430.101.1
Verordnung über das Schulwesen (Schulverordnung; SV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 70 des Reglements vom 30. März 2006 1 über das Schulwesen, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt in Ausführung des Schulreglements 2:
die Organisation und die Aufgaben der Schulkreise, der Sprachheilschule Bern, der besonderen Volksschule Bern und der besonderen Volksschulklassen Bern, der Schulleitungen und der Konferenz der Schulleitungen; 3
die Mitwirkung der Eltern und weiteren Erziehungsberechtigten; 4
die Entschädigungen für die Mitwirkung in den Schulorganen. 5 2. Kapitel: Schulkreise, Geschäftsordnung, Schulleitungen, Konferenz der Schulleitungen, Öffentlichkeit und Information6
1. Abschnitt: Schulkreise
Art. 2 Umschreibung
Der Gemeinderat legt die geografischen Grenzen der Schulkreise durch besonderen Beschluss fest.
Art. 3 Schulstandorte
Jeder Schulkreis verfügt über mehrere Schulstandorte im Sinn von Artikel 21 des Schulreglements 7 .
Ein Schulstandort umfasst eine Schulanlage oder mehrere nahe beieinander liegende Schulanlagen wie Schulhäuser und Kindergärten.
Die Volksschulkommission legt die Schulstandorte mit den dazu gehörenden Schulanlagen im Rahmen der kantonalen und städtischen Vorgaben so fest, dass die Standortschulleitungen (Art. 7) ihre Aufgaben nach Massgabe des Schulreglements und dieser Verordnung optimal wahrnehmen können.8
Schulreglement; SR; SSSB 430.101
2. Abschnitt: Geschäftsordnung9
Art. 410 Geschäftsordnung
Die Schulkreiskommissionen und die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Geschäftsordnung und Pflichtenhefte für sich selbst und für die Schulleitungen. 11
Die Direktion für Bildung, Soziales und Sport erlässt eine Muster-Geschäftsordnung und Muster-Pflichtenhefte. Diese gelten für alle Schulkreise, die Sprachheilschule Bern, die besondere Volksschule Bern und die besonderen Volksschulklassen Bern, soweit die Schulkommissionen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht eigene Bestimmungen erlassen haben.12
3. Abschnitt:13 Schulleitungen
Art. 5 Allgemeines
Die Schulkreiskommissionen und die Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot organisieren die ihnen zugewiesenen Schulleitungen nach dem Grundsatz der Geleiteten Schule.14
Sie berücksichtigen dabei:15
die Vorgaben des übergeordneten Rechts und des Schulreglements 16 sowie die in der Bildungsstrategie des Gemeinderats festgelegten Grundsätze;
die besonderen Bedürfnisse des Schulkreises oder des besonderen Volksschulangebots.17 3 Innerhalb einer Schulleitung können einzelnen Personen besondere Verantwortungsbereiche (Ressorts) zugeteilt werden, namentlich für stufenbezogene besondere Funktionen.
Art. 6 Anforderungen
Die Mitglieder der Schulleitung verfügen über die Ausbildung gemäss Artikel 39 Absatz 2 des Schulreglements 18 , die nötige Erfahrung sowie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen in Pädagogik, Organisation, Führung und Kommunikation. 19
Unterrichtstätigkeit ist nicht Voraussetzung für die Übernahme einer Schulleitungsfunktion.
Die Volksschulkommission erlässt ein Anforderungsprofil. 20
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
Art. 721 Standortschulleitung
Die Standortschulleitung nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 40 des Schulreglements
wahr.
Die Standortschulleitung:
stellt an ihrem Standort die Lehrpersonen, die Leitung Tagesbetreuung und die Mitarbeitenden des Sekretariats an;
führt und begleitet, namentlich auch mit Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, am Standort: – die Lehrpersonen – die Leitung Tagesbetreuung – die Mitarbeitenden des Sekretariats – in betrieblichen Belangen die in der Schulsozialarbeit tätigen Personen – in betrieblichen Belangen die Hauswartschaft
trägt die pädagogische und betriebliche Verantwortung für die Schule an ihrem Standort;
informiert nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange, welche den eigenen Schulstandort betreffen;
informiert insbesondere die geschäftsführende Schulleiterin oder den geschäftsführenden Schulleiter des Schulkreises und das Schulamt sowie an Standorten, wo besondere Volksschulklassen geführt werden, die Schulleitung der besonderen Volksschulklassen Bern umgehend über ausserordentliche Vorkommnisse;23
pflegt Kontakte zu Fachpersonen und Fachstellen für besondere, ihren Standort betreffende Fragen.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot nach Artikel 11.24
Art. 8 Kreisschulleitung25
Die Kreisschulleitung nimmt die ihr durch das kantonale Recht und das Schulreglement
zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse und Weisungen der Direktion und der Schulkreiskommission wahr. 27
Die Kreisschulleitung:28
ist verantwortlich für die Leitung und die Organisation der Schulen ihres Schulkreises und für die Koordination unter denselben; 29
...30
teilt die Schülerinnen und Schüler den einzelnen Schulstandorten zu; 31
d. und e. ...32 3 Die Kreisschulleitung entscheidet über Angelegenheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich nach den Absätzen 1 und 2 als Ganzes, soweit nicht die zuständige Schulkreiskommission bestimmte Befugnisse an einzelne Personen delegiert hat. Vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4.34
Soweit die Geschäftsordnung der Schulkreiskommission (Art. 4) keine andere Regelung enthält, gelten für das Verfahren und die Beschlussfassung in der Kreisschulleitung die Bestimmungen über die Schulkreiskommission.35
Art. 9 Geschäftsführung
Die Schulkreiskommissionen bestimmen für ihren Schulkreis eine Person aus der Mitte der Kreisschulleitung als geschäftsführende Schulleiterin oder geschäftsführenden Schulleiter.36
Die Funktion darf nicht auf zwei oder mehr Personen aufgeteilt werden. Die Stellvertretung muss innerhalb der Schulleitung sichergestellt sein.
Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt die Aufgaben nach Artikel 42a Absatz 2 des Schulreglements wahr.37
Sie oder er informiert nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange, welche den ganzen Schulkreis betreffen.38
Sie oder er kann an Stelle der Kreisschulleitung in Angelegenheiten entscheiden, die keinen Aufschub dulden. Sie oder er informiert die Kreisschulleitung über entsprechende Beschlüsse.39
Die besondere Funktion der Geschäftsführung mit Einschluss der Tätigkeit in der Konferenz der Schulleitungen und der Teilnahme an Sitzungen der Volksschulkommission wird pauschal mit einem Pensum von 8 Prozent abgegolten. 40
Art. 1041
Art. 1142 Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot
Die Schulleitungen für das besondere Volksschulangebot nach Artikel 38 Absatz 3 des Schulreglements 43 44
a. stellen in ihrem Verantwortungsbereich die Lehrpersonen und die Mitarbeitenden des Sekretariats an;
führen und begleiten, namentlich auch mit Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, für die ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen: 45 – die Lehrpersonen46 – die Leitung Tagesbetreuung, soweit eine solche besteht 47 – die Mitarbeitenden des Sekretariats – in betrieblichen Belangen die in der Schulsozialarbeit tätigen Personen – in betrieblichen Belangen die Hauswartschaft;
tragen die pädagogische und betriebliche Verantwortung für die ihnen zugewiesenen Schulen und Klassen;
informieren nach den Vorgaben gemäss Artikel 15 Absatz 2 über Belange der ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen;
informieren ihre Schulkommission und das Schulamt umgehend über ausserordentliche Vorkommnisse;
pflegen Kontakte zu Fachpersonen und Fachstellen für besondere, die ihnen zugewiesenen Schulen oder Klassen betreffende Fragen.
Die Schulleitung der besonderen Volksschulklassen Bern pflegt den Kontakt zu den Standortschulleitungen am Standort, wo die besonderen Volksschulklassen örtlich geführt werden, und informiert diese umgehend über ausserordentliche Ereignisse. 48
...49
Art. 12
...50
4. Abschnitt:51 Konferenz der Schulleitungen
Art. 13 Allgemeines
Die Zusammensetzung, die Konstituierung, die Zuständigkeiten, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Konferenz der Schulleitungen richten sich nach den Artikeln 44–47 des Schulreglements 52 .
Die Konferenz der Schulleitungen regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.
5. Abschnitt:53 Öffentlichkeit und Information
Art. 14 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Schulkommissionen, der Schulleitungen und der Konferenz der Schulleitungen sowie die darüber geführten Diskussionsprotokolle sind nicht öffentlich. 54
Das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen dieser Gremien richtet sich ausserhalb hängiger Verfahren 55 nach der kantonalen Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung und den Datenschutz, soweit die Gesetzgebung über das Schulwesen keine besonderen Vorschriften enthält.
Art. 1556 Information
Die Schulorgane informieren nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die Information der Bevölkerung und den städtischen Bestimmungen über ihre Tätigkeit.
Die Volksschulkommission beschliesst ein Konzept für die Information an den Schulen und Klassen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Schulreglements 57 . 58 3. Kapitel: Mitwirkung der Eltern und weiteren Erziehungsberechtigten59
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 16 Grundsatz und Zweck60
Die Eltern und Schule tragen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die gemeinsame Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen.61
Die Mitwirkung der Eltern hat den Zweck, die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch regelmässigen Informationsaustausch und die Pflege von Kontakten zu fördern und den partnerschaftlichen Umgang aller an der Schule Beteiligten zu stärken. 62
Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Eltern gelten sinngemäss für weitere Erziehungsberechtigte.63
Art. 17 Zuständigkeiten
Die Mitwirkung der Eltern erfolgt im Rahmen des übergeordneten Rechts. Sie ist insbesondere begrenzt durch die Zuständigkeiten der Schulorgane.
2. Abschnitt: Klasseneltern
Art. 18 Zusammensetzung
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler 64 einer Schulklasse bilden die Klasseneltern.
Art. 19 Aufgaben
Die Klasseneltern:
informieren sich regelmässig über das Schulgeschehen;
tragen zu einem günstigen Schulklima bei;
befassen sich mit aktuellen Themen rund um die Schule;
helfen mit, die Anliegen der Eltern in den Gremien der Elternmitwirkung und in den zuständigen Schulkommissionen einzubringen;65
wählen zu Beginn des ersten Quartals jedes Schuljahres aus ihrer Mitte je eine Person, welche die Klasseneltern im Elternrat vertritt und sie über die da besprochenen Themen und die Ergebnisse informiert; sie können eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen.
Art. 20 Versammlung
Die Klasseneltern treffen sich zu Beginn des Schuljahres und mindestens einmal pro Semester. Ein Viertel der Klasseneltern kann die Einberufung einer Versammlung verlangen.
Treffen sich die Klasseneltern ohne Klassenlehrperson, orientiert die Vertretung der Klasseneltern (Art. 19 Bst. e) die Klassenlehrperson über die besprochenen Themen und die Ergebnisse, soweit diese die Schule betreffen.
3. Abschnitt: Elternrat des Schulstandorts
Art. 21 Zusammensetzung
Die Elternvertretungen aller Klassen eines Schulstandorts (Art. 19 Bst. e) bilden den Elternrat des Schulstandorts.66
Fremdsprachige ausländische Eltern sollen, wenn möglich, angemessen vertreten sein.67
Je eine Vertretung der Standortschulleitung (Art. 7) und der Lehrpersonen des Schulstandorts nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 68
Art. 22 Aufgaben
Der Elternrat des Schulstandorts:
befasst sich mit aktuellen, den Schulstandort betreffenden Themen von allgemeinem Interesse, insbesondere mit solchen, die sich aus den Zusammenkünften der Klasseneltern, des Kreiselternrats, der Lehrerschaft sowie der Schulkreiskommission als bedeutend erwiesen haben;69
trägt zu einem günstigen Schulklima bei;
sorgt für die Vertretung fremdsprachiger ausländischer Eltern nach Artikel 21 Absatz 2;
wählt zu Beginn des Schuljahres aus seiner Mitte eine Person in den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat) sowie eine Person in die Konferenz der Elternräte; er kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen; 70
...71
Er informiert die Eltern regelmässig über seine Arbeit. 72
Art. 23 Versammlung
Der Elternrat des Schulstandorts trifft sich mindestens einmal pro Semester. Ein Fünftel der Mitglieder kann die Einberufung einer Versammlung verlangen.
Die Vertretung im Kreiselternrat (Art. 22 Bst. d) organisiert und leitet die Versammlung.
4. Abschnitt: Elternrat der Sprachheilschule Bern, der besonderen Volksschule Bern und der besonderen Volksschulklassen Bern73
Art. 24
Für die Sprachheilschule Bern, für die besondere Volksschule Bern und für die besonderen Volksschulklassen Bern, die nicht an einem Schulstandort geführt werden, besteht je ein Elternrat.74
Jeder Elternrat wählt aus seiner Mitte:
an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten;75
an seiner ersten Sitzung eine Person, welche den Elternrat in der Konferenz der Elternräte vertritt.76 2bis Jeder Elternrat bestimmt seine Vertretung in der zuständigen Schulkommission im Sinn von Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b und c des Schulreglements 77 . 78 3 Die Artikel 22 und 23 finden sinngemäss Anwendung.
5. Abschnitt: Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat)
Art. 25 Zusammensetzung
Die Vertretungen der Elternräte der Schulstandorte (Art. 22 Bst. d) bilden den Elternrat des Schulkreises (Kreiselternrat).
Die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 26 Aufgaben
Der Kreiselternrat:
befasst sich mit aktuellen, den Schulkreis betreffenden Themen von allgemeinem Interesse, insbesondere mit solchen, die sich aus den Zusammenkünften der Elternräte, der Konferenz der Elternräte, der Lehrerschaft sowie der Schulkreiskommission als bedeutend erwiesen ha ben ;79
trägt zu einem günstigen Schulklima bei;
vertritt die Anliegen der Eltern gegenüber der Kreisschulleitung und der Schulkreiskommission;80
wählt an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten, die oder der den Kreiselternrat nach aussen vertritt; 81
wählt an seiner ersten Sitzung jedes Schuljahres aus seiner Mitte eine Person, die an den Sitzungen der Konferenz der Elternräte mit beratender Stimme teilnimmt; 82
bestimmt aus seiner Mitte zwei Personen, in der Regel eine Frau und einen Mann, welche die Eltern in der Schulkreiskommission vertreten;83
informiert die Eltern regelmässig über seine Arbeit.
Art. 27 Versammlung
Der Kreiselternrat trifft sich mindestens einmal pro Semester und zusätzlich nach Bedarf.
Die Präsidentin oder der Präsident organisiert und leitet die Versammlung.
Der Kreiselternrat führt über seine Sitzungen Protokoll.
6. Abschnitt: Konferenz der Elternräte84
Art. 28 Zusammensetzung
Die Konferenz der Elternräte besteht aus Vertretungen: 85
der Elternräte der Schulstandorte (Art. 22 Bst. d);86
des Elternrats der Sprachheilschule Bern;87
des Elternrats der besonderen Volksschule Bern;88
des Elternrats der besonderen Volksschulklassen Bern.89 2 Die durch die Kreiselternräte bestimmten Personen (Art. 26 Bst. e) nehmen an den Sitzungen der Konferenz mit beratender Stimme teil.
Art. 29 Aufgaben
Die Konferenz der Elternräte:90
vertritt die Anliegen der Eltern gegenüber der Direktion;
wählt in jedem Schuljahr an ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte eine Person, welche die Konferenz an den Sitzungen der Volksschulkommission vertritt. Sie kann eine Stellvertretung wählen.91
Art. 30 Versammlung
Die Konferenz der Elternräte findet mindestens einmal pro Semester statt. 92
Das Schulamt führt das Sekretariat und organisiert die Versammlung, die von der Direktorin oder dem Direktor geleitet wird. 93
...94 7. Abschnitt: Elternvertretung in den Schulkreiskommissionen und in den Kommissionen für das besondere Volksschulangebot 95
Art. 31
Die Vertretung der Eltern in den Schulkreiskommissionen und in den Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot richtet sich nach Artikel 56 des Schulreglements96.97
Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nehmen die Interessen der Eltern und der Elternräte nach Artikel 55 Absätze 1 und 2 des Schulreglements98 in der Schulkommission wahr. Ihre rechtliche Stellung richtet sich nach Artikel 56 Absätze 3–5 des Schulreglements99.
8. Abschnitt: Elternvertretung an den Sitzungen der Volksschulkommission100
Art. 32
Die Vertretung der Eltern an den Sitzungen der Volksschulkommission richtet sich nach Artikel 24d Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 des Schulreglements 101 . 102
Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern nehmen die Interessen der Eltern und der Konferenz der Elternräte gegenüber der Volksschulkommission wahr. 103 4. Kapitel: Entschädigungen
1. Abschnitt: Schulkommissionen
Art. 33 Jahresentschädigung
Die Mitglieder der Schulkommissionen haben Anspruch auf eine Jahresentschädigung.
Die Jahresentschädigung beträgt für das Präsidium: 104
der Schulkreiskommissionen 4000 Franken;105
der Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot je 3000 Franken. 106
Die Entschädigung nach Absatz 2 wird bei unterjährigem Präsidium pro rata und für jede Kommission insgesamt nur einmal pro Schuljahr ausgerichtet. Sie wird im Fall eines Co-Präsidiums auf die Mitglieder des Präsidiums aufgeteilt. 107
Die Jahresentschädigung beträgt für die übrigen Mitglieder:
der Schulkreiskommissionen 800 Franken;108
der Schulkommissionen für das besondere Volksschulangebot 500 Franken; 109 5 Die Entschädigung nach Absatz 4 wird bei unterjähriger Mitgliedschaft pro rata ausgerichtet.111
Art. 34 Sitzungsgeld
Die Mitglieder der Schulkommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld von
Franken
für jede Sitzung der Schulkommission;
für Sitzungen von durch die Kommission eingesetzten Ausschüssen, sofern daran mindestens drei Mitglieder der Kommission teilnehmen, die Sitzung mindestens eine Stunde dauert und über die Sitzung ein Protokoll geführt wird.
Durch die Kommission beigezogene Fachpersonen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Absatz 1, sofern sie für ihre Tätigkeit nicht in anderer Weise entschädigt werden.
Art. 35 Protokoll
Die Protokoll führende Person hat Anspruch auf eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr sowie auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34. Bei unterjähriger Protokollführung wird die Entschädigung pro rata ausgerichtet. 112
Art. 36 Personen in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt
Mitglieder der Schulkommissionen, beigezogene Fachpersonen und Protokoll führende Personen, die in einem Anstellungsverhältnis zur Stadt stehen, haben nur Anspruch auf Sitzungsgeld nach den Artikeln 34 oder 35, wenn die Sitzung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet.113
2. Abschnitt: Volksschulkommission114
Art. 37115
neu gemäss Gemeinderatsbeschluss Nr. 1032/2011 vom 6. Juli 2011
Art. 38 Volksschulkommission116
Für die Teilnahme an Sitzungen der Volksschulkommission haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld nach Artikel 34:117
die Mitglieder der Kommission mit Ausnahme der Direktorin oder des Direktors; 118
...119
die Vertreterin oder der Vertreter der Lehrerschaft; 120
die Vertreterin oder der Vertreter der Elternräte . 121
5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39
...122
Art. 40
...123
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Mai 2007 werden aufgehoben:
die Verordnung vom 21. September 1994 über die Zusammenarbeitsformen an der Sekundarstufe I der städtischen Volksschulen in Bern;
allfällige weitere dieser Verordnung widersprechende Vorschriften.
Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Elternmitsprache an den Volksschulen der Stadt Bern wird auf den 31. Juli 2007 aufgehoben.
Art. 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 16–32 am 1. Mai 2007 in Kraft.
Die Artikel 16–32 treten am 1. August 2007 in Kraft.
Bern, 21. März 2007 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Alexander Tschäppät Der Vizestadtschreiber: Jürg Wichtermann Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 6. Juli 2011 1, 4, 6–12, 14, 15, 1. August 2011 18, 24, 28, 30, 31, 33, 35, 39, 40 22. Juni 2022 Gemeinderatsbe- Art. 1 1. August 2022 schluss Nr. 2022-660 Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10 (aufgehoben)
Art. 11
Art. 14
Art. 15
3. Kapitel
Art. 16
Art. 19
Art. 21
Art. 22
4. Abschnitt
Art. 24
Art. 24
Art. 26
6. Abschnitt
Art. 28
Art. 29
Art. 30
7. Abschnitt
Art. 31
8. Abschnitt
Art. 32
Art. 33
Art. 36
2. Abschnitt
Art. 37 (aufgehoben)
Art. 38
5. Juli 2023 Gemeinderatsbe- Art. 1 1. August 2023 schluss Nr. 2023-830 Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 7
Art. 11
4. Abschnitt
Art. 24
Art. 28
7. Abschnitt
Art. 31
Art. 33
13