151.21
Geschäftsreglement des Stadtrats von Bern (Stadtratsreglement; GRSR)
Der Stadtrat von Bern , gestützt auf Artikel 49 der Gemeindeordnung vom 3. Dezember 1998 1, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sitzungen; Öffentlichkeit
Sitzungen des Stadtrats finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich. Der Ton der Verstärkeranlage und die im Rat sichtbaren Bildschirme werden im Internet direkt übertragen. Die Übertragungen werden gespeichert und in einem Audioarchiv zum Nachhören zur Verfügung gestellt. 2
Der Stadtrat kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der Stimmenden für die Behandlung eines Ratsgeschäfts ausschliessen, falls dies zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nötig erscheint. 3
Art. 2 Beschluss- und Wahlfähigkeit
Der Stadtrat ist beschluss- und wahlfähig, wenn wenigstens 41 Mitglieder, Präsidium inklusive, anwesend sind.4 Art. 2a5 Ratsbetrieb in Krisensituationen
Liegt eine Krisensituation vor, die den ordnungsgemässen Ratsbetrieb gefährdet, gelten für den Ratsbetrieb die nachfolgenden Spezialregelungen.
Das Büro des Stadtrats entscheidet über die Durchführung der Stadtratssitzungen und deren Form. Über die Durchführung von Kommissionssitzungen entscheiden die Kommissionspräsidien.
In Abweichung von den Artikeln 42, 43 und 46 GRSR entscheidet das Büro des Stadtrats:
ob und wenn ja, wie, Ort, Zeit und die Traktandenlisten von Stadtratssitzungen publiziert werden;
in welcher Form die Sitzungsunterlagen der Stadtratssitzungen zur Verfügung gestellt bzw. zugänglich gemacht werden;
zu welchem Zeitpunkt die Stadtratsbeschlüsse im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht werden.
GO; SSSB 101.1
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2020-72 vom 13. Februar 2020
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-428 vom 21. September 2017 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-11 vom 12. Januar 2023
Die Mitglieder des Stadtrats können virtuell an Stadtratssitzungen teilnehmen, sofern ihre physische Anwesenheit aufgrund krisenbedingter, behördlicher Anordnungen nicht möglich ist. Das Büro des Stadtrats regelt die weiteren Voraussetzungen und Einzelheiten.
Das Büro des Stadtrats legt für alle Kommissionen einheitlich fest, ob die Sitzungen in virtueller oder physischer Form durchgeführt werden. Es kann diesen Entscheid an die Kommissionspräsidien delegieren.
Wird im Zusammenhang mit einer aktuellen Krisensituation ein Antrag auf Teilrevision dieses Reglements gestellt, so ist die Geltung der beantragten Reglementsänderung zu befristen. Es findet nur eine Lesung statt.
Beruft sich das Büro des Stadtrats auf eine Krisensituation so hat es darzulegen, inwiefern eine solche Krisensituation vorliegt.
Art. 3 Meldung der Interessenbindungen
Jedes Mitglied des Stadtrats unterrichtet die Parlamentsdienste bei Eintritt über: 6
seine berufliche Tätigkeit (Arbeitgebende; eigenes Unternehmen); 7
die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts einschliesslich solcher, die von der Stadt subventioniert werden;
dauerhafte Leitungs- und Beratungsfunktionen für in- und ausländische Interessengruppen unter Vorbehalt der Wahrung des Berufsgeheimnisses;
die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, der Kantone und ihrer Gemeinden;
die Ausübung wichtiger politischer Ämter;
Mandatsverhältnisse mit der Stadt oder mit Unternehmen oder Anstalten, an denen die Stadt Bern ganz oder teilweise beteiligt ist.
Die Parlamentsdienste fordern jeweils zu Beginn des ersten und des dritten Legislaturjahrs die Mitglieder des Stadtrats auf, ihnen Änderungen der Interessenbindungen schriftlich mitzuteilen.8
Art. 4 Offenlegung der Interessenbindungen
Das Büro des Stadtrats wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten und entscheidet im Streitfall endgültig.
Es kann Mitglieder des Stadtrats dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen oder es kann eine Aktualisierung gemäss
Artikel 3 Absatz 2 veranlassen.
Die Parlamentsdienste erstellen das Register über die Interessenbindungen aufgrund der Angaben der Mitglieder des Stadtrats und der Weisungen des Büros des Stadtrats. Dieses Register ist öffentlich und wird im amtlichen Publikationsorgan jeweils zu Beginn der Legislatur publiziert und im Internet laufend aktualisiert. 9
Art. 5 Verpflichtung zur Teilnahme
Zur Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrats sind verpflichtet:
die Mitglieder des Stadtrats;
eine Vertretung des Gemeinderats;
die Leitung der Parlamentsdienste oder im Verhinderungsfall eine Stellvertretung;10
die Leitung der Stadtkanzlei oder im Verhinderungsfall eine Stellvertretung. 11
Art. 6 Informationsrechte12
Jedes Mitglied des Stadtrats hat ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten und auf Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Der weitergehende Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Soweit Unterlagen aus übergeordneten Gründen geheim gehalten werden müssen, sind sie zu bezeichnen.
Bei Verweigerung der Auskunft über amtliche Tätigkeiten oder Einsichtnahme in amtliche Akten kann das betroffene Mitglied des Stadtrats das Büro des Stadtrats anrufen. Dieses entscheidet nach Anhören des Mitglieds des Stadtrats und des Gemeinderats. Gegen diesen Entscheid kann der Stadtrat angerufen werden.
...13 Art. 6a14 Amtsgeheimnis
Die Mitglieder des Stadtrats sind verpflichtet, über Angelegenheiten zu schweigen, die ihnen in ihrer behördlichen Funktion zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder nach besonderer Vorschrift, namentlich zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten sind.
Sie dürfen über solche Angelegenheiten vor Gerichten, vor andern verwaltungsunabhängigen Justizbehörden, in erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren oder in verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren nur aussagen, wenn das Büro des Stadtrats sie dazu ermächtigt.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für weitere Personen, die an Kommissionssitzungen teilnehmen. Sie bleibt nach dem Ausscheiden aus der behördlichen oder dienstlichen Funktion bestehen.
Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Mitteilungsrechte und -pflichten.
Art. 7 Gemeinderat
Die Mitglieder des Gemeinderats nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stadtrats teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 8 Sachverständige, Auskünfte15
Der Stadtrat und seine Kommissionen können Drittpersonen als Sachverständige zu den Beratungen des Stadtrats beiziehen. Angestellte der Stadtverwaltung sind über den Gemeinderat zur Auskunftserteilung beizuziehen.16
Der Gemeinderat kann Drittpersonen beauftragen, vor dem Stadtrat fachgerechte Auskunft zu erteilen.
Art. 9 Publikum
Dem Publikum steht die Tribüne des Grossratssaals zur Verfügung. Personen, welche infolge einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen die Tribüne nicht benutzen können, sind berechtigt, die Ratsverhandlungen im Grossratssaal zu verfolgen.
Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, sofern das Präsidium diese nicht ausnahmsweise untersagt.17
Das Präsidium des Stadtrats mahnt das Publikum nötigenfalls zur Ruhe. Wer die Verhandlungen stört, wird nach Ermahnung weggewiesen. 18
Bei fortgesetzten Störungen und Kundgebungen wird die Sitzung unterbrochen und die Tribüne geräumt.19
Art. 10 Medienschaffende
Den Medienschaffenden stehen besondere Plätze zur Verfügung.
Ton- und Bildaufnahmen der über den Stadtrat berichtenden Medienschaffenden sind zulässig, soweit sie die Verhandlungen des Stadtrats nicht stören. Sie sind beim Präsidium des Stadtrats anzumelden.
...20
Art. 11 Fraktionen; Fraktionspräsidienkonferenz
Zur Bildung einer Fraktion ist der Zusammenschluss von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich. Zwei oder mehr der im Stadtrat vertretenen Parteien können zusammen eine gemeinsame Fraktion bilden. Die Fraktionen teilen ihre Konstituierung bis zum 31. Dezember des Wahljahrs dem Präsidium des Stadtrats zuhanden des Stadtrats mit.
Die Vorsitzenden der Fraktionen oder deren Vertretungen, die beiden Vizepräsidien des Stadtrats, eine Vertretung des Gemeinderats, die Leitung der Parlamentsdienste und die Leitung der Stadtkanzlei treten nach Bedarf unter dem Vorsitz des Präsidiums des Stadtrats zur Fraktionspräsidienkonferenz zusammen. Sie wird durch das Präsidium des geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-428 vom 21. September 2017
verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-428 vom 21. September 2017
verschoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-428 vom 21. September 2017
aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-428 vom 21. September 2017 Stadtrats einberufen. Sie muss auch auf Verlangen von mindestens zwei Fraktionen einberufen werden.21
Die Vertretung des Gemeinderats, die Leitung der Parlamentsdienste und die Leitung der Stadtkanzlei haben beratende Stimme. Das Präsidium des Stadtrats stimmt nicht mit; es verfügt über den Stichentscheid.22
Die Fraktionspräsidienkonferenz setzt den Verteilschlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen fest. In den Kommissionen ist für eine proportionale Vertretung der Fraktionen zu sorgen. Verliert eine Fraktion während einer Legislaturperiode ihren Fraktionsstatus, wird eine neue Fraktion gebildet oder verändern sich die Fraktionsstärken, entscheidet die Fraktionspräsidienkonferenz über die Neufestsetzung des Verteilschlüssels. Der neue Verteilschlüssel gilt ab Anfang des folgenden Kalenderjahrs. Für die Berechnung der Sitzansprüche der Fraktionen wird das Sainte-Laguë-Verfahren angewandt.23
Gibt es während der Legislatur einen Wechsel in der Parteienzusammensetzung der Fraktionen oder wird eine neue Fraktion gegründet, so werden die Sitzansprüche der Fraktionen gemäss Absatz 4 neu berechnet.24
Wechseln Stadtratsmitglieder während der Legislatur die Fraktion, wird der Verteilschlüssel nicht neu festgesetzt.25
Sie legt den Turnus für das Präsidium des Rates und der ständigen Kommissionen (Dauer und Wechsel unter den Fraktionen) fest.26
Art. 12 Entschädigungen
Die Mitglieder des Stadtrats beziehen für jede Sitzung ein Sitzungsgeld. Alle in diesem Artikel aufgeführten Sitzungsgelder und Entschädigungen werden jährlich im gleichen Umfang der Teuerung angepasst, wie die Löhne des städtischen Personals gemäss dem Personalreglement 27 der Teuerung angeglichen werden. 28
Der Stadtrat legt auf Antrag des Büros des Stadtrats in einem besonderen Beschluss die Voraussetzungen und die Höhe des Sitzungsgeldes fest, insbesondere für die Entschädigung der29
Mitglieder des Stadtrats an Stadtratssitzungen;
Mitglieder des Büros des Stadtrats;
Mitglieder, Präsidien, Delegationspräsidien, Delegationen und Referierenden von Kommissionen;30
Mitglieder von Kommissionen mit besonders grossem Arbeitsaufwand; 31
Mitglieder der Fraktionspräsidienkonferenz.
Das Präsidium des Stadtrats bezieht eine angemessene Spesenpauschale.
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2024-410 vom 17. Oktober 2024
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2024-410 vom 17. Oktober 2024
SSSB 153.01
Jeder Fraktion wird jährlich ein einheitlicher Unkostenbeitrag von 20 Sitzungsgeldern ausgerichtet. Zusätzlich erhält sie pro Jahr für jedes Fraktionsmitglied, maximal jedoch für acht Fraktionsmitglieder sechs Sitzungsgelder.32
Mitglieder des Stadtrats, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Unkostenbeitrag in der Höhe von sechs Sitzungsgeldern.
...33
2. Kapitel: Büro
Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer
Das Büro des Stadtrats besteht aus:34
dem Präsidium des Stadtrats;
dem ersten Vizepräsidium des Stadtrats;
dem zweiten Vizepräsidium des Stadtrats;
zwei Stimmenzählenden;
der Leitung der Parlamentsdienste;35
der Leitung der Stadtkanzlei.
Das Büro des Stadtrats kann die Stadtkanzlei von den Verhandlungen dispensieren.
Die Mitglieder gemäss Buchstaben a–d werden in der ersten Sitzung nach Neujahr für die Dauer des Kalenderjahrs gewählt. Das Präsidium des Stadtrats ist nicht wiederwählbar. Die Mitglieder gemäss Buchstaben e–f haben beratende Stimme.
Das Präsidium des Stadtrats sowie die beiden Vizepräsidien des Stadtrats behalten ihr Amt über das Jahresende hinaus bis zur ersten Stadtratssitzung. Vorbehalten bleibt ihre Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer des Stadtrats. 36
Bei der Bestellung des Büros des Stadtrats ist in Bezug auf die Mitglieder gemäss Buchstaben a–d auf die Fraktionen angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 14 Allgemeines
Das Büro des Stadtrats bildet die Geschäftsleitung des Stadtrats; es unterstützt das Präsidium des Stadtrats in allen Belangen, die nicht ausdrücklich einem anderen Gremium (Präsidium, Kommission, Fraktionspräsidienkonferenz) zugewiesen sind.
Es ist Redaktionskommission für Botschaften und verantwortlich für die Formulierung des Mehrheits- und des Minderheitsstandpunkts des Stadtrats in den Botschaften an die Stimmberechtigten.
Es stellt Antrag zur Wahl der Leitung der Parlamentsdienste. Die Anstellung erfolgt gestützt auf das Personalreglement der Stadt Bern. 37 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-587 vom 24. November 2022
Art. 15 Kompetenzen
Das Büro des Stadtrats legt fest, welche Kommission des Stadtrats im Zweifelsfalle für ein bestimmtes Geschäft zuständig ist.38
Es ist zuständig, falls der Entscheid des Vizepräsidiums des Stadtrats über die formelle Zulässigkeit eines Vorstosses weitergezogen wird.
Es befasst sich mit der von den Parlamentsdiensten geführten Terminkontrolle über die parlamentarischen Vorstösse.39
Es hat das Recht, dem Stadtrat Anträge zu stellen.
...40
Es budgetiert die Ausgaben des Stadtrats, erstellt den Jahresbericht des Stadtrats und bewilligt im Rahmen des Budgets von Parlamentsdiensten und Stadtrat einmalige Ausgaben von über 10 000 Franken. Es bewilligt Nachkredite zu Globalkrediten der Parlamentsdienste und des Stadtrats bis zum Betrag von 50 000 Franken; darüber hinausgehende Nachkredite sind dem Stadtrat vorzulegen. 41
Art. 16 Präsidium
Das Präsidium des Stadtrats bestimmt in Absprache mit dem Gemeinderat Tag und Traktandenliste der Sitzungen, vorbehalten bleiben Änderungen der Traktandenliste durch den Stadtrat am Sitzungstag.
...42
Das Präsidium des Stadtrats beruft den Rat zu den Sitzungen ein. Dieser ist auch einzuberufen, wenn 20 Mitglieder ein schriftliches Begehren an das Präsidium richten.
Es leitet die Verhandlungen, sorgt dafür, dass die Vorschriften des Stadtratsreglements befolgt werden und legt jeweils zu Beginn der Legislatur die Sitzordnung des Stadtrats fest.
Es führt zusammen mit der Leitung der Parlamentsdienste die rechtsverbindliche Unterschrift für den Stadtrat.43
Es ist in Vertretung des Stadtrats und zusammen mit den beiden Vizepräsidien des Stadtrats den Parlamentsdiensten direkt vorgesetzt. 44
Art. 17 Delegationen; offizielle Feiern und Anlässe
Das Präsidium des Stadtrats bezeichnet die Delegierten, die den Stadtrat an Veranstaltungen zu vertreten haben.
Es trifft, in Absprache mit dem Stadtpräsidium sowie den Leitungen der Stadtkanzlei und der Parlamentsdienste, die nötigen Anordnungen für offizielle Feiern und Anlässe in Bezug auf die Teilnahme des Stadtrats.45 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-502 vom 16. November 2023 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 411/2015 vom 29. Oktober 2015
Art. 18 Verhinderung des Präsidiums
Ist das Präsidium des Stadtrats verhindert, die Verhandlungen zu leiten, wird es durch das erste oder allenfalls durch das zweite Vizepräsidium vertreten.
Sind diese verhindert, übernimmt das letzte Präsidium des Stadtrats oder allenfalls eines der vorhergehenden oder das älteste anwesende Mitglied des Stadtrats die Vertretung.
3. Kapitel: Kommissionen46
1. Abschnitt: Allgemeines47
Art. 19 Grundsätze48
Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte die ständigen und nichtständigen Kommissionen und die parlamentarischen Untersuchungskommissionen.
Die Kommissionen werden durch deren Präsidien nach Bedarf einberufen oder auf Begehren von mindestens zwei Kommissionsmitgliedern.49
Die Kommissionen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet und unterstützen sich gegenseitig in ihrer Arbeit. Sie können anderen Kommissionen einen Mitbericht zu deren Geschäften unterbreiten.50
Soweit dies der Behandlung der Geschäfte dient, können die Kommissionen: 51
sachverständige Dritte beiziehen oder anhören;
Gutachten in Auftrag geben;
Vertretungen interessierter Kreise anhören;52
weitere Mitglieder des Stadtrats zu ihren Sitzungen einladen.
Sie können, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit anderen Kommissionen oder, im Fall der Aufsichtskommissionen, für bestimmte Aufsichtsfunktionen Ausschüsse bilden, die im Namen der Kommission handeln, selbst aber unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 7 sowie der Artikel 26b und 26c keine Beschlüsse fassen. Die einzelnen Kommissionen legen das Verfahren generell oder von Fall zu Fall fest.53
Die Mitglieder des Stadtrats sind berechtigt, den Kommissionen Vorschläge zu einem Verhandlungsgegenstand schriftlich einzureichen.
...54
Ist nichts anderes erwähnt, gelten für die Beratungen der Kommissionen die für den Stadtrat aufgestellten Bestimmungen sinngemäss.
Art. 19a55 Vertretung der Fraktionen
Der Stadtrat berücksichtigt bei der Bestellung der Kommissionen die Stärke der Fraktionen angemessen.56
Die Sitze aller ständigen Kommissionen werden zusammengezählt und auf die Fraktionen verteilt.57 Art. 19b58 Amtsdauer, Amtszeitbeschränkung
Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre. Sie endet vorzeitig bei einem Austritt aus der Fraktion. 59
Sie beginnt und endet mit der ersten Sitzung des Stadtrats nach dem Beginn einer neuen Legislatur.
Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.
Die Amtszeit ist auf zwei volle Amtsdauern beschränkt. Eine nur teilweise absolvierte Amtsdauer aufgrund einer Ersatzwahl wird für die Amtszeitbeschränkung nicht berücksichtigt.
Art. 19c60 Präsidium
Der Stadtrat wählt die Präsidien und die Vizepräsidien der ständigen Kommissionen für ein Jahr. 61
Die betreffenden Personen können im darauf folgenden Jahr nicht in dasselbe Amt wiedergewählt werden.
Art. 19d62 Stellvertretung
Die Fraktionen können für Mitglieder der Aufsichtskommissionen, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen länger als drei Monate verhindert sind, eine Stellvertretung bezeichnen.
Sie können zu Beginn einer Legislatur oder anlässlich der Einsetzung einer nichtständigen Kommission für jedes Mitglied der weiteren Kommissionen eine Stellvertretung bezeichnen, die das Mitglied im Fall der Verhinderung in der Kommission vertritt. Scheidet diese Person aus dem Stadtrat aus, können sie für den Rest der Legislatur eine neue Stellvertretung bezeichnen.
Stellvertretungen bedürfen der Genehmigung durch den Stadtrat.
Art. 19e63 Nichtständige Kommissionen
Der Stadtrat kann für die Behandlung besonderer Geschäfte in seinem Zuständigkeitsbereich nichtständige Kommissionen einsetzen.
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 53/2016 vom 4. Februar 2016
Er bestimmt im Einsetzungsbeschluss die Mitgliederzahl, die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Organisation der Kommission sowie die Dauer des Mandats.
1a. Abschnitt:64 Aufsichtskommissionen Art. 19f65 Bestand und Mitgliederzahl
Aufsichtskommissionen sind:
die Geschäftsprüfungskommission;
die Finanzkommission.
Sie bestehen aus je elf Mitgliedern.
Art. 20 Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission übt im Auftrag des Stadtrats die Oberaufsicht über den Gemeinderat und die Stadtverwaltung aus. Sie prüft die Erfüllung der Aufgaben anhand der Kriterien:
Rechts- und Ordnungsmässigkeit;
Zweckmässigkeit;
Wirksamkeit.
Sie übt ihre Aufsicht grundsätzlich nachträglich aus. Sie tut dies namentlich anhand des Jahresberichts und anderer Berichte des Gemeinderats.
Sie kann von sich aus, auf Antrag der zuständigen Sachkommission oder aufgrund von Hinweisen Dritter tätig werden und die Geschäftsführung im Allgemeinen oder Einzelfälle untersuchen. Wird sie auf Antrag einer Sachkommission tätig, orientiert sie diese über das Ergebnis.
Sie übt die Oberaufsicht über die Gemeindeunternehmen (Anstalten) und die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern aus. Sie prüft, ob der Gemeinderat seine Steuerung und Aufsicht im Einklang mit den dafür geltenden Bestimmungen ausübt.
Sie hat kein Weisungsrecht gegenüber den beaufsichtigten Stellen und kann deren Verfügungen oder andere Anordnungen nicht aufheben oder ändern.
Sie bringt Beanstandungen dem Gemeinderat zur Kenntnis. Wiegen diese schwer, orientiert sie zudem den Stadtrat.
Sie ist in Vertretung des Stadtrats der Ombudsperson und der Leitung der Fach- und Aufsichtsstelle Datenschutz direkt vorgesetzt. Sie kann für diese Funktion einen Ausschuss einsetzen.66
Art. 21 Finanzkommission
Die Finanzkommission befasst sich mit der Steuerung von Finanzen und Leistungen und übt die Oberaufsicht über den Finanzhaushalt aus.
Sie prüft im Sinn einer Gesamtbeurteilung das Budget und die Steueranlage sowie den Aufgaben- und Finanzplan mit Einschluss der strategischen Eckwerte und der Investitionsplanung. .
Sie prüft im Weiteren:
die Finanzstrategie;
den Jahresbericht des Gemeinderats aus finanzieller Sicht;
die Berichte des Rechnungsprüfungsorgans;
Berichte der internen Revision, soweit diese dem Stadtrat oder einer seiner Kommissionen unterbreitet werden.
Sie beurteilt bei der Prüfung nach dem Absätzen 2 und 3 namentlich die finanzielle Tragbarkeit und die Auswirkungen auf den Finanzhaushalt unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit.
Sie bereitet die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans vor.
Sie genehmigt die Abrechnung von Krediten des Stadtrats oder der Stimmberechtigten, wenn kein Mitglied verlangt, dass das Geschäft dem Stadtrat unterbreitet wird. Andernfalls unterbreitet sie das Geschäft dem Stadtrat.
Sie behandelt Finanzmotionen.
Sie kann in Geschäften anderer Kommissionen von grosser finanzieller Tragweite mitwirken und dem Stadtrat dazu einen Mitbericht und förmliche Anträge unterbreiten.
1b. Abschnitt:67 Sachkommissionen
Art. 22 Bestand und Mitgliederzahl
Sachkommissionen sind:
die Kommission für Soziales, Bildung und Kultur (SBK);
die Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün (PVS);
die Kommission für Ressourcen, Wirtschaft, Sicherheit und Umwelt (RWSU).
Sie bestehen aus je elf Mitgliedern.
Art. 23 Aufgaben
Die Sachkommissionen beraten das Budget und den Aufgaben- und Finanzplan, soweit die ihnen zugewiesenen Direktionen oder Dienststellen betroffen sind. Sie lassen sich durch die Direktionen oder Dienststellen über den Jahresbericht orientieren.
Sie prüfen dabei namentlich:
die übergeordneten Ziele und deren Verknüpfung mit strategischen Vorgaben;
Leistungsindikatoren;
Kennzahlen.
Sie begleiten im Sinn eines politischen Controllings die ihnen zugewiesenen Direktionen und Dienststellen. Sie beraten deren Geschäfte zuhanden des Stadtrats.
Sie stellen dem Stadtrat Antrag in den Geschäften gemäss den Absätzen 1-3.
Die Sachkommissionen beschliessen bei einem Entscheid ohne Gegenstimme abschliessend über:68
Abschreibungen von Motionen;
Fristverlängerungen.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Aufsichtskommissionen.
Sind die Einreichenden gemäss Absatz 4bis Buchstaben a und b nicht durch ihre Fraktion in der Kommission vertreten, werden sie von der Kommission angehört. 69
Art. 24 Kommission für Soziales, Bildung und Kultur
Die Kommission für Soziales, Bildung und Kultur (SBK) behandelt Geschäfte :
der Direktion für Bildung, Soziales und Sport (BSS);
der Präsidialdirektion (PRD) mit Ausnahme der Abteilungen Aussenbeziehungen und Statistik, Stadtplanungsamt, Hochbau Stadt Bern und Wirtschaftsamt;
der Stabsstellen des Gemeinderats.
Art. 25 Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün
Die Kommission für Planung, Verkehr und Stadtgrün (PVS) behandelt Geschäfte :
der Abteilungen Stadtplanungsamt und Hochbau Stadt Bern der PRD;
der Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün (TVS).
Art. 26 Kommission für Ressourcen, Wirtschaft, Sicherheit und Umwelt
Die Kommission für Ressourcen, Wirtschaft, Sicherheit und Umwelt (RWSU) behandelt Geschäfte :
der Direktion für Finanzen, Personal und Informatik (FPI);
der Abteilungen Aussenbeziehungen und Statistik und Wirtschaftsamt der PRD;
der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie (SUE).
Sie behandelt Geschäfte, die der Stadt durch die Regionalkonferenz Bern-Mittelland unterbreitet werden und nicht eindeutig einer anderen Kommission zugewiesen werden können.
1c. Abschnitt:71 Zusammenwirken und Informationsrechte Art. 26a72 Vorberatung des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans
Die Finanzkommission prüft das Budget und den Aufgaben- und Finanzplan im Dialog mit dem Gemeinderat.
Sie informiert die Sachkommissionen über wichtige Aspekte ihrer Beurteilung.
Die Sachkommissionen berücksichtigen die Beurteilung durch die Finanzkommission. Sie informieren die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Die Finanzkommission kann zu den Anträgen der Sachkommissionen an den Stadtrat einen Mitbericht verfassen oder anlässlich der Beratung im Stadtrat mündlich Stellung nehmen.
Art. 26b73 Informationsrechte der Kommissionen
Die Aufsichtskommissionen und die Sachkommissionen sowie die durch diese eingesetzten Ausschüsse können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten :
vom Gemeinderat oder vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats Berichte und andere Unterlagen zum Geschäft verlangen;
weitere Akten einsehen, auf welche die vorgelegten Unterlagen Bezug nehmen;
Besichtigungen durchführen und, im Einverständnis mit dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats, Personen aus der Stadtverwaltung oder Mitarbeitende einer städtischen Anstalt zum Geschäft befragen.
Der Gemeinderat entscheidet über die Herausgabe von Akten und die Entbindung vom Amtsgeheimnis, wenn eine Kommission Einsicht in Akten oder Auskünfte zu Angelegenheiten verlangt, die dem Amtsgeheimnis unterstehen.
Er kann an Stelle der Herausgabe von Akten einen besonderen Bericht erstatten, wenn dies zur Wahrung des Amtsgeheimnisses unerlässlich ist.
Art. 26c74 Besondere Rechte der Aufsichtskommissionen
Die Aufsichtskommissionen und die durch diese eingesetzten Ausschüsse können im Rahmen der Oberaufsicht zusätzlich zu den Vorkehren gemäss Artikel 26b nach vorgängiger Orientierung des zuständigen Mitglieds des Gemeinderats Inspektionen in der Stadtverwaltung durchführen.
Soweit dies zur Ausübung der Oberaufsicht erforderlich ist, können sie überdies nach Anhören des Gemeinderats:
Mitglieder des Gemeinderats und Personen aus der Stadtverwaltung auch zu Angelegenheiten anhören, die dem Amtsgeheimnis unterstehen;
Einsicht in Akten nehmen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, wenn der Gemeinderat einen Bericht nach Artikel 26b Absatz 3 vorgelegt hat.
2. Abschnitt: Parlamentarische Untersuchungskommissionen
Art. 27 Einsetzung; Zusammensetzung; Aufgaben
Bedürfen Vorkommnisse in der Stadtverwaltung von grosser Tragweite einer besonderen Abklärung durch den Stadtrat, kann dieser zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission einsetzen.
Der Stadtrat beschliesst über die Einsetzung auf traktandierten Antrag hin, nachdem er den Gemeinderat angehört hat.
Der Stadtrat gibt der Kommission einen Auftrag, bestimmt ihre Grösse und wählt die Mitglieder und das Präsidium. Jede Fraktion hat Anspruch auf mindestens einen Sitz.
Die Untersuchungskommission befindet über ihre Infrastruktur, soweit sie nicht durch die Parlamentsdienste gestellt werden kann, und beschliesst die dafür nötigen Ausgaben. Sie kann Aufträge an sachverständige Dritte erteilen. 75
Die Untersuchungskommission erstattet dem Stadtrat Bericht und stellt ihm die ihr nötig erscheinenden Anträge.
Art. 28 Verfahren
Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 76 . Anwendbar ist ebenfalls Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 77 .
Der Stadtverwaltung angehörende Personen sind verpflichtet, der Kommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen. Aus wahrheitsgemässen Auskünften darf den Befragten kein Nachteil erwachsen.
Sollen der Stadtverwaltung angehörende Personen über Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, oder sollen derartige Akten herausgegeben werden, ist der Gemeinderat anzuhören. Verweigert er die Ermächtigung, entscheidet die Kommission.
Der Gemeinderat hat das Recht, an den Befragungen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Er kann sich durch eine Rechtsvertretung vertreten lassen.78
Die Teilnahme an den Befragungen und die Akteneinsicht können dem Gemeinderat und seiner Rechtsvertretung vorübergehend verweigert werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung unerlässlich ist. Auf so erhobene Beweismittel kann nur abgestellt werden, wenn der wesentliche Inhalt dem Gemeinderat eröffnet wird und er sich dazu äussern und Beweismittel nennen konnte.79
Personen, die von der Untersuchung unmittelbar betroffen sind, steht das in Absatz 4 umschriebene Recht ebenfalls zu. Es gelten auch für sie die Einschränkungen gemäss Absatz 5. Die Einsichtnahme einer betroffenen Person in die eigenen Eingaben darf VRPG; BSG 155.21
StGB; SR 311.0 nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über die eigenen Aussagen nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
3. Abschnitt: Verfahren, Protokoll, Öffentlichkeit 80
Art. 29 und 3081
Art. 31 Beschlussfähigkeit; Abstimmungen
Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrzahl ihrer Mitglieder, Präsidium und Vizepräsidium eingerechnet, anwesend ist.82
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der Stimmenden. Das Kommissionspräsidium stimmt mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, hat es den Stichentscheid.
Die Kommissionsminderheit kann eine Person bestimmen, die ihren Antrag im Stadtrat vertritt, falls der Antrag der Kommission vorgelegen ist und in der Abstimmung mindestens einen Drittel der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt hat. Sie teilt dies der Kommission unverzüglich mit.83
Art. 32 Ausstandspflicht
Die Ausstandspflicht richtet sich nach dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 85 .
Art. 33 Akten; mündliche Orientierung
Die Akten der zu beratenden Geschäfte werden den Mitgliedern der zuständigen Kommissionen zugestellt.86
In besonderen Fällen, sofern die Kommission damit einverstanden ist, orientiert der Gemeinderat nur mündlich in der Kommissionssitzung.
Art. 33a87 Teilnahme von Mitgliedern des Gemeinderats
Die zuständigen Mitglieder des Gemeinderats oder ihre Vertretungen nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Kommissionssitzungen teil, soweit die Kommission ein Geschäft des Gemeinderats behandelt.
Den weiteren Mitgliedern des Gemeinderats ist die Teilnahme an der Sitzung freigestellt.
Die Kommissionen können in besonderen Fällen beschliessen, ein Geschäft ohne eine Vertretung des Gemeinderats zu behandeln.
GG; BSG 170.11
Art. 34 Teilnahme von Dritten88
Die Kommissionen können aussenstehende Sachverständige zu ihren Beratungen beiziehen. Mitarbeitende der Stadtverwaltung sind über den Gemeinderat zur Auskunftserteilung aufzufordern. Der Gemeinderat kann Mitarbeitende der Stadtverwaltung sowie Dritte beauftragen, vor der Kommission Auskunft zu erteilen. 89
Personen, die nicht der Kommission oder den Parlamentsdiensten angehören, verlassen den Saal vor der Beschlussfassung. Die Kommission kann mit einstimmigem Beschluss auf den Ausschluss von Drittpersonen verzichten.90
Art. 35 Protokolle der Kommissionen91
Die Protokolle der Kommissionen, ihrer Delegationen und Ausschüsse sind vertraulich, solange die Kommission nichts Gegenteiliges beschliesst.92
Die Protokolle der Kommissionen, ihrer Delegationen und Ausschüsse werden den Kommissionsmitgliedern, den Geschäftsleitungen der Kommissionen und den für das Protokoll verantwortlichen Personen verteilt. An andere Sitzungsteilnehmende geht das Protokoll nur im Umfang ihrer Anwesenheit an der entsprechenden Sitzung, ausser die jeweilige Kommission beschliesst explizit etwas Anderes.93
und 4 ...94 Art. 35a95 Information über die Tätigkeit der Kommissionen
Zeitpunkt und Ort der Kommissionssitzungen, die Traktandenliste und die Anwesenheiten an den Sitzungen der Kommissionen sind öffentlich. Die Traktandenlisten der Aufsichtskommissionen sowie die Anwesenheiten an den Sitzungen sind nicht öffentlich, davon ausgenommen sind die Anwesenheiten der Kommissionsmitglieder.
Das Kommissionspräsidium kann die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über die Ergebnisse von Kommissionsberatungen informieren. Namentlich darf es ohne Ermächtigung der Kommission die Anträge an den Stadtrat, die Beschlüsse und die wichtigsten Diskussionspunkte bekannt geben. Die Kommission kann beschliessen, dass anstelle des Kommissionspräsidiums ein anderes Mitglied der Kommission die Öffentlichkeit informiert oder dass die Öffentlichkeit nicht informiert wird.
Die Mitglieder von Kommissionen dürfen ihre Fraktionen im gleichen Umfang über die Kommissionsberatungen informieren, in dem das Kommissionspräsidium die Öffentlichkeit informieren darf.
Die Mitglieder von Kommissionen dürfen in der Öffentlichkeit über ihre persönlichen Ansichten und ihr Stimmverhalten sowie von ihnen gestellte Anträge Auskunft geben. Davon ausgenommen ist die Tätigkeit in den Aufsichtskommissionen.
Die Kommissionssprechenden dürfen an der Stadtratsdebatte das exakte Stimmenverhältnis der Schlussabstimmungen bekannt geben. 96
Im Übrigen bestimmt die Kommission über die Information der Öffentlichkeit.
aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-609 vom 8. Dezember 2022
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-609 vom 8. Dezember 2022 Art. 35b97 Kommissionsgeheimnis
Die Voten von Mitgliedern der Kommission, das Stimmverhalten einzelner Teilnehmenden, das Protokoll der Kommissionsberatung und das exakte Abstimmungsergebnis unterliegen, unter Vorbehalt von Art. 35a, dem Kommissionsgeheimnis. Die Kommission kann im Einzelfall etwas Anderes beschliessen.
Die Sitzungsunterlagen unterliegen dem Kommissionsgeheimnis, soweit sie nicht durch Beschluss der Kommission für Dritte zugänglich gemacht werden oder bereits öffentlich zugänglich sind.
Art. 36 Einsicht in Protokolle der Kommissionen98
Die Mitglieder des Stadtrats können bei den Parlamentsdiensten die Protokolle der Kommissionen einsehen, soweit dies das Informationsgesetz erlaubt. Gesuche sind schriftlich und begründet an die Parlamentsdienste zu richten. Verweigern die Parlamentsdienste die Einsichtnahme ganz oder teilweise, entscheidet das Büro des Stadtrats auf Einsprache hin gemeindeintern endgültig. 99
Dritten kann Einsicht in Protokolle von Kommissionen gewährt werden, wenn die Person, die das Gesuch stellt, ein wissenschaftliches Interesse an der Einsichtnahme nachweist.100
Gesuche sind schriftlich und begründet an die Parlamentsdienste zu richten. Das Büro des Stadtrats entscheidet auf Antrag der Parlamentsdienste gemeindeintern endgültig. 101
Das Büro des Stadtrats hält sich bei seinen Entscheiden an die Vorgaben von
Artikel 27 ff. des Informationsgesetzes 102 . 103
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-609 vom 8. Dezember 2022 BSG 107.1
4. Kapitel: Sekretariat und Protokoll
Art. 37 Parlamentsdienste104
Den Parlamentsdiensten obliegen für alle Gremien des Stadtrats namentlich: 105
das Sekretariat und das Protokoll;
die Beratung in Rechtsfragen;
die Dokumentation des Stadtrats;
der Dienst der Weibelperson;106
die Bereitstellung sämtlicher öffentlich zugänglicher Unterlagen und Daten des Stadtrats im Internet.
Der Stadtrat erlässt ein Pflichtenheft.
Das der Leitung der Parlamentsdienste unterstellte Personal der Parlamentsdienste wird vom Büro des Stadtrats nach dem Personalreglement der Stadt Bern vom 21. November 1991107 angestellt.108
Die für die interne Revision der Stadtverwaltung zuständige Stelle prüft die Haushaltführung, die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Parlamentsdienste. Die Bestimmungen über die interne Revision finden sinngemäss Anwendung.109
Art. 38 Protokoll
Das Protokoll gibt Auskunft über:
Tag, Ort, Beginn und Schluss der Sitzung;
den Namen der Sitzungsleitung, die Namen der anwesenden und der entschuldigt abwesenden Mitglieder des Stadtrats sowie bei Kommissionssitzungen die Namen an der Sitzung teilnehmender Drittpersonen;
die Namen der sprechenden Personen, den wesentlichen Inhalt ihrer Voten und, im Wortlaut, die Anträge und Beschlüsse. Bei Abstimmungen und Wahlen sind gegebenenfalls die Stimmenzahlen festzuhalten.110 2 Die Verhandlungen des Stadtrats werden auf Tonträger aufgezeichnet und anschliessend protokolliert. Die Tonträger werden frühestens ein Jahr nach Genehmigung der Protokolle gelöscht.
Art. 39 Genehmigung und Sammlung
Die Parlamentsdienste unterbreiten den Entwurf des Protokolls der Sitzungsleitung. Heisst sie es gut, wird es vervielfältigt und den Mitgliedern des Stadtrats innert vier Wochen zugestellt.111 PRB; SSSB 153.01
Über die Genehmigung der Protokolle befindet der Stadtrat oder die betreffende Kommission. Ergänzungen oder Berichtigungen des Protokolls sind gut erkennbar zu vermerken.
Die Protokolle werden halbjährlich in Sammelbänden zusammengefasst und auf Verlangen (Vorbestellung) abgegeben.
Die einzelnen Protokolle in den Sammelbänden sind vom Präsidium des Stadtrats und von der für das Protokoll verantwortlichen Person zu unterschreiben und im Stadtarchiv aufzubewahren.112
Art. 40 Originalbeschlüsse
Die Originalbeschlüsse, die Schreiben des Stadtrats und die vom Stadtrat beschlossenen Reglemente werden vom Präsidium des Stadtrats und von der Leitung der Parlamentsdienste unterzeichnet.113
5. Kapitel: Sitzungen
Art. 41 Tag und Zeit
Die Sitzungen des Stadtrats finden in der Regel jeden zweiten Donnerstag im Grossratssaal mit Beginn um 17.00 Uhr statt. Wird eine Abendsitzung notwendig, beginnt diese nach einem angemessenen Unterbruch in der Regel um 20.30 Uhr. Sie soll nicht länger als bis 22.30 Uhr dauern. Das Präsidium bestimmt die Sitzungsdaten unter Berücksichtigung der Schulferien. 114
Art. 42115 Sitzungseinladung
Als Einladung zu einer Stadtratssitzung werden spätestens 14 Tage vor der Sitzung
die Traktandenlisten,
die Unterlagen zu den einzelnen Traktanden und
die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Anträge durch die Parlamentsdienste im Ratsinformationssystem publiziert. In begründeten Fällen sind die Unterlagen auf Antrag in gedruckter Form zuzustellen.116 2 Die Antragsliste wird eine Woche vor der Sitzung und am Mittwochnachmittag vor dem Sitzungstag, bis spätestens 17.00 Uhr, im Ratsinformationssystem aktualisiert. Auf die Antragsliste aufgenommen wird, was bis 12.00 Uhr des entsprechenden Tages elektronisch bei den Parlamentsdiensten eingegangen ist. 117 3 In dringenden Fällen können Unterlagen, mit einer entsprechenden Ergänzung der Traktandenliste, nach dem in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zeitpunkt im Ratsinformationssystem publiziert werden.
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-503 vom 16. November 2023
Die Parlamentsdienste informieren die Mitglieder des Stadtrats, den Gemeinderat, die Stadtkanzlei und die Medien, sobald sie die Unterlagen zu einer Sitzung gemäss Absatz 1 im Ratsinformationssystem publiziert oder aktualisiert haben. 118
Art. 43 Publikation der Sitzungen
Die Parlamentsdienste publizieren Ort, Zeit und Traktandenliste der Stadtratssitzungen im Amtlichen Publikationsorgan.119
Die Publikation erscheint in der Regel acht Tage vor der Sitzung. 120
Art. 44 Präsenznachweis121
Die Mitglieder des Stadtrats erfassen ihre Präsenz mittels eines elektronischen Zeiterfassungssystems. Die elektronische Zeiterfassung dient als Grundlage für die im Protokoll festzuhaltende Präsenz und die Ausrichtung des Sitzungsgeldes. 122
Art. 45
...123
Art. 46 Publikation der Beschlüsse
Nach der Sitzung veröffentlichen die Parlamentsdienste die Präsenzliste und die gefassten Beschlüsse im Amtlichen Publikationsorgan.124
Bei Beschlüssen, die unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung gefasst wurden, ist auf die entsprechenden Bestimmungen des Reglements vom 16. Mai 2004 125 über die politischen Rechte hinzuweisen.
6. Kapitel: Beratung
Art. 47126 Behandlung der Geschäfte
Sachgeschäfte sind in einem schriftlichen Vortrag zu begründen. Sie werden in der Regel traktandiert, wenn die Kommission sie verabschiedet hat. 127
Bei der Traktandierung und Behandlung haben die Sachgeschäfte Vorrang gegenüber den dringlichen Vorstössen. Alle übrigen Geschäfte mit Ausnahme von Wahlen werden nachrangig traktandiert.128
Verschobene Geschäfte sind in der Regel am nächsten Sitzungstag zu traktandieren.
Die Behandlung dringlicher Vorstösse ist nach deren einmaliger Verschiebung an der darauffolgenden Stadtratssitzung zwingend.
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 53/2016 vom 4. Februar 2016 121 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-587 vom 24. November 2022 122 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-587 vom 24. November 2022 123 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-503 vom 16. November 2023 RPR; SSSB 141.1 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-503 vom 16. November 2023 128 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2023-503 vom 16. November 2023 (bisher Absatz 1)
Die Geschäfte werden, sofern der Stadtrat nichts anderes beschliesst, in der auf der Traktandenliste vermerkten Reihenfolge behandelt.
Sind die Referierenden nicht zugegen und kann sie niemand vertreten, wird das betreffende Geschäft hinausgeschoben. Das Präsidium des Stadtrats bestimmt, wann es an die Reihe kommt.129
Sind mehrere Geschäfte mit engem inhaltlichem Zusammenhang traktandiert, kann die Diskussion zu diesen Geschäften gemeinsam erfolgen.
Art. 48130 Persönliche Erklärung
Fühlt sich ein Mitglied des Stadtrats persönlich angegriffen oder unkorrekt behandelt, hat es das Recht, jederzeit eine kurze mündliche Erklärung abzugeben.
Art. 49 Aktuelle Ereignisse
Ein Mitglied des Stadtrats kann schriftlich einen begründeten Antrag auf Diskussion zu einem aktuellen Ereignis stellen. Der Antrag muss spätestens am Sitzungstag um 12.00 Uhr bei den Parlamentsdiensten eingereicht werden. Er wird im Rat weder begründet noch diskutiert. Stimmt die Mehrheit der Stimmenden diesem Antrag zu Beginn der Sitzung zu, ist die Diskussion eröffnet.131
Jeder Partei sowie Parteilosen wird eine Redezeit von fünf Minuten eingeräumt. 132
Nach Abschluss der Diskussion kann der Gemeinderat während maximal zehn Minuten seinen Standpunkt bekanntgeben. 133
Art. 50134 Gang der Beratung
Das Präsidium des Stadtrats erteilt das Wort in folgender Reihenfolge:
der Kommissionsmehrheit, gegebenenfalls der Kommissionsminderheit;
den Ratsmitgliedern, die einen eigenen Vorstoss begründen; 135
den Fraktionen für die Fraktionserklärungen in der Reihenfolge der Anmeldung ihrer Voten;
den übrigen Mitgliedern des Stadtrats in der Reihenfolge der Anmeldungen ihrer Voten;
dem zuständigen Mitglied des Gemeinderats.
Weitere Wortmeldungen bleiben vorbehalten.
Auf Antrag aus dem Stadtrat kann diese Reihenfolge geändert werden.
Ist ausnahmsweise ein dringendes Geschäft von keiner Kommission beraten worden, referiert zuerst das zuständige Mitglied des Gemeinderats.
Art. 50a136 Eintretensdebatte
Das Präsidium des Stadtrats kann bei Geschäften, die einer Detailberatung bedürfen, eine Eintretensdebatte durchführen, nach deren Schluss über das Eintreten abgestimmt wird. Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, gilt Eintreten als beschlossen.
Eintreten ist obligatorisch bei Geschäften, deren Behandlung reglementarisch vorgeschrieben ist. In diesen Fällen kann eine Grundsatzdebatte geführt werden.
Art. 50b137 Beratung von Erlassen
Steht ein Erlass oder dessen Revision zur Beratung, finden grundsätzlich zwei Lesungen statt. Der Stadtrat kann vor der Schlussabstimmung mit einer Zweidrittelsmehrheit der stimmenden Ratsmitglieder beschliessen, auf die Durchführung einer zweiten Lesung zu verzichten. Diesfalls findet die Schlussabstimmung bereits nach der ersten Lesung statt.138
Anträge zu Erlassen geben an, inwiefern Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen am Gesetzestext vorgenommen werden sollen.139
Nach der ersten Lesung wird über die bis dahin gestellten Anträge abgestimmt. Die so bereinigte Vorlage geht anschliessend zur Vorbereitung der zweiten Lesung an die Kommission zurück.140
Nach der Schlussabstimmung findet eine redaktionelle Bereinigung des Erlasses durch das Büro des Stadtrats statt.141
Art. 51142 Ordnungsanträge
Ordnungsanträge beziehen sich auf die Form der Behandlung der Geschäfte, deren Verschiebung, den Schluss der Diskussion, den Abbruch oder die Verlängerung der Sitzung oder die Handhabung des Stadtratsreglements.
Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden.
Stellt ein Mitglied des Stadtrats einen Ordnungsantrag, erhält es unmittelbar nach der sprechenden Person zur kurzen Begründung das Wort. Über den Ordnungsantrag wird sogleich und ohne Diskussion abgestimmt.
Wird Schluss der Diskussion, Verschiebung oder Verlängerung der Beratung beantragt, so darf nur noch zu diesem Antrag gesprochen werden. Danach ist darüber abzustimmen.
Wird dem Antrag auf Schluss der Diskussion zugestimmt, so dürfen nur noch zum Beratungsgegenstand sprechen: – jene Mitglieder des Stadtrats, die vor der Antragstellung das Wort verlangt haben – die Mitglieder des Gemeinderats, sofern sie sich noch nicht zur Sache geäussert haben
Art. 52 Rückweisung
Rückweisungsanträge sind vor einem anderen Antrag, mit Ausnahme eines Ordnungsantrags, zu behandeln. Über Rückweisungsanträge kann auch erst zusammen mit der Hauptfrage entschieden werden.
Beschliesst der Stadtrat Rückweisung an den Gemeinderat, hat er anzugeben, in welchem Sinne das Geschäft abzuändern ist.
Ein vom Stadtrat zurückgewiesenes Geschäft ist vom Gemeinderat zuhanden des Stadtrats innerhalb von sechs Monaten zu verabschieden und sofort zu traktandieren.
Art. 53143 Verhandlungsordnung
Die Mitglieder des Stadtrats sprechen vom Redepult aus. 144
Wer spricht, soll bei der Sache bleiben und sich der Kürze befleissigen. Entfernt sich eine sprechende Person vom Verhandlungsgegenstand, wird sie vom Präsidium des Stadtrats ermahnt, zur Sache zu sprechen.145
Kein Mitglied spricht mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand.
Von dieser Regel ausgenommen sind Voten, die namens der Kommissionsmehrheit oder -minderheit gehalten werden; Personen dürfen in dieser Funktion zweimal sprechen, ohne dass diese Voten angerechnet werden.146 Art. 53a147 Redezeit
Die Redezeit beträgt für Fraktionserklärungen zehn Minuten. Bei weiteren Voten zum gleichen Gegenstand und für die übrigen Mitglieder des Stadtrats beträgt die Redezeit fünf Minuten.
Die Redezeit für die Begründung von Vorstössen durch das einreichende Ratsmitglied beträgt acht Minuten. Wollen mehrere einreichende Personen einen Vorstoss begründen, wird die Redezeit aufgeteilt.148
Vorstösse zum gleichen Gegenstand können gemeinsam behandelt werden. Nach der Begründung der Vorstösse gelten für die Diskussion die Redezeiten gemäss Absatz 1.
...149
Die Redezeit für die Sprechenden der Kommissionen und für die Gemeinderatsmitglieder beträgt höchstens 10 Minuten. Liegen aus der Kommission Anträge vor, beträgt die zusätzliche Redezeit zur Begründung der Anträge höchstens fünf Minuten. Bei Minderheitsanträgen erhält die Kommissionsminderheit zusätzlich höchstens fünf Minuten Redezeit.150
Auf Antrag des Büros des Stadtrats oder einer Fraktion kann der Stadtrat die Redezeit verlängern oder herabsetzen. Über einen solchen Antrag muss vor Beginn des betreffenden Teils der Debatte wie Eintreten, Rückweisung oder Detailberatung befunden werden.
aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2022-564 vom 10. November 2022
Ausgenommen sind die Redezeiten der Sprechenden der Kommissionen und der Gemeinderatsmitglieder.151
Das Präsidium des Stadtrats erlässt eine separate Verhandlungsordnung für die Behandlung des Jahresberichts und des Aufgaben- und Finanzplans mit Budget. 152
Art. 54 Verletzung des parlamentarischen Anstands
Wenn Mitglieder des Stadtrats den parlamentarischen Anstand verletzen, namentlich wenn sie sich beleidigende Äusserungen gegen den Rat oder einzelne Mitglieder erlauben, werden sie von der Sitzungsleitung zur Ordnung gerufen. Bleibt der Ordnungsruf ohne Wirkung, soll den Fehlbaren sofort das Wort entzogen werden. Wird gegen den Ordnungsruf oder gegen den Wortentzug Einsprache erhoben, entscheidet der Stadtrat. Dauern die Störungen fort, hat das Präsidium des Stadtrats die Sitzung unverzüglich zu unterbrechen oder aufzuheben. Bei Wiederaufnahme der Verhandlungen hat der Stadtrat auf Antrag des Präsidiums des Stadtrats in erster Linie über den Ausschluss des fehlbaren Mitglieds für die Dauer der Sitzung zu entscheiden. Es findet dazu keine Diskussion statt.
Art. 55 Form der Anträge153
Wer einen Antrag stellt, hat ihn auf Verlangen des Präsidiums des Stadtrats schriftlich einzureichen.
Art. 56 Teilnahme der Sitzungsleitung
Nimmt das Präsidium des Stadtrats an der Beratung teil, übergibt es die Verhandlungsführung der Stellvertretung.
Art. 57
...154 7. Kapitel: Parlamentarische Vorstösse, parlamentarische Initiative, Petitionen an den Stadtrat, Geschäftsverkehr zwischen Gemeinderat und Stadtrat
1. Abschnitt: Parlamentarische Vorstösse
Art. 58 Arten und Form
Jedes Mitglied des Stadtrats sowie die ständigen und nichtständigen Kommissionen haben das Recht, beim Präsidium des Stadtrats Motionen, Postulate, Interpellationen und Kleine Anfragen schriftlich einzureichen. 30 Mitglieder des Stadtrats sowie die Aufsichtskommissionen und die Sachkommissionen können Finanzmotionen einreichen. Die Vorstösse können mit einer Begründung versehen werden. 155
Das Vizepräsidium des Stadtrats prüft die Vorstösse auf ihre formelle Richtigkeit. Es weist sie zurück, wenn sie:
a. nicht die richtige Form aufweisen;
aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 411/2015 vom 29. Oktober 2015
b. das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
Die gemäss Absatz 1 einreichenden Personen oder Gremien haben die Möglichkeit, formelle Mängel zu beseitigen. Machen sie davon keinen Gebrauch, entscheidet das Vizepräsidium über die Zulässigkeit des Vorstosses. Ein ablehnender Entscheid kann an das Büro des Stadtrats weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig.
Der Gemeinderat nimmt schriftlich zu Vorstössen Stellung. 156 157 Die Antwort ist in der Regel kurz zu halten.
Die Beantwortung Dringlicher Motionen, Dringlicher Postulate und Dringlicher Interpellationen erfolgt schriftlich mittels Email bis spätestens Montagmittag vor dem Sitzungstag an die Parlamentsdienste, die für die umgehende Weiterleitung an die Mitglieder des Stadtrats besorgt sind.158
Zusätzlich einberufene Sitzungen des Stadtrats werden beim Fristenlauf für die Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen nicht berücksichtigt. 159
Art. 59 Motion
Die Motion beauftragt den Gemeinderat, dem Stadtrat den Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Stimmberechtigten zu unterbreiten oder eine andere Massnahme im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats zu treffen.
Die Motion wird dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht. Der Gemeinderat hat die Motion innerhalb von sechs Monaten zuhanden des Stadtrats zu verabschieden. Der Stadtrat kann auf Antrag des Gemeinderats die Frist verlängern. Der Antrag ist dem Stadtrat innerhalb der reglementarischen Frist zu stellen.
Wird eine Motion vom Gemeinderat oder aus der Mitte des Stadtrats bestritten, ist die Diskussion offen. Nach Schluss der Diskussion entscheidet der Stadtrat, ob er die Motion erheblich erklären oder ablehnen will. Bleibt die Motion unbestritten, wird ohne Diskussion entschieden. Vorbehalten bleibt eine kurze begründete Erklärung der Einreichenden. Diese dauert maximal eine Minute. 160 161
Wird innert der reglementarischen Frist die Motion weder beantwortet, noch eine Fristerstreckung eingereicht, traktandiert das Präsidium des Stadtrats den Vorstoss ohne gemeinderätliche Antwort.
Wird die Motion erheblich erklärt, hat ihr der Gemeinderat innert zwei Jahren Folge zu geben, oder es ist dem Stadtrat ein begründeter Antrag auf Erstrecken der Frist, oder auf Abschreibung zu stellen.
Ist eine Motion im Zeitpunkt der Beratung im Stadtrat bereits erfüllt, kann die Motion nach der Überweisung auf Antrag abgeschrieben werden. Wer die Abschreibung beantragt, muss darlegen, inwiefern die Motion erfüllt wurde. 162 156 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 353/2014 vom 28. August 2014 157 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 407/2014 vom 16. Oktober 2014 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 421/2013 vom 31. Oktober 2013 160 geändert gemäss Stadtratsbeschlüssen Nr. 353/2014 vom 28. August 2014 und Nr. 407/2014 vom 16. Oktober 2014 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 638/2010 vom 18. November 2010
Art. 60 Motion mit Richtliniencharakter
Soweit der Gegenstand der Motion gemäss Artikel 59 im Bereich der gemeinderätlichen Zuständigkeit liegt, kommt der Motion der Charakter einer Richtlinie gleich (Art. 59 Gemeindeordnung 163 ).
Wurde eine Motion mit Richtliniencharakter erheblich erklärt, hat ihr der Gemeinderat innert zwei Jahren schriftlich zu begründen, inwieweit er ihr folgen will. 164
Elf Mitglieder des Stadtrats können innert zwei Monaten nach elektronischer Zustellung des Begründungsberichts beim Präsidium des Stadtrats die Traktandierung verlangen. Anträge auf Fristerstreckung werden unter Vorbehalt von Artikel 23 Absatz 4bis immer traktandiert.165
Nach ungenutztem Ablauf der zweimonatigen Frist oder mit Kenntnisnahme des Begründungsberichts, schreibt der Stadtrat die Motion als erledigt ab. 166
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 59 analog.167 Art. 60a168 Finanzmotion
Die Finanzmotion beauftragt den Gemeinderat, im nächsten Aufgaben- und Finanzplan eine bestimmte finanzseitige Massnahme vorzusehen.
Sie muss spätestens Ende Juli vor dem Jahr eingereicht werden, in welchem der betreffende Aufgaben- und Finanzplan im Stadtrat behandelt wird.
Sie wird umgehend dem Gemeinderat zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gemeinderat nimmt innert zwei Monaten Stellung.
Die Finanzkommission berät die Finanzmotion nach Eingang der Stellungnahme des Gemeinderats und stellt dem Stadtrat Antrag auf Annahme, teilweise Annahme oder Ablehnung. Der Stadtrat entscheidet spätestens im November.
Der Gemeinderat berichtet mit dem folgenden Aufgaben- und Finanzplan, wie er die Finanzmotion umgesetzt hat.
Art. 61 Postulat
Das Postulat beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob eine Vorlage zu unterbreiten sei, die in den Kompetenzbereich des Stadtrats oder der Gemeinde fällt, oder ob eine Massnahme in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu treffen sei.
Die Postulate werden dem Stadtrat zur Kenntnis gebracht. Der Gemeinderat hat sie innerhalb von sechs Monaten zuhanden des Stadtrats zu verabschieden. Der Stadtrat kann auf Antrag des Gemeinderats die Frist verlängern. Der Antrag ist dem Stadtrat innerhalb der reglementarischen Frist zu stellen.
Wird ein Postulat vom Gemeinderat oder aus der Mitte des Stadtrats bestritten, ist die Diskussion offen. Andernfalls findet eine solche nicht statt. Nach Schluss der Diskussion entscheidet der Stadtrat, ob er das Postulat erheblich erklären oder ablehnen will.
163 GO; SSSB 101.1 Vorbehalten bleibt eine kurze begründete Erklärung der Einreichenden. Diese dauert maximal eine Minute. 169 170
Wird innert der reglementarischen Frist das Postulat weder beantwortet noch eine Fristerstreckung eingereicht, traktandiert das Präsidium des Stadtrats den Vorstoss ohne gemeinderätliche Antwort.
Erheblich erklärte Postulate gehen zum Bericht an den Gemeinderat, der dem Stadtrat innerhalb eines Jahres über die Resultate der Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen oder ihm einen begründeten Antrag auf Erstrecken der Frist 171 zu stellen hat.
Elf Mitglieder des Stadtrats können innert zwei Monaten nach Zustellung des Prüfungsberichts durch die Parlamentsdienste beim Präsidium des Stadtrats verlangen, dass ein Prüfungsbericht im Stadtrat traktandiert wird. Der Stadtrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Prüfungsberichts. Er setzt bei Ablehnung eine neue Erfüllungsfrist fest. Anträge auf Fristerstreckung werden immer traktandiert. 172
Verbindet der Gemeinderat seine Postulatsantwort mit dem Prüfungsbericht, stimmt der Stadtrat zuerst über die Annahme des Postulats ab. Wird das Postulat überwiesen, entscheidet der Stadtrat, ob der Prüfungsbericht im Sinne von Absatz 5 angenommen wird.
Art. 62
...173
Art. 63 Interpellation
Die Interpellation verlangt vom Gemeinderat Auskunft über einen Gegenstand.
Nach Einreichung der Interpellation wird diese dem Stadtrat elektronisch zur Kenntnis gebracht.174
Der Gemeinderat hat die Antwort auf die Interpellation innerhalb von vier Monaten zuhanden des Stadtrats zu verabschieden.175
Ein Mitglied des Stadtrats kann innert zwei Monaten nach elektronischer Zustellung der Antwort auf eine Interpellation beim Präsidium des Stadtrats verlangen, dass sie traktandiert wird. Dringliche Interpellationen werden immer traktandiert. Es gilt Artikel 64 Absatz 3. 176
Wird die Interpellation innert der reglementarischen Frist nicht beantwortet, traktandiert das Präsidium des Stadtrats den Vorstoss ohne gemeinderätliche Antwort. 177
Wird die Antwort im Stadtrat auf Verlangen traktandiert, sind die Einreichenden berechtigt, eine kurz begründete Erklärung abzugeben, ob sie mit der Auskunft zufrieden sind. Diese dauert maximal eine Minute.178 169 geändert gemäss Stadtratsbeschlüssen Nr. 353/2014 vom 28. August 2014 und Nr. 407/2014 vom 16. Oktober 2014 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 638/2010 vom 18. November 2010
Die Einreichenden können bei einer Traktandierung im Stadtrat eine Diskussion beantragen. Sie findet statt, wenn der Antrag durch ein Drittel der stimmenden Mitglieder des Stadtrats angenommen wird. Über diesen Antrag wird nicht diskutiert. 179
Solange der Stadtrat über eine Motion noch nicht entschieden hat, können die Einreichenden sie in ein Postulat umwandeln oder zurückziehen. 181
Solange der Stadtrat über ein Postulat noch nicht entschieden hat, können es die Einreichenden zurückziehen.182
Solange eine Interpellation nicht als erledigt gilt, kann sie durch die Einreichenden zurückgezogen werden.183
Motionen und Postulate können teilweise zur Abstimmung gebracht werden, wenn die Einreichenden damit einverstanden sind.
Art. 64 Dringliche Behandlung
Motionen, Postulate und Interpellationen können dringlich erklärt werden. Eine teilweise Dringlichkeit ist nicht möglich.
Das Büro des Stadtrats stimmt abschliessend über den Antrag auf dringliche Behandlung ab. Die Kriterien, nach denen die Dringlichkeit beschlossen wird, werden jährlich zu Beginn des Jahres vom Büro des Stadtrats festgelegt und anschliessend veröffentlicht.184
Die Stadtkanzlei und die Parlamentsdienste informieren die Vorstosseinreichenden auf Anfrage über ihre Empfehlung zuhanden des Büros des Stadtrats und über die zugehörige Begründung.185
Ist Dringlichkeit beschlossen, werden Motionen, Postulate und Interpellationen unter Vorbehalt von Artikel 47 Absatz 1 spätestens am vierten auf die Dringlicherklärung folgenden Sitzungstag traktandiert. Die Behandlung dringlicher Vorstösse ist nach deren einmaliger Verschiebung an der darauffolgenden Stadtratssitzung zwingend. 186 187 188
Art. 65 Kleine Anfrage
Die Kleine Anfrage beauftragt den Gemeinderat, über einen Gegenstand schriftlich eine kurze Auskunft zu erteilen. Die Fragen müssen mit einfachem Aufwand beantwortet werden können. 189
Nach Einreichung der Kleinen Anfrage wird diese dem Stadtrat elektronisch zur Kenntnis gebracht.190 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 638/2010 vom 18. November 2010 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 421/2013 vom 31. Oktober 2013 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 421/2013 vom 31. Oktober 2013
Die Antwort des Gemeinderates wird dem Stadtrat spätestens am zweiten auf die Kenntnisnahme folgenden Sitzungstag um 11.00 Uhr elektronisch zugestellt. Traktandiert wird die Antwort des Gemeinderats nicht.191
Art. 66 Erwähnung im Jahresbericht
Nicht behandelte Vorstösse sind im Jahresbericht aufzuführen, desgleichen erheblich erklärte Motionen und Postulate, denen noch nicht Folge gegeben oder über die noch nicht Bericht erstattet wurde.
Art. 67 Ausscheiden der Erstunterzeichnenden192
Scheidet das letzte erstunterzeichnende Mitglied aus dem Stadtrat aus, bevor ein Vorstoss abschliessend behandelt worden ist, wird dieser abgeschrieben. Vorbehalten bleibt, dass ein anderes Mitglied des Stadtrats den Vorstoss innert zwei Monaten nach dem Ausscheiden übernimmt.193
Die Parlamentsdienste stellen dem ausscheidenden Mitglied oder bei dessen Verhinderung seiner Fraktion oder Partei bis spätestens zur letzten Stadtratssitzung eine Liste mit seinen pendenten Vorstössen zu.194
2. Abschnitt: Parlamentarische Initiative
Art. 68 Zweck
Mit einer parlamentarischen Initiative kann der ausgearbeitete Entwurf zu einem Reglement oder Beschluss des Stadtrats oder der Gemeinde eingereicht werden.
Für die vorläufige Unterstützung sind die Unterschriften von 30 Mitgliedern des Stadtrats nötig.
Das Büro des Stadtrats weist die Initiative an die zuständige Kommission des Stadtrats.195
Der Gemeinderat kann sich in der Kommission vertreten lassen. Er hat Antragsrecht. 196
3. Abschnitt: Petitionen
Art. 69 Behandlung von Petitionen
An den Stadtrat gerichtete Petitionen werden von ihm innerhalb eines Jahres behandelt und beantwortet.
4. Abschnitt: Geschäftsverkehr zwischen Gemeinderat und Stadtrat
Art. 70 Stellungnahmen, Berichte und Planungserklärungen
Der Gemeinderat kann, wenn kein parlamentarischer Vorstoss zur Sache hängig ist, den Stadtrat von sich aus mündlich über wichtige Ereignisse oder Probleme der Verwaltung orientieren. Er meldet dies zuvor dem Präsidium des Stadtrats an, das die Orientierung in der Traktandenliste vorsehen lässt oder dem Stadtrat deren Ergänzung beantragt. Eine Diskussion über die Orientierung kann von einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Stadtrats verlangt werden.197
Der Gemeinderat kann dem Stadtrat von sich aus Berichte vorlegen, die Konzeptionen, Leitbilder, Richtplanungen und ähnliches mehr enthalten. Diese werden auf ordentliche Weise traktandiert 198 .
Der Stadtrat nimmt von Berichten zustimmend, ablehnend, mit einer Planungserklärung oder ohne wertende Stellungnahme Kenntnis.
...199 Art. 70a200 Planungserklärungen
Jedes Mitglied des Stadtrats, die Kommissionen sowie die Fraktionen haben das Recht, Planungserklärungen zu Berichten des Gemeinderats einzureichen, von denen der Stadtrat Kenntnis nimmt.201
Planungserklärungen des Stadtrats können sowohl als allgemeine Würdigung als auch hinsichtlich einzelner Teile erfolgen.
Der Stadtrat beschliesst über die eingereichten Planungserklärungen. Er kann sie abändern.
Planungserklärungen sind in der elektronischen Fassung des entsprechenden Berichts an prominenter Stelle aufzuführen. Druck- und Archivexemplare sind mit einem Beiblatt zu ergänzen.
Planungserklärungen sind für den Gemeinderat politisch verbindlich. Erfüllt der Gemeinderat eine Planungserklärung nicht, wird er dem Stadtrat gegenüber begründungspflichtig.
Der Gemeinderat informiert im Jahresbericht gesammelt über den Stand der Umsetzung der Planungserklärungen.
Art. 70b202 Regionalkonferenz Bern-Mittelland und Teilkonferenzen; Information
Der Gemeinderat informiert die zuständige Kommission frühzeitig, spätestens bei Zustellung der Traktandenliste der Regionalversammlung, über alle Geschäfte der Regionalkonferenz.203
Er gibt der zuständigen Kommission unverzüglich die Beschlüsse der Regionalversammlung bekannt, die dem Behördenreferendum unterstehen. 204
Er informiert die zuständige Kommission umgehend über seine unter Vorbehalt von
Artikel 70c Absatz 2 und Artikel 70d Absatz 2 gefassten Beschlüsse betreffend
Behördenreferenden oder -initiativen.205 geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 481/2011 vom 3. November 2011 199 aufgehoben gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 584/2012 vom 29. November 2012 200 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 584/2012 vom 29. November 2012 Art. 70c206 Behördenreferendum
Untersteht ein Beschluss der Regionalversammlung dem Behördenreferendum gemäss Artikel 150 GG 207 , beschliesst der Gemeinderat unter Vorbehalt von Absatz 3, ob die Stadt zusammen mit anderen Gemeinden eine regionale Abstimmung verlangen will.
Beschliesst der Gemeinderat die Ergreifung eines Behördenreferendums, so teilt er dies dem Stadtrat innert 40 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses der Regionalversammlung mit.
Der Stadtrat kann den Gemeinderat verpflichten:
für einen dem Behördenreferendum unterstehenden Beschluss der Regionalversammlung gemäss Artikel 150 GG 208 eine regionale Abstimmung zu verlangen ;
auf das Behördenreferendum zu einem dem Referendum unterstehenden Beschluss der Regionalversammlung zu verzichten.
Die zuständige Kommission kann von sich aus dem Stadtrat Antrag auf Fassung eines Beschlusses gemäss Absatz 3 stellen. Sie gibt dem Gemeinderat Gelegenheit, zu ihrem Antrag innert drei Wochen Stellung zu nehmen. 209 Art. 70d210 Behördeninitiative
Der Gemeinderat ist zuständig für Behördeninitiativen nach Artikel 151 GG 211 . Vorbehalten bleibt Absatz 2.
Der Stadtrat kann den Gemeinderat verpflichten:
eine Behördeninitiative zu einem bestimmten Gegenstand einzureichen;
auf eine Behördeninitiative zu einem bestimmten Gegenstand zu verzichten.
Die zuständige Kommission kann von sich aus dem Stadtrat Antrag auf Fassung eines Beschlusses gemäss Absatz 2 stellen. Sie gibt dem Gemeinderat Gelegenheit, zu ihrem Antrag innert drei Wochen Stellung zu nehmen. 212 Art. 70e213 Konsultationen
Die zuständige Kommission ist abschliessend zuständig für die Konsultation des Stadtrats nach Artikel 153 Absatz 3GG 214 . 215
Die zuständige Kommission:216
holt den Mitbericht des Gemeinderats ein;217
kann Sachverständige beiziehen und anhören;
neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2017-429 vom 21. September 2017
c. unterbreitet dem Stadtrat die Konsultationsantwort nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der bei der Beratung anwesenden Kommissionsmitglieder zum Beschluss.
8. Kapitel: Abstimmungen und Wahlen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 71 Stimmenthaltung
Bei Abstimmungen und Wahlen hat jedes Mitglied des Stadtrats das Recht, sich der Stimme zu enthalten.
Art. 72 Zählung der Ratsmitglieder
Bestehen Zweifel darüber, ob die für einen Beschluss oder eine Wahl erforderliche Zahl von Mitgliedern des Stadtrats anwesend ist (Art. 2), hat das Präsidium des Stadtrats eine Zählung zu veranlassen.
2. Abschnitt: Abstimmungen
Art. 73 Entscheid
Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, soweit dieses Reglement nichts Anderes bestimmt. Das Präsidium des Stadtrats stimmt nicht mit. Ergibt sich Stimmengleichheit, hat es den Stichentscheid.218
Art. 74 Abstimmungsverfahren 219
Vor der Abstimmung gibt das Präsidium des Stadtrats eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und legt dem Stadtrat seine Vorschläge über das Abstimmungsverfahren vor. Allfällige Einwendungen sind sofort zu erledigen.
Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen eines Mitglieds des Stadtrats getrennt abzustimmen.220
Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren.221
Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. Sie gelten als genehmigt. 222
Art. 75223 Reihenfolge der Abstimmungen
Zuerst ist über einen allfälligen Nichteintretensantrag, sodann über Rückweisungsanträge abzustimmen.
Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand mehr als zwei Anträge vor, so sind diese mittels Eventualabstimmung auszumehren, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können.224
Dabei ist die Abstimmungsreihenfolge der Anträge so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.225
Kann nach den Kriterien gemäss Absatz 3 keine klare Reihenfolge bestimmt werden, so werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Ratsmitglieder, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich der Antrag des Gemeinderats gegeneinander ausgemehrt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.226
Die Abstimmungsreihenfolge kann mit einem Eventualantrag nicht geändert werden. 227
Art. 76 Getrennte Abstimmungen
Bei teilbaren Abstimmungsfragen oder zusammengesetzten Anträgen kann jedes Mitglied des Stadtrats getrennte Abstimmung verlangen.
Art. 77 Ermittlung; Namensaufruf
Die Mitglieder des Stadtrats stimmen elektronisch ab. Für jede Sitzung des Stadtrats steht eine elektronische Abstimmungsanlage zur Verfügung. Ist ein Antrag unbestritten, kann ihn das Präsidium des Stadtrats ohne Abstimmung als angenommen erklären. Dies gilt jedoch nicht für Vorlagen, die an die Gemeinde gehen oder die dem fakultativen Referendum unterliegen.228
Bei Abstimmungen nach Absatz 1 werden ermittelt und protokolliert:
die Anzahl der: 1. Ja-Stimmen, 2. Nein-Stimmen, 3. Enthaltungen.
welche Mitglieder des Stadtrats einer Vorlage zugestimmt, sie abgelehnt oder sich der Stimme enthalten haben. Das Stimmverhalten der Mitglieder des Stadtrats ist öffentlich und kann unverzüglich eingesehen werden 229.
Art. 78 Ermittlung bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems
Bei Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems ermittelt das Ratspräsidium zuerst durch Abstimmung via Handerheben, ob das Ergebnis der Abstimmung offenkundig ist. 230
Ist das Resultat der Abstimmung durch Handerheben nicht offenkundig, wird das Resultat der Abstimmung durch die Stimmenzählenden mittels Namensaufruf ermittelt. 231
Die Ermittlung eines offenkundigen Ergebnisses gelangt in folgenden Fällen nicht zur Anwendung :232
wenn es sich um ein der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegendes Geschäft handelt;
wenn mindestens elf Mitglieder des Stadtrats eine Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. In einem solchen Fall ist Artikel 77 Absatz 2 anwendbar.
Bei Verhinderung der Stimmenzählenden bestimmt der Stadtrat eine Stellvertretung.
Art. 79 Rückkommen / Wiedererwägung
Mit einem Rückkommensantrag kann vor der Schlussabstimmung zu einer Vorlage verlangt werden, auf einzelne Teile der Vorlage zurückzukommen. 233
Antrag auf Wiedererwägung eines Geschäfts oder eines Beschlusses zu einem Geschäft kann nur am jeweiligen Sitzungstag bis zum Ende der letzten Sitzung 234 gestellt werden. Die Wiedererwägung ist genehmigt, wenn dem Antrag zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen 235 .
Bei Gutheissung eines Wiedererwägungsantrags wird über das Geschäft oder über den Beschluss zu diesem Geschäft frühestens am nächsten Sitzungstag 236 erneut beraten; Artikel 47 ff. sind anwendbar.
Eine Wiedererwägung von Wahlgeschäften ist ausgeschlossen.
3. Abschnitt: Wahlen
Art. 80 Ermittlung der Wahlergebnisse
Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Das Präsidium des Stadtrats stimmt mit. Stehen sich zwei Kandidierende gegenüber und ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Stehen sich mehr als zwei Kandidierende gegenüber und erzielt im ersten Wahlgang keine oder keiner von ihnen das absolute Mehr, bleiben nur jene zwei in der Wahl, die am meisten Stimmen erzielt haben. Nötigenfalls entscheidet auch hier das Los.
Sind gleichzeitig mehrere Stellen zu vergeben, so gilt im ersten Wahlgang das absolute, nachher das relative Mehr der Stimmenden. Im zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt so viele Kandidierende in der Wahl, als Stellen zu besetzen sind, und zwar diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. Haben für die letzte Stelle mehrere Kandidierende gleich viele Stimmen erzielt, bleiben alle in der Wahl. Nötigenfalls entscheidet das Los.237
Das Mehr wird berechnet aus der Gesamtzahl der eingegangenen gültigen Wahlzettel. Leere Wahlzettel fallen ausser Betracht.
geändert gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 481/2011 vom 3. November 2011
Art. 81 Verfahren
Bei der Wahl des Präsidiums des Stadtrats wird durch Aufstehen gestimmt, bei anderen Wahlen durch Handerheben und auf Verlangen von elf Ratsmitgliedern mittels geheimer Stimmabgabe.
Im Falle von geheimen Wahlen kann der Stadtrat den ordentlichen Stimmenzählenden ausserordentliche beigeben.
Es können ausschliesslich Personen gewählt werden, für die ein schriftlicher Wahlantrag vorliegt.238
Wahlanträge können bis zur Wahl eingereicht werden. 239
9. Kapitel: Revision des Geschäftsreglements des Stadtrats
Art. 82 Änderungsantrag240
Jedes Mitglied des Stadtrats, jede Kommission, die Fraktionspräsidienkonferenz und das Büro des Stadtrats können schriftlich beim Präsidium des Stadtrats die Änderung des Stadtratsreglements beantragen.241
Der Änderungsantrag kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gehalten sein.242
Die Geschäftsprüfungskommission berät den Änderungsantrag vor und stellt dem Stadtrat Antrag.243 10. Kapitel: Schlussbestimmungen244 Art. 82a245 Übergangsbestimmungen
Beratungen von Erlassen gemäss Artikel 50b werden nach dem Verfahren zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt ihrer ersten Lesung im Stadtrat galt. 246
Die Bestimmungen zum Abstimmungsverfahren gemäss den Artikeln 74 und 75 werden ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angewendet.247
Art. 83 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. Juli 2009 in Kraft.
Es ersetzt das Geschäftsreglement des Stadtrats von Bern vom 16. Mai 2002.
238 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2024-341 vom 4. Juli 2024 239 neu gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 2024-341 vom 4. Juli 2024 Bern , 12. März 2009 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Ueli Haudenschild Das Ratssekretariat: Annina Jegher Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / 4. Februar 2010 63 Abs. 4 4. März 2010 18. November 2010 22 Abs. 3, 34 Abs. 2 1. Januar 2011 (neu), 41, 50 Abs. 4,
Abs. 5 und 6 (neu), 59 Abs. 6 (neu), 61 Abs. 5 und 6, 62 (aufgehoben), Abs. 3, 65 Abs. 2,
Abs. 2 Bst. b, 79 Abs. 2 und 3 3. November 2011 31a (neu), 70 1. Januar 2012 Abs. 2, 79 Abs. 2 29. November 2012 50 Abs. 5, 70 Abs. 4 1. Januar 2013 (aufgehoben), 70a (neu) 31. Oktober 2013 58 Abs. 6, 64 1. Januar 2014 Abs. 3, 65 28. August 2014 24 Abs. 3 und 4, 58 1. Januar 2015 Abs. 4, 59 Abs. 3,
Abs. 3 29. Oktober 2015 16 Abs. 2, 47, 48, 1. Januar 2016 Marginalie, 57, 64 Abs. 3, 75 4. Februar 2016 19a (neu), 43 Abs. 2 1. April 2016 21. September 2017 1 Abs. 2 und 3 1. Januar 2018 (neu), 9 Abs. 2 und
sowie 4 (neu), 10 Abs. 2 und 3 13. Februar 2020 SRB Nr. 2020-72 1 Abs. 2, 42 Abs.1 1. August 2020 27. August 2020 Stadtratsbeschluss Art. 77 1. Dezember 2020 Nr. 2020-315 Art. 78 25. Februar 2021 Stadtratsbeschluss Art. 2a (neu) 4. März 2021 Nr. 2021-51
21. Oktober 2021 Stadtratsbeschluss Art. 6 1. Januar 2023
Art. 8
Art. 12
Art. 15
Art. 19
Art. 19a
Art. 19b (neu)
Art. 19c (neu)
Art. 19d (neu)
Art. 19e (neu)
Art. 19f (neu)
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 25a (aufgehobe
n)
Art. 26
Art. 26a (neu)
Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten /
Art. 26b (neu)
Art. 26c (neu)
Art. 29 und
(aufgehoben)
Art. 30 (aufgehoben)
Art. 31
Art. 31a (aufgehobe
n)
Art. 33
Art. 33a (neu)
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 42
Art. 50b
Art. 53a
Art. 58
Art. 60a (neu)
Art. 68
Art. 70b
Art. 70c
Art. 70d
Art. 70e
Art. 73
Art. 75
10. November 2022 Stadtratsbeschluss Art. 23 1. Januar 2023
Art. 60
Art. 63
Art. 63a
Art. 65
Art. 67
Art. 82
Art. 82a (neu)
24. November 2022 Stadtratsbeschluss Art. 12 1. Januar 2023 Nr. 2022-587 Art. 44
8. Dezember 2022 Stadtratsbeschluss Art. 35 7. Januar 2023
Art. 35b (neu)
Art. 36
12. Januar 2023 Stadtratsbeschluss Art. 2a 12. Januar 2023 Nr. 2023-11 16. November 2023 Stadtratsbeschluss Art. 42 16. Dezember 2023 Nr. 2023-503 Art. 45 (aufgehoben)
Art. 47
9. November 2023 Stadtratsbeschluss Art. 50b 1. Januar 2024 Nr. 2023-477 Art. 74
Art. 75
Art. 79
Art. 82a
21. September 2023 Stadtratsbeschluss Art. 12 1. Januar 2024 Nr. 2023-394 Art. 49
Art. 64
16. November 2023 Stadtratsbeschluss Art. 2 1. Februar 2024 Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Nr. 2023-502 Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 19
Art. 19c
Art. 20
Art. 23
Art. 27
Art. 28
Art. 31
Art. 34
Art. 35
Art. 35a
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 40
Art. 43
Art. 46
Art. 47
Art. 50
Art. 53
Art. 53a
Art. 58
Art. 59
Art. 61
Art. 63
Art. 63a
Art. 67
Art. 70
Art. 70a
Art. 80
4. Juli 2024 Stadtratsbeschluss Art. 81 1. Januar 2025 Nr. 2024-341 17. Oktober 2024 Stadtratsbeschluss Art. 11 1. Januar 2025
9. Februar 2025 Gemeindebeschluss Art. 3 1. Juli 2025
Art. 4
Art. 5
Art. 11
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 27
Art. 34
Art. 36
Art. 37
Art. 39
Art. 40
Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten /
Art. 42
Art. 43
Art. 46
Art. 49
Art. 58
Art. 61
Art. 64
Art. 67
40