556.5
Friedhofreglement der Stadt Bern
(Friedhofreglement; FHR) Der Stadtrat von Bern, gestützt auf
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Polizeigesetzes vom 10. Februar 20191,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Dieses Reglement regelt das Friedhofwesen in der Stadt Bern. Es findet keine Anwendung auf den jüdischen Friedhof in Bern.
Es bezweckt eine würdige und pietätvolle Bestattung und Beisetzung der Verstorbenen.
Das Bestattungswesen richtet sich nach dem Reglement vom 27. Januar 20222 über das Bestattungswesen in der Stadt Bern. Dieses regelt insbesondere die Entgegennahme der Bestattungsmeldungen, die Bewilligung und Anordnung von Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die Kremation, die Bestattungshandlungen von Amtes wegen, die Gewährung der unentgeltlichen Bestattung und die Führung der Bestattungskontrolle.
Die Kremation von Verstorbenen sowie die Erstellung, der Unterhalt und der Betrieb des Krematoriums und der dazugehörenden Anlagen auf dem Bremgartenfriedhof obliegt der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (bgf).
Art. 2 Aufgaben
Das Friedhofwesen umfasst namentlich:
die Friedhofsverwaltung;
die Planung, Projektierung und Gestaltung der Friedhofanlagen;
den Betrieb und Unterhalt der Friedhöfe sowie der zugehörigen Anlagen;
die Durchführung von Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen;
die Anordnung und Durchführung von Grabaufhebungen und Exhumationen; und
die Überwachung der Grabmalvorschriften und der Friedhofordnung.
Die Stadt kann für die Erfüllung dieser Aufgaben Dritte beiziehen.
Art. 3 Grundsätze der Friedhofsordnung
Die Friedhöfe sind als Stätten der Ruhe, Besinnung und Erholung im Rahmen der Öffnungszeiten der Öffentlichkeit zugänglich. Ruhestörungen und unangebrachtes Verhalten sind untersagt.
Die Friedhöfe tragen dem Gedanken der Offenheit für religiöse und ethnische Minderheiten und deren Bestattungsgebräuchen soweit möglich Rechnung. Die
PolG; BSG 551.1
Bestattungsreglement (BSR); SSSB 556.1 öffentliche Ordnung und die Totenruhe dürfen durch besondere Sitten und Gebräuche nicht gestört werden.
Die Friedhöfe sind umweltgerecht zu gestalten, zu pflegen und zu unterhalten.
Art. 4 Grabkategorien
In der Stadt Bern stehen für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen folgende Grabkategorien zur Verfügung:
Reihengräber;
Wahlgräber: – vorbereitet – freie Anordnung
Kindergräber;
Gemeinschaftsgräber.
Der Gemeinderat legt die Grabarten innerhalb der Grabkategorien fest. Er scheidet für religiöse und ethnische Minderheiten Grabfelder mit besonderen Vorschriften aus.
Die Beisetzung von Urnen in bestehende Gräber richtet sich nach den Vorschriften des Gemeinderats. Er gestattet die Beisetzung von Urnen verstorbener Haustiere.
Art. 5 Zuteilung und Reservation
Der Anspruch auf ein Grab richtet sich nach den Bestimmungen des Bestattungsreglements3 und der zugehörigen Verordnung4.
Die Zuteilung der Gräber erfolgt durch die Stadt. Auf die Wünsche der verstorbenen Person, der Angehörigen und die religiösen und ethnischen Besonderheiten wird angemessen Rücksicht genommen.
Gräber können nicht vorreserviert werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen für bestimmte Grabarten vorsehen.
Art. 6 Erdbestattung und Urnenbeisetzung
Die Stadt sorgt für eine würdige Erdbestattung oder Urnenbeisetzung.
Die Organisation der Trauerfeier oder von anderen religiösen Zeremonien und Ritualen ist Sache der Angehörigen oder deren Beauftragten.
Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 7 Grabbepflanzung
Gräber mit einer individuellen Pflanz- und Gestaltungsfläche werden durch die Stadt mit einem Pflanzrand versehen. Im Übrigen können die Gräber durch die Angehörigen oder deren Beauftragten bepflanzt und gestaltet werden. Der Gemeinderat legt die Einzelheiten fest.
BSR; SSSB 556.1
BSV; SSSB 556.11
Die Angehörigen können die Bepflanzung der Gräber gemäss Absatz 1 selbst besorgen, von Dritten ausführen lassen oder gegen Verrechnung der Kosten (Pauschale) der Stadt übertragen.
Gräber ohne individuelle Pflanz- und Gestaltungsfläche werden durch die Stadt bepflanzt oder begrünt. Blumen können an einer dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.
Art. 8 Unterhalt
Für den Unterhalt der Grabbepflanzungen und der Friedhofanlagen ist die Stadt besorgt. Der Gemeinderat legt die Einzelheiten fest.
Art. 9 Grabmal und Namensnennung
Reihengräber, Kindergräber und Wahlgräber in freier Anordnung können mit einem individuellen Grabmal versehen werden. Der Gemeinderat kann weitere Grabarten oder Grabfelder mit einem individuellen Grabmal vorsehen.
Das Aufstellen neuer und das Abändern bestehender Grabmäler ist bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat regelt das Verfahren und die Gestaltung der Grabmäler durch Verordnung5.
Widerrechtlich errichtete oder abgeänderte Grabmäler werden auf Kosten der pflichtigen Person beseitigt oder wiederhergestellt, sofern der rechtmässige Zustand nach einer schriftlichen Aufforderung nicht wiederhergestellt wurde. Sind keine Angehörigen bekannt, nimmt die Stadt Bern die erforderlichen Massnahmen von Amtes wegen vor.
Ist die Errichtung eines individuellen Grabmals nicht vorgesehen, kann gegen Verrechnung der Kosten eine andere Form der Namensnennung angeboten werden. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Art. 10 Mindestgrabesruh und Vergabedauer
Die Gräber werden angelehnt an die gesetzliche Mindestgrabesruh gemäss Artikel 6 Absatz 2 der kantonalen Bestattungsverordnung6 für eine Dauer von zwanzig Jahren vergeben. Die Dauer einer allfälligen Vorreservation wird nicht dazugezählt.
Familien- und Verbundenheitsgräber können für die Dauer von 40 Jahren vergeben werden. Der Gemeinderat kann für weitere Grabarten oder Grabfelder eine längere oder kürzere Vergabedauer festlegen.
Die Mindestgrabesruh und Vergabedauer werden durch die nachträgliche Beisetzung von Urnen nicht verlängert.
Die Vergabedauer eines Grabes kann auf Gesuch hin verlängert werden, sofern die Friedhofsplanung und die Platzverhältnisse dies zulassen. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.
Bei Reihengräbern und Gemeinschaftsgräbern ist eine Verlängerung der Vergabedauer ausgeschlossen.
Grabmalverordnung (GMV); SSSB 556.52
BestV; BSG 811.811
Art. 11 Grabaufhebung
Nach Ablauf der Vergabedauer kann die Aufhebung der Gräber verfügt werden. Die Verfügung ist im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Bern bekannt zu machen. Die Angehörigen werden soweit bekannt persönlich benachrichtigt.
Werden innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung die Grabmäler, Einfassungen und Pflanzen nicht entfernt, ist die Stadt befugt, die Grabstätten zu räumen. Die sterblichen Überreste werden grundsätzlich in der Erde belassen.
Art. 12 Zuständigkeiten
Der Gemeinderat:
entscheidet über Neuanlagen und Erweiterungen von Friedhöfen;
bestimmt die für das Friedhofwesen zuständige Stelle;
erlässt Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Reglement; und
legt die Tarife für die nicht hoheitlichen Leistungen fest.
Der Stadtrat entscheidet über wesentliche Umgestaltungen sowie Aufhebungen von Friedhöfen.
Art. 13 Gebühren
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 20007 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
In folgenden Fällen sind die Gebühren anteilsmässig geschuldet:
Kürzere oder längere Vergabedauer;
Verlängerung der Vergabedauer; und
Weiterführung von Reihengräbern bis zur Aufhebung.
Es besteht kein Rückerstattungsanspruch, wenn nachträglich auf die Ausübung eines Rechts verzichtet wird oder ein Grab von Amtes wegen aufgehoben wird. In Härtefällen gilt Artikel 22 des Gebührenreglements8 sinngemäss.
Art. 14 Haftungsausschluss
Die Stadt Bern ist nicht haftbar für die Beschädigung von Gräbern sowie für die Beschädigung oder Entwendung von Grabschmuck, Grabmälern und dergleichen durch Dritte.
Art. 15 Zugriff auf Gemeinderegistersysteme-Plattform
Die für die Friedhofverwaltung zuständigen Personen sind berechtigt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, namentlich zur Ermittlung der Angehörigen resp. der Grabhaltenden, auf die Gemeinderegistersysteme-Plattform im Abrufverfahren zuzugreifen
Gebührenreglement (GebR); SSSB 154.11
SSSB; 154.11
Art. 16 Rechtsmittel
Verfügungen untergeordneter Verwaltungseinheiten unterliegen gemäss Artikel 154 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 19989 der Beschwerde an die zuständige Direktion.
Der weitergehende Rechtsschutz richtet sich nach dem kantonalen Gesetz vom 23. Mai 198910 über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 17 Strafbestimmungen
Der Gemeinderat kann zur Durchsetzung der Friedhofsgesetzgebung Strafbestimmungen erlassen.
Das Gemeindebussenverfahren richtet sich nach den Artikeln 58 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. Mai 199811 i.V.m. den Artikeln 50 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 199812.
Art. 18 Inkrafttreten und Übergangsrecht
Der Gemeinderat legt das Inkrafttreten dieses Reglements fest. 13
Die Bestimmungen dieses Reglements finden auch auf bestehende Grabstätten Anwendung. Die Rückforderung bereits bezahlter Gebühren auf Basis des neuen Rechts ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Kürzungen der Vertragsdauer bei bereits abgeschlossenen Verträgen.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Friedhofreglement der Stadt Bern vom 13. August 1998 wird aufgehoben.
Bern, 23. April 2026 NAMENS DES STADTRATS Die Stadtratspräsidentin: Jelena Filipovic Die Leitung Parlamentsdienste: Nadja Bischoff
GO; SSSB 101.1
VRPG; BSG 155.21
GG; BSG 170.11
GV; BSG 170.111
Vom Gemeinderat auf den 1. September 2026 in Kraft gesetzt (GRB Nr. 2026-1101 vom 1. Juli 2026) Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 23. April 2026 Stadtratsbeschluss Totalrevision 1. September 2026 Nr. 2026-76 6