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Gemeinderatsbeschluss betreffend die Überarbeitung der Quartierinventare: Genehmigung der neuen Bauinventare (GRB Nr. 1405/1997)
Der Gemeinderat der Stadt Bern beschliesst: 1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Bericht der Präsidialdirektion zur Überarbeitung der Quartierinventare der Stadt Bern vom 24. Juni 1997. 2. Zu den Anträgen der Präsidialdirektion betreffend die Einstufung einzelner Objekte beschliesst er die folgenden Festlegungen: a. Fabrikstrasse 2C (alte Giesserei von Roll) aus Inventar streichen b. Fabrikstrasse 4B (Werkstattgebäude von Roll) nicht einstufen c. Fabrikstrasse 6A (Weichenhalle von Roll) nicht einstufen, d. Fabrikstrasse 16, 16A (ehemalige Schreinerei Muesmatt, heute von Roll) «schützenswert», e. Mittelstrasse 17–21 «schützenswert», f. Friedheimweg 18 g. Papiermühlestrasse 50 h. Laubeggstrasse 36 (Bauernhaus des Landsitzes Schönberg) i. Jurastrasse 4, 4A k. Bürglenstrasse 2/Selibühlweg 4–8 (Alterssiedlung Egelmoos) «erhaltenswert». (Der Gemeinderat stellt fest, dass der Stadtpräsident zu Ziffer 2 Buchstabe h in den Ausstand getreten ist.) Er beauftragt die Präsidialdirektion, diese Beschlüsse den Stellen, welche die Eingaben gemacht haben, zu eröffnen. 3. Er genehmigt die folgenden Bauinventare1 mit den oben aufgeführten Änderungen: a. Bauinventar Lorraine 1982/1996, b. Bauinventar Bottigen–Riedbach 1983/1996 (alt: Bern–Bümpliz West), c. Bauinventar Kirchenfeld–Brunnadern 1985//1996, d. Bauinventar Monbijou–Mattenhof 1986/1996, e. Bauinventar Länggasse 1988/1996,
1 Die Inventare liegen zur Einsichtnahme auf bei: der Stadtkanzlei, der Denkmalpflege, dem Bauinspektorat, dem Stadtplanungsamt. 1
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f. Bauinventar Marzili–Weissenbühl 1989/1996, g. Bauinventar Bern–Ost 1990/1996, h. Bauinventar Breitenrain–Wyler 1991/1996, i. Bauinventar Altenberg–Rabbental 1992/1996, k. Bauinventar Bümpliz 1993/1996, l. Bauinventar Bethlehem 1994/1996. 4. Er beauftragt die Präsidialdirektion, die Inventare dem kantonalen Fachamt zur Genehmigung einzureichen. Dabei sind die unter Ziffer 2 aufgeführten Beschlüsse des Gemeinderats, soweit sie eine Abänderung gegenüber der publizierten Fassung der Inventare bedeuten, als Anträge der Gemeinde einzureichen und zu begründen. Nach Vorliegen der Genehmigung des kantonalen Fachamts ist der Gemeinderat zu orientieren.
Bern, 2. Juli 1997 NAMENS DES GEMEINDERATS
Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg
Genehmigung und Inkraftsetzung Von der kantonalen Direktion genehmigt am 14. Dezember 1997. In Kraft getreten am 21. Januar 1998.
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