eines gewählten Gemeinderatsmitglieds, für das Stadtpräsidium zu kandidieren. 27

Art. 57 Wahltage

Die Wahl findet gleichzeitig mit derjenigen für den Stadt- und Gemeinderat statt.

Für die Ausschreibung des ersten Wahlgangs gilt Artikel 34 Absatz 2. Die Ausschreibung eines zweiten Wahlgangs richtet sich nach Artikel 65 Absatz 2.

Art. 58 Gültigkeit der Wahlzettel und der Stimmen

Die Gültigkeit der Wahlzettel und Stimmen richtet sich nach Artikel 67 f.

3. Abschnitt: Stille Wahlen

Art. 59 Voraussetzungen

Stellt die Stadtkanzlei nach Ablauf der Einreichungsfrist (Art. 37) fest, dass für den Stadtrat oder den Gemeinderat nur so viele gültige Wahlvorschläge vorliegen, als Sitze zu vergeben sind, so erklärt der Gemeinderat die Vorgeschlagenen als gewählt.

Liegt für die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so erklärt der Gemeinderat die vorgeschlagene Person als in stiller Wahl gewählt, vorausgesetzt, sie ist Gemeinderatsmitglied.

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 15. November 2015

neu gemäss Gemeindebeschluss vom 15. November 2015

Art. 60 Ersatzkandidaturen-Verzeichnisse für den Stadtrat

Kommt eine stille Wahl des Stadtrats zu Stande, so können die Vertretungsbevollmächtigten (Art. 36 Abs. 3 Bst. d) Ersatzkandidaturen und deren Reihenfolge bezeichnen.

Für die entsprechenden Vorschläge sind die Vorgaben nach Artikel 36 Absatz 3 einzuhalten.

Die Vorschläge sind der Stadtkanzlei innert eines Monats seit Publikation der stillen Wahl des Stadtrats einzureichen.

Sie werden von der Stadtkanzlei gemäss Artikel 39 geprüft und bereinigt. Danach erstellt die Stadtkanzlei für jede im Stadtrat vertretene Gruppierung ein Ersatzkandidaturen-Verzeichnis.

Art. 61 Nachrücken von Ersatzleuten in den Stadtrat

Scheidet während der Amtsdauer ein still gewähltes Stadtratsmitglied aus, so rückt eine Ersatzperson jener Gruppierung nach, der das ausgeschiedene Stadtratsmitglied angehörte. Massgebend für das Nachrücken ist die Reihenfolge gemäss Ersatzkandidaturen-Verzeichnis. Im Übrigen gelten die Vorschriften von Artikel 53.

Stehen keine Ersatzleute der betreffenden Gruppierung zur Verfügung, so bleibt der freie Sitz bis zur nächsten Erneuerungswahl unbesetzt.

4. Abschnitt: Ersatzwahlen

Art. 62 Gemeinsame Bestimmungen

Ersatzwahlen erfolgen nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlsystems (Art. 65 ff.).

Es sind Wahlvorschläge gemäss Artikel 35 einzureichen.

Ersatzwahlen sind wenigstens zehn Wochen vor dem Wahltag auszuschreiben (Art. 11 Abs. 3). Wahlvorschläge müssen spätestens am 48. Tag (siebtletzter Montag) vor dem Wahltag, bis 12.00 Uhr, der Stadtkanzlei übergeben werden.

Die Ersatzwahlen finden soweit möglich am nächsten ordentlichen Abstimmungstag statt und erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

Art. 63 Ersatzwahlen in den Gemeinderat

Ersatzwahlen in den Gemeinderat finden statt:

  1. wenn eine Gemeinderatsliste weniger Namen aufweist, als ihr anlässlich der Wahl Mandate zufallen;

  2. wenn ein Gemeinderatsmitglied während der Amtsdauer ausscheidet.

Art. 64 Ersatzwahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten

Eine Ersatzwahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten findet statt beim Ausscheiden als

  1. Stadtpräsidentin beziehungsweise Stadtpräsident;

  2. Gemeinderätin beziehungsweise Gemeinderat während der Amtsdauer.

Bei gleichzeitigem Ausscheiden als Stadtpräsidentin beziehungsweise Stadtpräsident und als Gemeinderatsmitglied sind die beiden Ersatzwahlen miteinander zu verbinden.

Wird im Fall von Absatz 2 eine dem Gemeinderat nicht angehörende Person als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident und gleichzeitig eine andere Person als Mitglied des Gemeinderats gewählt, so ist die Wahl in den Gemeinderat gültig. Die Ersatzwahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten muss diesfalls wiederholt werden, wobei nur Gemeinderatsmitglieder wählbar sind.

Tritt die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident während der Amtsdauer zurück, ohne gleichzeitig das Gemeinderatsmandat aufzugeben, so ist nur eines der übrigen Gemeinderatsmitglieder als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident wählbar.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für das Mehrheitswahlverfahren

Art. 65 Wahltage

Für die Ausschreibung des ersten Wahlgangs gilt Artikel 34 Absatz 2.

Ein zweiter Wahlgang findet in der Regel sieben Wochen nach dem ersten Wahlgang statt. Er wird mit dem ersten Wahlgang zusammen ausgeschrieben (Abs. 1).

Art. 66 Kumulationsverbot

Das Kumulieren (Art. 42) ist nicht zulässig.

Art. 67 Ungültige Wahlzettel und Stimmen

Die Ungültigkeit von Wahlzetteln richtet sich nach Artikel 43. Zusätzlich zugelassen sind jedoch ausseramtliche Wahlzettel gemäss Artikel 12 Absatz 2.

Für die Ungültigkeit von Stimmen gilt Artikel 44 Buchstaben a–c und e. Ungültig sind zudem Stimmen für Personen, deren Name bereits einmal auf dem Wahlzettel steht.

Art. 68 Streichungen

Das Streichen von Stimmen richtet sich nach Artikel 45.

Art. 69 Wahlergebnis

Gewählt ist, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

Haben mehr Kandidierende das absolute Mehr erreicht, als Behördemitglieder zu wählen sind, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Werden im ersten Wahlgang nicht alle Sitze besetzt, so wird ein zweiter Wahlgang nötig. Im zweiten Wahlgang verbleiben pro freien Sitz höchstens diejenigen drei Kandidierenden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erzielt haben. Vorbehalten bleiben die Regelungen zur Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten. 28

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 15. November 2015

In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Stadtratspräsidentin oder der Stadtratspräsident nimmt die Losziehung vor.

6. Kapitel: Fakultative Volksabstimmung, Volksvorschlag, Initiative und Petition

1. Abschnitt: Fakultative Volksabstimmung

Art. 70

Die Stimmberechtigten können nach Massgabe von Artikel 37 GO29 verlangen, dass ein Beschluss des Stadtrats der Volksabstimmung unterbreitet wird (Referendum).

Für die Unterzeichnung und Kontrolle der Unterschriften gelten die Bestimmungen von

Artikel 77 f.

Das Referendumsbegehren ist bei der Stadtkanzlei einzureichen.

Eingereichte Begehren können nicht zurückgezogen werden.

Der Gemeinderat stellt das Zustandekommen des Referendums fest.

Der Beschluss des Stadtrats wird den Stimmberechtigten innert längstens zehn Monaten seit der formellen Feststellung des Zustandekommens des Referendums zur Abstimmung unterbreitet.

2. Abschnitt: Volksvorschlag

Art. 71

Die Stimmberechtigten können nach Massgabe von Artikel 38 GO30 einen Volksvorschlag einreichen. Artikel 70 Absatz 2–5 gilt analog.

Er ist ein Gegenvorschlag zu demjenigen Beschluss des Stadtrats, über den mit dem Volksvorschlag die Volksabstimmung verlangt wird, und ist mit diesem zur Abstimmung zu bringen.

Auf Volksvorschläge findet das gleiche Abstimmungsverfahren Anwendung wie bei einem Gegenvorschlag zu einer Initiative (Art. 82 f.).

3. Abschnitt: Initiativrecht

Art. 72 Arten

Die Stimmberechtigten können nach Massgabe von Artikel 39 GO31 eine Initiative einreichen.

Das Initiativbegehren kann die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder einer einfachen Anregung haben. Die beiden Formen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Umfasst eine Initiative mehrere Begehren, so muss zwischen diesen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.

Art. 73 Inhalt der Initiativbogen

Die Initiativbogen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den Titel der Initiative;

  2. den Wortlaut des Begehrens;

  3. die Namen und Adressen von mindestens sieben in Bern stimmberechtigten Mitgliedern des Initiativkomitees;

  4. die Rückzugsermächtigung (Art. 84);

  5. das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung;

  6. den Hinweis, dass nur in der Stadt Bern Stimmberechtigte unterschreiben können;

  7. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer mit einem andern Namen als seinem eigenen unterzeichnet oder auf sonstige Weise das Ergebnis einer Sammlung für eine Initiative fälscht (Art. 282 StGB32).

Art. 74 Vorprüfung durch die Stadtkanzlei

Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die Initiative der Stadtkanzlei zur Vorprüfung vorzulegen.

Zu prüfen ist:

  1. ob die Initiativbogen den Anforderungen von Artikel 73 entsprechen;

  2. der Titel der Initiative. Ist dieser irreführend, gibt er zu Verwechslungen Anlass oder enthält er kommerzielle oder persönliche Werbung, wird er von der Stadtkanzlei nach Anhören des Initiativkomitees durch Verfügung abgeändert.

Art. 75 Hinterlegung

Spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Unterschriftensammlung ist ein bereinigter Initiativbogen bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen.

Art. 76 Publikation

Bei Beginn der Unterschriftensammlung veröffentlicht die Stadtkanzlei den Initiativtext.

Art. 77 Unterzeichnung

Die Stimmberechtigten, die eine Initiative unterzeichnen, müssen auf dem Initiativbogen folgende handschriftlichen Angaben machen:

  1. Name;

  2. Vorname;

  3. Jahrgang;

  4. Adresse.

Der Wille zur Unterzeichnung und die Korrektheit der Angaben gemäss Absatz 1 sind durch jede unterzeichnende Person mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.

SR 311.0

Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

Art. 78 Einreichung; Prüfung der Unterschriften

Die Unterschriftenbogen sind spätestens am letzten Tag der Sammelfrist bei der Stadtkanzlei einzureichen. Für die Fristberechnung gilt Artikel 77 Ziffer 3 Obligationenrecht33.

Die Unterschriftenbogen können laufend bei der Stadtkanzlei zur Kontrolle der Gültigkeit der Unterschriften eingereicht werden. Wird darauf verzichtet, veranlasst die Stadtkanzlei nach der Einreichung der Bogen die Überprüfung.

Die Stadtkanzlei vermerkt auf jedem Unterschriftenbogen das Datum des Eingangs bei der Stadtverwaltung und prüft, ob die Unterzeichnenden in diesem Zeitpunkt stimmberechtigt waren.

Es werden gestrichen:

  1. Namen von aufgrund des Stimmregisters nicht identifizierbaren oder nicht stimmberechtigten Unterzeichnenden sowie

  2. unleserliche, offensichtlich gefälschte oder mehrfach vorhandene Unterschriften.

Art. 79 Prüfung der Gültigkeit der Initiative

Der Gemeinderat prüft die Gültigkeit des Begehrens. Eine Initiative wird von ihm nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ungültig erklärt, wenn sie

  1. die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt;

  2. gegen eidgenössisches oder kantonales Recht verstösst oder

  3. offensichtlich undurchführbar ist.

Art. 80 Behandlung; Fristen; Gegenvorschlag

Der Gemeinderat stellt dem Stadtrat innerhalb von zwölf Monaten seit Einreichung der Initiative Antrag.

Bei Vorliegen besonderer Umstände wie Ausarbeitung eines Gegenvorschlags kann der Gemeinderat beim Stadtrat eine Fristverlängerung um höchstens sechs Monate beantragen. Dieser Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf der ordentlichen Frist zu stellen.

Einen in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallenden Gegenstand kann der Stadtrat zur Annahme oder Ablehnung empfehlen. Bei Empfehlung auf Ablehnung kann er gleichzeitig einen Gegenvorschlag vorlegen.

Initiativen werden ohne Verzug, zusammen mit den nächsten kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen, den Stimmberechtigten zur Abstimmung unterbreitet.

Die Fristen gemäss Absatz 1–4 stehen still:

  1. während der Dauer von Vorprüfungs- und öffentlichen Auflageverfahren gemäss eidgenössischem oder kantonalem Recht;

  2. während hängiger Beschwerdeverfahren.

SR 220

Art. 81 Initiativen mit Gegenvorschlag; doppeltes Ja; Stichfrage

Ein Gegenvorschlag wird den Stimmberechtigten zusammen mit der Initiative unterbreitet.

Beide Vorlagen können je einzeln bejaht oder verneint werden. Entsprechend sind den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel drei Fragen vorzulegen:

  1. ob sie die Initiative annehmen wollen;

  2. ob sie den Gegenvorschlag annehmen wollen;

  3. ob sie dem Initiativbegehren oder dem Gegenvorschlag den Vorzug geben, falls beide eine Ja-Stimmen-Mehrheit erreichen.

Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

Erreichen sowohl Initiative als auch Gegenvorschlag eine Ja-Stimmen-Mehrheit, so gilt diejenige Vorlage als angenommen, die bei der Stichfrage (Abs. 2 Bst. c) mehr Stimmen erzielt.

Art. 82 Begehren zum gleichen Gegenstand

Liegen mehrere, den gleichen Gegenstand betreffende Initiativen mit oder ohne Gegenvorschlag vor, die den Stimmberechtigten zu unterbreiten sind, so entscheidet der Stadtrat, ob darüber gleichzeitig bzw. in welcher zeitlichen Reihenfolge und innert welcher Frist abgestimmt werden soll.

Findet eine gleichzeitige Abstimmung statt, ist nach Artikel 30 (Alternativabstimmung) vorzugehen.

Art. 83 Doppelinitiativen

Doppelinitiativen sind zwei rechtlich voneinander abhängige Initiativen, von denen:

  1. die eine verlangt, dass durch die Stimmberechtigten ein Gegenstand im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats auf bestimmte Art geregelt werde;

  2. die andere verlangt, die Zuständigkeit betreffend den zu regelnden Gegenstand sei vom Gemeinderat auf die Stimmberechtigten zu verschieben.

Doppelinitiativen werden den Stimmberechtigten am gleichen Termin zum Entscheid vorgelegt.

Mit ihrer Genehmigung tritt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Abstimmung eine Zuständigkeitsverschiebung vom Gemeinderat auf die Stimmberechtigten in Kraft.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 80.

Art. 84 Rückzug

Das Initiativkomitee oder bestimmte seiner Mitglieder müssen sich von den Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern zum Rückzug der Initiative ermächtigen lassen. Wird das Initiativkomitee zum Rückzug ermächtigt, so entscheidet im Zweifelsfall die einfache Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees.

Die den Stimmberechtigten zu unterbreitenden Begehren können bis zur Ansetzung der Volksabstimmung, die übrigen bis zu ihrer Verabschiedung im Stadtrat zurückgezogen werden.

Ein Rückzug hat keinen Einfluss auf den Bestand eines vorher beschlossenen Gegenvorschlags (Art. 80 Abs. 3).

4. Abschnitt: Petitionsrecht

Art. 85 Allgemeines

Jede Person hat das Recht, schriftliche Bitten, Anregungen und Beschwerden (Petition) in Gemeindeangelegenheiten an den Stadtrat oder den Gemeinderat zu richten. Den Unterzeichnenden erwachsen dadurch keine Nachteile.

Art. 86 Behandlung der Petition

Petitionen werden von der betreffenden Behörde zur Kenntnis genommen und innerhalb eines Jahres beantwortet.

6a. Kapitel:34 Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie Abstimmungs- und Wahlkampagnen Art. 86a35 Politische Parteien Die im Stadtrat vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Abstimmungs- und Wahlkampagnen auf städtischer Ebene.

Art. 86b36 Listen und Kandidierende

Personen oder Organisationen, die Wahlvorschläge für den Gemeinderat und den Stadtrat einreichen, legen mit Einreichung der Listen bei der Stadtkanzlei (Art. 37) die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen.

Gleichzeitig legen die Kandidierenden für den Stadtrat, den Gemeinderat und das Stadtpräsidium die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne offen.

Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne 5000 Franken oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten.

Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin ist ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 86c37 Abstimmungs- und Wahlkampagnen

Personen oder Organisationen, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von 5000 Franken oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der Stadtkanzlei zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten.

Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden.

Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin ist ein Schlussbericht zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind.

Art. 86d38 Offenlegung von Spenden

Als Spenden gelten freiwillige Geldzuwendungen sowie weitere geldwerte Leistungen an politische Parteien, Listen und Kandidierende sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen. Ebenfalls als Spende gilt bezogene bezahlte Arbeitszeit. Der Gemeinderat regelt das Nähere durch Verordnung.

Die Annahme anonymer Spenden ist untersagt. Ausgenommen sind Beiträge im Rahmen von Spendentöpfen an Quartierfesten, Standaktionen und Veranstaltungen von maximal 100 Franken pro Person.

Entgegen den Vorgaben von Absatz 2 anonym eingegangene Spenden sind zurückzuerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist die Spende an die Stadt Bern zu übertragen und von dieser an gemeinnützige Organisationen weiterzugeben, die sich mit der Stärkung der Demokratie und der Partizipation innerhalb des schweizerischen politischen Systems befassen.

Im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft sind Spenden wie folgt offenzulegen:

  1. Spenden ab 5000 Franken sind unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Spenderin oder des jeweiligen Spenders auszuweisen;

  2. Spenden ab 1000 und unter 5000 Franken sind einzeln auszuweisen;

  3. Spenden unter 1000 Franken können als Gesamtsumme ausgewiesen werden.

Mehrere Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders innerhalb eines Jahres (Art. 86a) beziehungsweise für eine Wahl- oder Abstimmungskampagne (Art. 86b und Art. 86c) gelten als eine Spende.

Spenden ab 5000 Franken, die nach Einreichung der Listen (Art. 86b Abs. 1-3) beziehungsweise nach Meldung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne (Art. 86c Abs. 2) eingehen, sind der Stadtkanzlei umgehend zu melden.

Art. 86e39 Erhebung und Prüfung der Informationen

Die Stadtkanzlei ist zuständig für die Erhebung der Informationen gemäss Artikel 86a86d.

Sie kann zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen.

Parteien und Organisationen gemäss Artikel 86a86c haben der Stadtkanzlei die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben.

Die Stadtkanzlei ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Art. 86f40 Veröffentlichung

Die Stadtkanzlei publiziert die offengelegten Informationen laufend elektronisch.

Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Spenderinnen und Spendern gemäss

Artikel 86d werden folgende Angaben publiziert:

  1. natürliche Personen: Name, Vorname, Wohnort und Jahrgang;

  2. juristische Personen: Firmenbezeichnung, Gesellschaftsform und Sitz.

Art. 86g41 Sanktionen Wer als kandidierende bzw. für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person (Art. 86e Abs. 3) gegen die Offenlegungspflichten verstösst, namentlich die Offenlegung verweigert oder falsche Informationen erteilt, wird mit Busse gemäss

Artikel 96 bestraft.

7. Kapitel: Mitwirkung der Bevölkerung

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 87 Quartiere und Quartierorganisationen

Die Quartiere sind identisch mit den Stadtteilen.

Die Mitwirkung der Bevölkerung in Belangen, die nur ein Quartier oder ein Quartier mehr als andere betreffen (Art. 32 GO42), erfolgt namentlich über anerkannte Quartierorganisationen.

2. Abschnitt: Anerkannte Quartierorganisationen

Art. 88 Form und Anerkennung

Quartierorganisationen müssen die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Artikel 60 ff. Zivilgesetzbuch43 aufweisen und die Mitwirkung der Quartierbevölkerung im Sinn von Artikel 87 Absatz 2 bezwecken.

Als repräsentative Quartierorganisation anerkannt werden können Vereine, sofern:

  1. die in den Quartierorganisationen vertretenen Parteien in den letzten Stadtratswahlen mehr als 60 Prozent der Stimmen auf sich vereinten;

  2. die Mitgliedschaft allen Organisationen mit quartierspezifischer Zielsetzung, insbesondere Leisten, Quartiervereinen u.ä., nicht aber natürlichen Personen offen steht;

  3. sie die Versammlungen öffentlich abhalten und den interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern ihres Quartiers Gelegenheit geben, sich zu äussern;

  4. ihre Statuten den Minimalanforderungen der vom Gemeinderat erlassenen Rahmenstatuten entsprechen;

  5. Budgetierung und Rechnungslegung nach einheitlichen und klaren Richtlinien erfolgen.

ZGB; SR 210

Pro Stadtteil wird nur eine Quartierorganisation anerkannt.

Über die Anerkennung entscheidet der Gemeinderat auf Gesuch hin.

Der Gemeinderat erlässt Rahmenstatuten mit verbindlichen Minimalanforderungen für repräsentative Quartierorganisationen. Diese regeln namentlich deren Zweck und Organisation sowie die Voraussetzungen der Mitgliedschaft und der Stimmberechtigung.

Art. 89 Entfall und Entzug der Anerkennung

Die Anerkennung einer Quartierorganisation fällt mit der Auflösung des Vereins (Auflösungsbeschluss oder richterlicher Entscheid) dahin.

Die Anerkennung gemäss Artikel 88 wird entzogen, wenn eine Quartierorganisation die Voraussetzungen nach Artikel 88 Absatz 2 länger als sechs Monate nicht erfüllt.

Der Entzug der Anerkennung (Abs. 2) wirkt auf das Ende des dritten dem Beschluss des Gemeinderats folgenden Monats.

3. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Quartierorganisationen

Art. 90 Rechte

Anerkannte Quartierorganisationen haben im Rahmen von Artikel 32 GO44 namentlich Anspruch auf:

  1. Ausübung der Mitwirkung gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 197945 über die Raumplanung und Artikel 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 198546;

  2. Anwesenheit von Mitgliedern des Gemeinderats oder leitenden Angestellten der Stadtverwaltung an bis zu vier Sitzungen pro Jahr;

  3. finanzielle Beiträge (Subventionen).

Art. 91 Pflichten

Die anerkannten Quartierorganisationen nehmen folgende Aufgaben wahr:

  1. Entgegennahme und Behandlung von Anliegen der Quartierbevölkerung;

  2. Information der Quartierbevölkerung über Vorhaben und Aktivitäten der städtischen Behörden, die das Quartier besonders betreffen;

  3. Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen und Mitwirkungen der städtischen Behörden in Belangen, die das Quartier besonders betreffen, insbesondere die Ausübung von Mitwirkungsrechten gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung und Artikel 58 des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985;

  4. Weitergabe der Mehrheits- und Minderheitsmeinung in den Quartierorganisationen sowie des Abstimmungsverhaltens ihrer Mitglieder zuhanden des Gemeinderats sowie der Öffentlichkeit.

Zur Förderung des Kontakts und Austauschs von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung können die Quartierorganisationen quartierbezogene Projekte und RPG; SR 700

BauG; BSG 721.0 Aktivitäten durchführen oder unterstützen. Solche Massnahmen sind beschränkt auf die von ihnen selber generierten Mittel (Art. 92 Abs.1) und maximal zehn Prozent der jährlichen Subventionen.

4. Abschnitt: Subventionen

Art. 92 Voraussetzungen und Höhe

Genügen die eigenen Mittel (Mitgliederbeiträge, Sponsoring, Werbeeinnahmen u.ä.) nicht, so haben die anerkannten Quartierorganisationen Anspruch auf folgende Subventionen (vorbehältlich Art. 93):

  1. einen einheitlichen Grundbeitrag für das volle oder für das angebrochene Kalenderjahr pro rata temporis;

  2. einen einheitlichen Beitrag pro Kalenderjahr pro Kopf der Bevölkerung des betreffenden Quartiers.

Der Gemeinderat bestimmt die Höhe der entsprechenden Beiträge. Die Beiträge an sämtliche Quartierorganisationen zusammen betragen höchstens Fr. 330 000.00 im Jahr. Nachkredite sind ausgeschlossen. Der Stadtrat kann den Gesamtbetrag der Subventionen durch Beschluss bis zu einer Höchstgrenze von Fr. 400 000.00 pro Jahr erhöhen.47

Gesuche um Subventionen sind bis spätestens 15. Dezember des betreffenden Jahres begründet an den Gemeinderat48 zu richten. Dem Gesuch beizulegen sind:

  1. die Rechnung des Vorjahres;

  2. ein Rechenschaftsbericht über das laufende Jahr samt Mitgliederliste und Aufstellung über die Zusammensetzung der Vereinsorgane;

  3. der Voranschlag für das folgende Jahr;

  4. weitere Unterlagen zur Begründung des Subventionsanspruchs.

Die Subventionen sollen den anerkannten Quartierorganisationen in der Regel bis am 31. März des Folgejahres ausbezahlt werden.

Die Rechnungen werden durch das Finanzinspektorat der Stadt geprüft.

Art. 93 Kürzungen

Der Gemeinderat kürzt die Subventionen gemäss Artikel 92 nach freiem Ermessen, wenn:

  1. die Rechnung gemäss Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a ein Vermögen ausweist, das 20 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben der vorangegangenen zwei Jahre übersteigt;

  2. eine anerkannte Quartierorganisation Ausgaben tätigt, die nicht dem Zweckgedanken von Artikel 87 Absatz 2 entsprechen.

Er kürzt die Subventionen für das Folgejahr zudem im Umfang, in dem im Rechnungsjahr für Massnahmen gemäss Artikel 91 Absatz 2 mehr als die selber generierten Mittel zuzüglich maximal zehn Prozent der jährlichen Subventionen aufgewendet wurden.

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 5. Juni 2016

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 5. Juni 2016

5. Abschnitt: Quartiere ohne anerkannte Quartierorganisation

Art. 94

In Quartieren ohne anerkannte Quartierorganisation führen Gemeinderat und Verwaltung Gespräche in der Regel nur mit allen interessierten Kreisen gemeinsam.

8. Kapitel: Rechtspflege

Art. 95 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 60 ff. des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 198949 über die Verwaltungsrechtspflege.50

Art. 96 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements, gegen die Ausführungsbestimmungen dazu sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zum gesetzlichen Höchstmass gemäss Artikel 58 GG51 bestraft. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Artikel 169 PRG52.53

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 51 ff. GV54.55

Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs56 über strafbare Handlungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

9. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 97 Ausführungsbestimmungen

Der Gemeinderat erlässt die zum Vollzug dieses Reglements erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 98 Anerkannte Quartierorganisationen

Vor Inkrafttreten dieses Reglements anerkannten Quartierorganisationen bleibt die Anerkennung erhalten.

Sie haben sich jedoch innert eines Jahres als Verein zu konstituieren und der Stadtkanzlei ihre Statuten einzureichen.

Vorbehalten bleibt Artikel 89.

Art. 99 Änderung bisherigen Rechts

Die Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 199857 wird wie folgt geändert:

Artikel 39 Absatz 2 (neu):

VRPG; BSG 155.21 BSG 141.1 BSG 170.111

geändert gemäss Gemeindebeschluss vom 27. September 2020

SR 311.0 Im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats sind folgende Gegenstände der Initiative unterstellt:

  1. Richtpläne der Raumordnung;

  2. Planung des privaten und öffentlichen Verkehrs;

  3. Grundsätze der Verkehrspolitik.

Absatz 2: wird zu Absatz 3.

Art. 100 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 17. Mai 1992 über die politischen Rechte der Stadt Bern wird mit Inkrafttreten dieses Reglements aufgehoben.

Art. 101 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird nach seiner Annahme durch die Stimmberechtigten und nach kantonaler Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt.

Bern, 29. Januar 2004 NAMENS DES STADTRATS Die Präsidentin: Magrit Stucki-Mäder Die Ratssekretärin: Annina Jegher Volksabstimmung Von den Stimmberechtigten an der Gemeindeabstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen.

Genehmigung und Inkraftsetzung Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung hat das Reglement am 21. Juni 2004 genehmigt. Das Reglement ist auf den 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 26. August 2009 3. Kapitel 15. September 2009 5. Abschnitt, 27 18. Dezember 2013 7, 15 Abs. 2, 1. Januar 2014 3. Kapitel 4. Abschnitt (Titel), 20, 23 Abs. 1 Bst. b., 24, 27, 47, 95, 96 Abs. 1 15. November 2015 54 Abs. 3, 56 Abs. 2 1. Juli 2016 (neu), 69 Abs. 3 5. Juni 2016 92 1. Januar 2017

27. September 2020 Gemeindebeschluss 6a. Kapitel (neu) 1. Januar 2022

Art. 86a (neu)

Art. 86b (neu)

Art. 86c (neu)

Art. 86d (neu)

Art. 86e (neu)

Art. 86f (neu)

Art. 86g (neu)

Art. 96

9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 53a (neu) 1. Juli 2025 26