559.51
Verordnung über die Fundsachen (Fundsachenverordnung; FSV)
Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf – Artikel 720–722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071; – Artikel 42 der Verordnung vom 5. November 19862 über den Transport im öffentlichen Verkehr; – Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 19113 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; – Artikel 61–62 des Gemeindegesetzes vom 16. März 19984; – Artikel 100 Absatz 3 der Gemeindeordnung für die Stadt Bern vom 3. Dezember 19985; – Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung vom 13. Juni 20006 über die Organisation der Stadtverwaltung, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Entgegennahme, Lagerung und Verwertung von im öffentlichen Raum gefundenen Gegenständen und die Aufgaben des Fundbüros (Fundbüro).
Art. 2 Aufgaben des Fundbüros
Das Fundbüro nimmt Fundanzeigen aus der Stadt Bern, deren Wert 100 Franken übersteigt, oder deren Aufbewahrung im öffentlichen Interesse liegt (Ausweise, Schlüssel, gefährliche Gegenstände usw.), entgegen.
Das Fundbüro kann andere Sachen entgegennehmen, wenn die Finderin oder der Finder damit auf Eigentumserwerb und Finderlohn verzichtet.
Sind Rechte der Finderin oder des Finders zu wahren, werden die Fundanzeige und die Fundsache registriert und eine Empfangsbestätigung abgegeben.
Art. 3 Haus- und Anstaltsfunde
Haus- und Anstaltsfunde werden vom Fundbüro nicht entgegengenommen.
Art. 4 Nachforschung
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer dem Fundbüro bekannt, gibt das Fundbüro ihr oder ihm vom Fund Kenntnis.
BSG 211.1
BSG 170.11
SSSB 101.1
abgelöst durch die Verordnung vom 27. Februar 2001 über die Organisation der Stadtverwaltung; SSSB 152.01
Art. 5 Aufbewahrung
Das Fundbüro sorgt für die sachgerechte Aufbewahrung der entgegengenommenen Fundsache.
Das Fundbüro bewahrt die entgegengenommenen Fundsachen während eines Jahres auf.
Art. 6 Herausgabe
Das Fundbüro gibt zur Aufbewahrung entgegengenommene Fundsachen an die berechtigte Person heraus, wenn die Beschreibung auf die Fundsache zutrifft, und die näheren Umstände des Verlustes den Angaben der Finderin oder des Finders über den Fund entsprechen.
Art. 7 Finderlohn und Auslagen
Die Höhe des Finderlohns beträgt in der Regel 10 Prozent des Wertes der Fundsache. Bei hohen Werten kann der Finderlohn angemessen herabgesetzt werden.
Das Fundbüro bestimmt die Höhe des Finderlohns und der Auslagen.
Art. 8 Ansprüche der Finderin oder des Finders
Das Fundbüro wahrt gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer die der Finderin oder dem Finder zustehenden Rechte auf Finderlohn, Auslagen- und Schadenersatz.
Fundsachen werden der Finderin oder dem Finder innerhalb eines Jahres seit der Hinterlegung beim Fundbüro gegen Empfangsbestätigung und Entrichtung der Gebühren jederzeit zurückerstattet. Die Aufbewahrungspflicht geht damit bis zum Ablauf von fünf Jahren wieder auf sie oder ihn über.
Die Finderin oder der Finder verliert ihre oder seine gesetzlichen Rechte und Ansprüche, wenn sie oder er die Fundsache oder den Finderlohn nicht innert fünf Jahren seit der Anzeige beim Fundbüro abholt.
Das Fundbüro verfügt über nicht abgeholte Fundsachen und Finderlöhne.
Art. 9 Verwertung
Das Fundbüro verwertet Fundsachen, die nicht innert eines Jahres abgeholt werden, in öffentlicher Versteigerung.
Fundsachen, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, werden sofort verwertet.
Der Steigerungserlös tritt an Stelle der Fundsache.
Art. 10 Gebühren
Die Gebührenpflicht richtet sich nach dem Reglement vom 21. Mai 20007 über die Gebührenerhebung durch die Stadtverwaltung Bern.
SSSB 154.11
Art. 11 Aufzuhebende Erlasse
Die Polizeiverordnung vom 19. Juni 1963 über die Fundsachen wird mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
Bern, 4. April 2001 NAMENS DES GEMEINDERATS Der Stadtpräsident: Klaus Baumgartner Die Stadtschreiberin: Irène Maeder van Stuijvenberg Änderungen Datum Erlass / Beschluss Geänderte Artikel Inkrafttreten / Änderung Stand ab 4. April 2001 Ersterlass 1. Juni 2001 4