152.07

Reglement über die Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle der Stadt Bern (Ombudsreglement; OSR)

30. November 2017 (Stand: 1. Januar 2023)

Reglement über die Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle der Stadt Bern1 (Ombudsreglement; OSR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf – die Artikel 40 und 133 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19982; – Artikel 47 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 20193,4 beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Organisation sowie die Aufgaben, Kompetenzen und Verfahren der Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle der Stadt Bern. 5

Art. 2 Organisation

Die Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle stehen unter der Leitung der Ombudsperson.6

Es besteht eine Stellvertretung.7

...8

Die Stellvertretung hat die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Ombudsperson.

Art. 3 Verfahrensgrundsätze

Die Ombudsperson handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verwaltungsunabhängig. Sie ist nicht an Weisungen gebunden.

Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sind unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Dienstleistungen der Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle sind unentgeltlich.

4 ...10

Die Ombudsperson entscheidet selbstständig und abschliessend, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will. Es besteht kein Anspruch auf Abklärung eines gemeldeten Sachverhalts.

geändert gemäss [DgnLink=lexas|Stadtratsbeschluss Nr. 2022-226 vom 5. Mai 2022]

GO; SSSB 101.1

PolG; BSG 551.1 Art. 3a11 Mitwirkung der Stadtverwaltung Die betroffene Dienststelle der Stadtverwaltung und ihre Mitarbeitenden:

  1. unterstützen die Ombudsstelle und wirken bei den Abklärungen mit

  2. nehmen das Prüfungsergebnis der Ombudsstelle zur Kenntnis und beurteilen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen;

  3. informieren die Ombudsstelle und allenfalls die Gesuchstellenden über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.

2. Abschnitt: Ombudsstelle

Art. 4 Allgemeines

Jede Person kann in Fragen, welche die Stadtverwaltung oder ihre Betriebe betreffen, die Ombudsperson mündlich oder schriftlich um Rat ersuchen und bei ihr Beanstandungen anbringen.

Art. 5 Aufgaben

Die Ombudsperson hat bei Fragen und Beanstandungen gemäss Artikel 4 folgende Aufgaben:

  1. Sie erteilt Auskünfte und berät die Betroffenen über Vorgehensmöglichkeiten.

  2. Sie prüft Beanstandungen, klärt den Sachverhalt ab und ist dafür besorgt, dass die zuständigen Stellen zu den Fragen oder Beanstandungen Stellung nehmen.

  3. Sie vermittelt in Konfliktsituationen und macht Verbesserungsvorschläge.

Art. 6 Kompetenzen

Die Ombudsperson kann zur Abklärung des Sachverhalts insbesondere:

  1. mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen;

  2. Besichtigungen vornehmen;

  3. mit den verantwortlichen Dienststellen sprechen;

  4. Aussprachen unter den Beteiligten durchführen und

  5. Sachverständige beiziehen.

Sie hat ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Akten, die zur Abklärung des jeweiligen Sachverhalts notwendig sind.12

Die Mitarbeitenden der Stadt Bern und ihrer Betriebe sind ihr gegenüber in diesem Umfang von der Schweigepflicht befreit.13

Art. 7 Einschränkungen

Die Ombudsperson kann den Verwaltungsstellen gegenüber keine Anordnungen treffen.14

Art. 8 Verfahren

Die Ombudsperson wird auf Gesuch hin oder von sich aus tätig. Wird sie von sich aus tätig, ist die Aufsichtskommission des Stadtrats darüber zu informieren.

Das Gesuch ist an keine Form oder Frist gebunden.

Die Ombudsperson prüft das Verwaltungshandeln auf Rechtmässigkeit, Angemessenheit und Zweckmässigkeit. Sie hört die betroffene Verwaltungsstelle an und gibt dieser Gelegenheit zur Stellungnahme.

Nach Abschluss des Verfahrens kann sie schriftliche Empfehlungen an die betroffenen Verwaltungsstellen abgeben.

Die Überprüfung durch die Ombudsperson kann sich auf laufende oder abgeschlossene Angelegenheiten beziehen.

2a. Abschnitt:15 Anhörungsrecht gemäss Polizeigesetz Art. 8a16 Anhörungsrecht bei der Polizei

Um den Ablauf eines konkreten Polizeieinsatzes gemäss Artikel 45 Absatz 1 des Polizeigesetzes zu untersuchen, kann die Ombudsstelle die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei anhören. Die Ombudsstelle kann dabei von sich aus oder aufgrund von Beanstandungen der Bevölkerung hin tätig werden.

Die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei erteilen ihr mündlich oder schriftlich die notwendigen Auskünfte.

3. Abschnitt: Whistleblowing-Meldestelle

Art. 9 Allgemeines

Die Ombudsperson nimmt Meldungen von Mitarbeitenden der Stadt Bern oder ihrer Betriebe über Missstände, insbesondere über Verstösse gegen rechtliche Bestimmungen, oder über andere Unregelmässigkeiten, entgegen.

In guten Treuen erhobene Meldungen stellen keine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches17 oder der Geheimhaltungspflicht gemäss städtischem Personalrecht dar.18

Art. 10 Verfahren

Nach Eingang der Meldung:

  1. nimmt die Ombudsperson den Sachverhalt auf und prüft die Meldung auf ihre Begründetheit;

  2. klärt sie die meldende Person über das Verfahren sowie ihre Rechte und Pflichten und über die möglichen Konsequenzen einer treuwidrigen Meldung auf; 19

  3. informiert sie gegebenenfalls die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 11 Absätze 1–3 über Missstände.

StGB; SR 311.0

Die zuständige Direktion ist nach Eingang der Meldung verpflichtet, die Ombudsperson über das weitere Vorgehen, die geplanten Massnahmen sowie deren Umsetzung zu informieren.

Wenn keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, erteilt die Ombudsstelle der meldenden Person Auskunft über die Erledigung der Meldung.

Spätestens ein Jahr nach Abschluss der Abklärungen vernichtet die Ombudsperson die Akten zu einem gemeldeten Sachverhalt, wenn sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unregelmässigkeiten ergeben haben.

Art. 11 Information der zuständigen Stellen

Bestehen Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Ombudsperson dies mit Zustimmung der meldenden Person der zuständigen Direktion.

Ist ein Mitglied des Gemeinderats betroffen, informiert die Ombudsperson stattdessen die Aufsichtskommission.

Wird die zuständige Direktion beziehungsweise die Aufsichtskommission nicht innerhalb angemessener Frist tätig und handelt es sich um ein Verbrechen, das von Amtes wegen zu verfolgen ist, erstattet die Ombudsperson Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden.

Über Anzeigen informiert sie die Aufsichtskommission des Stadtrats und den Gemeinderat.

In besonderen Fällen, die von grundsätzlicher Bedeutung und von erheblichem öffentlichem Interesse sind, kann die Ombudsperson nach vorgängiger Anhörung des Gemeinderats die zuständige Kommission des Stadtrats direkt über die festgestellten Mängel sowie Verbesserungsvorschläge informieren.

Art. 12 Schutz der meldenden Person

Die Ombudsperson untersteht dem Amtsgeheimnis. Sie behandelt die eingegangenen Meldungen vertraulich und so, dass möglichst keine Rückschlüsse auf die meldende Person gemacht werden können. Ohne Einverständnis der meldenden Person gibt sie keine Informationen weiter.

Die Ombudsperson bewahrt die Akten unter grösstmöglichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen auf.

Im Übrigen gelten zum Schutz der meldenden Person die entsprechenden Bestimmungen des städtischen Personalrechts.

4. Abschnitt:20

Art. 13 –1521

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 16 Finanzielles22

Die Kosten der Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle sind Bestandteil des städtischen Budgets.

2 Die Ombudsperson unterbreitet der Aufsichtskommission des Stadtrats nach Rücksprache mit der Verwaltung einen Budgetvorschlag. Die Aufsichtskommission des Stadtrats verabschiedet das Budget der Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle zuhanden des Stadtrats.24

Über Nachkredite bis zu 50 000 Franken entscheidet das Büro des Stadtrats; darüber hinausgehende Nachkredite sind dem Stadtrat vorzulegen.

Soweit die ordentlichen Finanzprozesse der Stadt Bern nach Massgabe der finanzrechtlichen Bestimmungen dies erfordern, werden die Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle und die Aufsichtskommission durch den Direktionsfinanzdienst der Präsidialdirektion und der Stabsstellen der Behörden administrativ unterstützt.25

Im Übrigen ist, wo finanzrechtliche Bestimmungen den Gemeinderat als zuständig bezeichnen, für die Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle die Aufsichtskommission des Stadtrats zuständig.26 Art. 16a27 Revision Die für die interne Revision der Stadtverwaltung zuständige Stelle prüft die Haushaltführung, die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle. Die Bestimmungen über die interne Revision finden sinngemäss Anwendung.

Art. 17 Wahl und Anstellungsverhältnis

Der Stadtrat wählt die Ombudsperson und deren Stellvertretung auf Antrag der Aufsichtskommission des Stadtrats.28

Die Aufsichtskommission des Stadtrats ist zuständig für das Anstellungsverfahren und die Anstellungsbedingungen der Ombudsperson und deren Stellvertretung. Sie unterbreitet dem Stadtrat einen entsprechenden Antrag. 29

Die Ombudsperson und deren Stellvertretung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Soweit nichts anderes bestimmt wird, finden auf diese Arbeitsverhältnisse die personalrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bern Anwendung. 30

Wo personalrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die persönliche Führungsaufgabe (Linienverantwortung) den Gemeinderat als für das Personal zuständig bezeichnen, ist für die Ombudsperson und deren Stellvertretung die Aufsichtskommission des Stadtrats zuständig.

5 Sowohl die Ombudsperson und deren Stellvertretung als auch der Stadtrat, vertreten durch die Aufsichtskommission, können das Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des städtischen Personalrechts kündigen. 32

Die Ombudsperson und deren Stellvertretung dürfen keine Funktion und Tätigkeit ausüben, welche zu Interessenkonflikten im Amt führen oder die Unabhängigkeit sonst beeinträchtigen könnte. Insbesondere dürfen sie in keinem anderen Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, keiner städtischen Behörde angehören und keine leitende Funktion in einer politischen Partei oder in einem Interessenverband ausüben. Die zuständige Kommission des Stadtrats entscheidet im Einzelfall über Ausnahmen. 33

Art. 18 Personelles34

...35

Die Ombudsperson stellt die Mitarbeitenden nach städtischem Personalrecht an.

3 Die Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitenden steht ausschliesslich der Ombudsperson zu.

Soweit die ordentlichen Personalprozesse der Stadt Bern nach Massgabe der personalrechtlichen Bestimmungen dies erfordern, werden die Ombuds- und Whistleblowing-Meldestelle und die Aufsichtskommission durch den Direktionspersonaldienst der Präsidialdirektion und der Stabsstellen der Behörden administrativ unterstützt37

Art. 19 Pflichtenheft und Berichterstattung

Die Ombudsperson verfügt über ein Pflichtenheft, welches von der Aufsichtskommission genehmigt wird.38

Sie unterbreitet dem Stadtrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht. Darin weist sie auch auf allfällige Mängel hin und macht Änderungsvorschläge.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Revision des Reglements

Jedes Mitglied des Stadtrats, die Aufsichtskommission und der Gemeinderat können schriftlich beim Präsidium des Stadtrats die Abänderung dieses Reglements beantragen.39

Der Antrag kann in Form einer allgemeinen Anregung oder in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gehalten sein. Er ist innert zwei Monaten zu traktandieren.

Auf Empfehlung seines Büros bestimmt der Stadtrat, wer das Geschäft vorzubereiten und Antrag zu stellen hat.

Art. 21 Inkrafttreten

Der Stadtrat beschliesst die Inkraftsetzung dieses Reglements.

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 23. Juni 1994 über die Ombudsstelle der Stadt Bern, welches hiermit aufgehoben wird.

Bern, 30. November 2017 NAMENS DES STADTRATS Der Präsident: Christoph Zimmerli Der Ratssekretär: Daniel Weber Inkraftsetzung Vom Stadtrat in Kraft gesetzt auf den 1. März 201840.

Stadtratsbeschluss Nr. 2017-580 vom 30. November 2017 Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 30. November 2017 Ersterlass 1. März 2018 5. Mai 2022 Stadtratsbeschluss Ingress 2. Verweis 1. Januar 2023 Nr. 2022-226 Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 3a (neu)

Art. 6

Art. 7

2a. Abschnitt (neu)

Art. 8a (neu)

Art. 9

Art. 10

Art. 16

Art. 16a (neu)

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

8